gez-boykott.de::Forum

Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 29. März 2024, 22:57

Titel: BGH III ZR 13/23 - Handlungsform des öffentl. Rechts -> Amtshaftung
Beitrag von: pinguin am 29. März 2024, 22:57
Vorabhinweis:
In der Rechtsache geht es um die Börse; hierzu führt der BGH aus, daß diese in der Bundesrepublik Deutschland gemäß dem Börsengesetz teilrechtsfähig in der Handlungsform des öffentlichen Rechts auftritt, welches Grund für die Anwendbarkeit des Amtshaftungsrechts darstellt; die Teilrechtsfähigkeit genügt dafür.

Da die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Handlungsform des öffentlichen Rechts daherkommen, kann für diese nichts anderes gelten? Auch gegenüber den dt. ÖRR gilt die Anwendbarkeit des Amtshaftungsrechts, zudem die dt. ÖRR vollständig rechtsfähig sind?

Urteil des III. Zivilsenats vom 22.2.2024 - III ZR 13/23 -
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=137032&pos=10&anz=1332

Zitat
15
a) Aufgaben und Organisation der Börse sind im Börsengesetz geregelt. Danach ist die Börse eine teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 2 Abs. 1 BörsG) und erbringt ihre Leistungen, die ihrem Gegenstand nach der öffentlichen Daseinsvorsorge zuzuordnen sind, in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts. Dies stellt einen hinreichenden Grund für die Anwendbarkeit des Amtshaftungsrechts dar (vgl. Senat, Urteil vom 16. Februar 1995 - III ZR 106/93, BGHZ 129, 23, 24).

Zitat
17
Nach Art. 34 Satz 1 GG trifft bei Pflichtverletzungen eines Amtsträgers die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Entscheidend ist, wer dem Amtsträger das Amt, bei dessen Ausübung er fehlerhaft gehandelt hat, anvertraut, wer mit anderen Worten dem Amtsträger die Aufgabe, bei deren Wahrnehmung die Amtspflichtverletzung erfolgt ist, übertragen hat. Es haftet daher im Regelfall die Körperschaft, die den Amtsträger angestellt und ihm damit die Möglichkeit zur Amtsausübung eröffnet hat. Versagt die Anknüpfung an die Anstellung, weil kein Dienstherr oder mehrere Dienstherren vorhanden sind, richtet sich das Haftungssubjekt danach, wer dem Amtsträger die konkrete - fehlerhaft erfüllte - Aufgabe anvertraut hat (zB Senat, Urteil vom 22. Oktober 2009 - III ZR 295/08, VersR 2010, 346 Rn. 17 mwN).

Querverweise:
BGH I ZR 155/21 - Rndfnkveranst. haftet b. unzur. Kontr. f. seinen Dienstleister
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37193.0

BVerfGE 61, 149 - Amtshaftung (1982-10-19)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=29974.0

BVerwG 3 C 35.09 - Beleihung nur per Gesetz zulässig; Amtshaftung (2010-08-26)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35224.0