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Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn es - wie hier - an einer ausdrücklichen Sonderzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (st. Rspr.; etwa Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschlüsse vom 4. Juni 1974 - GmS-OGB 2/73, BSGE 37, 292; vom 10. April 1986 - GmS-OGB 1/85, BGHZ 97, 312, 313 f.; vom 29. Oktober 1987 - GmS-OGB 1/86, BGHZ 102, 280, 283; vom 10. Juli 1989 - GmS-OGB 1/88, BGHZ 108, 284, 286 mwN; BGH, Urteil vom 10. Januar 1984 - VI ZR 297/81, BGHZ 89, 250, 251; Beschlüsse vom 24. Juli 2001 - VI ZB 12/01, BGHZ 148, 307, 308; vom 29. April 2008 - VIII ZB 61/07, BGHZ 176, 222 Rn. 8; vom 14. April 2015 - VI ZB 50/14, BGHZ 204, 378 Rn. 12; BSG, NZS 2014, 918 Rn. 8; BSG, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - B 7 SF 1/16 R, juris Rn. 6). Dabei kommt es nicht auf die Bewertung durch die klagende Partei, sondern darauf an, ob sich das Klagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen bei objektiver Würdigung aus einem Sachverhalt herleitet, der von Rechtsätzen des Zivilrechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird (BGH, Urteile vom 23. Februar 1988 - VI ZR 212/87, BGHZ 103, 255, 257; vom 1. Dezember 1988 - IX ZR 61/88, BGHZ 106, 134, 135; vom 28. Februar 1991 - III ZR 53/90, BGHZ 114, 1, 5; Beschlüsse vom 30. Januar 1997 - III ZB 110/96, NJW 1997, 1636 unter II 1; vom 30. Mai 2000 - VI ZB 34/99, VersR 2000, 1390 unter 1; vom 29. April 2008 - VIII ZB 61/07, aaO; vom 17. Dezember 2009 - III ZB 47/09, VersR 2011, 90 Rn. 7; vom 14. April 2015 - VI ZB 50/14, aaO). Entscheidend ist demnach die wahre Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs (Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2009 - VIII ZB 42/08, BGHZ 183, 49 Rn. 13; BVerwGE 96, 71, 74).
Danach scheidet bei genauerer Betrachtung der Finanzrechtsweg aus.
B.1.3. Verwaltungsrechtsweg
Der Beschluss vom 01.09.2015 des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg 7 V 7177/15 zur Zulässigkeit Finanzrechtsweges kann jedenfalls nicht als völlig sachfremd oder gar willkürlich angesehen werden. Insgesamt liegt jedoch mit den Regelungen des RBStV ein Gesetzeswerk vor, das zu einer Fülle von Gesetzeskollisionen und unüberschaubaren Gerichtszuständigkeiten führt.
Der 7. Senat des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg führte in der Urteilsbegründung zum Urteil vom 01.03.2017 - 7 K 7188/16 - aus:
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1. Dabei ist zunächst festzustellen, dass sämtliche Einwendungen der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit der vollstreckten Rundfunkbeitragsforderungen des Rundfunk B… als solche nach § 256 AO für die Frage der Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung i. S. d. §§ 309, 314 AO keine Rolle spielen, sondern im Rahmen der Anfechtung der Leistungsbescheide vom 01.09.2014, 01.10.2014, 01.09.2015 und 02.10.2015 bzw. des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2016 im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen sind. Dies gilt auch für die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Festsetzungen (Werth in Klein, AO, 13. Aufl. 2016, § 256 AO, Rn. 2 m. w. N.).
Dieser Rechtsauffassung kann bei näherer Betrachtung nicht gefolgt werden. § 17 GVG enthält Vorschriften über die Klagesperre und die Fortdauer des Zulässigkeit des Rechtsweges. Im vorliegenden Lebenssachverhalt habe ich stets u.a. die Behördeneigenschaft des RBB angezweifelt.
08.10.2009 Oberlandesgericht Hamm 18. Zivilsenat Beschluss 18 W 57/08
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Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der ordentliche Rechtsweg ist nicht eröffnet, da der Streitfall in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit fällt. Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ergibt sich schon aus §§ 2 Abs. 1 Nr. 3a; 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG, so dass dahinstehen kann, ob der Beklagte Arbeitnehmer oder selbständiger Handelsvertreter war. Zwar ist für die Bestimmung des zulässigen Rechtswegs grundsätzlich alleine der Tatsachenvortrag des Klägers entscheidend. Auf den Vortrag des Beklagten kommt es in der Regel nur an wenn er unstreitig bleibt (I.). So liegt der Fall hier. Nach dem von der Klägerin nicht hinreichend bestrittenen tatsächlichen Vorbringen des Beklagten war er gering verdienender faktischer Einfirmenvertreter im Sinne von § 92a HGB i. V. m. § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG (II.).
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a. Nach der ständigen und gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt der Grundsatz, dass Tatsachen, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit einer Klage erheblich sind (doppelrelevante Tatsachen), erst bei der Prüfung der Begründetheit festgestellt werden. Für die Begründung der Zulässigkeit reicht die einseitige Behauptung aller erforderlichen Tatsachen durch den Kläger aus. Damit wird eine Vereinfachung und beschleunigte endgültige Erledigung des Rechtsstreits erreicht. Der Kläger kann so zwar durch die bloße schlüssige Behauptung bestimmter Tatsachen die Zuständigkeit des von ihm angerufenen Gerichts begründen, er riskiert allerdings die endgültige Aberkennung des eingeklagten Anspruchs als unbegründet, wenn sich seine Behauptungen nicht als wahr feststellen lassen. Das ist sachgerecht. Würde die Klage nach der im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung durchgeführten Beweisaufnahme als unzulässig abgewiesen oder an das zuständige Gericht verwiesen, hätte der Kläger erneut die Möglichkeit, diesmal vor dem zuständigen Gericht die durch die bereits erfolgte Beweisaufnahme nicht festgestellte doppelrelevanten Tatsachen zu beweisen. Es ist nicht ersichtlich, warum dem Kläger diese Möglichkeit eröffnet werden soll. Dem Beklagten ist die Verfahrenskonzentration zuzumuten, da sie zu keinen ungerechtfertigten Nachteilen für ihn führt. Bestreitet er die doppelrelevanten Tatsachen zu Recht, erreicht er sofort ein klageabweisendes Sachurteil. Bestreitet er sie zu Unrecht, erleidet er keinen ungerechtfertigten Nachteil, wenn das Gericht zugleich die Zulässigkeit und die Begründetheit der Klage gegen ihn ausspricht. In jedem Fall bleibt in einem streitigen Verfahren gewährleistet, dass die Richtigkeit bestrittener Tatsachen gerichtlich festgestellt werden muss (BGHZ 124, 237 m. w. N.). Dem entspricht auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG NJW 1996, 2948, m. w. N.). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an.
Auch habe ich das Vorliegen eines hoheitlichen Rechtsverhältnisses zwischen mir und dem RBB angezweifelt. Hier treffen Grundrechteträger aufeinander. Zweifelsfrei kann ich mich auf die Grundrechte, die sich aus der Verfassung von Berlin ergeben, berufen. Der RBB ist Grundrechtsträger nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes. Beschl. vom 10. April 1986 [ 10.04.86 ]; GmS-OGB 1/85
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1. Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (GmS Beschl. v. 4. Juni 1974 - GmS-OGB 2/73, BSGE 37; 292 = NJW 1974,2087; BVerwG VersR 1976,466,467; GSZ - BGHZ 66,229,232; 67,81,84). Dieser Grundsatz bestimmt die Auslegung sowohl von § 13 GVG als auch von § 51 Abs. 1 SGG (BGHZ 89,250,251 f.). Dabei kommt es regelmäßig darauf an, ob die Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient.
§ 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO spricht von zu vollziehenden Verwaltungsakten in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten die nach der Abgabenordnung zu vollziehen sind. Dass wirksame Verwaltungsakte in Gestalt von „Festsetzungsbescheiden“ vorliegen, habe ich stets bestritten.
Streitgegenstand ist daher nach meinem Klagevortrag die fehlende Behördeneigenschaft des RBB und die fehlende personelle Legitimation (VerfGH Az. 42/99 vom 21. Oktober 1999; RdNr. 24 - 28).
Art. 67 VvB regelt im zweistufigen Aufbau der Berliner Verwaltung die Aufgabenverteilung zwischen Hauptverwaltung und Bezirken.
Die Hauptverwaltung umfasst die Senatsverwaltungen und die ihnen nachgeordneten Behörden und nicht rechtsfähigen Anstalten sowie die unter ihrer Aufsicht stehenden Eigenbetriebe (§ 2 Abs. 2 AZG). Die Oberstufe der Berliner Verwaltung ist somit ebenfalls zweistufig aufgebaut. Leitungsorgane sind die Senatsverwaltungen. Die Anzahl und fachliche Zuständigkeit (Geschäftsbereich) wird durch den Regierenden Bürgermeister bestimmt (Art. 65 Abs. 2 VvB). Den Senatsverwaltungen unterstehen - in hierarchischer Abhängigkeit mit voller Weisungsgebundenheit - die nachgeordneten Behörden und nicht rechtsfähigen Anstalten mit einer Zuständigkeit für das gesamte Stadtgebiet.
Die den Senatsverwaltungen nachgeordneten Sonderbehörden (Landesoberbehörden) erfüllen Sonderverwaltungsaufgaben im Zuständigkeitsbereich des gesamten Stadtgebietes, so z.B. Der Polizeipräsident in Berlin, die Berliner Feuerwehr, das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, das Landesamt für Gesundheit und Soziales, das Landesdenkmalamt und das Landesverwaltungsamt Berlin.
Die Sonderbehörden dienen der Entlastung der Senatsebene und Erfüllen bestimmte nach Art. 67 Abs. 1 VvB von der Hauptverwaltung durchzuführende Aufgaben mit Vollzugscharakter.
Die nicht rechtsfähigen Anstalten werden zu einem bestimmten öffentlichen Zweck zur Nutzung durch die Bevölkerung errichtet und aus der allgemeinen organisatorischen Verwaltung ausgegliedert. Sie bleiben in der Verselbstständigung hinter den Eigenbetrieben zurück, die als Sondervermögen eine weitgehende haushaltsrechtliche Eigenständigkeit besitzen. Sie dienen dem Zweck, die mit dem Nutzungsverhältnis in Zusammenhang stehenden Verwaltungsabläufe durch kurze Entscheidungswege zu effektiveren und die Senatsverwaltung zu entlasten. Auf Ebene der Hauptverwaltung sind zu nennen: die Landeszentrale für politische Bildung, das Landesarchiv.
Art. 59 Abs. 1 VvB beinhaltet den Grundsatz, das im Verhältnis zwischen Staat und Bürger alles wesentlichen Entscheidungen vom Gesetzgeber zu treffen sind. Die Notwendigkeit einer gesetzlichen Grundlage für die Errichtung einer nachgeordneten nicht rechtsfähigen Anstalt lässt sich daraus nicht zwingend ableiten. Rein organisatorische Entscheidungen des Senats hierzu bedürfen nicht notwendigerweise der Mitwirkung des Abgeordnetenhauses (vgl. VerfGH des Landes Berlin vom 06.12.1994; Beschluss Az. 65/93; Schauspielbühne Berlin).
Eine gesetzliche Grundlage ist aber dann erforderlich, wenn und soweit das Verhältnis zum Bürger berührt wird. Dies betrifft im Rahmen der Errichtung von Behörden im Bereich der Eingriffsverwaltung, insbesondere deren Zuständigkeiten und Befugnisse. Werden gemeinsame Behörden mit dem Land Brandenburg errichtet, so ist stets ein Staatsvertrag notwendig, der der Zustimmung des Abgeordnetenhauses bedarf und Gesetzesrang hat (Art. 50 Abs. 1 VvB).
Die unterstaatliche Verwaltungsebene wird in Berlin durch zahlreiche landesunmittelbar Personalkörperschaften und rechtsfähige Anstalten gebildet. Hinzu kommen öffentlich-rechtliche Stiftungen insbesondere im Bereich Kultur. Beispiele für Körperschaften des öffentlichen Rechts sind insbesondere die Universitäten (Freie Universität, Technische Universität, Humboldt-Universität) und die Berufskammern (z.B. Ärztekammer, Apothekenkammer). Rechtsfähige Anstalten sind z.B. das IT-Dienstleistungszentrum Berlin (ITDZ) und das Studentenwerk. Seit der Eigenbetriebsreform von 1993 sind auch die früheren Eigenbetriebe für die Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge rechtsfähige Anstalten (Berliner Stadtreinigung BSR, Berliner Verkehrsbetriebe BVG, Berliner Wasserbetriebe BWB).
Öffentlich rechtliche Stiftung sind z.B. die Stiftung Berliner Philharmoniker sowie die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten, die Zusammen mit dem Land Brandenburg errichtet wurde. Das Museumsstiftungsgesetz ermächtigt durch § 2 Abs. 3 den Senat durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Abgeordnetenhauses bedarf, weitere Stiftungen zu errichten.
Körperschaften des öffentlichen Rechts, rechtsfähige Anstalten und öffentlich-rechtliche Stiftungen unterstehen der Staatsaufsicht (§ 28 Abs. 1 AZG). Besteht eine entsprechende Ermächtigung, können sie ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln.
Eine Sonderstellung nehmen die Berliner Sparkasse und die Berliner Wasserbetriebe ein. Diese sind zwar öffentlich-rechtliche Anstalten. Sie sind jedoch beide in privat-rechtliche Konzerne eingebunden. Die Berliner Sparkasse ist teilrechtsfähig und die Landesbank Berlin AG ist mit der Trägerschaft beliehen (Berliner Sparkassengesetz v. 28.06.2005).
Bezüglich der Berliner Wasserbetriebe ist auf den Leitsatz zum Urteil des VerfGH Bln 21. Oktober 1999 Urteil Az. 42/99 zu verweisen:
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1. Die gesetzliche Ermächtigung einer Anstalt des öffentlichen Rechts, im Rahmen eines Vertrages ihre Leitung einer juristischen Person des privaten Rechts zu unterstellen, ist mit dem Demokratieprinzip nur vereinbar, wenn sichergestellt ist, dass die Entscheidung über die Erteilung von Weisungen an die Anstalt Letztlich in der Hand des Gewährträgers (hier: Land Berlin) verbleibt; die demokratisch legitimierten Vertreter des Gewährträgers müssen die letztentscheidende Einflussmöglichkeit behalten (im Anschluss an BVerfGE 93, 37)
Entsprechend dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 (Berlin GVBl. Nr. 34 vom 11.12.2013, S. 634; Brandenburg GVBl. Nr. 41 vom 9.12.2013), ist der Rundfunk Berlin-Brandenburg eine gemeinsame gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er ist somit eine juristische Personen des öffentlichen Rechtes für den die Haftung § 89 BGB gilt. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des RBB ist gem. § 1 Abs. 2 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg unzulässig.
Für den RBB gilt das Recht des Bundeslandes Berlin.
Mit Änderung des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung, GVBl. 2016, 218 und der damit verbundenen redaktionellen Überarbeitung des § 2 Abs. 4 VwVfG BE wird dem Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Geltung für den RRB verschafft und es steht fest:
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(4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin- Brandenburg.
Der Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 26.05.2015, OVG 11 S 28.15:
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Soweit hiermit geltend gemacht wird, das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Berlin (VwVfG Bln) gelte nach dessen .2 Abs. 4 nicht für die Tätigkeit des Senders Freies Berlin, so dass entgegen der verwaltungsgerichtlichen Annahme auch nicht über dessen .5a das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes (VwVG) Anwendung finden könne, und für den Antragsgegner als Rechtsnachfolger von SFB und ORB könne nichts anderes gelten, ist dem nicht zu folgen.
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Denn die Ausschlussregelung in .2 Abs. 4 VwVfG Bln betrifft, wie schon ihr Wortlaut deutlich macht, nur die Tätigkeit des früheren Senders Freies Berlin (SFB). Dieser existiert jedoch bereits seit vielen Jahren nicht mehr. Vielmehr ist seit Inkrafttreten des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juni 2002 (RBBStaatsvertrag) am 1. Dezember 2002 an dessen Stelle aufgrund des Zusammenschlusses mit dem Ostdeutschen Rundfunk Brandenburg (ORB) der RBB getreten (vgl.§§.40 und 41 RBB-StV). Für dessen Tätigkeit gilt, soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt - was für den vorliegend maßgeblichen Bereich zu verneinen ist -, gemäß § 35 RBB-StV das Recht des Landes Berlin. Diese Regelung würde jedoch, was seitens beider Bundesländer bei Abschluss des Staatsvertrages nicht gewollt gewesen sein kann, in dem hier wesentlichen Bereich leerlaufen, wenn sich .2 Abs. 4 VwVfG Bln auch auf die Tätigkeit des RBB erstrecken würde. Erfasst wäre hiervon zudem auch eine entsprechende Tätigkeit des RBB im Land Brandenburg, obwohl sich diese Regelung des VwVfG Bln räumlich nie auf Brandenburg und gegenständlich nie auf den früheren ORB bezog. Davon kann ohne ausdrückliche, gerade auf den RBB bezogene Regelung im VwVfG Bln nicht ausgegangen werden.
verkennt, dass auch die jahrelang redaktionell unbearbeitete Vorgängerregelung des § 2 Abs. 4 VwVfG Bln einen maßgeblichen Verfassungsgrundsatz zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk umsetzte. Der Grundsatz der staatsferne beinhaltet nämlich, dass der RBB und sein Vorgänger nicht zur mittelbaren Landesverwaltung Berlins zählen.
Diese Form Regelung war nicht nur von beiden Bundesländern bei Abschluss des RBB-Staatsvertrages gewollt, sie war verfassungsrechtlich zwingend notwendig.
VGH Baden-Württemberg, Beschluss Az. 2 S 1431/08 vom 19. Juni 2008
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Leitsätze
Die in .2 Abs. 1 LVwVfG angeordnete Nichtgeltung dieses Gesetzes für die Tätigkeit des Südwestfunks betrifft auch den Bereich des Gebühreneinzugs.
Viel Spaß und viel Glück in der PraXis!Nu ja, es ist am BVerfG nicht unbekannt, daß [...]
Watt hast du getan @pinguin? ....Ich? Nö, der RBB selber, der hat das "Spiel" nämlich auf eine neue Stufe gehoben, und auf dieser neuen Stufe geht es um die Glaubwürdigkeit des BVerfG höchstselbst.
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[...] Die Feststellungen des Berufungsgerichts, das die Pflichtwidrigkeit des Handelns des Beklagten ebenso positiv bejaht hat wie seinen Vorsatz, ohne hierbei eine (bloße) Beweislastentscheidung zu treffen, trügen auch eine Verurteilung des Beklagten zu Schadensersatz gemäß § 280 BGB i.V.m. seinem privatrechtlichen Dienstvertrag. [...]
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.