gez-boykott.de::Forum
Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 16. August 2025, 20:31
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Ausgehend von nachstehendem Thema
Sämtliche Bescheide "GEZ Köln" als nichtig anfechtbar? Unterschriftmangel,
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,38500.msg228513.html#msg228513
mal eine Grundsatzfrage in die Runde.
Der Beitragsservice ist im Außenverhältnis nicht rechtsfähig und auch keine juristische Person im Sinne der Aussagen des BGH; siehe nachstehendes Thema
BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0
Arbeitsrechtlich haben die Mitarbeiter/-innen des Beitragsservice mir den ÖRR insofern also nichts zu tun? Dann benötigen diese doch von jeder einzelnen ÖRR rechtwirksame Vollmachten, um für diese gegenüber Dritten, also im Außenverhältnis, überhaupt handeln zu dürfen? Es bräuchte also jeder einzelne Mitarbeiter, jede einzelne Mitarbeiterin des Beitragsservice jeweils je eine Vollmacht einer jeden ÖRR?
Oder, bleiben wir in der Region Brandenburg, Berlin und RBB; welche Mitarbeiter/-innen des Beitragsservice haben nachweislich eine Vollmacht, im Außenverhältnis gegenüber den Bürger/-innen und Unternehmen der Region Brandenburg und Berlin handeln zu dürfen?
Die Aussage in den Rundfunkverträgen, daß die ÖRR durch den Beitragsservcie handeln würden, kann arbeitsrechtlich nicht funktionieren, da die Mitarbeiterinnen des Beitragsservice ihren Arbeitsvertrag ja nicht mit einer ÖRR haben?
Die besonderen Gemengelage aus der Kombination der Bedingungen des Arbeitsvertragsrechts, des Vertragsrechts und des öffentlichen Rechts wurden im Forum u. U. noch gar nicht ausführlich thematisiert?