gez-boykott.de::Forum
Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 30. Juli 2024, 07:40
-
Das Thema dient nicht der Diskussion, sondern nur als ein aktuelles Beispiel für ein das Beihilferecht betreffendes Vorverfahren, das auf Grund der Beschwerde eines Wettbewerbers eröffnet worden ist.
Im Dokument wird mehrfach auf die im Forum bereits thematisierte Altmark-Entscheidung des EuGH Bezug genommen.
STAATLICHE BEIHILFE — DEUTSCHLAND — SA.55744 (2024/C) (ex 2019/FC) — Mutmaßliche Beihilfe für WestVerkehr — Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:C_202404762
BEURTEILUNG
Die Kommission gelangt zu dem vorläufigen Schluss, dass es sich bei allen vier Maßnahmen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelt. Die Kommission ist insbesondere der Auffassung, dass die Maßnahmen dem Staat zurechenbar sind und aus staatlichen Mitteln finanziert werden, und dass sie geeignet sind, den Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb im Binnenmarkt zu verfälschen. Hinsichtlich des Vorliegens eines selektiven wirtschaftlichen Vorteils ist die Kommission der Auffassung, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausreichend Beweise dafür vorliegen, dass sämtliche Kriterien des Altmark-Urteils (2) erfüllt sind. Daher vertritt die Kommission die vorläufige Auffassung, dass die Maßnahmen der WestVerkehr einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil verschaffen.
Bezüglich der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt hat die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt Zweifel daran, dass die der WestVerkehr gewährten Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. Insbesondere zweifelt die Kommission daran, dass die Maßnahmen 1, 2 und 4 mit der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Einklang stehen.
Die Kommission stellt fest, dass Deutschland in Bezug auf Maßnahme 3 keine Gründe dargelegt hat, die für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt sprechen würden, und erinnert daran, dass der Mitgliedstaat, der die Beihilfen gewährt hat, nachweisen muss, dass die von ihm gewährten staatlichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind.
Daher fordert die Kommission Deutschland und die Beteiligten auf, zu einer möglichen Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Binnenmarkt Stellung zu nehmen und entsprechende Nachweise zu übermitteln.
Nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (3) können alle rechtswidrigen Beihilfen vom Empfänger zurückgefordert werden.
Interessant an dem Wortlaut des Dokumentes ist, daß ...
5. SCHLUSSFOLGERUNG
[...]
Die Kommission weist Deutschland darauf hin, dass sie die Beteiligten durch die Veröffentlichung des vorliegenden Schreibens und einer aussagekräftigen Zusammenfassung dieses Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Union von der Beihilfesache in Kenntnis setzen wird. Sie wird auch Beteiligte in den EFTA-Staaten, die das EWR-Abkommen unterzeichnet haben, durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union und die EFTA-Überwachungsbehörde durch Übermittlung einer Kopie dieses Beschlusses von dem Vorgang in Kenntnis setzen. Alle Beteiligten werden aufgefordert, innerhalb eines Monats ab dem Datum dieser Veröffentlichung Stellung zu nehmen.
Es könnte in Belangen ÖRR ob des schon einmal eröffneten Beihilfeverfahrens ähnlich gestaltet sein, wenn die Altmark-Kriterien nicht eingehalten sind.
Deutschland - Sachsen-Anhalt
EuGH C-280/00 - Altmark-Entscheidung - Beihilfekriterien
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35236.0