Guten TagX,
rein fiktiv natürlich.
@pinguin, hervoraaaaaagend. Natürlich wurdem dem rbb keine hoheitlichen Befugnisse eingeräumt.
Geh doch noch einen Schritt weiter und mach doch eine verfassungswidrige Hochzonung draus (rbb-StV)!
Artikel 97 (Kommunale Selbstverwaltung) Verfassung des Landes Brandenburg
https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212792#97
(1) Gemeinden und Gemeindeverbände haben das Recht der Selbstverwaltung. Dem Land steht nur die Rechtsaufsicht gegenüber Gemeinden und Gemeindeverbänden zu.
(2) Gemeinden und Gemeindeverbände erfüllen in ihrem Gebiet alle Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft, die nicht nach dieser Verfassung oder kraft Gesetzes anderen Stellen obliegen.
(3) Das Land kann die Gemeinden und Gemeindeverbände durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verpflichten, Aufgaben des Landes wahrzunehmen und sich dabei ein Weisungsrecht nach gesetzlichen Vorschriften vorbehalten. Werden die Gemeinden und Gemeindeverbände durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zur Erfüllung neuer öffentlicher Aufgaben verpflichtet, so sind dabei Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führen diese Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände, so ist dafür ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen.
(4) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind in Gestalt ihrer kommunalen Spitzenverbände rechtzeitig zu hören, bevor durch Gesetz oder Rechtsverordnung allgemeine Fragen geregelt werden, die sie unmittelbar berühren.
(5) Das Nähere regelt ein Gesetz.
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/bbgkverf#1
§ 1
Gemeinden, Verordnungsermächtigungen
(1) Die Gemeinde ist Grundlage und Teil des demokratischen Gemeinwesens. Die Verwaltung der Gemeinde erfolgt nach den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaats. Die Gemeinde ist eine Gebietskörperschaft. Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die kreisfreien Städte.
(2) Die kreisfreien Städte erfüllen neben ihren Aufgaben als Gemeinden in ihrem Gebiet alle Aufgaben, die den Landkreisen obliegen.
(3) Kreisangehörige Gemeinden mit mehr als 35 000 Einwohnerinnen und Einwohnern werden durch Rechtsverordnung des für Inneres zuständigen Mitgliedes der Landesregierung zu Großen kreisangehörigen Städten bestimmt. Maßgebende Einwohnerzahl ist die letzte vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlichte fortgeschriebene Bevölkerungszahl per 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres. Die Verleihung der Bezeichnung kann durch Rechtsverordnung des für Inneres zuständigen Mitgliedes der Landesregierung widerrufen werden, wenn keine Aufgaben durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 übertragen sind und die maßgebliche Einwohnergrenze unterschritten ist.
(4) Großen kreisangehörigen Städten können auf ihren Antrag Aufgaben, die der Landkreis als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung oder Auftragsangelegenheiten wahrnimmt, übertragen werden, wenn sie die gebotene Verwaltungs- und Finanzkraft aufweisen, dadurch eine bessere Wahrnehmung der Aufgaben im Interesse der Einwohnerinnen und Einwohner ermöglicht wird und wenn die wirtschaftliche und effektive Wahrnehmung der Aufgaben im gesamten Kreisgebiet gewährleistet bleibt. Sie erfüllen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung oder Auftragsangelegenheiten. Die Entscheidung nach Satz 1 über die zu übertragenden Aufgaben und den Widerruf der Übertragung kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtages treffen, soweit nicht gesetzliche Regelungen die Aufgabenübertragung vorsehen.
(5) Zur Förderung der kommunalen Selbstverwaltung und Wahrnehmung ihrer Interessen haben die Gemeinden das Recht, Vereinigungen zu bilden. Die Landesregierung hat die Verbindung zu diesen Vereinigungen zu wahren und bei der Vorbereitung von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, die unmittelbar die Belange der Gemeinden berühren, mit ihnen zusammenzuwirken. Die Ausschüsse des Landtages sollen bei der Beratung von Gesetzentwürfen die Vereinigungen der Gemeinden hören.
BVerfGE 79, 127 - Rastede
https://www.servat.unibe.ch/tools/DfrInfo?Command=ShowPrintVersion&Name=bv079127
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 19. November 2014 - 2 BvL 2/13 -
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/11/ls20141119_2bvl000213.html
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(3) Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG konstituiert ein Regel-Ausnahmeverhältnis, wonach der Gesetzgeber den Gemeinden örtliche Aufgaben nur aus Gründen des Gemeinwohls entziehen darf, vor allem, wenn anders die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nicht sicherzustellen wäre. Das bloße Ziel der Verwaltungsvereinfachung oder der Zuständigkeitskonzentration - etwa im Interesse der Übersichtlichkeit der öffentlichen Verwaltung - scheidet als Rechtfertigung eines Aufgabenentzugs aus; denn dies zielte ausschließlich auf die Beseitigung eines Umstandes, der gerade durch die vom Grundgesetz gewollte dezentrale Aufgabenansiedlung bedingt wird (vgl. BVerfGE 79, 127 <153>). Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der öffentlichen Verwaltung rechtfertigen eine „Hochzonung" erst, wenn ein Belassen der Aufgabe bei den Gemeinden zu einem unverhältnismäßigen Kostenanstieg führen würde. Auch wenn eine zentralistisch organisierte Verwaltung rationeller und billiger arbeiten könnte, setzt die Verfassung diesen ökonomischen Erwägungen den politisch-demokratischen Gesichtspunkt der Teilnahme der örtlichen Bürgerschaft an der Erledigung ihrer öffentlichen Aufgaben entgegen und gibt ihm den Vorzug. Der Staat ist daher zunächst darauf beschränkt sicherzustellen, dass die Gemeinden ihre Angelegenheiten nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfüllen; dass andere Aufgabenträger in größeren Erledigungsräumen dieselbe Aufgabe insgesamt wirtschaftlicher erledigen könnten, gestattet - jedenfalls grundsätzlich - keinen Aufgabenentzug (vgl. BVerfGE 79, 127 <153 f.>).
Klarer Fall! Rundfunk ist Sache der Gemeinden in Brandenburg. Eine Hochzonung dieser Aufgaben an eine Landrundfunkanstalt Brandenburg wäre - natürlich unter Beteiligung der Gemeinden Art. 28 Abs. 2 GG im Gesetzgebungsverfahren - durchaus möglich. Es ist jedoch verfassungsrechtlich unmöglich gleich eine "doppelte Hochzonung" vorzunehmen und die Aufgaben der Gemeinden an eine "Rundfunkanstalt Berlin-Brandenburg" zu übertragen. Ick kann jetzt nicht erkennen, dass aus Gründen des Gemeinwohls den Gemeinden diese Aufgabe entzogen wurde, insbesondere deshalb, weil es möglich ist die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch eine Landesrundfunkanstalt Brandenburg oder Rundfunk Brandenburg möglich ist. Der rbb ist daher verfassungswidrig errichtet worden!
Mit der Errichtung eines Rundfunk Brandenburg fällt auch die "geteilte Rechtsaufsicht" weg und der Rundfunk Brandenburg wird somit von einer Stelle durchgehend überwacht. Der rbb-Skandal hat doch auch gezeigt, dass diese "Mehrländeranstalt" jedes Schlupfloch GEZielt ausnutzte.
Und so schließe ick meine laienhaften Ausführungen mit dem Ruf:
Für ein freies Radio Wustermark!
Thema: Ankündigung Zwangsvollstreckung RBB Gemeinde Wustermark
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27419.msg180317.html#msg180317
Unzweifelhaft werden nicht fiktive HörfunXbeiträXe der Gemeinde Wustermark für "Radio Wustermark" volXstreckt, sondern UnfuXbeiträXe für Ihre königliche Hoheit die Intendantin des rbb, die in ihrem Großmut für staatsferne rbb Bedienste ein "zusätzliches Kindergeld" und "römisch-goldene Besoldung" gewährt.
Willkommen zur rbb-Götterdemmerung!
Für einen freien Rundfunk der Gemeinden Brandenburgs!
Ick fordere die sofortige Errichtung von Radio Wustermark!
U better not mess with the GEZ-Boykott-Forum!
:)
Guten TagX,
rein fiktiv natürlich.
@pinguin, jaaaaaaanz deutlich: in keinem Gesetz hat das Land Brandenburg dem rbb hoheitliche Aufgaben übertragen.
Zu der von dir angeführten Entscheidung:
BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 28. Januar 2014 - 2 BvR 1561/12 -
https://www.bverfg.de/e/rs20140128_2bvr156112.html
Film ist nicht Rundfunk und der rbb ist kein Filmtheater. Er macht nur "als Landesrundfunkanstalt" Theater wenn du deine UnfuXbeiträge nicht GEZahlt hast.
Die Öffnung "des Marktes" für den privaten Rundfunk erfolgte auch durch ein Gesetz des Bundestages sondern geht auf die 3. Rundfunkentscheidung des BVerfG 57, 295 zurück.
1. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fordert für die Veranstaltung privater Rundfunksendungen eine gesetzliche Regelung, in der Vorkehrungen zur Gewährleistung der Freiheit des Rundfunks zu treffen sind. Diese Notwendigkeit besteht auch dann, wenn die durch Knappheit der Sendefrequenzen und den hohen finanziellen Aufwand für die Veranstaltung von Rundfunksendungen bedingte Sondersituation des Rundfunks im Zuge der modernen Entwicklung entfällt.
2. Zu den Fragen, welche der Gesetzgeber zu regeln hat, gehört die Entscheidung über die Grundlinien der Rundfunkordnung. Im Rahmen des zugrunde gelegten Ordnungsmodells hat der Gesetzgeber sicherzustellen, daß das Gesamtangebot der inländischen Programme der bestehenden Meinungsvielfalt im wesentlichen entspricht. Ferner hat er Leitungsgrundsätze verbindlich zu machen, die ein Mindestmaß an inhaltlicher Ausgewogenheit, Sachlichkeit und gegenseitiger Achtung gewährleisten. Er muß eine begrenzte Staatsaufsicht vorsehen, den Zugang zur Veranstaltung privater Rundfunksendungen regeln und, solange dieser nicht jedem Bewerber eröffnet werden kann, Auswahlregelungen treffen. Ob auch die Finanzierung privaten Rundfunks gesetzlicher Regelung bedarf, ist nicht zu entscheiden.BVerfGE 57, 295 (295)
3. Die Bestimmungen, die das Gesetz über die Veranstaltung von Rundfunksendungen im Saarland für private Rundfunksendungen in deutscher Sprache getroffen hat, genügen in wesentlichen Teilen nicht diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen; sie sind daher nichtig.
Drittes Rundfunk-Urteil BVerfG 57, 295 vom 16. Juni 1981
https://www.bpb.de/system/files/dokument_pdf/MuM_09_Drittes%20Rundfunk-Urteil.pdf
Mit dem 3. Rundfunk-Urteil (BVerfGE 57,295) wurde zu Beginn der 1980er Jahre der Weg für die duale Rundfunkordnung bzw. das duale Rundfunksystem in Deutschland bereitet. Bereits 1964 hatte das Saarland als erstes und einziges Bundesland die Möglichkeit geschaffen, private Rundfunksendungen zu veranstalten. Die Notwendigkeit einer
übergeordneten grundsätzlichen Regelung für das Nebeneinander von öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk ergab sich, als die „Freie Rundfunk AG in Gründung“ (FRAG) eine Konzession beantragte, die von der saarländischen Landesregierung abgelehnt wurde. Das angerufene Landesgericht setzte das Verfahren aus und legte es dem
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Entscheidung vor.
Damit begann das Zeitalter der "dualen Rundfunkordnung" in Deutschland und das Privatfernsehen hielt Einzug in die "Wohnungen". Ob nun die Union oder der Bund "Wettbewerbsregeln" setzen, interessiert die Landesgesetzgeber nicht.
Die Schaffen dann halt Ausnahmen, siehe § 26 Abs. 5 MStV.
Der Aufgabenbereich der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist in § 26 MStV "gesetzlich" geregelt:
§ 26 Auftrag
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/mstv#26
(1) Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist, durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie sollen hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration, den gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie den gesamtgesellschaftlichen Diskurs in Bund und Ländern fördern. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben die Aufgabe, ein Gesamtangebot für alle zu unterbreiten. Bei der Angebotsgestaltung sollen sie dabei die Möglichkeiten nutzen, die ihnen aus der Beitragsfinanzierung erwachsen, und durch eigene Impulse und Perspektiven zur medialen Angebotsvielfalt beitragen. Allen Bevölkerungsgruppen soll die Teilhabe an der Informationsgesellschaft ermöglicht werden. Dabei erfolgt eine angemessene Berücksichtigung aller Altersgruppen, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, der Belange von Menschen mit Behinderungen und der Anliegen von Familien. Die öffentlich-rechtlichen Angebote haben der Kultur, Bildung, Information und Beratung zu dienen. Unterhaltung, die einem öffentlich-rechtlichen Profil entspricht, ist Teil des Auftrags. Der Auftrag im Sinne der Sätze 8 und 9 soll in seiner gesamten Breite auf der ersten Auswahlebene der eigenen Portale und über alle Tageszeiten hinweg in den Vollprogrammen wahrnehmbar sein.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind bei der Erfüllung ihres Auftrags der verfassungsmäßigen Ordnung und in besonderem Maße der Einhaltung journalistischer Standards, insbesondere zur Gewährleistung einer unabhängigen, sachlichen, wahrheitsgemäßen und umfassenden Information und Berichterstattung wie auch zur Achtung von Persönlichkeitsrechten verpflichtet. Ferner sollen sie die einem öffentlich-rechtlichen Profil entsprechenden Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit achten und in ihren Angeboten eine möglichst breite Themen- und Meinungsvielfalt ausgewogen darstellen.
(3) Die Regelungen in den Absätzen 1 und 2 sowie in § 30 Abs. 3 und 4 dienen allein dem öffentlichen Interesse; subjektive Rechte Dritter werden dadurch nicht begründet.
(4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten arbeiten zur Erfüllung ihres Auftrages zusammen; die Zusammenarbeit regeln sie in öffentlich-rechtlichen Verträgen.
(5) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ihres Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des § 27 zusammenarbeiten. Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Produktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, informationstechnische und sonstige Infrastrukturen, Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Beitragsservice und allgemeine Verwaltung. Von der Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätigkeiten nach § 40 Abs. 1 Satz 2.
Anhand dieser "Aufgabenbeschreibung" kann ick nicht erkennen, dass diese hoheitlicher Natur sind.
Dann beziehst du dich im Eingangsbeitrag auf das
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/log
Dieses Gesetz regelt die unmittelbare Landesverwaltung im Abschnitt 3.
Die mittelbare Landesverwaltung wird in Abschnitt 4 geregelt. Vor dem § 13 LOG BBg kommt der § 12 LOG BBg:
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/log#12
§ 12 Gemeinden und Gemeindeverbände
(1) Die Gemeinden und die Gemeindeverbände wirken bei der Landesverwaltung nach Maßgabe der hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften mit. Sie können aufgrund des § 6 Absatz 2 oder aufgrund bundesrechtlicher Ermächtigung für zuständig erklärt werden.
(2) Die Gemeinden und die Gemeindeverbände sind bei der Durchführung von Bundesgesetzen, die das Land im Auftrag des Bundes ausführt, an die Weisungen der Fachaufsichtsbehörden des Landes gebunden.
(3) Aufgaben, die der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen und die das Land im Auftrag des Bundes ausführt (Artikel 87b Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), obliegen, falls sie von Gemeinden oder Landkreisen durchzuführen sind, den hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern, Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren und Landrätinnen und Landräten dieser Gebietskörperschaften. Die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen sind von den Gemeinden und Landkreisen zur Verfügung zu stellen. Diese Aufgabe führen die Gemeinden und Landkreise unter Haftung des Landes durch.
Sofern jetzt also angenommen wird, dass der rbb der mittelbaren Landesverwaltung Brandenburgs zuzurechnen ist, so sag ick wieder, dass das "rbb Errichtungsgesetz" mit der Verfassung des Landes Brandenburg unvereinbar ist, da Rundfunk Sache der Gemeinden ist und eine Hochzonung an Berlin und Brandenburg mit der Verfassung des Landes Brandenburg unvereinbar ist. Was ja auch zusätzlich durch 12 kommt vor 13 bestätigt wird.
Falls nun angenommen wird, dem rbb wären "als nicht namentlich näher bezeichnete Landesrundfunkanstalt" hoheitliche Aufgaben durch den RBStV übertragen worden, so sag ick: für den rbb gilt das Recht des Landes Berlin und gem. § 2 Abs. 4 RBStV des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für den rbb.
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-VwVfGBE2016rahmen
Wie will er dann eine hoheitliche Aufgabe wirksam wahrnehmen?
Das nun Rundfunk keine hoheitliche Aufgabe ist, sagt selbst der unbeliebte 11. Senat des OVG Berlin-Brandenburg:
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.03.2017, Az. OVG 11 N 86.15
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001297924
Orientierungssatz
1. Zwar bestimmt § 2 Abs. 4 VwVfG Berlin (juris VwVfG BE) in der Fassung des Gesetzes vom 21. April 2016 (GVBl. Seite 218) nunmehr, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg gilt. Diese Vorschrift ist jedoch erst am 1. Mai 2016 und damit nach Erlass des angefochtenen Bescheides in Kraft getreten.(Rn.8 )
2. Allgemein ist davon auszugehen, dass sich die Bereichsausnahme von der Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes lediglich auf die inhaltliche Tätigkeit des Rundfunks im Hinblick auf dessen Selbstverwaltungsrecht und die gebotene Staatsferne bezieht und dementsprechend restriktiv auszulegen ist.(Rn.9)
9
1.1.3. Hiervon abgesehen ist allgemein davon auszugehen, dass sich die Bereichsausnahme von der Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes lediglich auf die inhaltliche Tätigkeit des Rundfunks im Hinblick auf dessen Selbstverwaltungsrecht und die gebotene Staatsferne bezieht und dementsprechend restriktiv auszulegen ist (vgl. für die entsprechende Vorschrift des saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes OVG Saarland, Beschluss vom 21. November 2016 – 1 D 291/16 –, Rn. 4, juris, m.w.N.; zum Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetz VG Hamburg, Beschluss vom 5. Februar 1999 – 5 VG 3508/98 –, Rn. 5, juris; Tucholke in Hahn/Vesting, § 10 RBStV, Rn. 33). Die hier schon äußerlich in der Form eines Verwaltungsakts vorgenommene Festsetzung der Rundfunkbeiträge gegenüber dem Kläger betrifft die angesprochenen Bereiche inhaltlicher Tätigkeit des Rundfunks aber gerade nicht.
So und nun:
Fiktive
GaZeTa (Gallische Zeitung Tagesblatt)
nur hier im GEZ-Boykott-Forum erhältlich!
Völlig kostenlos, glutenfrei, selbstverständlich i.S.d. GEZ-Boykott´s voreingenommen und parteiisch!
vom 25.06.2024
Autor: rasender Reporter Profät, rein fiktiv natürlich
heimGEZahlt jetzt-erst-Recht-Wissenschaftler klauen dem Hauptmann von Köpenick die Uniform!
Gallisches Dorf.
Die GaZeTa zeigt anhand unwiderlegbarer Fakten, Fakten, Fakten, Fakten ... auf, dass die heimGEZahlt jetzt-erst-Recht-Wissenschaftler des gallischen Dorfes dem rbb, auch bekannt als der Hauptmann von Köpenick, die Uniform geklaut haben.
In einem nächtlichen Handstreich gelang den heimGEZahlt jetzt-erst-Recht-Wissenschaftler der Nachweis, dass dem rbb keine hoheitlichen Aufgaben wirksam übertragen wurden. Ferner zeigten sie auf, dass der rbb-StV mit der Verfassung des Landes Brandenburg unvereinbar ist. Damit klauten sie dem Hauptmann von Köpenick die Uniform.
Wie dieser reagieren wird, wenn er in Unterwäsche vor die Bärliner und Brandenburger treten muss bleib abzuwarten.
U better not mess with the GEZ-Boykott-Forum!
:)
Die Inhalte der GaZeTa sowie die Grundhaltung des Profäten spiegeln nicht zwangsläufig die Meinung des GEZ-Boykott-Forums, dessen Moderatoren und anderer Mitglieder wider. Die BeiträXe der GaZeTa erfolgen unter Berufung auf Artikel 5 Grundgesetz (Meinungsfreiheit) und dem ZDF-Röhmermann-Recht-auf-Schmähkritik.