gez-boykott.de::Forum
Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 25. Juli 2024, 19:35
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Querverweis zu nachstehendem Thema, da das neue Thema darauf aufbaut:
Verwaltungs-/Vollstreckungsrecht Brandenburg > geht Datenschutzrecht vor?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36495.0.html
Keine Forderung an eine konkrete natürliche Person kommt ohne Verarbeitung der personen-bezogenen Daten dieser Person aus; dieses dürfte unstreitig sein?
Wenn eine öffentlich-rechtliche Stelle bei Verarbeitung personen-bezogener Daten auf Grund ihrer Wettbewerbssituation nicht als öffentlich-rechtliche Stelle zu behandeln ist, ist sie als privat-rechtliche Stelle zu behandeln?
Wenn "Ja", kann eine Forderung einer derart als privat-rechtliche Stelle zu behandelnde Stelle wirksam "öffentlich-rechtlicher Art" sein?
Oder muß dann nicht ebenso diese Forderung als "privat-rechtliche Forderung" behandelt werden?
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Zusatzinformation
Gemäß § 10 Abs. 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.
Verwaltungsvereinbarung "Rundfunkbeitragseinzug"
https://media.frag-den-staat.de/files/foi/411941/VerwaltungsvereinbarungRundfunkbeitragseinzug2018.pdf
Folgende nach dem Staatsvertrag zugewiesene Aufgaben werden von jeder Landesrundfunkanstalt selbst wahrgenommen (siehe §2 Verwaltungsvereinbarung "Rundfunkbeitragseinzug"):
1 a) Organisation und Durchführung aller Aufgaben im Massenverfahren (z.B. Kundenbetreuung, Marktbearbeitung sowie Beschwerdemanagement)
2 d) Gezielte Ansprache von Multiplikatoren und Betroffenenorganisationen, Verbänden und Gremien
e) Beobachtung des Social Web
Kunden, Markt und EU-Marken sprechen eindeutig für Privatrecht.
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Die Fragen im Eröffnungsbeitrag sind, aus meiner Sicht, damit nicht beantwortet; u. U. bedarf es dazu auch noch der Sichtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung?