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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 27. Februar 2024, 20:14

Titel: EuGH C-280/08 P - Erzwingung unangemessener Preise ist verboten
Beitrag von: pinguin am 27. Februar 2024, 20:14
Vorabhinweis:
Diese Entscheidung betrifft zwar den Bereich der Telekommunikation, aber die Aussagen könnten auf den Bereich der Medien incl. Rundfunk übertragen werden?

Da alle ÖRR bundes- wie unionsrechtlich als "Unternehmen im Sinne des Kartellrechts" eingestuft sind, damit also Wettbewerbsunternehmen sind, war deren Anruf des Bundesverfassungsgerichtes wegen Weigerung des Landes Sachsen-Anhalt der letzten Rundfunkbeitragserhöhung zuzustimmen, möglicherweise unionsrechtswidrig, da dadurch der seitens des ÖRR gewünschte Preis erzwungen worden ist?

Da die Verbraucher/-innen nicht gezwungen werden können, marktunübliche Kosten zu tragen, ist die Tragweite der Aussage im Titel noch etwas größer, wenn bei Ermittlung der Höhe des Rundfunkbeitrages marktunübliche Kosten einbezogen werden, denn auch die bloße "mittelbare", also "indirekte", Erzwingung unangemessener Preise, (also marktunüblicher Preise?), ist verboten.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)
14. Oktober 2010(*)

„Rechtsmittel – Wettbewerb – Art. 82 EG – Markt für Telekommunikationsdienste – Zugang zum Festnetz des etablierten Betreibers – Zwischenabnehmerentgelte für an Wettbewerber erbrachte Vorleistungszugangsdienste – Endkundenentgelte für Endkundenzugangsdienste – Preisgestaltung eines marktbeherrschenden Unternehmens – Beschneidung der Margen der Wettbewerber – Von der nationalen Regulierungsbehörde genehmigte Preise – Handlungsspielraum des marktbeherrschenden Unternehmens – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Begriff des Missbrauchs – Kriterium des ebenso effizienten Wettbewerbers – Berechnung der Margenbeschneidung – Wirkungen des Missbrauchs – Höhe der Geldbuße“


In der Rechtssache C-280/08 P

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=82938&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=4585565

Zitat
172    Zur Missbräuchlichkeit der Preispolitik der Rechtsmittelführerin ist festzustellen, dass nach Art. 82 Abs. 2 Buchst. a EG die unmittelbare oder mittelbare Erzwingung von unangemessenen Preisen ausdrücklich verboten ist.

Den Interessierten bleibt es vorbehalten, den Rest der sehr langen Entscheidung, (über 300 Rnn.), zu lesen.

Querverweis:
EuGH C-206/06 - Zwangsabgabe ->Keine Verbr.-pflicht z. Übn. marktunübl. Kosten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35292.0

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0