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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 09. März 2026, 07:22
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Dieses Thema bezieht sich auf das nachstehend verlinkte Thema mit seinem Beitrag #15:
BGH 25.02.2026 – VII ZB 29/24 Vollstreckungsersuchen BR formunwirksam
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,38757.msg229886.html#msg229886
Lt. den Aussagen eines Juraforums dient eine Bundesbehörde der bundeseigenen Verwaltung; da Rundfunk aber eine Angelegenheit der Länder ist, kann der Beitragsservice keine Bundesbehörde sein.
Bundesbehörden in Deutschland: Ein Überblick
https://www.juraforum.de/lexikon/bundesbehoerde-deutschland
Darüberhinaus ist fraglich, ob die Länder befugt sind, Bundesbehörden zu schaffen.
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Der Beitragsservice ist keine Bundesbehörde.
Dass er in dieser DVDV-Codeliste der „Bundesbehörden“ erscheint, bedeutet nicht, dass er rechtlich eine Bundesbehörde ist.
Es ist eine technische Klassifikation im Verzeichnisdienst, kein Status nach Staatsorganisationsrecht.
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Der Beitragsservice ist keine Bundesbehörde.
Ok, da er aber, siehe die Aussagen des ArbG Köln, nachstehend herüberzitiert aus dem anderen Thema
Urteil vom 16.05.2019 - 8 Ca 8728/18
https://openjur.de/u/2185560.html
Aussage nachzulesen ab Rnn 34 dieser Entscheidung.
weder rechtsfähig, noch parteifähig, noch prozessfähig ist, ist er möglicherweise auch keine "juristische Person", er muß aber "Behörde" oder "juristische Person" sein, um solch ein Behördenpostfach nutzen zu dürfen.
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach* (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV)
§ 6 Besonderes elektronisches Behördenpostfach; Anforderungen
https://www.gesetze-im-internet.de/ervv/__6.html
1) Die Behörden sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts können zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg ein besonderes elektronisches Behördenpostfach verwenden, [...]
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Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach* (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV)
§ 6 Besonderes elektronisches Behördenpostfach; Anforderungen
(1) Die Behörden sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts können zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg ein besonderes elektronisches Behördenpostfach verwenden,
1. das auf dem Protokollstandard OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht,
2. bei dem die Identität des Postfachinhabers in einem Identifizierungsverfahren geprüft und bestätigt wurde,
3. bei dem der Postfachinhaber in ein sicheres elektronisches Verzeichnis eingetragen ist und
4. bei dem feststellbar ist, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde.
(2) Das besondere elektronische Behördenpostfach muss
1. über eine Suchfunktion verfügen, die es ermöglicht, andere Inhaber von besonderen elektronischen Postfächern aufzufinden,
2. für andere Inhaber von besonderen elektronischen Postfächern adressierbar sein und
3. barrierefrei sein im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung.
1. Hat Beitragsservice ein besonderes elektronisches Behördenpostfach (Beitragsservice=Postfachinhaber)?
2. Falls ja:
2.1 der Beitragsservice ist eine Behörde bzw. juristische Person des öffentlichen Rechts im Sinne der Verordnung.
2.2 der Beitragsservice wurde als Postfachinhaber in ein sicheres elektronisches Verzeichnis eingetragen.
2.3 der Beitragsservice taucht bei der Suche im besonderen elektronischen Behördenpostfach auf.
2.4 das besondere elektronische Behördenpostfach des Beitragsservice ist für andere Inhaber von besonderen elektronischen Postfächern adressierbar.
3. Falls nicht, aber ein besonderes elektronisches Behördenpostfach der entsprechenden LRA wird verwendet.
4. Falls nicht und kein besonderes elektronisches Behördenpostfach der entsprechenden LRA wird verwendet.
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@boykott2015
Ist nicht zuerst Abs 1 zu erfüllen? So ohne Grund wird das so sicher nicht formuliert sein -> "Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts"? Wenn bereits das nicht erfüllt ist, ist der Rest doch irrelevant?