Ja und? Willst du jetzt zum Ausdruck bringen, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Tom besser gestellt ist als Art. 33 GG?
Die Entscheidung des BVerfG sollte als Beispiel dafür dienen, dass der berühmte Ausspruch die "Rente ist sicher" eben nicht gilt.
Dass nun die Zusatzpension für Tom nicht "bedarfsgerecht" ist, dürfte ja ohne jeden Zweifel klar sein.
Selbst die ARD hat so ihre Zweifel!
Großzügiges Ruhegeld für Senderchefs
Achtung Link führt zur ARD!
https://www.tagesschau.de/investigativ/ndr/oeffentlich-rechtliche-ruhegelder-101.html
Völlig überhöhte ARD-ZDF-Bonzen-Zusatzpensionen sind auch nicht "Folge von Tarifverträgen" sondern maßgebliche Folge der Einführung des RundfunkbeitraX!
Die Nähe der ARD-Altersversorgung zum öffentlichen Dienst liegt auch auf der Hand!
Altersversorgung in der ARD
Achtung Link führt zur ARD!
https://www.ard.de/die-ard/organisation-der-ard/Altersversorgung-in-der-ARD-100/
Es ist an der Zeit den "individuellen Pensions-Vorteil" Toms und anderer ARD-ZDF-Bonzen - zur Absenkung des UnfuXbeitraX - zu streichen!
Oder willst du etwa weiter GEZahlen, damit ARD-ZDF-Bonzen im Ruhestand auf einer beitraXfreien Yacht durchs Mittelmeer schippern?
>:(
Kommen wir nun zum nachträglichen WegfleXen von ARD-ZDF-Bonzen-Pensionen:
BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -
https://www.bverfg.de/e/rs20050927_2bvr138702
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2. § 69e BeamtVG verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Vertrauen. Eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen findet nicht statt. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der Ruhegehaltssatz werden erst für die Zeit nach dem Inkrafttreten der Vorschrift abgesenkt. Die Regelung wirkt somit auf gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Rechtsbeziehungen für die Zukunft in einer die Rechtsposition der Betroffenen verschlechternden Weise ein; es handelt sich daher um einen Fall der tatbestandlichen Rückanknüpfung (vgl. BVerfGE 76, 256 <346>).
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Abzuwägen sind demnach die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der bestehenden Rechtslage. Hierbei ist einerseits das Rechtsstaatsprinzip zu beachten, welches auch die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf schützt. Andererseits besteht die unabdingbare Notwendigkeit, die Rechtsordnung ändern zu können, um den Staat handlungs- und die Rechtsordnung anpassungsfähig zu erhalten. Es muss dem Gesetzgeber daher grundsätzlich möglich sein, Normen zu erlassen, die an in der Vergangenheit liegende Tatbestände anknüpfen, und unter Änderung der künftigen Rechtsfolgen dieser Tatbestände auf veränderte Gegebenheiten zu reagieren (vgl. BVerfGE 63, 312 <331>; 70, 69 <84>; 71, 255 <272>; 72, 200 <254>; 76, 256 <347 f.>).
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Diese Grundsätze haben im Bereich der Beamtenversorgung und der Sozialversicherung besondere Bedeutung, weil dort die Beschäftigungsverhältnisse erst sehr viel später zu Leistungen führen und die Leistungsempfänger häufig Dispositionen mit langfristigen Auswirkungen treffen. Daher wird im Beamtenversorgungs- und Rentenversicherungsrecht besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregelungen begründet. Hinzu kommt, dass Versorgungsempfänger und Rentner in der Regel schon deshalb ein hohes Interesse an der Beständigkeit der Rechtslage haben, weil gerade ältere Menschen bei deren Änderung leicht in eine Lage geraten können, die sie nur schwer oder überhaupt nicht aus eigener Kraft zu bewältigen vermögen. Je größer die insoweit bestehenden Gefahren sind, desto schutzwürdiger wird das betroffene Vertrauen und desto weniger darf es enttäuscht werden (vgl. z.B. BVerfGE 40, 65 <76>; 76, 256 <348 f.>).
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Auf der anderen Seite muss der Gesetzgeber gerade auch bei notwendigerweise langfristig angelegten Alterssicherungssystemen die Möglichkeit haben, aus Gründen des Allgemeinwohls an früheren Entscheidungen nicht mehr festzuhalten und Neuregelungen zu treffen, die den gesellschaftspolitischen und wirtschaftlichen Veränderungen sowie den damit verbundenen wechselnden Interessenlagen Rechnung tragen. Bei wesentlichen und grundlegenden Änderungen von Alterssicherungssystemen, vor allem wenn sie erhebliche Verschlechterungen für die Leistungsempfänger mit sich bringen, gilt dies jedenfalls insoweit, als gewichtige und bedeutende Gründe dafür vorhanden sind (vgl. BVerfGE 24, 220 <230>; 51, 356 <363>; 63, 152 <175>; 69, 272 <309>).
"Bedarfsgerecht" Tom!
Willkommen in der gesetzlichen Rente!
:)
Relevante Rechtsprechung BVerfG:
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05 -
https://www.bverfg.de/e/rs20070911_1bvr227005
L e i t s ä t z e
zum Urteil des Ersten Senats vom 11. September 2007
- 1 BvR 2270/05 -
- 1 BvR 809/06 -
- 1 BvR 830/06 -
1.
Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen an die gesetzliche Ausgestaltung der Rundfunkordnung zur Sicherung der Rundfunkfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sind durch die Entwicklung von Kommunikationstechnologie und Medienmärkten nicht überholt.
2.
Zu der Befugnis des Gesetzgebers, bei der Festsetzung der Rundfunkgebühr von dem Gebührenvorschlag der Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) abzuweichen.
3.
§ 3 Abs. 1 Satz 2 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages ist bei verfassungskonformer Auslegung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20. Juli 2021 - 1 BvR 2756/20 -
https://www.bverfg.de/e/rs20210720_1bvr275620
L e i t s ä t z e
zum Beschluss des Ersten Senats vom 20. Juli 2021
- 1 BvR 2756/20, 2775/20 und 2777/20 - Staatsvertrag Rundfunkfinanzierung
1.
Aufgrund der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG besteht eine staatliche Handlungspflicht in Bezug auf die Gewährleistung der funktionsgerechten Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, mit der ein grundrechtlicher Finanzierungsanspruch korrespondiert. Ein Unterlassen der Erfüllung dieser Pflicht kann von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Verfahren der Verfassungsbeschwerde gerügt werden.
2.
Die staatliche Finanzgewährleistungspflicht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG obliegt den Ländern als föderaler Verantwortungsgemeinschaft, wobei jedes Land Mitverantwortungsträger ist. Die Mitverantwortung beruht darauf, dass die Länder die Gesetzgebungskompetenz für die Rundfunkfinanzierung besitzen, derzeit aber nur eine länderübergreifende Regelung der funktionsgerechten Finanzierung des Rundfunks den Grundrechtsschutz verwirklichen kann.
3.
Im gegenwärtigen System der Rundfunkfinanzierung genügt es nicht, wenn ein einzelnes Land eine Erhöhung des Rundfunkbeitrags – überdies ohne tragfähige Begründung – ablehnt.
Und nur für dich Tom:
BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20. Juli 2021 - 1 BvR 2756/20 -
https://www.bverfg.de/e/rs20210720_1bvr275620
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3. Von der Freiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist seine Programmautonomie umfasst. Die Entscheidung über die zur Erfüllung des Funktionsauftrags als nötig angesehenen Inhalte und Formen des Programms steht den Rundfunkanstalten zu. Eingeschlossen ist grundsätzlich auch die Entscheidung über die benötigte Zeit und damit auch über Anzahl und Umfang der erforderlichen Programme. Das bedeutet aber weder, dass gesetzliche Programmbegrenzungen von vornherein unzulässig wären, noch, dass jede Programmentscheidung einer Rundfunkanstalt finanziell zu honorieren wäre. In der Bestimmung des Programmumfangs sowie in der damit mittelbar verbundenen Festlegung ihres Geldbedarfs können die Rundfunkanstalten nicht vollständig frei sein. Denn es ist ihnen verwehrt, ihren Programmumfang und den damit mittelbar verbundenen Geldbedarf über den Rahmen des Funktionsnotwendigen hinaus auszuweiten (BVerfGE 119, 181 <218 f.> m.w.N.; stRspr). Es bleibt Sache des Gesetzgebers, den Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zur Vielfaltsicherung auszugestalten und die entsprechenden medienpolitischen und programmleitenden Entscheidungen zu treffen; ihm kommt dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 119, 181 <214, 221>).
Rück die illegale Millionen-Pension raus! Die ist zweifelsfrei kein "Programmumfang" und nicht "Funktionsnotwendig!"
Du hast auch keine Funktion mehr, Tom Intendant a.D.!
Ade Tom! Ade!
Sag auch Ade zu deiner illegalen Millionen-Pension!
U better not mess with the GEZ-Boykott-Forum!
:)