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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 22. Februar 2024, 22:48

Titel: Wie erlangt man das Tätigwerden des Bundeskartellamtes in Sachen ÖRR?
Beitrag von: pinguin am 22. Februar 2024, 22:48
Die Frage im Titel resultiert daraus, daß gemäß der Bestätigung des Bundesgerichtshofes allein dieses befugt ist, gerichtlich auf Entscheidungen des Bundeskartellamtes zu reagieren.

Google (Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
bei Beteiligung von Wettbewerbern durch
das Bundeskartellamt)

Beschluss vom 20. Februar 2024 - KVB 69/23

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=136533&linked=pm&Blank=1

Zitat
Der Bundesgerichtshof ist für die vorbeugende Unterlassungsbeschwerde gegen die Offenlegung der geltend gemachten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse als selbständig anfechtbarer Verfahrenshandlung gemäß § 73 Abs. 5 GWB erst- und letztinstanzlich zuständig.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
§ 73 Zulässigkeit, Zuständigkeit

https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__73.html

Zitat
(5) Der Bundesgerichtshof entscheidet als Beschwerdegericht im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten gegen Verfügungen des Bundeskartellamts

1.
    nach § 19a, auch in Verbindung mit §§ 19, 20 und Artikel 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie § 32 Absatz 1, 2 und 3,
2.
    nach den §§ 32a und 32b, soweit diese Vorschriften auf Sachverhalte im Sinne des § 19a angewendet werden,

jeweils einschließlich aller selbständig anfechtbaren Verfahrenshandlungen.

Konsolidierter Text: Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02016ME%2FTXT-20200301

Zitat
Artikel 102
(ex-Artikel 82 EGV)


Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen:

a)
der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen;

b)
der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher;

c)
der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

d)
der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

Querverweis:
[EU-Recht] Begriff "Dienstleistung" gem. EuGH 352/85
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37153.0