gez-boykott.de::Forum
Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 08. August 2025, 19:08
-
Vorabhinweis:
Da im Land Berlin der Finanzrechtsweg gegeben ist, sei mal auf diese Entscheidung hingewiesen; aus dieser Entscheidung auch nur 1 Zitat, das die Aussage im Titel des Themas belegt.
Urteil vom 20. März 2025, III R 19/23
Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520206/
15
Die Unterbrechung der Verjährung bewirkt, dass der nach § 229 Abs. 1 Satz 1 AO in Gang gesetzte Fristenlauf abgebrochen wird und mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung endet, eine neue Verjährungsfrist beginnt (§ 231 Abs. 3 AO, Prinzip der Kalenderverjährung). Die bereits verstrichene Zeit bleibt unberücksichtigt (vgl. auch Loose in Tipke/Kruse, § 231 AO Rz 1; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler ??HHSp??, § 231 AO Rz 2).
-
Es fehlt leider die Erklärung, was in diesem Falle genau eine "Unterbrechung" ist (im Gegensatz zur "Hemmung"?).
Es fehlt zudem leider die Erklärung, was eine "unterbrochene und vollständig neu begonnene Verjährungsfrist" konkret mit dem Forum-Thema "Rundfunkbeitrag" zu tun haben soll. "Unterbrochene" Verjährungen sind da bislang nicht bekannt, allenfalls "gehemmte" Verjährungen.
Bitte nie nur solch aus dem Zuusammenhang gerissene Urteils-Fragmente ohne nähere Erklärungen und Querbezüge.
Das ist Basis aller gut aufbereiteten Beiträge zwecks zielgerichteter Verwertung/ Diskussion - und sollte ja nach all den Jahren geläufig sein... :angel:
Bitte also kurzfristig ergänzen - anderenfalls bleibt Moderation/ Löschung vorbehalten, da das Forum kein Jura-Forum ist und nicht alles behandeln kann, was irgendwie vom Begriff her einen Bezug zum "Rundfunkbeitrag" hat (z.B. Verjährung). Danke.