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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Markus KA am 21. Oktober 2025, 16:19
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Bundesverwaltungsgericht
Pressemitteilung Nr. 80/2025 vom 15.10.2025
BVerwG, Urteil vom 15.10.2025 - 6 C 5.24
Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags erst bei gröblicher Verfehlung der Programmvielfalt
https://www.bverwg.de/pm/2025/80
[...] In den Blick zu nehmen ist eine längere Zeitspanne von nicht unter zwei Jahren, die mit dem in dem angefochtenen Bescheid abgerechneten Zeitraum endet. Bietet das klägerische Vorbringen – in aller Regel durch wissenschaftliche Gutachten unterlegt – hinreichende Anhaltspunkte für evidente und regelmäßige Defizite, hat ein Verwaltungsgericht dem nachzugehen. Bestätigt sich dies im Rahmen der Beweiserhebung*zur Überzeugung des Gerichts, so hat es die in § 2 Abs. 1 RBStV verankerte Rundfunkbeitragspflicht dem Bundesverfassungsgericht im Wege der konkreten Normenkontrolle nach Art. 100 GG zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit vorzulegen.
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*Beweisanträge zur Vorbereitung der Verhandlung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21566.0
Neben Beweise, sei auch auf die Zeugenaussage ehemaliger Mitarbeiter des ÖRR hingewiesen.
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Im Volltext ist das nötige Gutachten, Stand 30. Septenber 2025, längst verfügbar:
auf fast 400 Seiten sind alle Aspekte wissenschaftlich fundiert dargestellt:? 2025-10-19 =Aufruf http://de.mediatenor.com/images/Mahrenholz_WhitePaper_Web.pdf
Roland Schatz (Hrsg.)
Staat im Staate statt Service public?
Öffentlich-rechtlicher Journalismus ohne Vielfalt und Integration gefährdet die Grundfesten
Redaktion: Jörg Schulte-Altedorneburg und Jörg Stimpfig
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