gez-boykott.de::Forum

Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 17. Februar 2024, 20:19

Titel: Tragweite eines Grundrechts f. alle Grundrechtsräger/-innen gleich weit?
Beitrag von: pinguin am 17. Februar 2024, 20:19
Dieses Thema soll sich um die im Titel genannte Frage handeln, die so im Forum offenbar noch nicht behandelt worden ist, aber auch den Aspekt berühren, ob das aus einem Grundrechtsartikel abgeleitete Grundrecht juristischer Personen eine größere Tragweite haben darf, als das aus dem gleichen Grundrechtsartikel abgeleitete Grundrecht natürlicher Personen; diese Frage soll sich sowohl auf das nationale, als auch auf das europäische Grundrecht beziehen.

Es ist bekannt, daß aus, bspw., Art 5 GG Grundrechte sowohl für natürliche Personen als auch, soweit sie sich darauf stützen dürfen, für juristische Personen abgeleitet werden.

Pressefreiheit, Rundfunkfreiheit für juristische Personen, bspw. Medienunternehmen aller Rechtsformen;
Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit für natürliche Personen

Dürfen Pressefreiheit und Rundfunkfreiheit für juristische Personen eine größere Tragweite erfahren, als Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit für natürliche Personen, insbesodnere also derart, daß die Tragweite der Pressefreiheit und Rundfunkfreiheit die Tragweite der Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit bestimmt, begrenzt, überlagert?

Im Grunde müsste einer derartigen Praxis der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegenstehen? So daß es allen Unternehmen und auch den Behörden, bzw., dem Staat, verwehrt wäre, die Grundrechte von Unternehmen höher zu werten?

Meinungen?


Edit "Bürger": Die "Rundfunkfreiheit" gilt nicht nur für juristische, sondern auch für natürliche Personen, denn sie ist ein "Jedermannsrecht" - siehe dazu u.a. auch unter
Funken als Hobby: "Jedermannfunk" - lizenzfrei (und "rundfunkbeitragsfrei"?)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35637.0
und dortige weitere Verlinkungen wie u.a.
Definition "Rundfunk" > technisch/ politisch/ juristisch
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28744.0
sowie auch Infos zur "Jedermann-Rundfunk-Freiheit" nach Prof. Gersdorf u.a. unter
Prof. Dr. H. Gersdorf: „Lizenzpflicht für Internet-TV ist verfassungswidrig“ (07/2017)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23782.0
Rundfunklizenz: Landesmedienanstalt NRW nimmt Let's Player Gronkh ins Visier (06/2017)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=23461.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23461.msg149573.html#msg149573
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,23461.msg149597.html#msg149597
Und nein, es ist nicht ersichtlich, weshalb ein Grundrechtsträger ggü. einem anderen Grundrechtsträger zu bevorzugen wäre.
Titel: Re: Tragweite eines Grundrechts f. alle Grundrechtsräger/-innen gleich weit?
Beitrag von: Spark am 19. Februar 2024, 00:11
Bei dieser Frage ist es wichtig, sich klarzumachen, dass Grundrechte nicht etwas sind, was einem erst vom Staate verliehen wird. Grundrechte haften einem Menschen durch sein Menschsein an. Sie sind noch vor dem Staate da.
Das ist ein verfassungsrechtlicher Grundsatz.

Würde der Staat, bzw. der Gesetzgeber jetzt nach Belieben Wertigkeiten oder auch Tragweiten unter den einzelnen Grundrechtsträgern festlegen, dann würde gerade damit dieser verfassungsrechtliche Grundsatz unterlaufen.

Auch Pressefreiheit und Rundfunkfreiheit ergeben sich direkt aus den Grundrechten und dürfen deshalb nicht anders behandelt werden.