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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: noGez99 am 29. November 2024, 18:02
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In einem fiktiven Fall wurde Untätigkeitsklage eingereicht. Der Ablehnungsbescheid wurde erstellt.
Soweit alles normal.
Jetzt könnte das Gericht (bzw. der ÖRR) wissen wollen, ob gegen den Widerspruchsbescheid inhaltlich die Klage fortgeführt werden soll.
Meines Wissen beträgt die Klagefrist 1 Monat nach Erhalt des Widerspruchbescheides, und diese Frist ist schon lange verstrichen.
Ist das eine "Falle" und die Klage wird sofort abgewiesen wegen Verfristung, oder gibt es diese Möglichkeit tatsächlich? Erfahrungen?
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Für den Leser könnte möglicherweise unklar sein, warum wurde fiktiv eine Untätigkeitsklage eingereicht und was genau mit "Ablehnungsbescheid" gemeint ist und von wem dieser erstellt wurde. Idealerweise bitte auch die entsprechenden Dokumente anonymisiert und idealerweise in textform im Beitrag dem Leser zur Verfügung stellen, damit dieser hilfreiche Antworten geben kann.
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Meiner Meinung nach gibt es hier keine neue Klagefrist, wenn bereits vor Erhalt des Widerspruchsbescheides Untätigkeitsklage erhoben wurde.
Dass die Klage einen bestimmten Antrag enthalten soll, ist nach § 82 Absatz 1 Satz 2 VwGO nämlich nur eine Sollvorschrift, d.h. eine Missachtung der Vorschrift kann nicht dazu führen, dass die Klage verfristet ist.
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__82.html (https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__82.html)
Enthält denn der Widerspruchsbescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung? Wenn ja, wie lautet die?
Wurde der Widerspruchsbescheid förmlich zugestellt?
Wenn man dem Gericht jetzt mitteilt, dass man die Sache nach Erhalt des Widerspruchsbescheides für erledigt erklärt, so muss das Gericht die Kosten der Rundfunkanstalt auferlegen, sofern man mit der Untätigkeitsklage hinreichend lange gewartet hat (mindestens 3 Monate nach Einlegen des Widerspruchs). Man bekäme dann z.B. den bereits gezahlten Gerichtskostenvorschuss zurück.
Teilt man dem Gericht mit, dass man die Klage aufrecht erhält und beantragt man, den Ursprungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben, so hängt die Kostenentscheidung davon ab, ob man mit diesem Antrag durchkommt.