Guten TagX,
rein fikitv natürlich.
Huhu Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin!
Hier unten Hohes Gericht!
Icke bins der Profät, mal wieder!
Gallischer Steinmetz und euch bekannte Nervensäge.
Huhu gemeinsamer Rundfunkdatenschutzbeauftragter des BR, MDR, SR, SWR, WDR, hr sowie Deutschlandradio, des ZDF und rbb! Herzlich Willkommen in Bärlin, Alter! :)
... meißel ... meißel ... hämmer ... hämmer ...
Berlin, den xx. xxxx 2024
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin
Elßholzstr. 30 - 33
10781 Berlin
Verfassungsbeschwerde
und
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
des Beschwerdeführers, Herrn
Profät, gallischer Steinmetz
(Bf.)
gegen das Gesetz zum Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBBStVtr BE); GVBl. 2023, 79. Jahrgang Nr. 34 vom 23. Dezember 2023, S.422 - 438, Anlage gem. § 1 Satz 2:
§ 47 Ernennung und Unabhängigkeit der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten
sowie
§ 48 Kontrolle des Datenschutzes und Ernennung der oder des Datenschutzbeauftragten,
in Kraft getreten zum 01. Januar 2024 gem. Bekanntmachung vom 5. Januar 2024 (GVBl. 2024 80. Jahrgang Nr. 2 vom 31. Januar 2024, S. 11). Jahrgang Nr. 2 vom 31. Januar 2024
A.1. Anträge Hauptsache
A.1.1.
Ich beantrage durch den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin festzustellen, dass § 47 und 48 RBBStVtr BE unvereinbar mit der Verfassung von Berlin sind.
A.1.2.
Ferner die Feststellung der Unvereinbarkeit mit Art. 288 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AUEV).
A.1.3.
Verbunden mit der Feststellung der Nichtigkeit der § 47 und 48 RBBStVtr BE.
A.2.
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
...
Gesetz zum Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg (RBBStVtr BE):
§ 47 Ernennung und Unabhängigkeit der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten
https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-RBBStVtrBEpP47
(1) Der Rundfunkrat des Rundfunk Berlin-Brandenburg ernennt mit Zustimmung des Verwaltungsrates als zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1) für die Dauer von vier Jahren eine Person zur oder zum Rundfunkdatenschutzbeauftragten; eine dreimalige Wiederernennung ist zulässig. Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte muss über die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben und die zur Ausübung der erteilten Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Das Amt der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten kann nicht neben anderen Aufgaben innerhalb des Rundfunk Berlin-Brandenburg und seiner Hilfs- und Beteiligungsunternehmen wahrgenommen werden. Sonstige Aufgaben müssen mit dem Amt der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu vereinbaren sein und dürfen ihre oder seine Unabhängigkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht gefährden.
(2) Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in Ausübung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie oder er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. Im Übrigen untersteht sie oder er der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates und einer Finanzkontrolle nur insoweit, als ihre oder seine Unabhängigkeit bei der Ausübung des Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Dienststelle der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten wird bei der Gremiengeschäftsstelle der Aufsichtsgremien eingerichtet. Erfolgt in Abstimmung mit anderen Rundfunkanstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts die Bestellung einer oder eines gemeinsamen Rundfunkdatenschutzbeauftragten, findet Satz 1 keine Anwendung. Der oder dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten ist die für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben und die für die Ausübung der erteilten Befugnisse notwendige Ausstattung zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Wirtschaftsplan des Rundfunk Berlin-Brandenburg auszuweisen und der oder dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. Sie oder er ist in der Wahl ihrer oder seiner Mitarbeitenden frei. Diese unterstehen allein ihrer oder seiner Leitung.
(4) Das Amt der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Niederlegung des Amtes, mit Abberufung oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. Eine Abberufung kommt nur in Betracht, wenn die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben nicht mehr erfüllt. Die Abberufung erfolgt durch Beschluss des Rundfunkrates auf Vorschlag des Verwaltungsrates. Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist vor der Entscheidung zu hören. Das Nähere regelt die Satzung.
§ 48 Kontrolle des Datenschutzes und Ernennung der oder des Datenschutzbeauftragten
https://gesetze.berlin.de/perma?d=jlr-RBBStVtrBEpP48
(1) Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Staatsvertrages, des Medienstaatsvertrages, der Datenschutz-Grundverordnung und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg und seiner Hilfs- und Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 8 Absatz 6 Satz 1. Sie oder er hat die Aufgaben und Befugnisse entsprechend den Artikeln 57 und 58 Absatz 1 bis 5 der Datenschutz-Grundverordnung. Bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden hat sie oder er, soweit die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen ist, den Schutz von Informantinnen und Informanten zu wahren. Sie oder er kann gegenüber dem Rundfunk Berlin-Brandenburg keine Geldbußen verhängen.
(2) Stellt die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, beanstandet sie oder er diese gegenüber der Intendantin oder dem Intendanten und fordert sie oder ihn zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. Gleichzeitig unterrichtet sie oder er die Aufsichtsgremien. Von einer Beanstandung und Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.
(3) Mit der Beanstandung kann die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Datenschutzes verbinden.
(4) Die von der Intendantin oder dem Intendanten nach Absatz 2 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die auf Grund der Beanstandung der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten getroffen worden sind. Die Intendantin oder der Intendant leitet dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat eine Abschrift der Stellungnahme zu.
(5) Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte erstattet den Organen des Rundfunk Berlin-Brandenburg jährlich einen schriftlichen Bericht im Sinne des Artikels 59 der Datenschutz-Grundverordnung über ihre oder seine Tätigkeit. Der Bericht ist unter Wahrung datenschutzrechtlicher Belange zu veröffentlichen.
(6) Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist sowohl während als auch nach Beendigung der Tätigkeit verpflichtet, über die ihr oder ihm während der Amtszeit bekanntgewordenen Angelegenheiten und vertraulichen Informationen Verschwiegenheit zu wahren.
(7) Jede Person hat das Recht, sich unmittelbar an die Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder den Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch den Rundfunk Berlin-Brandenburg oder seine Hilfs- oder Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 8 Absatz 6 Satz 1 in ihren schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein.
(8 ) Die oder der Datenschutzbeauftragte des Rundfunk Berlin-Brandenburg gemäß Artikel 37 der Datenschutz-Grundverordnung wird von der Intendantin oder dem Intendanten mit Zustimmung des Verwaltungsrates benannt.
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-VerfGHGBEV4IVZ
Fiktive
GaZeTa (Gallische Zeitung Tagesblatt)
nur hier im GEZ-Boykott-Forum erhältlich!
vom 22.02.204
Autor: Profät, rein fiktiv natürlich
Wie der RBB-Rundfunkdatenschutzbeauftrage vor seiner Amtszeit kassierte!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37780.msg225243.html#msg225243
Pfeif … sing … cruel summer 2024 … cruel summer 2024 … gemeinsamer UnfuXdatenschutzbeauftragter … ARD ... ZDF ... Deutschlandradio ... BS ... cruel summer 2024 … cruel summer 2024
Gemeinsamer UnfuXdatenschutzbeauftragter
BR, MDR, SR, SWR, WDR, hr sowie Deutschlandradio, des ZDF und rbb!
U better not mess with the GEZ-Boykott-Forum!
:)
Guten TagX,
rein fiktiv natürlich.
Der Typ ist AufsichtsBEHÖRDE und nicht irgendein Datenschutzbeauftragter bei NDRangheta-Films!
Er wird von dubiosen staatsfernen Räten gewählt und nicht von den Landtagen oder dem Bundestag!
Hier zeigt sich wieder der Größenwahn von BR, HR, MDR, rbb, SR, SWR, WDR, Deutschlandradio und ZDF!
Der wäre in der Realität und nicht in der RBS-TV-Gaga-Welt von BR, HR, MDR, rbb, SR, SWR, WDR, Deutschlandradio und ZDF vergleichbar mit der Aufsichtsbehörde Bundesbeauftragter für den Datenschutz.
BfDI
Organisation
https://www.bfdi.bund.de/DE/DerBfDI/UeberUns/Organisation/organisation-node.html
Wir haben jetzt ja 2024. Es ist offensichtlich geworden, dass wir von ... piep ... piep ... zensiert regiert werden.
Hätte die Welt gewusst, wie wir den UnfuX finanzieren und wie der UnfuXbeitrag erhoben wird, dann wären wir schon 2013 schallend ausgelacht worden. Den "Ruinator" (Wirschaftsminister), "A bacon of hope" (Außenministerin) und den Cum-eX-Mr. Magoo hätten wir dann nicht gebraucht, um Deutschland weltweit zum Drops zu machen.
Ihr müsst euch das mal reinziehen: wir haben jetzt den sich 4-jährig wiederholenden bundesweiten Meldedatenabgleich! Der wird nicht durch (Zustimmungs-)Gesetz also "staatsvertragliche Regelungstechnik" "angeordnet" sondern durch die KEF! Die KEF! Nicht diese UnfuX-Aufsichtsbehörde BR, HR, MDR, rbb, SR, SWR, WDR, Deutschlandradio und ZDF in Leipzig entscheidet über die Aktualität der Daten beim zentralen BeitraXservice sondern die KEF! Die KEF!
https://kef-online.de/
Diese "Anordnung" wird jetzt nicht in einem Gesetzes- oder Verordnungsblatt veröffentlich sondern in einem KEF-Bericht! In einem KEF-Bericht!
Diese Verfassungsbeschwerde wird jedenfalls richtig knifflig. Z.B. der Antrag:
Ferner die Feststellung der Unvereinbarkeit mit Art. 288 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AUEV).
Muss ick jetzt den Rechtsweg beschreiten, wenn eine Norm offensichtlich unionsrechtswidrig ist oder kann ick die innerhalb der Jahresfrist von einem Verfassungsgericht für nichtig erklären lassen? Die Verwaltungsgerichtsbarkeit kann gesetzliche Normen nicht für nichtig erklären. Die können höchsten mit Vorlagefragen arbeiten. Der EuGH kann eine gesetzliche Regelung eines Mitgliedsstaates "nicht verwerfen". Das ist Sache der Gerichte des Mitgliedsstaates. Ditt iss kurz skizziert das Problem bei der Nummer hier.
Sind wir jetzt im Zeitalter, in dem ick eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Datenschutzes, hier des Art. 51 DSGVO und damit des Art. 288 AUEV, erheben kann oder muss ick den langwierigen Rechtsweg beschreiten? Im KlarteXt sind jetzt das BVerfGG (§ 78) und VerfGHG Bln (§ 30). so auszulegen, dass offensichtlich mit Art. 288 AUEV unvereinbare Normen für nichtig zu erklären sind.
Diese Frage werden wir jetzt mal verfassungsgerrichtlich klären lassen.
@pinguin, ditt iss also och dein Meisterstück hier! Du reichst mir die blauen Papyrus-Rollen, ick les die durch und meißel daraus Hinkelsteine!
Wir brauchen also jetzt Entscheidungen des EuGH in denen klar steht, dass der EuGH weder mitgliedstaatliche Normen prüft noch verwirft bzw. für nichtig erklärt.
Wiki; Verwerfungskompetenz
https://de.wikipedia.org/wiki/Verwerfungskompetenz
An den Regierenden Bürgermeister von Bärlin, den Ministerpräsidenten von Brandenburg, das Bärliner Abgeordnetenhaus und den Brandenburger Landtag: Daaaaaaaaanke!
Daaaaaanke für diese einmalige Chance Rechtsgeschichte zu schreiben!
Ihr könnt dann übrigens demnächst eure VerfGHG reformieren!
Willkommen zum Primär- und Sekundärrecht der Union!
Die Verfassungsgerichte Deutschlands Bestandteil einer europäischen
Architektur der Verfassungsgerichte und des EuGH1!
U better not mess with the GEZ-Boykott-Forum!
:)
Ey yoo Stephan! Alter! Wenn du Glück hast werden dein Name und deine "Stellung" unsterblich! Das "weltberühmte Schwarze-EuGH-Urteil und der Beschluss des VerfGHG Bärlin", naja oder eben von der "nächsten Instanz" dem BVerfG! So geht GEZ-Boykott-Pinpong!
1Das Bundesverfassungsgericht im europäischen und internationalen Umfeld
https://www.bpb.de/system/files/pdf/WM0Z16.pdf