Der Westdeutsche Rundfunk Köln wird durch den Intendanten, die Intendantin oder durch bevollmächtigte Personen vertreten. Anfragen zum Umfang der Vollmachten können bei berechtigtem Interesse an vollmachten@wdr.de gestellt werden.
Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt.
- Seite 1 -Bemerkung: Alle Postsendungen wurden mit Vermerk zurück gesandt, aber das wird natürlich nicht erwähnt
Westdeutscher Rundfunk Köln
Anstalt des öffentlichen Rechts
[...]
Postanschrift
Westdeutscher Rundfunk Köln c/o ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln
Vollstreckungsersuchen des Westdeutschen Rundfunks Köln - Beitragsnummer xxx xxx xxx xxx -
Vor- Zuname, geb. TT.MM.JJJJ, Str. Hsnr, PLZ Stadt - Schuldner*in
Sehr geehrte Damen und Herren,
trotz Festsetzung und Mahnung hat der/die oben genannte Beitragsschuldner*in rückständige Rundfunkbeiträge/Rundfunkgebühren, Säumniszuschläge und Nebenforderungen von insgesamt xxx,xx EUR nicht beglichen. Die "Aufstellung der rückständigen Forderungen" enthält die entsprechenden Daten. Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung sind erfüllt, insbesondere ist/sind der/die Bescheid(e} unanfechtbar geworden bzw. hat ein Rechtsbehelf nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Die Rechtsgrundlagen für die Vollstreckung finden Sie im Anhang.
Wir bitten Sie, die nachfolgend beantragten Vollstreckungsmaßnahmen gegen oben genannte*n Beitragsschuldner*in durchzuführen. Diese Forderung ist vollstreckbar.
Auf eine gütliche Erledigung gemäß § 802b ZPO soll in jeder Stufe des Verfahrens hingewirkt werden. Einer Zahlungsvereinbarung über maximal 12 Monate wird bereits jetzt zugestimmt.
Es wird beantragt, einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802f Abs. 1 ZPO zu bestimmen und uns nach Abgabe eine entsprechende Abschrift gemäß § 802f Abs. 6 ZPO zu übersenden.
Hat der/die Beitragsschuldner*in die Vermögensauskunft innerhalb der Schutzfrist bereits abgegeben, beantragen wir die Übersendung des Vermögensverzeichnisses gemäß §§ 802c, 802d und 802f ZPO.
Kommt der/die Beitragsschuldner*in der Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach, beantragen wir bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Bundeszentralamt für Steuern, die in § 8021 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO bestimmten Daten zu erheben bzw. abzurufen und zu übersenden.
Ist wegen der Änderung der Anschrift des/der Schuldners*in ein anderes Vollstreckungsorgan zuständig, senden Sie uns dieses Ersuchen bitte unter Angabe der neuen Schuldneranschrift zurück. Eine Aufenthaltsermittlung gemäß § 755 ZPO wird nicht beantragt.
Des Weiteren beantragen wir, die notwendigem Kosten dieser Zwangsvollstreckung einschließlich etwaiger Kosten für die beantragte Datenerhebung oei den o. g. Stellen beizutreiben (§ 788 Abs. 1 ZPO}.
- Seite 2 -
Westdeutscher Rundfunk Köln
Anstalt des öffentlichen Rechts
Vollstreckungsersuchen vom TT.MM.JJJJ, Beitragsnummer xxx xxx xxx xxx
Zu Ihrer Information:
Ein Zahlungseingang konnte bisher nicht festgestellt werden. Das Beitragskonto weist einschließlich TT.JJJJ einen Rückstand von xxx,xx EUR auf. Die rückständigen Forderungen betreffen den privaten Bereich. Es wird der Vollständigkeit halber schon jetzt darauf hingewiesen, dass in dem Zeitraum, für den die rückständigen und hier zu vollstreckenden Rundfunkbeiträge/Rundfunkgebühren geschuldet werden, der/die Schuldner*in nicht von der Rundfunkbeitrags-/Rundfunkgebührenpflicht befreit war.
Überweisen Sie die eingezogenen Beträge bitte unter Angabe der Beitragsnummer xxx xxx xxx und des Datums TT.MM.JJJJ und nutzen Sie hierfür unbedingt das VE Abwicklungskonto ARD, ZDF, Deutschlandradio bei der Landesbank Hessen-Thüringen: IBAN DE92 5005 0000 0000 3456 03, BIC HELADEFFXXX.
Gerne können Sie Ihre Kosten im SEPA-Basis-Lastschriftv.erfahren vom oben genannten VE Abwicklungskonto einziehen. Bitte leiten Sie die dazu notwenigen [sollte wohl notwendigen heißen] Schritte ein. Besonders wichtig: Geben Sie beim Lastschrifteinzug bitte die o.g. Beitragsnummer, das Datum des Ersuchens, die DR-Nummer und den Namen des/der Beitragsschuldners*in an. Vielen Dank!
(Stempel des WDR)
Mit freundlichen Grüßen
i.V. i.V.
NAME 1 NAME 2
(Handgeschriebene Unterschriften sind nicht vorhanden)
Der Westdeutsche Rundfunk Köln wird durch den Intendanten, die Intendantin oder durch bevollmächtigte Personen vertreten. Anfragen zum Umfang der Vollmachten können bei berechtigtem Interesse an vollmachten@wdr.de gestellt werden.
Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt.
- Seite 3 - (Teilauszug)
Anlage zum Vollstreckungsersuchen vom TT.MM.JJJJ, Beitragsnummer xxx xxx xxx
Vor- Zuname, geb. TT.MM.JJJJ, Str. Hsnr, PLZ Stadt - Schuldner*in
Diese Forderung ist vollstreckbar.
Dem/Der Beitragsschuldner*in sind bereits Festsetzungsbescheid(e) und Mahnung(en) mit folgenden Daten unter der Beitragsnummer xxx xxx xxx zugesandt worden:
Aufstellung der rückständigen Forderungen
[...]
*) Rechtsgrundlage für das Ersuchen um Vollstreckung aus Bescheiden anderer Landesrundfunkanstalten Ist § 1 O Abs. 6 Satz 2, 2. Alt. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Erläuterungen zu den Abkürzungen siehe Anhang.
**) Bis zum 31.12.2012 wurden Rundfunkgebühren nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) erhoben, Säumniszuschläge und Kosten wurden gemäß § 4 Abs. 7 RGebStV in Verbindung mit der Satzung der o. g, Landesrundfunkanstalt(en) über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren erhoben. Seit dem 01.01.2013 werden Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeltragsstaatsvertrag {RBStV) erhoben, Säumniszuschläge und Kosten werden gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV in Verbindung mit der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge der o. g. Landesrundfunkanstalt(en) erhoben.
Dieses Vollstreckungsersuchen ist von einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage gefertigt.
- Seite 1 -PS: Alle Inhalte sind hypothetisch!
Zwangsvollstreckungssache
Westdeutscher Rundfunk Köln c/o ARD ZDF Deutschlandradio -Beitragsservice-. 50656 Köln
gegen Vor- Zuname, geb. TT.MM.JJJJ, Str. Hsnr, PLZ Stadt
in oben genannter Sache hat d. Gläubig. wegen des Vollstreckungsers.d. Gläubigerin vom TT.MM.JJ Az..: xxx xxx xxx die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt.Zahlungsaufforderung (Frist: 2 Wochen)Wegen eines Anspruchs in Höhe von (zum TT.MM.JJ) xxx,xx EUR wird Ihnen eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt.
Bitte zahlen Sie den kompletten Betrag auf mein Dienstkonto (s. Briefkopf) ein oder leisten Barzahlung während meiner Bürozeiten oder nach vorheriger Terminabsprache in meinem Büro.Ladung zur Abgabe der VermögensauskunftDonnerstag, den TT.MM.JJ, HH:MM Uhr, Str., Ort
Sollte Ihnen eine vollständige Begleichung der Forderung binnen obiger Frist nicht möglich sein. sind Sie verpflichtet auf Grund des Antrags d. Gläubig. die Vermögensauskunft abzugeben.
Hierzu wird der Termin bestimmt auf:
Zu diesem Termin werden Sie hiermit geladen.
Bitte beachten Sie die Folgen einer Missachtung der Zahlungsaufforderung und Ladung! Es drohen die Eintragung im Schuldnerverzeichnis und ggf. die Verhaftung.
Bitte bringen Sie u.a. zum Termin mit: den gültigen Personalausweis; Unterlagen über Bankkonten. Depots. Sparvertrage. Kfz-Papiere/ Zulassungsbescheide. Pacht- und Mietverträge und Papiere über Forderungen. die Ihnen gegenüber Dritten zustehen.
Als Privatperson zudem Unterlagen über Lebensversicherungen. Sterbe- und Bausparkassen. Ehevertrag o.ä .. Angaben über unterhaltsberechtigte Personen. Bescheide über Sozialleistungen und evtl. Arbeitslosen- oder Rentenbescheide bzw. Lohnabrechnungen.
In dem Termin sind Sie gern.§ 802 c ZPO verpflichtet. zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung Auskunft über Ihr Vermögen zu erteilen. bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:
1. die entgeltlichen Veräußerungen an eine nahestehende Person. die Sie in den letzten zwei Jahren vor dem Termin und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen haben;
2. die unentgeltlichen Leistungen, die Sie in den letzten 4 Jahren vor dem Termin und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen haben. sofern diese sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.
Sie müssen an Eides statt versichern, dass Sie alle von Ihnen verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht haben. Die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ein Ausdruck der Vorlage für die abzugebende Vermögensauskunft bzw. ein entsprechendes Merkblatt sind zur Vorbereitung auf den Termin beigefügt. Die Vermögensauskunft ist stets persönlich abzugeben. Daher ist die bloße Übersendung des ausgefüllten Vordrucks nicht ausreichend.
Sollten Sie beabsichtigen, der Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zu widersprechen. so müssen Sie beim hiesigen Vollstreckungsgericht den Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen. Ein
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Widerspruch beim Gerichtsvollzieher, ggf. erst im Termin, ist nicht zulässig.
Falls Sie zu dem Termin nicht erscheinen oder wenn Sie sich grundlos weigern, die Vermögensauskunft abzugeben, wird auf Antrag d. Gläubig. Haftbefehl gegen Sie erlassen.
Gemäß§ 882 c ZPO ordnet d. Gerichtsvollz. von Amts wegen die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis an, wenn 1) Sie Ihrer Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommen, 2) eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung d. Gläubig. zu führen oder 3) Sie d. Gerichtsvollz. nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung d. Gläubig. nachweisen. Aus dem Schuldnerverzeichnis erhält jeder auf begründeten Antrag Auskunft. Berufsvertretungen (z.B. Industrie- und Handelskammern) dürfen ihren Mitgliedern Auskünfte über Eintragungen erteilen. Die Eintragung in dem Schuldnerverzeichnis wird gelöscht, wenn die Befriedigung d. Gläubig. nachgewiesen wird, das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt wird, die Ausfertigung einer vollstreckbaren Ausfertigung vorgelegt wird, die die Aufhebung oder einstweilige Einstellung der Eintragungsanordnung zum Gegenstand hat, oder nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung.
Kommen Sie Ihrer Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach oder ist bei der Vollstreckung in die im Vermögensverzeichnis aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung d. Gläubig. nicht zu erwarten, darf der Gerichtsvollzieher Auskünfte gemäß§ 802 1 ZPO bei der Rentenversicherung, dem Bundeszentralamt für Steuern oder dem Kraftfahrbundesamt einholen.
Haben Sie innerhalb der letzten zwei Jahre die eidesstattliche Versicherung / Vermögensauskunft schon abgegeben, so teilen Sie dies bitte sofort unter Angabe des Gerichtsvollziehers und der Geschäftsnummer mit. Zum Termin müssen Sie trotzdem erscheinen. Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib einer Sache befreit nicht von der erneuten Abgabe der Vermögensauskunft.
Nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bin ich verpflichtet, Sie davon in Kenntnis zu setzen, dass für die Durchführung der Vollstreckung Ihr Vor- und Familienname, Geburtsname sowie vollständige Anschrift in einer automatisierten Datei im zentralen Schuldnerverzeichnis gespeichert werden. Das Vermögensverzeichnis mit Ihren Angaben w;rd elektronisch an das zentrale Schuldnerverzeichnis übermittelt und dort gespeichert. Es gelten die Regelungen der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung (SchuFV). Eine Weitergabe Ihrer Daten erfolgt im Rahmen von § 882f ZPO. Sämtliche Neueintragungen werden monatlich an die Inhaber von Bewilligungen nach§ 882g ZPO i.V.m. der Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung übersandt. zieht unterschreiben. Kommen Sie nicht, bleibt es bei dem Termin aus dieser Ladung. Gleiches gilt, wenn Sie die Angelegenheit durch Ratenzahlung an mich erledigen wollen. Eine Ratenzahlung kann nur persönlich in meinem Büro vereinbart werden, weil Sie die entsprechende Vereinbarung unterschreiben müssen und sodann von mir eine Kopie erhalten.
Rufen Sie mich zwecks Vereinbarung eines Termins zur Ratenzahlung an, weil die Vereinbarung etwas
mehr Zeit in Anspruch nimmt. Dann werden Sie tel. auf den neuen Termin umgeladen.
Ein Termin beim Gerichtsvollzieher ist ein Gerichtstermin, weil der Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht beschäftigt ist. Nichterscheinen beim Amtsgericht bedeutet Zwangs- oder Ordnungsgeld bzw. Vorführungsbefehl und Nichterscheinen beim Gerichtsvollzieher bedeutet HAFTBEFEHL.
Eine Aufhebung des obigen Termins kommt nur dann in Betracht, wenn mir rechtzeitig vor dem obigen Termin ein ärztliches Gutachten über Ihre Verhandlungsunfähigkeit vorliegt.
Das Vermögensverzeichnis werde ich im Termin nach Ihren Angaben mit dem Computer anfertigen. Ein entsprechender Vordruck ist daher nicht beigefügt.
Eine Kopie des Vollstreckungsauftrages liegt an.
Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten in Rechtssachen durch die Justiz Nordrhein-Westfalen finden Sie unter www.justiz.nrw/datenschutz/rechtssachen. lnforma-tionen in Papierform erhalten Sie gern auf Anfrage.
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)
(Nachname des OGV)
Obergerichtsvollzieher
beim Amtsgericht <Stadt>
(1) Die Vollstreckung von Forderungen nach § 1 kann im Wege der Amtshilfe durch Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung (Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamte der Justiz) vorgenommen werden. [...]
[...]
(3) An die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt der Auftrag der Vollstreckungsbehörde, der eine Erklärung über die Vollstreckbarkeit, die Höhe und den Grund der Forderung enthalten muss. Umfasst der Auftrag mehrere Forderungen, soll die Erklärung nach Satz 1 um eine gesonderte Aufstellung ergänzt werden, aus der sich die Höhe, der Grund und die Fälligkeit der einzelnen Forderungen ergeben; die Erklärung über die Vollstreckbarkeit der einzelnen Forderungen erfolgt im Auftrag selbst.
(4) Der Auftrag nach Absatz 3 ist als elektronisches Dokument zu erstellen und zu übermitteln. Einer Unterschrift oder eines Siegels bedarf es nicht. Der Auftrag kann mit Hilfe automatischer oder vollständig durch automatische Einrichtungen erstellt werden. Im Fall des Satzes 3 findet für die Übermittlung des Auftrages § 130a Absatz 3 Satz 1 zweite Alternative der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Signatur nicht erforderlich ist.
[...]
Zunächst muß ich Sie darauf hinweisen, daß gemäß der Bestimmung in § 10 Abs. 6 RBStV für die Vollstreckung die Regelungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW) und der zugehörigen Ausführungs- und Verwaltungsverordnung (AO VwVG NRW und VV VwVG NRW) anzuwenden sind. Die Regelungen der Zivilprozeßordnung können nur insoweit angewendet werden, als das VwVG NRW ausdrücklich auf diese verweist.1Edit "Bürger": Die spezielle(?) konkrete Formulierung/ Regelung in NRW bzgl. "Geldforderungen des bürgerlichen Rechts" und Bezug auf WDR bitte nicht hier, sondern wenn, dann in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff vertiefen. Danke.
Die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft richtet sich daher nach § 5a VwVG NRW. Nach Ziff. 5.2.3.3 VV VwVG ist die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft ein Verwaltungsakt und daher mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. An dieser Rechtsbehelfsbelehrung fehlt es bereits in Ihrer Ladung v. TT.MM.2024.
Zudem ist nach o. a. Vorschrift der Ladung das Vermögensverzeichnis beizufügen, das der Vollstreckungsschuldner richtig und vollständig ausgefüllt zum Termin mitzubringen hat. Auch hieran fehlt es Ihrer Ladung v. TT.MM.2024.
Nach Ziff. 5.2.3.9 VV VwVG NRW kann die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 5 a VwVG NRW i. V. m. § 284 Abs. 6 Satz 2 AO mit dem Widerspruch angefochten werden. Hierfür gelten die Regelungen der VWGO für das Widerspruchsverfahren. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Die Behauptung des Vollstreckungsgläubigers, ein Rechtsbehelf habe nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung, ist unzutreffend, weil es sich bei der Forderung nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers nicht um öffentliche Abgaben1 handelt.
§ 1 Abs. 2 VwVG NRW bestimmt:Zitat von: § 1 Abs. 2 VwVG NRWDas für Inneres zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung die Beitreibung wegen Geldforderungen des bürgerlichen Rechts1 des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, nach diesem Gesetz für zulässig erklären.
In der (Rechts-)Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW) wird in
Teil 1 „Beitreibung privatrechtlicher Geldforderungen1 im Verwaltungsvollstreckungsverfahren“ in § 4 bestimmt:Zitat von: § 4 VO VwVG NRWGläubiger im Sinne von § 2 dieser Verordnung sind folgende Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts und Einrichtungen, soweit sie im Lande Nordrhein-Westfalen ihren Sitz haben und der Landesaufsicht unterstehen, ferner folgende Personen, denen durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen sind und die der Landesaufsicht unterstehen:
[...]
31. Westdeutscher Rundfunk Köln,
a) soweit es um die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge geht,
b) für sonstige Forderungen.
Damit sind Sie verpflichtet, den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft so zu bestimmen, daß die in § 70 Abs. 1 VwGO festgelegte Widerspruchsfrist von einem Monat gewahrt ist. Dies haben Sie nicht beachtet, so daß der von Ihnen bestimmte Termin schon aus diesem Grund rechtswidrig und daher aufzuheben ist.
Sie durften nicht auf der Grundlage eines Vollstreckungsersuchens tätig werden, bei dem die ausreichende Bevollmächtigung der als zuständig benannten Personen zur Vertretung des WDR nicht wirksam nachgewiesen wurde.
Das der von Ihnen betriebenen Vollstreckung zugrundeliegende Vollstreckungsersuchen ist bereits deshalb unwirksam, weil es als für die Beauftragung zuständige Bedienstete zwei Personen durch den Namenszusatz „i. V.“ (in Vollmacht) als Bevollmächtigte für den WDR benennt, ohne daß deren Vertretungsmacht durch die Beifügung einer Vollmachtsurkunde im Original nachgewiesen ist.
In § 25 Abs. 2 des Gesetzes über den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDRG, https://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/profil/wdr-gesetz-102.pdf) ist bestimmt, daß nur der Intendant den WDR gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Gem. § 32 Abs. 1 der Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln (https://www1.wdr.de/unternehmen/der-wdr/profil/rechtsgrundlagen_satzung100.pdf) kann der Intendant Angestellte des WDR bevollmächtigen, den WDR zu vertreten, wobei gem. § 32 Abs. 2 der Satzung die Vertretung nur durch zwei entsprechend bevollmächtigte Angestellte gemeinsam erfolgen darf.
Juristische Personen können als solche nicht selbst handeln, sondern müssen sich durch ihre Organe vertreten lassen. So wird z.B. die GmbH durch ihren Geschäftsführer vertreten (§ 35 Abs. 1 GmbHG), der WDR durch den Intendanten (§ 25 Abs. 2 WDRG).
Der Nachweis der bestrittenen Vollmacht kann gemäß § 67 Abs. 6 Satz 1 VwGO (wörtlich übereinstimmend mit § 80 Satz 1 ZPO) nur durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde geführt werden. Zum Nachweis der Bevollmächtigung ist das Original der Vollmachtsurkunde vorzulegen (OLG Stuttgart v. 18.04.2013 – 2 U 156/12 –, Rz. 31, juris; MünchKomm-ZPO/Toussaint, § 80, Rz. 11; Musielak/Weth, § 80, Rz. 14; BeckOK-ZPO/ Piekenbrock, § 80, Rz. 13). An einer solchen zweifelsfreien Feststellung der Bevollmächtigung besteht ein öffentliches Interesse und ein Interesse des Prozeßgegners (v. Mettenheim in MünchKomm ZPO 2. Aufl. 2000 § 80 Rn. 1 unter Hinweis auf § 551 Nr. 5 und § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO a.F.). Das Nachweiserfordernis bezieht sich nicht allein auf die Vollmacht des handelnden Vertreters. Wurde die Vollmacht nicht unmittelbar von der Partei bzw. deren gesetzlichem Vertreter erteilt, muß vielmehr die Vollmachtskette lückenlos in der Form des § 80 ZPO / § 67 VwGO nachgewiesen werden (BGH NJW-RR 2002, 933; Toussaint a.a.O. § 80, rz. 12; Zöller/Vollkommer § 80, Rz. 7; BeckOK-ZPO/Piekenbrock § 80, RZ. 12). Der Unterbevollmächtigte hat den Vollmachtsnachweis also in der Weise zu führen, daß seine Vertretungsmacht bis auf die Partei zurückgeführt werden kann; er muß nicht nur die Untervollmacht nachweisen, sondern auch die Vertretungsmacht der Person, von der er die Untervollmacht ableitet (BGH v. 23.02.2006 – III ZB 50/05; BGH v. 27.03.2002 – III ZB 43/00, Rz. 8; Musielak/Weth, § 80, Rz. 13; Stein/Jonas/Bork § 88 Rz. 23; Thomas/Putzo, § 88 Rz. 2). Der Unterbevollmächtigte hat den Vollmachtsnachweis also in der Weise zu führen, daß seine Vertretungsmacht bis auf die Partei zurückgeführt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1986 - IX ZR 152/85 - NJW-RR 1986, 1252, 1253; Musielak/Weth, ZPO 2. Aufl. 2000 § 80 Rn. 13; Zöller/Vollkommer, ZPO 23. Aufl. 2002 § 80 Rn. 7; OLG München OLGZ 1993, 223, 224).
Nach dieser Rechtsgrundlage sind Angestellte des WDR nur dann ordnungsgemäß zur Vertretung des WDR bevollmächtigt, wenn sie ihre Vertretungsmacht durch Vorlage einer auf diese lautenden und vom Intendanten eigenhändig unterzeichneten Originalvollmacht nachgewiesen haben. In dem Fall, in dem die das Vollstreckungsersuchen veranlassenden unterzeichnenden Angestellten des WDR nur aufgrund einer Untervollmacht gem. § 32 Abs. 3 der WDR-Satzung tätig wurden, ist die Vertretungsbefugnis für den WDR nach geltendem Recht über die gesamte Vollmachtskette durch Vorlage aller Vollmachturkunden im Original nachzuweisen.
Nur Amtspersonen können eine Behörde auch ohne die Vorlage einer Vollmacht Kraft ihres Amtes vertreten. Den auf dem Vollstreckungsersuchen Genannten fehlt diese Befugnis, so daß aufgrund des fehlenden Nachweises der Vertretungsmacht das Vollstreckungsersuchen nicht als Erklärung des WDR angesehen werden kann.
Die auf dem Vollstreckungsersuchen Genannten sind keine Amtspersonen, da sie nicht in Angehörige des Öffentlichen Dienstes sind und nicht in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Sie haben keinen Amtseid abgelegt, sondern sind einfache Angestellte des WDR. Der WDR ist auch keine Behörde, sondern, ausweislich des WDR-Gesetzes, ein Unternehmen in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts.
Zudem ist angesichts der Tatsache, daß der Beitragsservice und nicht der WDR das Vollstreckungsersuchen erlassen hat, nicht erkennbar, ob es sich bei den Genannten um Mitarbeiter des WDR oder um solche des Beitragsservice handelt. Sofern letzteres der Fall ist, ist das Vollstreckungsersuchen bereits nichtig, weil nach den o. a. Rechtsgrundlagen, insbesondere nach dem WDRG und der Satzung des WDR, Mitarbeiter des Beitragsservice nicht zur Vertretung des WDR bevollmächtigt werden können.
Das ohne den wirksamen Nachweis einer ausreichenden Bevollmächtigung der als zuständig benannten Personen zur Vertretung des WDR erlassene Vollstreckungsersuchen ist daher unwirksam, eine darauf beruhende Vollstreckung ist unzulässig und gesetzeswidrig.
Das Amtsgericht scheint irrtümlicherweise davon auszugehen, daß sich die hier streitgegenständliche Vollstreckung nach den Vorschriften der ZPO richten würde.
Dies ist nicht der Fall.
Gemäß § 10 Abs. 6 RBStV richtet sich die Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW) und der zugehörigen Ausführungs- und Verwaltungsverordnung (AO VwVG NRW und VV VwVG NRW). Die Regelungen der Zivilprozeßordnung können nur insoweit angewendet werden, als das VwVG NRW ausdrücklich auf diese verweist. Vielmehr sind gemäß § 169 Abs 1 VwGO iVm § 5 Abs 1 VwVG die Vorschriften der AO anzuwenden. (Vgl Eyermann-Fröhler, VwGO, 7. Aufl, RdNr 1 zu § 169; Redeker-von Oertzen, VwGO, 6. Aufl, RdNr 4 zu § 169.)
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluß vom 12. Dezember 1979 – I B 1062/79 – im 2. Leitsatz den Rechtsgrundsatz aufgestellt:ZitatWendet das Vollstreckungsgericht bei einer Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand an Stelle der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes die Vorschriften der Zivilprozeßordnung an, ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Schuldner hierdurch in seinen Rechten verletzt wird.Dies haben der Gerichtsvollzieher und auch das Amtsgericht NRW-Stadt pflichtwidrig unterlassen. Andernfalls hätte der Gerichtsvollzieher die Schuldnerin schon gar nicht zur Abgabe der Vermögensauskunft laden dürfen.
§ 5 a Satz 1 VwVG NRW sieht hinsichtlich der Zuständigkeit für die Abnahme der Vermögensauskunft eine Optionslösung vor. Damit wird die Vollsteckungsbehörde ermächtigt, das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft selbst durchzuführen oder einen Gerichtsvollzieher zu beauftragen. Die Vollstreckungsbehörde ist nicht verpflichtet, vorrangig das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft selbst zu betreiben. Sie entscheidet auf der Grundlage ihrer organisatorischen und personellen Ausstattung, ob sie selbst Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft durchführt. Auch wenn sie diese grundsätzlich selbst durchführt, ist sie berechtigt, im Einzelfall aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen den Gerichtsvollzieher zu beauftragen.
Damit gibt es keinen hinreichenden Sachgrund, die Schuldnerin in Abhängigkeit davon, ob die VA vom Gerichtsvollzieher oder der Vollstreckungsbehörde selbst abgenommen wird, unterschiedlich zu behandeln und ihr Rechte und Rechtsmittel vorzuenthalten, die ihr bei der Auswahl des jeweilig anderen Verfahrensweges zugestanden hätten. Andernfalls wäre dies mit dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, der gebietet, Gleiches nicht ungleich zu behandeln, unvereinbar.
Die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft richtet sich daher nach § 5a VwVG NRW. Nach Ziff. 5.2.3.3 VV VwVG ist die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft ein Verwaltungsakt.
Bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers ist der Antrag der Vollstreckungsbehörde an das Amtsgericht auf Abnahme der Vermögensauskunft gegenüber dem Schuldner ein Verwaltungsakt. Gem. § 35 VwVfG NRW ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere öffentlich-rechtliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Dies ist zweifellos der Fall, wenn die Schuldnerin durch die Maßnahme der Vollstreckungsbehörde zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet werden soll.
Gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG NRW erfordert die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes dessen Bekanntgabe. Ohne eine Bekanntgabe wird ein Verwaltungsakt nicht wirksam (vgl. Erbguth, Der Rechtsschutz gegen die Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte, 1999, S. 50 ff.; Ehlers, in: Liber Amicorum Hans Uwe Erichsen, 2004, S. 1, 5; Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., 2007, Rn. 551).
Nach dem Wortverständnis ist Bekanntgabe die zielgerichtete Mitteilung einer Entscheidung an den Betreffenden, d.h. der Verwaltungsakt muß mit dem Willen der entscheidenden Verwaltung dem Betreffenden eröffnet werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 30.11.2006 - OVG 4 B 11.06 - juris Rn. 25 m.w.N.). Als Informationsvorgang, an den die Rechtsordnung Rechtsfolgen knüpft (§ 43 VwVfG NRW), muß aus rechtsstaatlichen Gründen (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 41 Rn. 2, § 43 Rn. 1a) bei der Bekanntmachung eines Verwaltungsakts entsprechend § 130 Abs. 1 BGB gewährleistet sein, daß dieser die Sphäre der erlassenden Behörde mit deren Wissen und Wollen verlassen hat und daß der Empfänger tatsächlich Kenntnis vom Inhalt der Information nehmen kann. Für eine wirksame Bekanntgabe gem. § 41 Abs. 1 VwVfG NRW bedarf es auf Seiten der Behörde eines Bekanntgabewillens, damit dieser das „Inverkehrbringen“ eines Verwaltungsakts zugerechnet werden kann (vgl. insofern auch Peuker in Knack/ Henneke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, § 43 Rn. 29; Stuhlfauth in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 5. Aufl. 2015, § 41 Rn. 5; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 41 Rn. 53 ff.; Sachs in ebenda § 43 Rn. 176; Ramsauer in Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 41 Rn. 6 ff.; vgl. auch OVG M-V, U.v. 24.3.2015 - 1 L 313/11 - juris Rn. 58 m.w.N.).
Der WDR hat jedoch in seiner Eigenschaft als Vollstreckungsbehörde den Verwaltungsakt der Beauftragung des Amtsgerichts mit der Abnahme der Vermögensauskunft der Schuldnerin nicht bekanntgegeben. Daher ist dieser Verwaltungsakt mangels Bekanntgabe unwirksam und darf nicht vollzogen werden. Das Amtsgericht war verpflichtet, vor der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Verwaltungsaktes selbst zu prüfen. Dieses hat es pflichtwidrig unterlassen, denn andernfalls hätte es den Gerichtsvollzieher nicht beauftragen dürfen.
Daran ändert auch die Beifügung des im Namen des WDR durch den nicht rechtsfähigen Beitragsservice erstellten Vollstreckungsersuchens zur Ladung des Gerichtsvollziehers nichts. Denn hierdurch erfolgt keine Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Eine Heilung der Nicht-Bekanntgabe auf der Grundlage von § 8 VwZG NRW kommt nicht in Betracht. Insoweit ist anerkannt, daß die Zustellung eines Verwaltungsaktes nicht dadurch mit heilender Wirkung erfolgen kann, daß dem Adressaten der Inhalt des Verwaltungsaktes durch die vom Gerichtsvollzieher beigefügte Fotokopie bekannt geworden ist (vgl. z.B. VG Schwerin, Beschluß v. 29.8.2014 - 3 B 621/14 As, Rn. 20 m.w.N.; VG München, Urteil v. 26.06.2018, M 9 K 17.53457).
Zudem darf ein Verwaltungsakt erst nach Eintritt der Rechtskraft vollzogen werden. Daher durfte der Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht früher als nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist anberaumt werden. Dies hat der Gerichtsvollzieher nicht beachtet, so daß dessen Ladung rechtswidrig und damit unwirksam war. Die Schuldnerin war daher nicht verpflichtet, die Vermögensauskunft abzugeben.
Schließlich ist gegen die Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft bzw. den Auftrag der Vollstreckungsbehörde an Amtsgericht der Widerspruch und der in der VwGO bestimmte Rechtsweg der Anfechtungsklage, Berufung und Revision gegeben. Demgegenüber stellt das hier vom Amtsgericht NRW-Stadt angenommene Rechtsmittel der Erinnerung nach § 766 ZPO eine mit Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbare Verkürzung des Rechtsweges auf die Erinnerung und die sich anschließende Beschwerde dar. Wie bereits ausgeführt, darf ein Schuldner durch die Wahl der Vollstreckungsbehörde, durch wen die Vermögensauskunft abgenommen werden soll, nicht schlechter gestellt werden als nach dem jeweils anderen Verfahren. Damit hat der Schuldner aus Art. 3 Abs. 1 GG das Recht, nach den jeweils für ihn günstigeren Regelungen aus den anzuwendenen konkurrierenden Verfahrensordnungen behandelt zu werden.
Das Schreiben des außergerichtlich Bevollmächtigten der Schuldnerin an den Gerichtsvollzieher durfte daher allenfalls als Widerspruch gegen den Verwaltungsakt der Beauftragung des Amtsgerichts mit der Abnahme der Vermögensauskunft ausgelegt werden, nicht aber als Erinnerung gem. § 766 ZPO. Allerdings ist fraglich, ob gegen einen nicht bekanntgegebenen und damit noch nicht wirksamen Verwaltungsakt wirksam Widerspruch erhoben werden kann oder ob die Wirksamkeit des Widerspruchs erst mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts eintritt.
Schließlich hat das Amtsgericht es auch pflichtwidrig unterlassen, das Vorliegen der zwingenden Vollstreckungsvoraussetzungen, nämlich das vorliegen eines vollstreckbaren Titels, selbst zu prüfen. Im Gegensatz zum Zwangsvollstreckungsverfahren der ZPO hat das Vollstreckungsgericht bei einer Vollstreckung nach den Vorschriften der Abgabenordnung selbst zu ermitteln, welche Forderungen des Schuldners bestehen und ob diese für eine Vollstreckung in Betracht kommen (vgl Hübschmann/Hebb/Spittaler, Komm zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, RdNr 9 vor § 309 AO 1977).
Daß entgegen der Behauptung des WDR weder vollstreckbare Titel noch überhaupt die verfassungsrechtlichen Grundlagen für eine behördliches Handeln des WDR vorliegen, ist in dem Schriftsatz an den Gerichtsvollzieher v. TT.MM.2024 umfassend dargelegt und nachgewiesen. Dieser Schriftsatz scheint dem Gericht vorzuliegen, so daß auf eine Wiederholung hier verzichtet werden kann.
Es sei zudem darauf hingewiesen, daß das Amtsgericht das Vollstreckungsverfahren nicht in eigener Regie betreibt, sondern lediglich als Amtshelfer und damit Erfüllungsgehilfe der Vollstreckungsbehörde. Denn Herrin des Verfahrens ist stets die Vollstreckungsbehörde und damit der WDR. Folglich ist das Amtsgericht nicht als Judikative tätig, sondern übt lediglich eine Verwaltungstätigkeit im Rahmen der Exekutive aus.
Die Schuldnerin hat gegen das Amtsgericht NRW-Stadt und den als Vollstreckungs“behörde“ auftretenden WDR einen auf dem Verwaltungsrechtsweg durchsetzbaren öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch, nach dem diese es zu unterlassen haben, gegen die Schuldnerin Maßnahmen zu ergreifen, für die die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung eines amtlichen Handelns setzt voraus, daß dieses rechtswidrig in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift und die konkrete Gefahr ihrer Wiederholung droht. Dies ist hier der Fall.
Fehlt es -–wie hier – an einer spezialgesetzlichen Grundlage, leitet sich der Unterlassungsanspruch aus einer grundrechtlich geschützten Position des Betroffenen ab. Die Grundrechte schützen vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln. Der Betroffene kann daher, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen (BVerwG, Urteile vom 23. Mai 1989 - 7 C 2.87 - BVerwGE 82, 76 <77 f.> und vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 - BVerwGE 131, 171 Rn. 13; Beschluß vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 - juris Rn. 14).
Zitat§ 1 Abs. 2 VwVG NRW bestimmt:ZitatDas für Inneres zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung die Beitreibung wegen Geldforderungen des bürgerlichen Rechts des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, nach diesem Gesetz für zulässig erklären.In der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW) wird in Teil 1 „Beitreibung privatrechtlicher Geldforderungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren“ in § 4 bestimmt:ZitatGläubiger im Sinne von § 2 dieser Verordnung sind folgende Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts und Einrichtungen, soweit sie im Lande Nordrhein-Westfalen ihren Sitz haben und der Landesaufsicht unterstehen, ferner folgende Personen, denen durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen sind und die der Landesaufsicht unterstehen:Damit sind Sie verpflichtet, den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft so zu bestimmen, daß die in § 70 Abs. 1 VwGO festgelegte Widerspruchsfrist von einem Monat gewahrt ist. Dies haben Sie nicht beachtet, so daß der von Ihnen bestimmte Termin schon aus diesem Grund rechtswidrig und daher aufzuheben ist.
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31. Westdeutscher Rundfunk Köln,
a) soweit es um die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge geht,
b) für sonstige Forderungen.
Die Zeit drängt leider... Die fiktive Person soll am Donnerstag zu diesem "Obergerichtsvollzieher" hin.
wie lange ist die Ladungsfrist? Diese muß - nach diesseitiger, unten dargelegter Rechtsauffassung - in NRW mindestens einen Monat betragen.Kurz-Erläuterung von "querkopf" siehe nunmehr weiter unten unter
Ist diese nicht eingehalten, dann besteht demnach schon keine Verpflichtung, zu dem Termin zu erscheinen.
Edit "Bürger": Dunkelblaue Einfügungen zum besseren Verständnis, da es letztlich wohl keine konkrete Monats-Regelung bzgl. Ladung zum Termin zur Vermögensauskunft gibt, sondern die Monats-Frist wohl auf Herleitung aus den Rechtsgrundlagen (Bezugnahme auf Verwaltungsakt/ Bekanntgabe/ Rechtsmittelfrist) in der Zusammenschau beruht. Dazu muss die Herleitung aufmerksam gelesen und entsprechend verstanden werden.
wie lange ist die Ladungsfrist? Diese muß - nach diesseitiger, unten dargelegter Rechtsauffassung - in NRW mindestens einen Monat betragen.Kurz-Erläuterung von "querkopf" siehe nunmehr weiter unten unter
Ist diese nicht eingehalten, dann besteht demnach schon keine Verpflichtung, zu dem Termin zu erscheinen.
Edit "Bürger": Dunkelblaue Einfügungen zum besseren Verständnis, da es letztlich wohl keine konkrete Monats-Regelung bzgl. Ladung zum Termin zur Vermögensauskunft gibt, sondern die Monats-Frist wohl auf Herleitung aus den Rechtsgrundlagen (Bezugnahme auf Verwaltungsakt/ Bekanntgabe/ Rechtsmittelfrist) in der Zusammenschau beruht. Dazu muss die Herleitung aufmerksam gelesen und entsprechend verstanden werden.
Zunächst wurde unverzüglich an das Gericht nach Aufforderung durch den GV geschrieben
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Widerspruch gegen das Vollstreckungsersuchen des Westdeutschen Rundfunks, Köln (WDR) ein.
Die Forderungen des WDR sind unbegründet und sind zurückzuweisen. Der WDR behauptet in seinem Vollstreckungsersuchen, dass die Forderungen vollstreckbar wären. Hierfür hätte der WDR allerdings einen Bescheid zusenden müssen, was nie der Fall war. Hilfsweise bitte ich um Aussetzung des Vollzugs.
Seit der letzten Zahlung im Januar 2020 erhielt ich keine Schreiben des WDR. Dies hat der WDR auch in seinem letzten Schreiben dargelegt. Weiterhin ist die Summe nicht korrekt. Die drei Zahlungen in Höhe insgesamt xxx Euro im Jahr 2019 und 2020 wurden nicht berücksichtigt. Eingezahlt jeweils bei der Stadtkasse xxx.
Weiterhin sind die Forderungen aus den Jahren 2019 und 2020 bereits in jedem Falle verjährt.
Anbei erhalten Sie mein vorletztes Schreiben an den WDR, die Antwort darauf, sowie mein letztes Schreiben an den WDR. Anschließend erfolgt, wie auch angekündigt, keine Kommunikation.
Dieser Schriftsatz wurde ca. 2 Wochen später abgeschickt, nachdem die Materie etwas genauer verstanden wurde und auch keine Antwort des Amtsgerichtes erfolgt
Sehr geehrte Damen und Herren,
Leider habe ich bisher keine Antwort von Ihnen erhalten, ob der Termin am xx. August zur Abgabe der Vermögensauskunft einzuhalten ist oder nicht.
Ich gehe davon aus, dass der Termin aufgehoben und mein Erscheinen nicht notwendig ist.
Das Amtsgericht/der Gerichtsvollzieher scheint irrtümlicherweise davon auszugehen, dass sich die hier streitgegenständliche Vollstreckung nach den Vorschriften der ZPO richten würde.
Gemäß § 10 Abs. 6 RBStV richtet sich die Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW) und der zugehörigen Ausführungs- und Verwaltungsverordnung (AO VwVG NRW und VV VwVG NRW). Die Regelungen der Zivilprozessordnung können nur insoweit angewendet werden, als das VwVG NRW ausdrücklich auf diese verweist. Vielmehr sind gemäß § 169 Abs 1 VwGO iVm § 5 Abs 1 VwVG die Vorschriften der AO anzuwenden. (Vgl Eyermann-Fröhler, VwGO, 7. Aufl, RdNr 1 zu § 169; Redeker-von Oertzen, VwGO, 6. Aufl, RdNr 4 zu § 169.)
Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 12. Dezember 1979 – I B 1062/79 – im 2. Leitsatz den Rechtsgrundsatz aufgestellt:
„Wendet das Vollstreckungsgericht bei einer Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand an Stelle der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes die Vorschriften der Zivilprozessordnung an, ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Schuldner hierdurch in seinen Rechten verletzt wird.“
Dies haben der Gerichtsvollzieher und auch das Amtsgericht NRW-Stadt unterlassen. Andernfalls hätte der Gerichtsvollzieher den Schuldner nicht zur Abgabe der Vermögensauskunft laden dürfen.
§ 5 a Satz 1 VwVG NRW sieht hinsichtlich der Zuständigkeit für die Abnahme der Vermögensauskunft eine Optionslösung vor. Damit wird die Vollsteckungsbehörde ermächtigt, das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft selbst durchzuführen oder einen Gerichtsvollzieher zu beauftragen. Die Vollstreckungsbehörde ist nicht verpflichtet, vorrangig das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft selbst zu betreiben. Sie entscheidet auf der Grundlage ihrer organisatorischen und personellen Ausstattung, ob sie selbst Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft durchführt. Auch wenn sie diese grundsätzlich selbst durchführt, ist sie berechtigt, im Einzelfall aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen den Gerichtsvollzieher zu beauftragen.
Damit gibt es keinen hinreichenden Sachgrund, den Schuldner in Abhängigkeit davon, ob die VA vom Gerichtsvollzieher oder der Vollstreckungsbehörde selbst abgenommen wird, unterschiedlich zu behandeln und ihr Rechte und Rechtsmittel vorzuenthalten, die ihr bei der Auswahl des jeweilig anderen Verfahrensweges zugestanden hätten. Andernfalls wäre dies mit dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, der gebietet, Gleiches nicht ungleich zu behandeln, unvereinbar.
Die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft richtet sich daher nach § 5a VwVG NRW. Nach Ziff. 5.2.3.3 VV VwVG ist die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft ein Verwaltungsakt.
Bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers ist der Antrag der Vollstreckungsbehörde an das Amtsgericht auf Abnahme der Vermögensauskunft gegenüber dem Schuldner ein Verwaltungsakt. Gem. § 35 VwVfG NRW ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere öffentlich-rechtliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Dies ist zweifellos der Fall, wenn der Schuldner durch die Maßnahme der Vollstreckungsbehörde zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet werden soll.
Gemäß § 43 Abs. 1 VwVfG NRW erfordert die Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes dessen Bekanntgabe. Ohne eine Bekanntgabe wird ein Verwaltungsakt nicht wirksam (vgl. Erbguth, Der Rechtsschutz gegen die Aufhebung begünstigender Verwaltungsakte, 1999, S. 50 ff.; Ehlers, in: Liber Amicorum Hans Uwe Erichsen, 2004, S. 1, 5; Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., 2007, Rn. 551).
Nach dem Wortverständnis ist Bekanntgabe die zielgerichtete Mitteilung einer Entscheidung an den Betreffenden, d.h. der Verwaltungsakt muss mit dem Willen der entscheidenden Verwaltung dem Betreffenden eröffnet werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 30.11.2006 - OVG 4 B 11.06 - juris Rn. 25 m.w.N.). Als Informationsvorgang, an den die Rechtsordnung Rechtsfolgen knüpft (§ 43 VwVfG NRW), muss aus rechtsstaatlichen Gründen (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 41 Rn. 2, § 43 Rn. 1a) bei der Bekanntmachung eines Verwaltungsakts entsprechend § 130 Abs. 1 BGB gewährleistet sein, dass dieser die erlassende Behörde mit deren Wissen und Wollen verlassen hat und dass der Empfänger tatsächlich Kenntnis vom Inhalt der Information nehmen kann. Für eine wirksame Bekanntgabe gem. § 41 Abs. 1 VwVfG NRW bedarf es auf Seiten der Behörde eines Bekanntgabewillens, damit dieser das „Inverkehrbringen“ eines Verwaltungsakts zugerechnet werden kann (vgl. insofern auch Peuker in Knack/ Henneke, VwVfG, 10. Aufl. 2014, § 43 Rn. 29; Stuhlfauth in Obermayer/Funke-Kaiser, VwVfG, 5. Aufl. 2015, § 41 Rn. 5; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 41 Rn. 53 ff.; Sachs in ebenda § 43 Rn. 176; Ramsauer in Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 41 Rn. 6 ff.; vgl. auch OVG M-V, U.v. 24.3.2015 - 1 L 313/11 - juris Rn. 58 m.w.N.).
Der WDR hat jedoch in seiner Eigenschaft als Vollstreckungsbehörde den Verwaltungsakt der Beauftragung des Amtsgerichts mit der Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldnes nicht bekanntgegeben. Daher ist dieser Verwaltungsakt mangels Bekanntgabe unwirksam und darf nicht vollzogen werden. Das Amtsgericht war verpflichtet, vor der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Verwaltungsaktes selbst zu prüfen. Dieses hat es offensichtlich unterlassen, denn andernfalls hätte es den Gerichtsvollzieher nicht beauftragen dürfen.
Daran ändert auch die Beifügung des im Namen des WDR durch den nicht rechtsfähigen Beitragsservice erstellten Vollstreckungsersuchens zur Ladung des Gerichtsvollziehers nichts. Denn hierdurch erfolgt keine Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Eine Heilung der Nicht-Bekanntgabe auf der Grundlage von § 8 VwZG NRW kommt nicht in Betracht. Insoweit ist anerkannt, dass die Zustellung eines Verwaltungsaktes nicht dadurch mit heilender Wirkung erfolgen kann, dass dem Adressaten der Inhalt des Verwaltungsaktes erst durch Nachfrage beim Gerichtsvollzieher nach Zugang des Vollstreckungsersuchesn dann via eMail zur Verfügung gestellten Fotokopie bekannt geworden ist (vgl. z.B. VG Schwerin, Beschluß v. 29.8.2014 - 3 B 621/14 As, Rn. 20 m.w.N.; VG München, Urteil v. 26.06.2018, M 9 K 17.53457).
Zudem darf ein Verwaltungsakt erst nach Eintritt der Rechtskraft vollzogen werden. Daher durfte der Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht früher als nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist anberaumt werden. Dies hat der Gerichtsvollzieher nicht beachtet, so dass dessen Ladung unwirksam ist. Der Schuldner ist daher nicht verpflichtet, die Vermögensauskunft abzugeben.
Schließlich ist gegen die Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft bzw. den Auftrag der Vollstreckungsbehörde an Amtsgericht der Widerspruch und der in der VwGO bestimmte Rechtsweg der Anfechtungsklage, Berufung und Revision gegeben. Demgegenüber stellt das hier vom Amtsgericht xxx angenommene Rechtsmittel der Erinnerung nach § 766 ZPO eine mit Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbare Verkürzung des Rechtsweges auf die Erinnerung und die sich anschließende Beschwerde dar. Wie bereits ausgeführt, darf ein Schuldner durch die Wahl der Vollstreckungsbehörde, durch wen die Vermögensauskunft abgenommen werden soll, nicht schlechter gestellt werden als nach dem jeweils anderen Verfahren. Damit hat der Schuldner aus Art. 3 Abs. 1 GG das Recht, nach den jeweils für ihn günstigeren Regelungen aus den anzuwendenden konkurrierenden Verfahrensordnungen behandelt zu werden.
Schließlich hat das Amtsgericht es auch unterlassen, das Vorliegen der zwingenden Vollstreckungsvoraussetzungen, nämlich das vorliegen eines vollstreckbaren Titels, selbst zu prüfen. Im Gegensatz zum Zwangsvollstreckungsverfahren der ZPO hat das Vollstreckungsgericht bei einer Vollstreckung nach den Vorschriften der Abgabenordnung selbst zu ermitteln, welche Forderungen des Schuldners bestehen und ob diese für eine Vollstreckung in Betracht kommen (vgl Hübschmann/Hebb/Spittaler, Komm zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, RdNr 9 vor § 309 AO 1977).
Es sei zudem darauf hingewiesen, dass das Amtsgericht das Vollstreckungsverfahren nicht in eigener Regie betreibt, sondern lediglich als Amtshelfer und damit Erfüllungsgehilfe der Vollstreckungsbehörde. Denn Herrin des Verfahrens ist stets die Vollstreckungsbehörde und damit der WDR. Folglich ist das Amtsgericht nicht als Judikative tätig, sondern übt lediglich eine Verwaltungstätigkeit im Rahmen der Exekutive aus.
Der Schuldner hat gegen das Amtsgericht xxx und den als Vollstreckungsbehörde auftretenden WDR einen auf dem Verwaltungsrechtsweg durchsetzbaren öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch, nach dem diese es zu unterlassen haben, gegen den Schuldner Maßnahmen zu ergreifen, für die die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung eines amtlichen Handelns setzt voraus, dass dieses rechtswidrig in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift und die konkrete Gefahr ihrer Wiederholung droht. Dies ist hier der Fall.
Fehlt es – wie hier – an einer spezialgesetzlichen Grundlage, leitet sich der Unterlassungsanspruch aus einer grundrechtlich geschützten Position des Betroffenen ab. Die Grundrechte schützen vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch solchen durch schlichtes Verwaltungshandeln. Der Betroffene kann daher, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen (BVerwG, Urteile vom 23. Mai 1989 - 7 C 2.87 - BVerwGE 82, 76 <77 f.> und vom 21. Mai 2008 - 6 C 13.07 - BVerwGE 131, 171 Rn. 13; Beschluß vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 - juris Rn. 14).
5.2.3.3
Liegen die Voraussetzungen zur Abnahme der e. V. vor, so hat die Vollstreckungsbehörde zunächst zu prüfen, ob Hinderungsgründe nach § 5 a VwVG NRW i. V. m. § 284 Abs. 4 AO (Schutzfrist) gegeben sind. Liegen keine Hinderungsgründe vor, kann der Vollstreckungsschuldner zur Abgabe der e. V. geladen werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen für das e. V.-Verfahren ist aktenkundig zu machen, da die Vollstreckungsbehörde dafür beweispflichtig ist. Der Ladung ist das Vermögensverzeichnis beizufügen, das der Vollstreckungsschuldner richtig und vollständig ausgefüllt zum Termin mitzubringen hat. Die Terminbestimmung kann mit der Ladung verbunden werden. Die Ladung ist ein Verwaltungsakt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden sollte (vgl. Nr. 5.2.3.9.3).
Ist der Vollstreckungsschuldner eine juristische Person, ist der gesetzliche Vertreter zu laden.
Die Terminbestimmung kann auch mit einem gesonderten Schreiben erfolgen, das dem Vollstreckungsschuldner erst übersandt werden sollte, wenn die Ladung bestandskräftig ist.
Mit der Terminbestimmung sollte der Vollstreckungsschuldner über die Folgen seines Nichterscheinens zu dem für die Abgabe der e. V. anberaumten Termin hingewiesen werden.
5.2.3.9.3
Terminbestimmung nach dem Widerspruch
Die e. V. kann gemäß § 5 a VwVG NRW i. V. m. § 284 Abs. 6 Satz 2 AO erst abgenommen werden, wenn die Entscheidung über den Widerspruch des Vollstreckungsschuldners unanfechtbar geworden ist. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist daher ausgeschlossen. Bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit ist die Terminbestimmung, nicht aber die bereits an den Vollstreckungsschuldner ergangene Ladung, aufzuheben.
Die aufschiebende Wirkung eines fristgemäß eingelegte Widerspruchs ist nach dem Beschluss des BFH vom 25.11.1997 (Az: VII B 188/97) nur davon abhängig, dass der Widerspruch begründet worden ist und die vorgebrachten Einwendungen nicht bereits in einem früheren Verfahren unanfechtbar zurückgewiesen worden sind. Aufgrund der ergangenen Rechtsprechung sollte daher die Ladung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden. Enthält der eingelegte Widerspruch keine Begründung, kommt ihm keine aufschiebende Wirkung zu (§ 5 a VwVG NRW i. V. m. § 284 Abs. 6 Satz 2 AO).
Macht der Vollstreckungsschuldner im Rahmen eines Widerspruchs Einwendungen geltend, deren Gründe erst nach der Unanfechtbarkeit der früheren Entscheidung entstanden sind (z. B. zwischenzeitliche Abgabe der e. V. gegenüber einem anderen Gläubiger), so haben diese Einwendungen aufschiebende Wirkung.
wird die Erinnerung des Schuldners vom <<Sommer>> 2024 gegen die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft am <xxx> kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
Mit der erhobenen Erinnerung vom <<Sommer>> 2024 wandte sich der Schuldner gegen seine Verpflichtung gemäß §§ 802c, 802f ZPO. Auf die Erklärung des Schuldners sowie auf die aus den Akten ersichtlichen, den Parteien bekannten, Anträge wird Bezug genommen.
Die Erinnerung ist gemäß § 766 ZPO formell zulässig, jedoch in der Sache unbegründet. Der Schuldner kann mit seinen Einwendungen im Vollstreckungsverfahren nicht gehört werden.
Die rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit des Verwaltungsaktes (Festsetzungsbescheid) durch den Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht findet im Vollstreckungsverfahren gerade nicht statt. Grundlage der beantragten Zwangsvollstreckungsmaßnahme gemäß § 5a VwVG NRW a.F., § 3a VwVG NRW n.F. ist nicht der Gebühren- oder Beitragsbescheid, sondern das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde. Für den Einwand, die Zwangsvollstreckung aus Rundfunkbeitragsbescheiden sei unzulässig, weil die Bescheide rechtswidrig oder unwirksam seien, steht dem Beitragsschuldner der Verwaltungsrechtsweg offen (BGH, Beschluss vom 27. April 2017 -1 ZB 91/16 -, Rn. 22, juris).
Auch eine Erfüllung der Forderung ist kein vom Vollstreckungsgericht zu prüfender Einwand.
Der Schuldner kann sowohl vor Einleitung der Vollstreckung als auch nach einer Entrichtung der Gebühr nebst eventueller Säumniszuschläge den Verwaltungsrechtsweg beschreiten und gemäß § 1 O Abs. 3 RBStV die Erstattung der eventuell im Rahmen der Vollstreckung bezahlten Beiträge verlangen (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2018 - 1 ZB 78/17 -, Rn. 35, juris).
Gern. §·5a Abs. 4 VwVG NRW aF. bzw§ 3a VwVG NRW n.F. gilt Folgendes: Beauftragt die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung mit der Vollstreckung, tritt die schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde bzw. der Auftrag über die Vollstreckbarkeit, die Höhe und den Grund der Forderung gegenüber dem Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung an die Stelle der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung gemäß § 802a Absatz 2 der Zivilprozessordnung. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit erfolgt auf dem Vollstreckungsauftrag selbst. Diese Voraussetzungen erfüllt das Vollstreckungsersuchen des WDR vom 01.07.2024.
Gern. § 2 VO VwVG NRW werden Geldforderungen der in § 1 VwVG NRW genannten Art für die in § 4 VO VwVG NRW genannten Gläubiger von den Vollstreckungsbehörden der Gemeinden beigetrieben. Der Westdeutsche Rundfunk ist Gläubiger im Sinne von § 2 VO VwVG NRW, soweit es - wie vorliegend - um die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträge geht, § 4 Nr. 31 lit. a) VO VwVG NRW.
Dem Vollstreckungsersuchen der Gläubigerin vom <<Sommer>> 2024 ist eine Aufstellung der rückständigen Forderungen beigefügt, und zwar aufgeschlüsselt nach Datum des Festsetzungsbescheids, Festsetzungszeitraum, Mahnungsdatum, Höhe der zu zahlenden Rundfunkbeiträge sowie Höhe der bis dahin entstandenen Säumniszuschläge. Hieraus ergibt sich, dass dem Ersuchen einerseits die Festsetzungsbescheide zugrunde lagen. Die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVG NRW aufgeführten allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen für die Vollstreckung von Geldforderungen liegen vor. Danach sind Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung wegen einer Geldforderung das Vorliegen eines Leistungsbescheides, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert ist, die Fälligkeit der Leistung sowie der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides bzw. seit Fälligkeit der Leistung.
Grundlage der Vollstreckung sind die Festsetzungsbescheide der Gläubigerin vom (es folgen 11 Daten von 2019 – 2023) Hinsichtlich dieser Bescheide kann sich der Schuldner nicht auf eine fehlende Bekanntgabe berufen. Das Gericht hat keine durchgreifenden Zweifel daran, dass dem Schuldner die Bescheide zugegangen sind. Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der, wie hier der Festsetzungsbescheid der Gläubigerin, im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt nach § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, es sei denn, er ist nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen. Nach § 41 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW hat im Zweifel die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs zu beweisen. Dies gilt grundsätzlich auch in einem Massenverfahren, wie es die Übermittlung von Rundfunkbeitragsbescheiden darstellt (vgl. auch VG Köln, Beschluss vom 01.02.2017 - 6 L 2877/16 -, juris, Rn. 12).
Die gesetzliche Bekanntgabevermutung greift dann nicht ein mit der Folge, dass die Behörde das Risiko der Nichterweislichkeit des Zugangs trägt, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, dass im konkreten Fall die auf der Erfahrung des täglichen Lebens beruhende Vermutung, dass eine gewöhnliche Postsendung den Empfänger binnen weniger Tage erreicht, zutrifft. Das schlichte Bestreiten des Betroffenen, der jeweilige Verwaltungsakt sei ihm nicht zugegangen, reicht regelmäßig nicht aus, um die Zugangsvermutung des § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW zu entkräften. Vielmehr muss der Adressat sein Vorbringen nach Lage des Einzelfalls derart substantiieren, dass zumindest ernsthafte Zweifel am Zugang begründet werden. Damit wird von dem Adressaten des Verwaltungsakts auch nicht etwas tatsächlich Unmögliches verlangt. Zwar kennt derjenige, dem ein Schriftstück nicht zugegangen ist, gewöhnlich die Umstände im Einzelnen nicht, die den Nichtzugang verursacht haben, er vermag jedoch Hinweise zu geben, die dafür sprechen können, dass (gerade) das streitige Schriftstück ihm nicht zugegangen ist. Das erfordert auch der gesetzliche Zweck der Regelung. Würde man nicht einmal verlangen, dass der Adressat seine Behauptung, das Schriftstück sei nicht bei ihm angekommen, hinreichend plausibel macht, sondern den bloßen Einwand des Nichterhalts genügen lassen, liefe die gesetzliche Regelung der Bekanntgabevermutung leer (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.11.2014 - 6 A 1784/12 -, juris, Rn. 22 unter Verweis auf Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 03.08.2012 -12 LA 180/11 -, juris, Rn. 6 und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.10.1997 -2 A 13324/96-, juris, Rn. 23).
Gemessen hieran ist eine erfolgte Bekanntgabe der Festsetzungsbescheide nicht ernstlich zweifelhaft. Der Schuldner hat den Zugang nicht nur eines, sondern aller elf (!) Bescheide bestritten, ohne dass hierfür auch nur ansatzweise plausible Gründe dargetan sind. Sämtliche hier relevanten Bescheide an den Schuldner sind unter dessen korrekter Anschrift versandt worden. Kein einziger dieser Bescheide ist als unzustellbar in den Postrücklauf geraten. In Anbetracht dieser Umstände erscheint es gänzlich lebensfremd, dass Festsetzungsbescheide den Schuldner nicht erreicht haben sollen und im Postbetrieb verloren gegangen sein könnten.
Dies gilt insbesondere als dass vorgerichtlich bereits zwischen Schuldner und Gläubigerin korrespondiert worden ist und dem Schuldner dezidiert dargelegt worden ist, worum er sich durch einen "Antrag auf Auflösung seines Beitragskontos" seiner gesetzlichen Pflicht zur Zahlung der Rundfunkbeiträge nicht entziehen kann. So hat der Schuldner unter dem <<Ende>> 2019 an die Gläubigerin geschrieben, diese hat mit Schreiben vom <<Ende>> 2019 geantwortet, woraufhin der Schuldner am <<Anfang>> 2020 erneut eine Auflösung seines Beitragskontos verlangt hat. All diese Schreiben sind angekommen und es ist nicht ersichtlich, worum alle Festsetzungsbescheide und Mahnungen nun verlorengegangen sein sollen. Vielmehr scheint der Schuldner seine Ankündigung im Schreiben vom <<Anfang>> 2020 wahrgemacht zu haben, "zukünftig Bescheide nicht mehr anzunehmen". Dies steht einem ordnungsgemäßen Zugang naturgemäß allerdings nicht entgegen.
Die mit den vorerwähnten Bescheiden festgesetzten Beiträge waren bei der Zahlungsaufforderung der Gerichtsvollzieherin vom 16.07.2024 in voller Höhe fällig (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW). Die hier zu vollstreckenden Rundfunkbeiträge waren gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV (bereits) in der Mitte des jeweiligen Dreimonatszeitraumes fällig. Die Fälligkeit hängt daher nicht von der Festsetzung durch den Be-scheid ab, sondern folgt unmittelbar aus dem Gesetz. Die Fälligkeitstermine liegen damit lange Zeit vor Ergehen des Vollstreckungsersuchens. Hieraus folgt zugleich, dass auch die erforderliche Schonfrist von einer Woche zwischen Bekanntgabe der Bescheide bzw. der Fälligkeit der Leistung und der Vollstreckungsmaßnahme eingehalten ist. Mit Schreiben der Gläubigerin vom 18.08.2020 Oe drei), 17.09.2020 und 15.02.2024 Oe sieben) ist der Schuldner zur Zahlung der mit oben genannten Bescheiden festgesetzten Beträge gemahnt worden. Hinsichtlich des Zugangs dieser Mahnschreiben beim Schuldner gilt das soeben zu den Festsetzungsbescheiden Gesagte.
Einwände gegen die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide sind gemäß § 7 Abs. 1 VwVG NRW unerheblich. Danach sind Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des den Anspruch vollziehenden Leistungsbescheides außerhalb des Zwangsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen. Folglich kann der Schuldner der Vollstreckung keine Gesichtspunkte entgegenhalten, die seine Verpflichtung zur Zahlung der zu Grunde liegenden (Rundfunkbeitrags)Forderung selbst betreffen.
Da die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und die besonderen Voraussetzungen für dieses Verfahren gegeben sind, ist der Schuldners zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet.
Die Erinnerung war daher mit der Kostenfolge der§§ 91, 788 ZPO zurückzuweisen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde §§793 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) gegeben Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).
Die Rechtsbehelfe sind binnen einer nicht verlängerbaren Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses in Schriftform und deutscher Sprache oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht <<Ort in NRW>> dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, als Beschwerdegericht einzulegen. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Sie soll begründet werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes bei Gericht oder der Protokollierung maßgeblich. Die sofortige Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines anderen als der vorgenannten Gerichte erklärt werden. Protokolliert ein anderes als die vorgenannten Gerichte die Beschwerde, ist der Eingang des Protokolls beim Amtsgericht Bergisch Gladbach oder beim Landgericht Köln als Beschwerdegericht zur Einhaltung der Frist maßgeblich.
Danach sind Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung wegen einer Geldforderung das Vorliegen eines Leistungsbescheides, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert ist, die Fälligkeit der Leistung sowie der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides bzw. seit Fälligkeit der Leistung., danach kein Wort mehr über das Thema 'Leistungsbescheid zu verlieren, um dann auf magische Weise zur Schlussfolgerung zu kommen:
Da die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und die besonderen Voraussetzungen für dieses Verfahren gegeben sind, ist der Schuldners zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet.