https://www.mdr.de/unternehmen/informationen/dokumente/mdr-satzung-verfahren-leistung-rundfunkbeitrag-100.html
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Rechtsbehelfsbelehrung neuerlicher
"FestsetzungsBESCHEID"
(seit September 2014)
(http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=10972.0;attach=3725;image)
Quelle:
Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10972.msg75178.html#msg75178Rechtsbehelfsbelehrung bisheriger
"Gebühren-/BeitragsBESCHEID"
(bis August 2014)
(http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=dlattach;topic=10972.0;attach=3723;image)
Quelle:
Erneut Widerspruch einlegen gegen FESTSETZUNGSBESCHEID?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10972.msg75187.html#msg75187
Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
Land Fundstelle
Baden-Württemberg GBI. 2017, S. 41
Bayern StAnz. Nr. 51-52/2016, S. 1
Berlin Amtsbl. 2016, S. 3786
Brandenburg Amtsbl. 2017, S. 49
Bremen Amtsbl. 2016, S. 1099
Hamburg Amtl. Anz. 2016, S. 2242
Hessen StAnz. 2017, S. 145
Mecklenburg-Vorpommern Amtl. Anz. 2016, S. 687
Niedersachsen MBI. 2016, S. 1247
Nordrhein-Westfalen GV. NRW. 2017, S. 316
Rheinland-Pfalz GVBl. 2017, S. 5
Saarland Amtsbl. 11 2016, S. 740
Sachsen SächsABl. 2017, S. 164
Sachsen-Anhalt MBl. LSA 2016, S. 698
Schleswig-Holstein Amtsbl. 2016, S. 1787
Thüringen ThürStAnz. 2017, S. 33
Rn. 124-> Auch eine Satzung muß mit höherrangigem Recht in voller Übereinstimmung stehen; Aussage BVerfG.
Selbstverständlich ist, daß das vom Verband gesetzte Recht seinem materiellen Inhalt nach mit höherrangigem Recht, vor allem mit dem Grundgesetz, voll in Übereinstimmung stehen muß. [...]
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2. von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
1. Statthaftigkeit
[...]
Nach § 47 I Nr. 2 VwGO können andere im Rang unter den Landesgesetzen stehende Rechtsvorschriften (sonstige Satzungen oder Verordnungen), Gegenstand der Normenkontrolle sein, sofern das Landesrecht dies bestimmt. [Von dieser Möglichkeit haben die Länder uneingeschränkt, beschränkt oder keinen Gebrauch gemacht- uneingeschränkt: Baden Württemberg (§ 4 AGVwGO), Brandenburg (§ 4 I AGVwGO), Bremen (Art. 7 AGVwGO), Hessen (§ 15 AGVwGO), Mecklenburg- Vorpommern (§ 13 AGGerStrG), Niedersachsen (§ 7 AGVwGO), Saarland (§ 16 AGVwGO), Sachsen (§ 24 JG), Sachsen- Anhalt (§ 10 AGVwGO), Schleswig- Holstein (§ 5 AGVwGO), Thüringen (§ 4 AGVwGO); beschränkt: Bayern ( Art. 5 AGVwGO), Rheinpland- Pfalz (§ 4 AGVwGO); keinen Gebrauch gemacht: Berlin, Hamburg, Nordrhein- Westfalen.]
Die Rechtsvorschrift muss bereits erlassen worden sein, braucht aber noch nicht in Kraft getreten zu sein.
(1) Das Sächsische Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von Rechtsvorschriften, die im Rang unter dem Landesgesetz stehen.
(2) In Normenkontrollverfahren entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht in der Besetzung mit fünf Berufsrichtern.
B-UBEC.d7) Zur Vollständigkeit sei auch auf die Satzungen hingewiesen,
eine nur wenig beachtete Rechtsquelle: „Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge“. - Eine Forums-Diskussion über Neben-Aspekte liefert Einblick:
- https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,38352.msg227822.html#msg227822
Besonders bedeutsam daran ist der Rechtsmittel-Effekt:
In mehreren Bundesländern hat neben den Verfassungsgerichten auch das Oberverwaltungsgericht ein Verwerfungsrecht über enthaltene Rechtsnormen:
- https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,38352.msg227822.html#msg227822
Man kann in den Mehrländeranstalten also für 1 der Bundesländer die Verwerfung bewirken, so in Brandenburg, In Sachsen und Sachsen-Anhalt. Und was wird daraus dann im anderen Bundesland, wohin dieses Recht nicht unmittelbar wirkt?