gez-boykott.de::Forum
Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 12. Mai 2024, 19:12
-
Die Frage im Titel könnte ebenfalls der Klärung bedürfen?
Das Umfeld des bloßen "Medieninhaltes" ist von unionsrechtlich jeweils eigenständigen Dienstleistungen geregelt; einerseits die "Übertragung des Inhalts", andererseits die "Produktion des Inhalts".
Kann der bloße "Medieninhalt" bezahlseitig von seiner Produktion und/oder seiner Übertragung sachlich korrekt getrennt werden, um bezahlseitig eigenständig erfasst werden zu können?
Oder ist es nicht eher so, daß mit der "Übertragung von Inhalt" auch der "Inhalt" finanziert wird, (jedenfalls teilweise), und mit der "Produktion von Inhalt" ebenso?
Weiterführend:
BGH I ZR 17/21 - Nichtgelieferte Dienstleistung ist nicht bezahlpflichtig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37442.0
Was erfasst der Begriff "Telekommunikation" i.S.d. Unions- und Bundesnormen?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37244.0