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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: rave am 03. Dezember 2024, 21:14
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Person "V" hat nach über 3,5 Jahren (!) eine unbefriedigende Antwort der Datenschutzbehörde Hessen erhalten.
Es ging seinerzeit um die Einführung des §10a RBStV "Erlass von vollständig automatisierten rundfunkbeitragsrechtlichen Bescheiden".
Der Paragraph war seit 06/2020 neu. Vorher gab es diese Regelung nicht. Die Beschwerde datiert aus 12/2019.
In den Antworttexten findet sich nicht viel Brauchbares: Ausreden, Ausflüchte, aufwendige Recherchen wären notwendig, der lange Zeitablauf wird einem selbst angelastet und schließlich hat doch alles seine Richtigkeit und Fehler werden keine gemacht: Die rückwirkende Anwendung dieser Regelung scheint praktikabel und angemessen.
Es folgte nun eine "Fachaufsichtsbeschwerde", die noch unbeantwortet im Raum steht.
Wir bleiben dran.
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Hier mein Text der Dienstaufsichtsbeschwerde (editiert)
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Das ist nichts neues, gerade was Hessen angeht:
Hadmut Danisch, 29.11.2023
Von der Digitalisierung, dem Datenschutz und der Akteneinsicht bei Gericht
https://www.danisch.de/blog/2023/11/29/von-der-digitalisierung-dem-datenschutz-und-der-akteneinsicht-bei-gericht/
[...]
Der Hessische Landesdatenschutzbeauftragte sagt dazu gar nichts und meint nur, da wäre doch alles super, weil er ja gar nichts machen könnte, wenn ich denen nicht nachweisen könnte, dass sie in der Datenschutzauskunft etwas nicht angegeben haben, was sie erweislich wussten.
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Ich klage deshalb vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden gegen den Hessischen Datenschutzbeauftragten. Und habe da auch beantragt, dass das Gericht den Datenschutzbeauftragten Hessens doch nach § 86 Abs. 1 und 3 VwGO mal dazu motivieren möge, sich zur Sache zu äußern. Der ist da nämlich etwas schüchtern und will zur Sache nichts sagen.
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Du bist also nicht allein!