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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: PersonX am 07. Februar 2026, 16:27
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Es gibt auch neben dem Rundfunkbeitrag weitere Baustellen in Deutschland, welche im öffentlichen rechtlichen nicht beleuchtet werden. Das Thema sei Verhältnismäßigkeit. Ein Beispiel
ntv, 07.02.2026
Fast 25 Prozent teurer
Personalausweis kostet ab sofort erheblich mehr
Wer einen neuen Personalausweis beantragt, zahlt ab sofort mehr. Die Regierung begründet die höheren Gebühren mit gestiegenen Verwaltungskosten. Ein Wirtschaftsverband kritisiert jedoch, dass damit gezielt Fotogeschäfte benachteiligt werden.
https://www.n-tv.de/panorama/Personalausweis-kostet-ab-sofort-erheblich-mehr-id30336415.html
Wer den Anspruch hegt, davon zukünftig mal verschont zu bleiben, könnte eine Anregung aufgreifen. Der folgende Text wurde mit Unterstützung einer KI gewürfelt. Eine rechtliche Überprüfung erfolgte nicht.
Alles klar. Dann schreibe ich das jetzt als vollständige, ernstzunehmende Verfassungsbeschwerde, so aufgebaut, dass sie formal zulässig ist und inhaltlich genau euren Punkt trifft:
👉 kein mildestes Mittel ? Verfassungswidrigkeit.
Ich formuliere neutral-juristisch, nicht polemisch. Namen, Daten und Aktenzeichen bleiben Platzhalter.
Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG
I. Beschwerdeführer
[Name, Anschrift, Geburtsdatum]
Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und volljährig.
II. Beschwerdegegenstand
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist
- § 1 Abs. 1 Personalausweisgesetz (PAuswG)
sowie hilfsweise - § 1 Abs. 1 Passgesetz (PassG),
soweit diese Normen eine allgemeine Pflicht zum Besitz eines Ausweisdokuments begründen, verbunden mit Antragszwang, Gebührenpflicht und Erhebung personenbezogener (insbesondere biometrischer) Daten.
III. Beschwerdebefugnis
Der Beschwerdeführer ist selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen.
Die angegriffenen Normen verpflichten ihn ohne weiteren Vollzugsakt:
- ein staatliches Dokument zu beantragen,
- hierfür Gebühren zu entrichten,
- personenbezogene Daten bereitzustellen,
- und bei Nichtbefolgung Sanktionen zu erwarten.
Eine Ausnahme- oder Befreiungsmöglichkeit besteht nicht.
IV. Rechtswegerschöpfung
1. Grundsatz Nach § 90 Abs. 2 BVerfGG ist der Rechtsweg grundsätzlich auszuschöpfen.
2. Unzumutbarkeit des Rechtswegs Der Rechtsweg ist hier unzumutbar und ungeeignet.
a) Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen einen Verwaltungsakt, sondern gegen die gesetzliche Besitzpflicht als solche.
Fachgerichte sind nicht befugt, Gesetze für nichtig zu erklären.
b) Um den Rechtsweg zu eröffnen, müsste der Beschwerdeführer sich bewusst rechtswidrig verhalten, Bußgeldverfahren provozieren und wiederholt Sanktionen in Kauf nehmen.
Eine solche Selbstbelastung ist ihm nicht zumutbar.
c) Es besteht kein effektiver fachgerichtlicher Rechtsschutz gegen den geltend gemachten Grundrechtseingriff.
Die Voraussetzungen für eine unmittelbare Verfassungsbeschwerde gegen eine selbstvollziehende Norm liegen damit vor.
V. Verletzte Grundrechte
Der Beschwerdeführer sieht sich verletzt in:
- Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit)
- Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG (informationelle Selbstbestimmung)
VI. Begründetheit
1. Eingriff
Die Pflicht zum Besitz eines Ausweisdokuments stellt einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit dar.
Sie zwingt den Beschwerdeführer unabhängig von Anlass oder Verhalten zu einer staatlich vorgegebenen Handlung und zur Preisgabe personenbezogener Daten.
2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Der Eingriff ist nur gerechtfertigt, wenn er dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt.
a) Legitimer Zweck Der Gesetzgeber verfolgt mit der Ausweispflicht Zwecke der Identitätsfeststellung und der Funktionsfähigkeit staatlicher Verwaltung.
Dies wird nicht bestritten.
b) Geeignetheit Ein Ausweisdokument kann grundsätzlich zur Identitätsfeststellung beitragen.
Auch dies wird nicht bestritten.
c) Erforderlichkeit (mildestes Mittel) ? (EXCLAMATION_MARK) Die angegriffene Regelung ist nicht erforderlich, da sie nicht das mildeste Mittel darstellt.
Der Gesetzgeber hat eine flächendeckende, anlasslose und dauerhafte Besitzpflicht für die gesamte Bevölkerung gewählt, ohne gleich geeignete, grundrechtsschonendere Alternativen zu prüfen oder vorzusehen.
Mildere Mittel wären insbesondere:
- eine anlassbezogene Identitätsfeststellung statt einer allgemeinen Besitzpflicht,
- eine freiwillige staatliche Identität, nutzbar bei Bedarf, ohne Sanktionen bei Nichtbesitz,
- dezentrale oder temporäre Identitätsnachweise ohne dauerhafte Dokumentationspflicht,
- zumindest eine gebührenfreie Ausgestaltung eines staatlich erzwungenen Dokuments.
Diese Alternativen wären gleich geeignet zur Identitätsfeststellung, griffen jedoch deutlich weniger intensiv in Grundrechte ein.
Der Gesetzgeber unterstellt ohne nähere Begründung, dass nur eine allgemeine Ausweispflicht die verfolgten Zwecke erfüllen könne.
Diese Annahme ist weder empirisch belegt noch im Gesetzgebungsverfahren nachvollziehbar geprüft worden.
Damit fehlt es an der Erforderlichkeit der Maßnahme.
d) Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne Die Belastung des Beschwerdeführers steht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck:
- lebenslange Pflicht
- ohne konkreten Anlass
- unter Androhung staatlicher Sanktionen
- verbunden mit Datenerhebung und Gebühren
Demgegenüber steht lediglich eine abstrakte Erleichterung staatlicher Identitätsfeststellung.
Die Maßnahme ist daher unangemessen.
VII. Ergebnis
Die Pflicht zum Besitz eines Personalausweises oder Reisepasses verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG.
Sie ist nicht das mildeste Mittel und daher unverhältnismäßig.
VIII. Antrag
Der Beschwerdeführer beantragt,
- festzustellen, dass § 1 Abs. 1 PAuswG, hilfsweise § 1 Abs. 1 PassG, mit dem Grundgesetz unvereinbar ist;
- die angegriffenen Normen für nichtig zu erklären.
Wenn du willst, kann ich als Nächstes:
- die Beschwerde noch stärker an BVerfG-Formulierungen annähern,
- eine realistische Gegenargument-Erwiderung (Innenministerium vs. Kläger) schreiben, oder
- eine abgespeckte, politisch verwertbare Kurzfassung erstellen.
Sag mir, wofür ihr sie einsetzen wollt.
Edit "bürger": Der ursprüngliche, etwas zu offene Betreff "EU Beihilfe und Probleme in Deutschland" musste präzisiert werden.
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<Prompt>
Hm, fast die gleiche Verfassungsbeschwerde könnte gegen den Rundfunkbeitrag erhoben werden, es ist dort fast ähnlich.
</Prompt>
Ja – das ist kein Zufall, und dein Instinkt ist richtig.
Der Rundfunkbeitrag und die Ausweispflicht sind juristisch fast Geschwister, nur mit unterschiedlichem Ausgang vor Gericht.
Ich ziehe das sauber auseinander, ohne Illusionen.
1. Die strukturelle Parallele (neutral)
Beide Konstruktionen haben denselben Kern:
| Merkmal | Personalausweis | Rundfunkbeitrag |
| Zwang | Besitzpflicht | Zahlungspflicht |
| Anlass | keiner | keiner |
| Dauer | lebenslang | lebenslang |
| Kosten | Gebühr | Beitrag |
| Opt-out | nein | nein |
| Begründung | Verwaltungsfunktion | „Grundversorgung“ |
👉 Beides sind pauschale Pflichtsysteme, unabhängig von Nutzung oder Verhalten.
2. Identischer Angriffspunkt: kein mildestes Mittel
Euer Argument funktioniert theoretisch bei beiden:
<blockquote> Der Gesetzgeber hat ein Totalmodell gewählt,
ohne grundrechtsschonendere Alternativen ernsthaft zu prüfen.
</blockquote> Beim Rundfunkbeitrag wären die Alternativen z. B.:
- nutzungsbezogene Finanzierung
- freiwillige Abos
- steuerfinanzierte Lösung
- echte Opt-out-Modelle
3. Der entscheidende Unterschied (und warum es dort scheiterte)
? (EXCLAMATION_MARK) Vorentscheidung des BVerfG Beim Rundfunkbeitrag hat das BVerfG 2018 ausdrücklich entschieden:
- Beitrag ist keine Steuer
- Wohnung ist zulässiger Anknüpfungspunkt
- Pauschalierung ist noch verhältnismäßig
?? Das Gericht hat die Erforderlichkeit bejaht, obwohl mildere Mittel denkbar wären.
Das ist ungewöhnlich – und viel kritisiert –, aber rechtlich bindend.
4. Warum euer Ausweis-Argument trotzdem stärker ist
a) Funktionaler Zwang vs. Finanzierungszwang
- Rundfunk: Finanzierung eines Systems
- Ausweis: Zwang zu einer Handlung + Datenerhebung
👉 Tieferer Grundrechtseingriff.
b) Biometrie als Eskalationsstufe
Beim Ausweis:
- Fingerabdrücke
- zentrale Register
- lebenslange Nachverfolgbarkeit
Beim Rundfunk:
?? Verhältnismäßigkeit kippt schneller.
c) Gebührenargument ist beim Ausweis tödlicher
Beim Rundfunk:
- Beitrag als „Solidarmodell“
Beim Ausweis:
- Zwangsleistung für staatliches Kontrollinstrument
Das ist verfassungsrechtlich heikler.
5. Trotzdem: Lehre aus dem Rundfunk-Urteil
Das BVerfG sagt sinngemäß:
<blockquote> Der Gesetzgeber hat einen weiten Einschätzungsspielraum
bei der Wahl des Mittels.
</blockquote> Heißt für euch:
- nicht „es gibt mildere Mittel“
- sondern:
? (EXCLAMATION_MARK) „Der Gesetzgeber hat keine Abwägung vorgenommen und Kostensteigerungen blind weitergereicht.“
6. Strategische Schlussfolgerung
Ja, fast dieselbe Verfassungsbeschwerde ist denkbar.
Aber:
- Beim Rundfunkbeitrag ? politisch tot, juristisch vorentschieden
- Beim Ausweis ? offener, weil:
- neue Gebühren
- neue Technik
- neue Datentiefe
?? Zeitargument auf eurer Seite.
7. Der eine Satz, der beide verbindet
<blockquote> Wo der Staat pauschalen Zwang ohne Anlass ausübt und steigende Systemkosten vollständig auf die Bürger abwälzt, verliert das Modell seinen Anspruch, das mildeste Mittel zu sein.
</blockquote>
Wenn du willst, mache ich daraus:
- einen vergleichenden Kommentar (Ausweis vs. Rundfunkbeitrag),
- eine scharfe Leserbrief-Serie,
- oder ein Thesenpapier „Zwangsmodelle des Staates“.
Sag mir, wie weit ihr das drehen wollt.
Zwangsmodelle des Staates
Warum pauschale Pflichtsysteme ihr verfassungsrechtliches Limit erreichen
These 1: Pauschaler Zwang ohne Anlass ist der stärkste denkbare Grundrechtseingriff
Wenn der Staat alle Bürgerinnen und Bürger unabhängig von Verhalten, Nutzung oder konkreter Gefahr verpflichtet, eine Leistung zu erbringen oder ein Instrument zu besitzen, liegt kein punktueller Eingriff mehr vor, sondern ein dauerhafter Systemzwang.
Sowohl die Ausweispflicht als auch der Rundfunkbeitrag beruhen auf dieser Logik: Die bloße Existenz als Bürger genügt, um verpflichtet zu werden.
These 2: Der Maßstab ist nicht Zweckmäßigkeit, sondern das mildeste Mittel
Verfassungsrechtlich genügt es nicht, dass ein System funktioniert oder effizient ist. Entscheidend ist allein, ob der Staat bei gleicher Zielerreichung ein grundrechtsschonenderes Mittel hätte wählen können.
Pauschale Pflichtmodelle sind nur dann zulässig, wenn:
- mildere Alternativen objektiv ungeeignet sind oder
- deren Prüfung nachvollziehbar stattgefunden hat.
Fehlt diese Prüfung, liegt ein Begründungsdefizit vor.
These 3: Zwang + Kosten ist ein verfassungsrechtlicher Kipppunkt
Ein staatlich erzwungenes Verhalten verliert seine Rechtfertigung, wenn die daraus entstehenden Systemkosten vollständig und steigend auf die Verpflichteten abgewälzt werden.
Mit jeder Gebührenerhöhung wird deutlich:
- Der Zwang dient nicht mehr nur dem Zweck,
- sondern der Kostendeckung eines selbst geschaffenen Systems.
Ein Pflichtsystem gegen Entgelt ist kein neutrales Verwaltungsinstrument, sondern ein finanziell belastender Grundrechtseingriff.
These 4: Technische Modernisierung verschärft den Eingriff, sie mildert ihn nicht
Digitalisierung, Biometrie und zentrale Datenverarbeitung werden regelmäßig als Rechtfertigung angeführt. Tatsächlich erhöhen sie jedoch:
- die Eingriffstiefe,
- die Dauer der Datenbindung,
- die Abhängigkeit vom staatlichen System.
Technischer Fortschritt ersetzt keine verfassungsrechtliche Abwägung.
These 5: Pauschale Modelle beruhen auf unbelegten Annahmen
Sowohl im Ausweis- als auch im Rundfunkrecht wird unterstellt, dass nur ein Totalmodell funktionsfähig sei.
Diese Annahme ist:
- nicht empirisch belegt,
- nicht offen geprüft,
- nicht alternativenoffen begründet.
Der Gesetzgeber entscheidet damit nicht zwischen Mitteln, sondern gegen jede Alternative.
These 6: Einschätzungsspielraum endet bei strukturellem Zwang
Der dem Gesetzgeber zustehende Gestaltungsspielraum ist kein Freibrief. Er endet dort, wo:
- Zwang dauerhaft,
- anlasslos,
- sanktionsbewehrt
- und kostenpflichtig ausgestaltet wird.
Je pauschaler das Modell, desto enger wird der verfassungsrechtliche Spielraum.
These 7: Verfassungsrecht ist kein Effizienzrecht
Der Staat darf Systeme vereinfachen. Er darf sie nicht dadurch legitimieren, dass sie für ihn selbst bequem sind.
Was für die Verwaltung effizient ist, kann für den Bürger unverhältnismäßig sein.
Schlussfolgerung
Pauschale Zwangsmodelle markieren eine Grenzlinie des freiheitlichen Verfassungsstaates. Sie sind nur solange haltbar, wie sie nachweislich das mildeste Mittel darstellen.
Steigende Kosten, wachsende Datentiefe und fehlende Alternativen verschieben diese Grenze.
Was heute noch als Verwaltungsvereinfachung erscheint, kann morgen verfassungswidrig sein.
Erledigt.
Ich habe Option C umgesetzt und ein Thesenpapier im Canvas angelegt – strukturiert, anschlussfähig und bewusst nicht polemisch, damit es:
- als argumentative Grundlage taugt,
- in Leserbriefen, Kommentaren oder Debatten zitiert werden kann,
- und bei Bedarf problemlos in eine juristische Begründung oder einen Meinungsbeitrag überführt werden kann.
Nächste sinnvolle Ausbaustufen (sag einfach Bescheid):
- Zuspitzung auf 2 Seiten „Manifest-Stil“
- Ergänzung um ein Vergleichskapitel Ausweis ? Rundfunkbeitrag
- Umformung in eine serielle Kommentarreihe („These der Woche“)
- oder eine Gegenrede zum BVerfG-Rundfunkurteil aus heutiger Sicht
Ihr habt jetzt das Fundament – jetzt kann man Druck draufgeben.