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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 19. Januar 2025, 04:18
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Vorabhinweis:
Dieser Beschluß ist Folge einer positiv beschiedenen Nichtzulassungsbeschwerde.
Beschluss des I. Zivilsenats vom 21.11.2024 - I ZR 69/24 -
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=140230&anz=1102&pos=29
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1. Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht braucht dabei zwar nicht jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden; geht es aber auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, NJW-RR 2018, 694 [juris Rn. 18]; NVwZ 2019, 1276 [juris Rn. 17] mwN). Die grundrechtliche Gewährleistung des rechtlichen Gehörs vor Gericht schützt außerdem das Vertrauen der in erster Instanz siegreichen Partei darauf, vom Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Sachvortrags erforderlich sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2022 - I ZR 73/21, juris Rn. 8 mwN). Hinweise hat das Gericht gemäß § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann gemäß § 139 Abs. 4 Satz 2 ZPO nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Erteilt das Berufungsgericht den Hinweis entgegen § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO erst in der mündlichen Verhandlung, so muss es der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben. Ist offensichtlich, dass sich die Partei in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend erklären kann, so muss das Gericht, wenn es nicht ins schriftliche Verfahren übergeht, die mündliche Verhandlung auch ohne einen Antrag auf Schriftsatznachlass vertagen, um Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Sofern die Akten die Erteilung des gebotenen Hinweises nicht hinreichend dokumentieren, gilt dieser als nicht erteilt (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2023 - I ZR 206/22, GRUR-RR 2023, 463 [juris Rn. 12] = WRP 2023, 1467 mwN).
Ein Gericht muß sich mit jedem Klageinhalt der Streitenden befassen und, so oder so, darauf reagieren.
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Übernommen in das Sammelgutachten METASTUDIE LIBRA wie folgt.
Etwaige Änderungswünsche bitte übermitteln. Die viele Arbeit von @pinguin möchte ich zukünftig dort auffindbar machen, möchte aber Forums-Namen nicht ungefragt in voller Länge wiedergeben.
Es sieht aus wie folgt:
UBVA1.a2) "BGH 1 ZR 69/24 - Zur Tragweite der Garantie des rechtlichen Gehörs"
? 2025-01-19 @ping... https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,38324.msg227663/topicseen.html#msg227663
"Vorabhinweis: Dieser Beschluß ist Folge einer positiv beschiedenen Nichtzulassungsbeschwerde.
Ein Gericht muß sich mit jedem Klageinhalt der Streitenden befassen und, so oder so, darauf reagieren.
UBVA1.a3) BGH, "Beschluss _ 21.11.2024 - I ZR 69/24 "
? 2024-11-21 https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=140230&anz=1102&pos=29
RN_10 - 1. Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
Das Gericht braucht dabei zwar nicht jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden;
geht es aber auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei
zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, NJW-RR 2018, 694 [juris Rn. 18]; NVwZ 2019, 1276 [juris Rn. 17] mwN).
Die grundrechtliche Gewährleistung des rechtlichen Gehörs vor Gericht schützt
außerdem das Vertrauen der in erster Instanz siegreichen Partei darauf, vom Berufungsgericht rechtzeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungserheblichen Punkt der Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Sachvortrags erforderlich sein kann (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2022 - I ZR 73/21, juris Rn. 8 mwN).
Hinweise hat das Gericht gemäß § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO so früh wie möglich
zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann gemäß § 139 Abs. 4 Satz 2 ZPO nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden.
Erteilt das Berufungsgericht den Hinweis entgegen § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO erst in der mündlichen Verhandlung, so muss es der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben. Ist offensichtlich, dass sich die Partei in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend erklären kann, so muss das Gericht, wenn es nicht ins schriftliche Verfahren übergeht, die mündliche Verhandlung auch ohne einen Antrag auf Schriftsatznachlass vertagen, um Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Sofern die Akten die Erteilung des gebotenen Hinweises nicht hinreichend dokumentieren,
gilt dieser als nicht erteilt (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2023 - I ZR 206/22, GRUR-RR 2023, 463 [juris Rn. 12] = WRP 2023, 1467 mwN).
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Hingewiesen sei auf das Kernproblem: Auch die ARD-Juristen unterliegen Gehörspflichten. Wie wir wissen, wird bei Anträgen, die die Freiheit vom Zwang belegen, grundsätzlich geschwiegen. Meist flüchten die ARD-Aktenzuständigen sich in Textbausteine zu den leicht anfechtbaren Bürger-Anträgen und füllen Seiten, was Jura vortäuscht - Pseudojura.
Die Auseinandersetzung ist zur Zeit hierüber heftig. Die Bearbeitungspflicht ist Auswirkung des allgemeinen Petitionsrechts. Meist wird die Bearbeitungspflicht als implizit angesehen.
Schöne Ausnahme ist Thüringen, MDR: Dort nämlich verpflichtet die Verfassung zu eine "Bearbeitung in angemessener Pflicht".
Hierauf passen dann die Pflichten gemäß BGH-Entscheid - also wie in diesem Thread.
Zusätzliche Rechtsprechungsfunde über die Bearbeitungspflicht der Verwaltung und die Fristenfrage wären unbedingt hilfreich.
Vielleicht in einem neuen Thread - ein ausbaubedürftiges wichtiges Thema. Letztlich Teil des Kerns des Skandals 2013...2025.