Guten TagX,
rein fiktiv hörte ick von einer Geschichte in den östlichen Provinzen, da hat eine gallische Familie
G, E, Z, n, i, X, z, a, h, l, i, X gemeinsam mit der Oma folgendes Schreiben verfasst:
Vielen Dank für die Zusendung Ihres „Ablehnungsbescheides“ gegen den ich hiermit fristgerecht Widerspruch erhebe. Der Bescheid wurde durch einfache Post übersandt und erreichte mich erst morgen.
(Anm. ggf. anderes Datum einfügen. :) )
Ich beantrage hiermit die Übersendung eines vollständigen Kontoauszuges zu meinen BeitraXkonto.
Vorsorglich mache ich geltend, dass Ihr Verhalten moralisch verwerflich und damit sittenwidrig ist, da ich seit Jahrzehnten die verhassten Rundfunkgebühren / -beiträXe GEZahlt habe und Sie, jetzt da ich in einem Pflegeheim wohne, trotzdem BeiräXe „begehren“, damit sich die Intendanz die Taschen mit meiner Rente vollstopfen kann.
Zur Widerlegung "vermutete Wohnungsinhaberschaft" führe ich aus.
§ 27 Abs. 2 Satz 1 BMG:
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__27.html
(2) Wer im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden.
Ich halte mich in der von Ihnen als beitraXpflichtig eingestuften Wohnung, die früher meine Wohnung war und seit meinen Einzug ins Pflegeheim nur noch als emotionale Stütze dient, nicht länger als 5 Wochen ausschließlich tagsüber im Jahr auf. Damit wäre ich nicht nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BMG anmeldepflichtig. Zwar war ich an der Meldeanschrift xxxxx seit Jahrzehnten gemeldet, doch ist diese Wohnung, für die Sie ja auch horrende Gebühren und BeiträXe kassiert haben, nicht mehr meine Wohnung i.S.d. RBStV, weil ich mich dort nicht mehr i.S.d. Bundesmeldegesetzes aufhalte, geschweige denn wohne.
Meine Wohnung befindet sich jetzt xxxxx im dortigen Pflegeheim.
Ich kann nun niX dafür, dass Ihr beklopptes Gesetz Wohnungen in Pflegeheimen nicht als Wohnungen definiert. Von daher mache ich geltend, dass ich in einer Betriebsstätte wohne und es sich bei der Nebenwohnung nicht um eine Nebenwohnung handelt, sondern um eine beitraXfreie Nebenbetriebsstätte.
Denn es gilt folgendes: in der Nebenbetriebsstätte bin ich nur noch selten und werde zudem von Pflegepersonal begleitet. In der beitraXfreien Nebenbetriebsstätte nächtige ich auch nicht. Ich schlafe ausschließlich in meiner Wohnung in der Betriebsstätte Pflegeheim, die ja keine Wohnung ist.
Ich beantrage daher nunmehr die Befreiung einer Nebenbetriebsstätte nach § 4 a RBStV da dieser für meinen Lebenssachverhalt sinngemäß anzuwenden ist.
Sofern dies nicht möglich ist, beantrage ich die Einführung eines § 4 b RBStV:
Befreiung von der Beitragspflicht für Nebenbetriebsstätten (Nebenpflegewohnung die mal Hauptwohnung waren.)
Hilfsweise stellte ich hiermit einen Antrag auf Befreiung wegen eines Härtefalles sowie
hilfs- hilfsweise einen Antrag auf Befreiung wegen Sittenwidrigkeit.
Sollten Sie Schwierigkeiten mit der Entscheidungsfindung haben, bin ich gerne bereit Ihnen über die Bild Zeitung auf die Sprünge zu helfen.
MfG
Oma jetzt niX mehr ZahliX
Erklärung der Flotte:
Oma jetzt niX mehr ZahliX
Die Flotte steht hinter dir!
Mutt nur einen Ton sagen und
eine rechtlich kampferprobte
GEZ-Boykott-Piratentruppe
eilt dir zu Hilfe!
Ditt gilt übrigens für alle
Omas und Opas die ihr
Leben lang GEZahlt haben
und jetzt von der
Ndrangheta abGEZockt werden!
FdF
(Für die Flotte)
Profät
AdF
(Admiral der Flotte)
:)
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Artikel 1 Absatz 1
Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
VG Ansbach, Urteil vom 25.07.2013 - AN 14 K 13.00535
https://openjur.de/u/642035.html
Ermäßigung des Rundfunkbeitrages auf ein Drittel, Härtefall; Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Behinderte wird gegenstandslos mit Aufhebung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages; Keine Hinweise auf Verfassungswidrigkeit des RBStV
Tatbestand
3
Die am ...geborene Klägerin wird nach einem Schlaganfall von ihrem Sohn ... betreut. Ein Betreuerausweis des Amtsgerichts ... liegt vor.
4
Nach einer Bescheinigung der ... vom ... 2011 ist die Klägerin Behinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 und kann wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen. Sie erfüllt daher die Voraussetzungen des Merkzeichens RF.
5
Die Klägerin wurde mit Bescheid des Bayer. Rundfunks vom 10. Januar 2012 ab 1. Januar 2012 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Der Bescheid führte aus, die Befreiung gelte unbefristet vorbehaltlich der Regelung des § 6 Abs. 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag.
6
Mit Hinweisschreiben der ... vom 27. September 2012 wurde auf den neuen Rundfunkbeitrag ab 1. Januar 2013 nach der geänderten Rundfunkfinanzierung hingewiesen und auf die Verpflichtung ab 1. Januar 2013 für Schwerbehinderte mit Merkzeichen RF den 1/3-Beitrag zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 19. November 2012 erfolgte die Mitteilung, dass die Befreiung automatisch auf den ermäßigten Beitrag umgestellt werde ab 1. Januar 2013 und der Betreuer nichts weiter unternehmen müsse.
7
Mit Schreiben vom 29. November 2012 an die ... teilte der Betreuer der Klägerin mit, dass seine Mutter lediglich Pflegegeld als Leistung der Pflegeversicherung in Höhe von 440,00 EUR monatlich beziehe und auf Grund des verwandtschaftlichen Verhältnisses trotzdem keine weiteren öffentlichen Mittel in Anspruch genommen würden. Für die häusliche Betreuung seiner Mutter fielen monatlich 1.490,00 EUR an, außerdem kämen dazu monatlich ca. 450,00 EUR für Unterkunft, Verpflegung und Stellung einer Ersatzkraft für der Helferin zustehende Freizeit.
...
9
Mit Schreiben vom 24. Januar 2013 lehnte der Bayer. Rundfunk den Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom 29. November 2012 ab mit dem Hinweis, dass beim Nachweis des RF-Merkzeichens im Schwerbehindertenausweis Gebührenbefreiung gewährt werde, die Unterlagen, die dem Befreiungsantrag beigefügt worden seien wiesen aber nicht nach, dass diese Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt seien. Gleichzeitig erging ein Schreiben gleichen Datums vom Beitragsservice von ..., ... und ... an den Betreuer der Klägerin, es werde die Umstellung auf den ermäßigten Betrag ab 1. Januar 2013 beanstandet, eine Löschung des Beitragskontos sei jedoch nicht möglich, der Gesetzgeber folge höchstrichterlicher Rechtsprechung, die für eine Befreiung von der Beitragspflicht aus dem Gleichheitsgedanken heraus allein finanzielle Gründe und soziale Bedürftigkeit gelten lasse. Mit Telefax vom 7. Februar 2013 legte der Betreuer der Klägerin gegen diese Entscheidung Widerspruch ein, in der von dem Beklagten übersandten Akte ist lediglich Seite 2 dieses Widerspruches enthalten.
...
20
Mit Schriftsatz vom 18. April 2013 beantragte der Beklagte
21
die Klage abzuweisen.
22
Zur Begründung wurde ausgeführt, das Klageziel festzustellen, dass die Klägerin weiterhin beitragsbefreit sei, sei unzulässig. Das Rechtsschutzziel könne sie mit einer Verpflichtungsklage gegen den Befreiungsbescheid mit Wirkung ab 1. Januar 2013 verfolgen. Die ebenfalls eingelegte Verpflichtungsklage sei unbegründet. Durch den neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei die frühere Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Menschen mit bestimmten Behinderungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Nr. 8 RBStV aufgegeben. Menschen mit Behinderung werde nach § 4 Abs. 2 RBStV auf Antrag eine Ermäßigung der Rundfunkbeitragspflicht auf ein Drittel des Beitrags (monatlich 5,99 EUR) gewährt. Da die genannten Behinderungen als solche nicht den Empfang von Rundfunkangeboten ausschlössen, sei keine völlige Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht, sondern nur eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages gerechtfertigt. Damit werde die Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 2000 berücksichtigt, wonach die bisherige Gebührenbefreiung aus rein körperlichen Gründen gleichheitswidrig sei (BSG vom 28.6.2000 B 9 SB2/00R – in: NJW 2001 1966). Die Regelung der Beitragsermäßigung auf ein Drittel des Rundfunkbeitrages führe zu einer angemessenen Beteiligung der genannten Personengruppen an der Rundfunkfinanzierung.
23
Nach § 14 Abs. 4 Satz 2 RBStV werde für Rundfunkteilnehmer die bisher aus körperlichen Gründen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Nr. 8 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht befreit waren, kraft Gesetzes vermutet, dass sie ab dem 1. Januar 2013 nach § 4 Abs. 2 RBStV ein Drittel des Rundfunkbeitrages zu entrichten haben. Infolge dieser gesetzlichen Vermutung muss der Beitragsschuldner keinen Antrag auf Ermäßigung stellen, zusätzlicher Verwaltungsaufwand wird so vermieden. Nach der Übergangsvorschrift des § 14 Abs. 7 RBStV gelten lediglich Befreiungsbescheide nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Nr. 9 bis 11 des alten Rundfunkgebührenstaatsvertrages als Rundfunkbeitragsbefreiungen nach § 4 Abs. 1 RBStV.
...
27
Gründe
...
33
Streitgegenstand ist die Umstellung des Rundfunkbeitrages ab 1. Januar 2013 nach § 4 Abs. 2 RBStV auf ein Drittel bei der bisher von den Rundfunkgebühren mit Bescheid vom 10. Januar 2012 befreiten Klägerin. Die zulässige Klage führt nicht zum Erfolg.
34
Die Klägerin kann sich nicht auf die unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht mit Bescheid vom 10. Januar 2012 für den Zeitraum ab 1. Januar 2013 berufen. Der 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (15. RÄStV) hat den Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Dezember 2008 aufgehoben. Ab 1. Januar 2013 trat der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) in Kraft mit Ausnahme von § 14 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 des RBStV, der bereits ab 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist. Dies hat zur Folge, dass der Bescheid vom 10. Januar 2012, mit dem für die Klägerin eine unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht verfügt wurde, ab 1. Januar 2013 gegenstandslos geworden ist, da der Rundfunkgebührenstaatsvertrag aufgehoben worden ist. Eine irgendwie geartete Aufhebung des bisherigen Befreiungsbescheides war daher entbehrlich.
35
Die Klägerin erfüllt auch nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragspflicht nach § 4 RBStV. Nach dieser Vorschrift sind Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder nach §§ 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes, Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches, soweit nicht Zuschläge nach dessen § 24 gewährt werden, die die Höhe des Rundfunkbeitrages übersteigen, weiterhin Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und nicht bei den Eltern wohnende Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgesetz sowie Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes befreit. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vor. Der Betreuer hat dazu ausgeführt, von einer Beantragung von Sozialleistungen sei abgesehen worden, da zunächst das Vermögen der Klägerin aufzubrauchen sei und er als Sohn der Klägerin unterhaltsverpflichtet sei.
36
Die Klägerin ist auch nicht Empfängerin von Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften. Zwar erhält sie nach den Angaben des Betreuers Pflegegeld als Leistung der Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 440,00 EUR, allerdings handelt es sich dabei um eine Versicherungsleistung, die unabhängig von Einkommen und Vermögen ausgezahlt wird, während alle in § 4 genannten Sozialleistungen einkommens- bzw. vermögensabhängig sind. Das Pflegegeld als Leistung der Pflegeversicherung unterfällt nicht § 4 Abs. 1 Ziffer 7 RBStV. Schließlich ist die Klägerin auch nicht taubblind im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziffer 10 RBStV, sondern erfüllt die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Ziffer 3 RBStV. Sie ist behindert mit einem Grad der Behinderung, der nicht nur vorübergehend wenigstens 80 % beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen kann. Für diesen Personenkreis sieht § 4 Abs. 2 RBStV eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages auf ein Drittel vor. Diese im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aufgenommene Regelung korrespondiert mit der Auffassung des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 28. Juni 2000. Dort hat das Bundessozialgericht die Auffassung vertreten, dass ein durch Gebührenbefreiung ausgleichbarer Mehraufwand behinderter Rundfunk- und Fernsehteilnehmer kaum je entstehen dürfte, weil die deutsche Bevölkerung unabhängig von Behinderungen nahezu vollständig Rundfunk höre und fernsehe. Der Senat sah deshalb in der Gebührenbefreiung für Behinderte einen Verstoß gegen den gebührenrechtlichen Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass die folgende Konsequenz aber nur der Verordnungsgeber ziehen könne. Diese Konsequenz wurde offenbar im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gezogen. Anlass zu verfassungsrechtlichen Bedenken besteht daher nicht, zumal der Verordnungsgeber durch die Ermäßigung des Beitrages auch dem Umstand Rechnung getragen hat, dass Behinderte mit bestimmten Erkrankungen oder Leiden ständig an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen können und für diese Beeinträchtigung ein Ausgleich geboten ist.
37
Auch ein besonderer Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 RBStV liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zur befreien. Ein Härtefall liegt nach der Vorschrift insbesondere dann vor, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Ein solcher Bescheid wurde im Verfahren nicht vorgelegt. Die Kammer kann auch einen sonstigen besonderen Härtefall in diesem Sinne nicht erkennen. Der Beklagte war auch nicht in der Lage die Vermögenssituation der Klägerin abschließend zu prüfen. Zwar hat sich der Betreuer der Klägerin einerseits darauf berufen, dass Sozialleistungen nicht beantragt wurden, da zunächst vorhandenes Vermögen aufzubrauchen sei und er als Sohn seiner Mutter gegenüber unterhaltsverpflichtet sei, andererseits wurden diese Vermögensverhältnisse der Klägerin aber nicht offengelegt. Alleine die Übersendung des Einkommenssteuerbescheides des Finanzamtes ... gibt keinen umfassenden Aufschluss über die Vermögensverhältnisse der Klägerin, insbesondere konnte der Beklagte die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV auf der Grundlage dieser Auskünfte nicht überprüfen.
38
Der Kammer erscheint auch nicht verfassungsrechtlich bedenklich, dass Seniorenheimbewohner von dem Rundfunkbeitrag generell befreit sind, da Pflegeheime als Gemeinschaftsunterkünfte behandelt werden. Nach § 2 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. In § 3 Abs. 2 RBStV werden bestimmte Raumeinheiten nicht als Wohnung angesehen, da dort in der Regel nur ein vorübergehender oder nicht dauerhafter Aufenthalt erfolgt. Dabei handelt es sich jedoch um ein sachgerechtes Differenzierungskriterium, das für die Klägerin, die weiterhin in ihrer Wohnung lebt, nicht anwendbar ist. Auch unter anderen Gesichtspunkten kann die Kammer eine Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht erkennen.
Tzzzzzz ... geh zum Sterben ins Heim und du bist befreit, stirbst du in deiner Wohnung wird bis zum Schluß GEZahlt!
Was ein Land wert ist, erkennst du daran, wie die Regierung, die Gerichte und der öffentlich-rechtliche Rundfunk alte und gebrechliche Menschen behandeln.
Irgendwann kommt die "gesetzliche Befreiung" von der Rundfunkbeitragspflicht ab dem 65. Lebensjahr.
Nicht etwa um die Würde der Bewohner dieses Landes zu schützen, was Verpflichtung aller staatlichen Gewalt ist, sondern weil Karola Wille, Tom Buhrow, Richter, Ministerpräsidenten etc. in Rente gegangen sind!
Ihr, die ihr das System der Maschine geschaffen habt,
ihr, die uns, den Bewohnern dieses Landes, die Würde geraubt habt,
ihr werdet im Alter lernen, dass die Maschine nicht altert und auch auf euere Würde scheißt!