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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Baden-Württemberg => Thema gestartet von: astromedikus am 05. August 2025, 22:25
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Nachfolgend eine fiktive Geschichte einer Zwangsvollstreckung:
A hat 2016 erfolgreich beim Amtsgericht, wegen Annahmeverzug des SWR (§§ 372, 378 BGB Hinterlegung; § 293 BGB Annahmeverzug; § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG), 490 € "Rundfunkbeiträge" hinterlegt.
Da der SWR die Hinterlegung nicht anerkennt leitet er einige Monate später eine Zwangsvollstreckung gegen A ein. Gerichtsvollzieher G1 stellt Zwangsvollstreckung ein, nachdem A ihm die Hinterlegungsbescheide und Quittungen vorlegte.
SWR unternimmt daraufhin 8 Jahre lang nichts mehr bzgl. der hinterlegten "Rundfunkbeiträge". Weigert sich aber weiterhin das Gebührenkonto von A richtig zu stellen. Die hinterlegte Summe wird A fortwährend als nicht beglichene "Rundfunkbeiträge" ausgewiesen.
2024 zieht A in anderen Landkreis L und meldet dort seinen neuen Hauptwohnsitz an. Wenige Wochen später erhält A erneut ein Vollstreckungsbescheid des in L zuständigen Gerichtsvollziehers G2. A legt G2 wieder die Hinterlegungsbescheide vor, welche dieser zunächst anerkennt. A geht zufrieden nach Hause. Einige Wochen später meldet G2 sich wieder und betreibt die Vollstreckung weiter. Auf Nachfrage warum er seine Meinung geändert hätte antwortet G2, er habe beim SWR nachgefragt und die Hinterlegungen von A seien nicht rechtmäßig erfolgt, da der SWR nicht in Annahmeverzug geraten wäre und A laut deren Satzung die "Rundfunkbeiträge" zu überweisen hätte.
A legt Einrede gegen die Zwangsvollstreckung von G2 ein (Ende 2024), mit dem Ziel, daß G2 die Hinterlegungen aus dem Jahr 2016 anerkennen muß. Zuständiges AG urteilt (Beschluss) sieben Monate später:
" ... daß die Erinnerung zulässig, aber unbegründet sei."
Das AG stellt in seiner Begründung zur Ablehnung zwar noch fest, daß die vorgelegten Hinterlegungsscheine gem. §775 Nr.3 ZPO von G2 zu berücksichtigen gewesen wären. Die von A vorgelegten Hinterlegungsbeträge hatten aber mangels Erfüllungswirkung keine Auswirkung auf die Forderung und waren somit zur Abwendung der Zwangsvollstreckung weder geeignet noch erforderlich. Voraussetzung für die Erfüllungswirkung der Hinterlegung ist, daß die Hinterlegung rechtmäßig erfolgt ist. Ein Hinterlegungsgrund gemäß §372 S. 1 BGB liegt nicht vor. Es fehlt am Annahmeverzug der Gläubigerin (SWR). Die "Rundfunkbeiträge" sind zulässigerweise nach § 10 Abs. 1,2 der Satzung der Gläubigerin zwingend bargeldlos zu entrichten (OLG Karlsruhe, Beschluß vom 30.6.2020 - 6 VA 24/19). Mangels eines Hinterlegungsgrunds hatte die Hinterlegung nicht das erlöschen der Forderung in Höhe des hinterlegten Betrags zur Folge. G2 war daher nicht verpflichtet, die Zwangsvollstreckung einzustellen oder zu beschränken.
Den Beschluß vom OLG Karlsruhe, auf den das AG verweist, wurde hier im Forum auch schon diskutiert[1] und mehr oder weniger als skandalös bezeichnet. Jedoch liegt bei A der Fall insoweit anderst, da A ja erfolgreich seine Hinterlegungen bereits vor acht Jahren getätigt hat und der Beschwerdeführer im OLG Karlruhe Urteil sein Recht auf eine Hinterlegung beim Amtgericht einklagen wollte.
Wie könnte A bezüglich einer eventuell anstehenden sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des AG und den Verweis auf den OLG Beschluß argumentieren?
Die Prüfungspflichten von G2 bzgl. einer Vollstreckung erstrecken sich ja ebenfalls auf die Korrektheit der Forderungsaufstellung. G2 darf z.B. bereits bezahlte Beträge ja nicht nochmals einfordern obwohl diese (fälschlicherweise) noch auf der Forderungsaufstellung des Gläubigers auftauchen. Solche Beträge muß G2 von der Forderungsaufstellung streichen. Einen Nachweis solcher bereits geleisteten Zahlungen könnte der Schuldner z.B. durch einen Überweisungsbeleg oder auch einen Kontoauszug beibringen. Diese Nachweise würde der Gerichtsvollzieher dann ja auch nicht anzweifeln. Wieso darf G2 das bei den Hinterlegungscheinen und Einzahlungsquittungen die ihm A vorgelegt hat? Das sollte doch seine ihm auferlegten Prüfungspflichten bei weitem (von seinen Kompetenzen gar nicht zu reden) übersteigen? Ergäbe sich hier für A eine Argumentationbasis für eine sofortige Beschwerde?
Da die Beschwerde binnen einer Notfrist von 2 Wochen eingereicht werden muß und A eigentlich schon aufgegeben hatte, müßte er diese noch im Laufe des morgigen Tages einreichen.
[1]OLG Karlsruhe Beschl. 30.6.20, 6 VA 24/19 (keine Barzahlung?/contra BVerwG)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34049.0
Edit "Bürger": Im Betreff und Text "Rundfunkgebühren" durch "Rundfunkbeiträge" ersetzt.
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Nochmals konkret zum vorigen Fall nachgefragt:
Laut §775 Nr. 3 ZPO
https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__775.html
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:
[...]
3. wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
[...]
Eine solche öffentliche Urkunde stellen die Hinterlegungsbescheinigungen des Amtsgerichts von A, bei dem er die 490€ hinterlegte, dar.
Dementsprechend sollte es dem Gerichtvollzieher (G2) im Rahmen seiner Prüfungspflichten überhaupt nicht zugestanden haben, diese Hinterlegungen unberücksichtigt zu lassen.
Von einer Wertung oder gar Prüfung auf Rechtmäßigkeit der Hinterlegung durch den Gerichtsvollzieher (G2) steht dort nichts. Dies obläge eigentlich dem Gläubiger (SWR), indem er gegen den Beschluß zur Hinterlegung der Rundfunkbeiträge von A klagen müßte.
Könnte A so evtl. erfolgreich in einer sofortigen Beschwerde argumentieren? Übersieht hier A etwas?
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Da die Beschwerde binnen einer Notfrist von 2 Wochen eingereicht werden muß und A eigentlich schon aufgegeben hatte, müßte er diese noch im Laufe des morgigen Tages einreichen.
Zwischen-Info...
...um ggf. etwas akuten Druck bzgl. der ausführlichen Begründung zu nehmen:
In mehreren fiktiven Fällen im Bundesland Sachsen könnte eine sofortige Beschwerde gg. einen Beschluss des Amtsgerichts zunächst fristgerecht eingelegt, jedoch um (stillschweigende?) Frist von (3...6?) Wochen für die weitere Begründung gebeten worden sein.
In allen bekannten fiktiven Fällen war dies problemlos möglich.
Am besten/ sichersten war es, wenn die sofortige Beschwerde incl. Fristbitte direkt bei der Rechtsantragsstelle des Gerichts zur Niederschrift eingelegt wurde.
Die Rechtsbehelfsbelehrungen könnten fiktiv in etwa wie folgt gelautet haben:
[...]
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.
Die Beschwerde soll begründet werden.
[...]
"Soll" ist nach juristischer Lesart nicht "muss" oder "ist"... ;)
Muss-, Soll- und Kann-Vorschrift (wikipedia)
https://de.wikipedia.org/wiki/Muss-,_Soll-_und_Kann-Vorschrift
Die Begründung ist bei einer solchen sofortigen Beschwerde nach aller bisherigen Erfahrung jedenfalls keine Zulässigkeitsvoraussetzung, welche binnen der Frist zu erfüllen wäre.
Frage/ Hinweis
Beinhaltete der hinterlegte Betrag auch Säumniszuschläge, Mahngebühren und/oder andere, über den eigentlichen "Rundfunkbeitrag" hinausgehende Kosten?
Hintergrund ist, dass für sämtliche über den sog. "Rundfunkbeitrag" hinausgehende Kosten die Barzahlung gerade nicht per Satzung ausgeschlossen ist, insofern also eine unbare Zahlung satzungsgemäß wäre und somit auch als Hinterlegung wohl nicht zu beanstanden sein dürfte - siehe u.a. unter
Antrag auf Mitteil. d. Barzahlungsstelle f. Säumniszuschlag/Mahngebühr/etc.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36665.0
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...um ggf. etwas akuten Druck bzgl. der ausführlichen Begründung zu nehmen:
In mehreren fiktiven Fällen im Bundesland Sachsen könnte eine sofortige Beschwerde gg. einen Beschluss des Amtsgerichts zunächst fristgerecht eingelegt, jedoch um (stillschweigende?) Frist von (3...6?) Wochen für die weitere Begründung gebeten worden sein.
In allen bekannten fiktiven Fällen war dies problemlos möglich.
Eine Beschwerde, zunächst ohne Begründung einreichen, um die Beschwerde-Frist zu wahren und gleichzeitig um eine Fristverlängerung bitten, um eine ausführliche Begründung nachzuliefern, scheint für A in der Tat wohl die einzige Möglichkeit zu sein, eine vernünftige und erfolgsversprechende Beschwerde durchzuführen. Insbesondere da seit obigem Beitrag inzwischen aus dem Forum weiter hilfreiche Informationen gewonnen werden konnten. Ob A die Auseinandersetzung weiterführen sollte, hängt noch von der Auswertung dieser umfangreichen Informationen ab. Ein Beschwerde-Fax (ohne Begründung) könnte A ja noch heute, bis 23:59 Uhr, absenden.
Edit "Bürger": Zwischenzeitliche Beiträge bzgl. allgemeiner Fragen zu Zustellung/Frist entfernt. Auf derartige Fristdiskussionen will man sich grundsätzlich nicht ohne allergrößte Not einlassen! Es ist müßig, auch dazu dann noch argumentieren zu müssen. Das sind auch allgemeine Rechtsfragen, die hier im "Rundfunkbeitrags"-Forum zu weit führen.
Eine fiktive Person B würde noch heute FAX senden - und zwar auch nicht erst 23.59h, sondern tendenziell so rechtzeitig vor Mitternacht, dass im Falle von FAX-Problemen zur Not der Gerichtsbriefkasten noch rechtzeitig vor Mitternacht erreicht werden könnte. Auch FAX-Probleme können unverhofft auftreten und schützen nicht vor der Fristwahrung. Dann bliebe zur Not nur noch der Einwurf in den Gerichtsbriefkasten, der normalerweise so eingerichtet sein müsste, dass für die Poststelle der Einwurf vor/nach Mitternacht deutlich wird.
Bitte generell keine Vermengung verschiedener Themen und hier bitte die Diskussion auf den Kern des Eingangsbeitrags beschränken:
Keine Berücksichtigung beim AG erfolgreich hinterlegter "Rundfunkbeiträge"
Danke für das Verständnis und die Berücksichtigung.
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Zu den diversen Rechtsfragen dieses Threads haben insoweit Kompetentere bereits beigetragen.
Die Sache ist absurd, weil ja immer in jedem Abgaben-Gesetz steht, dass man zu zahlen habe. Das Barzahl-"Verbot" hierbei einzubringen ist eine Steigerung der Absurdität. Eine von vielen ... und die "öffentlich-rechtlichen" ARD-Juristen sind nun einmal für System-Zugehörige gottähnlich und kommen damit durch - manchmal.
Die Alternative wäre: Sofortige Klage beim Verwaltungsgericht
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und dann, wenn der SWR weiterhin "Geld sofort" will, dürfte der Richter auf Antrag wohl eher den SWR zurückweisen, die wohl niedrigen Kosten (40 Euro?) hoffentlich zu Lasten des SWR.
Die Klage selbst, mit Betrag 490 Euro. würde wohl in der untersten Stufe der Gerichtskosten bleiben - für 500 Euro Gegenstandswert - also rund 120 Euro, von denen man im Fall der späteren Rücknahme zwei Drittel zurück bekäme.
Sobald ein Fehlurteil sich klar abzeichnet, sollte man immer rund 2 Tage vorher die Klage zurückziehen und sofort über das gleiche neu klagen, meinen manche. Ja, rechtlich geht das.
Dann kostet das alle 2 bis 3 Jahre rund 40 Euro, wenn man die Klage mit geeigneten Eingaben so ablaufen lassen kann.
Diese Alternative hätte nur dann Sinn,
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wenn der SWR gegen die triftigen diversen Klageanträge bisher in keinem einzigen Fall Rede und Antwort wusste und beim Gericht beantragt wird, in diesem Fall nie zum Urteil zu eilen.
Die Mühen sind umständlicher als der Geldbetrag wert ist. Das ist nur zu empfehlen, wenn es in einer Motiviation der Verteidigung des Rechtsstaats verfolgt wird. Zudem, allgemein, aber besondes in diesem fortgeschrittenen Stadium, gibt es keine Erfolgsgarantie.
Was bisher erfolgte, war kompetent und wohl in dieser Motivation. Also wäre es insoweit machbar.
Näheres geht nur per PM
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weil Konkretes für rechtliche Einzelfälle generell nicht über Internet-Texte erfolgen soll.