Guten TagX,
rein fiktiv. Nicht öffentlich zugänglich. Watt soll ick jetzt sagen!?!
Wenigstens hat die gallische Lupe des GEZ-Boykott-Forum den Rest gefunden!?!
Ansonsten:
@pinguin, hervorraaaaagend, diese Idee vom LVerfG mit einer Vorlagefrage Art. 267 AUEV zum EuGH!
Dem musst du doch zustimmen @pjotre?
Ick hab da auch gleich einen fiktiven Sachverhalt!
Die Wurzel allen Übels! Vorher Potsdam jetzt Leipzig! Der Nachfolger von Krawatten-Binder!
Der Rundfunkbeauftragte für den Datenschutz beim BR, HR, MDR, rbb, SR, SWR, WDR, Deutschlandradio und ZDF
!Achtung Link führt zum MDR!
https://www.mdr.de/rundfunkdatenschutz/index.html
rbb[/color], SR, SWR, WDR, Deutschlandradio und ZDF]
[...]
Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte beim BR, HR, MDR, rbb, SR, SWR, WDR, Deutschlandradio und ZDF überwacht als unabhängige, eigenständige Datenschutzaufsicht anstelle der jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Einhaltung der Betroffenenrechte in den Rundfunkanstalten und ihren Beteiligungsunternehmen.
[...]
Aktuelle Meldungen
07.07.2023
Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte hat am 1. Juli 2023 die Aufsicht auch über den rbb übernommen.
Also wie auch immer der zu seiner "Berufung als staatsferne Aufsichtbehörde für den rbb am 1. Juli 2023" kam, bleibt vorerst ein Geheimnis und dürfte wohl auch ein Teil des rbb-Skandals sein. Nur mal so am Rande.
Fahren wir fort in der Beleuchtung dieser Stelle und der Untersuchung mittels gallischer Lupe:
RDSK - Rundfunkdatenschutzkonferenz
Veröffentlichungen
!Achtung Link führt zur staatsfernen Rundfunkdatenschutzkonferenz
https://www.rundfunkdatenschutzkonferenz.de/veroeffentlichungen
Dort finden sich u.a.:
Verwaltungsvereinbarung zur Wahrnehmung der Datenschutzaufsicht über Gemeinschaftsunternehmen der Rundfunkanstalten zum Download nebst Anlage
Kriterien zur Bestellung von Datenschutzbeauftragten in Gemeinschaftseinrichtungen und Beteiligungsunternehmen zum Download
Datenschutzrechtliche Eckpunkte zum Einsatz cloudbasierte Office-Systeme zum Download
Die Informationsbeschaffung ist nämlich ein wesentlicher Teil des GEZ-Boykott´s. Das Sichtbarmachen der Strukturen, der EDV-Datenverarbeitung (IBM-Mainframe Z-Series) etc., dass Enttarnen der Ndrangheta! Ferner ist auch die Entwicklung von fiktiven Strategien zur "Klage- bzw. Beschwerdeführung" bedeutsam, um diese dann öffentlich allen im
- GEZ-Boykott-Forum
der Nummero Uno des rechtlichen GEZ-Widerstandes und
Plattform der weltgröööööößten Sammlung zu Skandalen des ÖRR -
zugänglich zu machen.
Unter Widerspruchs-/Klagebegründungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?board=32.0
gibt es verschiedene fiktive TeXte, Beispiele, natürlich alles ohne rechtsberatenden Charakter und rein fiktiv.
Damit hat das
GEZ-Boykott-Forum
die weltgröööööööößte Megastudie
Aber fahren wir nun fort mit der These Art. 267 AUEV Sprung zum EuGH über das LVerfG.
Zum 01.01.2024 trat der neue rbb-StV in Kraft:
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages über den Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb-Staatsvertrag)
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/gvbl/2024/1.pdf
Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb-Staatsvertrag)
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbb_staatsvertrag
Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/verfggbbg
Gem. § 47 Abs. 3 VerfGGBbg beträgt die Frist ein Jahr:
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/verfggbbg#47
(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine Rechtsvorschrift oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten der Rechtsvorschrift oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.
Damit haben fikitve Beschwerführer aus Brandenburg, bis zum 31.12.2024 Zeit, gegen den
IV. Abschnitt, §§ 47 und 48 des neuen rbb-StV rechtlichen Widerstand zu leisten:
https://bravors.brandenburg.de/sixcms/media.php/68/GVBl_I_27_2023-Anlage.pdf
§ 47 Ernennung und Unabhängigkeit der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten
(1) Der Rundfunkrat des Rundfunk Berlin-Brandenburg ernennt mit Zustimmung des Verwaltungsrates als zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1) für die Dauer von vier Jahren eine Person zur oder zum Rundfunkdatenschutzbeauftragten; eine dreimalige Wiederernennung ist zulässig. Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte muss über die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben und die zur Ausübung der erteilten Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Das Amt der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten kann nicht neben anderen Aufgaben innerhalb des Rundfunk Berlin-Brandenburg und seiner Hilfs- und Beteiligungsunternehmen wahrgenommen werden. Sonstige Aufgaben müssen mit dem Amt der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu vereinbaren sein und dürfen ihre oder seine Unabhängigkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht gefährden.
(2) Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in Ausübung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie oder er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. Im Übrigen untersteht sie oder er der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates und einer Finanzkontrolle nur insoweit, als ihre oder seine Unabhängigkeit bei der Ausübung des Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Dienststelle der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten wird bei der Gremiengeschäftsstelle der Aufsichtsgremien eingerichtet. Erfolgt in Abstimmung mit anderen Rundfunkanstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts die Bestellung einer oder eines gemeinsamen Rundfunkdatenschutzbeauftragten, findet Satz 1 keine Anwendung. Der oder dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten ist die für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben und die für die Ausübung der erteilten Befugnisse notwendige Ausstattung zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Wirtschaftsplan des Rundfunk Berlin-Brandenburg auszuweisen und der oder dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. Sie oder er ist in der Wahl ihrer oder seiner Mitarbeitenden frei. Diese unterstehen allein ihrer oder seiner Leitung.
(4) Das Amt der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Niederlegung des Amtes, mit Abberufung oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. Eine Abberufung kommt nur in Betracht, wenn die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben nicht mehr erfüllt. Die Abberufung erfolgt durch Beschluss des Rundfunkrates auf Vorschlag des Verwaltungsrates. Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist vor der Entscheidung zu hören. Das Nähere regelt die Satzung.
§ 48 Kontrolle des Datenschutzes und Ernennung der oder des Datenschutzbeauftragten
(1) Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Staatsvertrages, des Medienstaatsvertrages, der Datenschutz-Grundverordnung und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg und seiner Hilfs- und Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 8 Absatz 6 Satz 1. Sie oder er hat die Aufgaben und Befugnisse entsprechend den Artikeln 57 und 58 Absatz 1 bis 5 der Datenschutz-Grundverordnung. Bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden hat sie oder er, soweit die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen ist, den Schutz von Informantinnen und Informanten zu wahren. Sie oder er kann gegenüber dem Rundfunk Berlin-Brandenburg keine Geldbußen verhängen.
(2) Stellt die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, beanstandet sie oder er diese gegenüber der Intendantin oder dem Intendanten und fordert sie oder ihn zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. Gleichzeitig unterrichtet sie oder er die Aufsichtsgremien. Von einer Beanstandung und Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.
(3) Mit der Beanstandung kann die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Datenschutzes verbinden.
(4) Die von der Intendantin oder dem Intendanten nach Absatz 2 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten getroffen worden sind. Die Intendantin oder der Intendant leitet dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat eine Abschrift der Stellungnahme zu.
(5) Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte erstattet den Organen des Rundfunk Berlin-Brandenburg jährlich einen schriftlichen Bericht im Sinne des Artikels 59 der Datenschutz-Grundverordnung über ihre oder seine Tätigkeit. Der Bericht ist unter Wahrung datenschutzrechtlicher Belange zu veröffentlichen.
(6) Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist sowohl während als auch nach Beendigung der Tätigkeit verpflichtet, über die ihr oder ihm während der Amtszeit bekanntgewordenen Angelegenheiten und vertraulichen Informationen Verschwiegenheit zu wahren.
(7) Jede Person hat das Recht, sich unmittelbar an die Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder den Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch den Rundfunk Berlin-Brandenburg oder seine Hilfs- oder Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 8 Absatz 6 Satz 1 in ihren schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein.
(8 ) Die oder der Datenschutzbeauftragte des Rundfunk Berlin-Brandenburg gemäß Artikel 37 der Datenschutz-Grundverordnung wird von der Intendantin oder dem Intendanten mit Zustimmung des Verwaltungsrates benannt.
In der fiktiven Rechtssatzverfassungsbeschwerde wäre dann ein Antrag nach Art. 267 AUEV zu formulieren.
Ein fiktives Muster einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde beim Landesverfassungsgericht1 jibbet im
GEZ-Boykott-Forum
der Heimat der
Megastudie rechtlicher GEZ-Widerstand
unter
Verfassungsbeschwerde 2. Meldedatenabgleich § 14 Abs. 9 a RBStV (BE)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33741.0
Dies ist ein kostenloser und glutenfreier Service des
GEZ-Boykott-Forum!
:)
1
Iss ja jar nicht fiktiv! :o
VerfGH Berlin, 19.06.2020 - VerfGH 185/17, VerfGH 25/18
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VerfGH%20Berlin&Datum=19.06.2020&Aktenzeichen=VerfGH%20185%2F17
Dazu Erfolgloser Eilantrag
VerfGH Berlin, 16.05.2018 - VerfGH 185 A/17
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VerfGH%20Berlin&Datum=16.05.2018&Aktenzeichen=VerfGH%20185%20A/17
Tatsächlich! Iss ja voll ECHT! Echt jetzt!
Guten TagX,
rein fiktiv natürlich.
Ick pack dann noch mal einen fetten Hinkelstein hier im Thread rein:
§ 30 VerfGGBbg
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/verfggbbg#30
§ 30 Einstweilige Anordnung
(1) Das Verfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Vor Erlaß der einstweiligen Anordnung soll den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde.
(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Verfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.
(5) Das Verfassungsgericht kann in besonders dringlichen Fällen die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.
(6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.
(7) Ist das Verfassungsgericht nicht beschlussfähig, so kann eine einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen oder abgelehnt werden, wenn mindestens drei Richter mitwirken und die Entscheidung einstimmig ergeht. Wird eine einstweilige Anordnung erlassen, tritt sie nach einem Monat außer Kraft.Wird sie durch das Verfassungsgericht bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.
Vorliegend also ein Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung zur Aussetzung der Vorschriften § 47 und § 48 rbb-StV neu wegen Verletzung des Kapitels 6 Unabhängige Aufsichtsbehörden DSGVO.
https://dsgvo-gesetz.de/kapitel-6/
EuGH, Urteil vom 22.06.2021, C-439/19
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=243244&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=499446
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
22. Juni 2021
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 5, 6 und 10 – Nationale Regelung, die den Zugang der Öffentlichkeit zu personenbezogenen Daten über Strafpunkte für Verkehrsverstöße vorsieht – Rechtmäßigkeit – Begriff der ‚personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten‘ – Offenlegung zum Zweck der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit – Zugangsrecht der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten – Informationsfreiheit – Ausgleich mit den Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten – Weiterverwendung der Daten – Art. 267 AEUV – Zeitliche Wirkungen einer Vorabentscheidung – Für das Verfassungsgericht eines Mitgliedstaats bestehende Möglichkeit, die Rechtswirkungen einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren nationalen Regelung aufrechtzuerhalten – Grundsätze des Vorrangs des Unionsrechts und der Rechtssicherheit“
In der Rechtssache C-439/19
[...]
130
Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen ist, dass er es dem Verfassungsgericht eines Mitgliedstaats, bei dem ein Rechtsbehelf gegen eine nationale Regelung anhängig ist, die im Licht einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, verwehrt, in Anwendung des Grundsatzes der Rechtssicherheit zu entscheiden, dass die Rechtswirkungen dieser Regelung bis zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils, mit dem es endgültig über diesen verfassungsrechtlichen Rechtsbehelf entscheidet, aufrechterhalten werden.
131
Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, wird diese Frage aufgrund der großen Zahl der Rechtsverhältnisse gestellt, die von der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung betroffen sind, und angesichts dessen, dass das vorlegende Gericht nach Art. 32 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfassungsgericht und der dazu ergangenen Rechtsprechung bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe, ein Gleichgewicht zwischen dem Grundsatz der Rechtssicherheit und den Grundrechten der betroffenen Personen zu gewährleisten, die Rückwirkung seiner Urteile beschränken kann, um zu verhindern, dass diese in schwerwiegender Weise die Rechte anderer beeinträchtigen.
132
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass durch die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 267 AEUV vornimmt, erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Nur ganz ausnahmsweise kann der Gerichtshof aufgrund des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit die für die Betroffenen bestehende Möglichkeit beschränken, sich auf die Auslegung, die er einer Bestimmung gegeben hat, zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen. Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (Urteile vom 6. März 2007, Meilicke, C?292/04, EU:C:2007:132, Rn. 34 und 35, vom 22. Januar 2015, Balazs, C?401/13 und C?432/13, EU:C:2015:26, Rn. 49 und 50, sowie vom 29. September 2015, Gmina Wroc?aw, C?276/14, EU:C:2015:635, Rn. 44 und 45).
133
Eine solche Beschränkung kann nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs nur in dem Urteil selbst vorgenommen werden, in dem über die erbetene Auslegung entschieden wird. Die zeitliche Wirkung der vom Gerichtshof auf ein Ersuchen hin vorgenommenen Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts muss nämlich notwendigerweise zu einem einzigen Zeitpunkt bestimmt werden. Der Grundsatz, dass eine Beschränkung nur in dem Urteil selbst erfolgen kann, mit dem über die erbetene Auslegung entschieden wird, stellt die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten und der Einzelnen in Ansehung des Unionsrechts sicher und erfüllt damit die Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit ergeben (Urteil vom 6. März 2007, Meilicke, C?292/04, EU:C:2007:132, Rn. 36 und 37; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C?581/10 und C?629/10, EU:C:2012:657, Rn. 91, und vom 7. November 2018, O’Brien, C?432/17, EU:C:2018:879, Rn. 34).
134
Folglich können die zeitlichen Wirkungen einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs weder vom Zeitpunkt der Verkündung des Urteils abhängen, mit dem das vorlegende Gericht endgültig über das Ausgangsverfahren entscheidet, noch von der Beurteilung der Notwendigkeit, die Rechtswirkungen der fraglichen nationalen Regelung aufrechtzuerhalten, durch dieses Gericht.
135
Nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dürfen nämlich Vorschriften des nationalen Rechts, auch wenn sie Verfassungsrang haben, die einheitliche Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2013, Melloni, C?399/11, EU:C:2013:107, Rn. 59, und vom 29. Juli 2019, Pelham u. a., C?476/17, EU:C:2019:624, Rn. 78). Selbst wenn zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit ausnahmsweise zu einer vorläufigen Aussetzung der Verdrängungswirkung führen können, die durch eine unmittelbar anwendbare Vorschrift des Unionsrechts gegenüber dem mit ihr unvereinbaren nationalen Recht ausgeübt wird, können die Voraussetzungen für eine solche Aussetzung nur vom Gerichtshof bestimmt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2010, Winner Wetten, C?409/06, EU:C:2010:503, Rn. 61 und 67).
136
Da im vorliegenden Fall das Bestehen einer Gefahr schwerwiegender Störungen aufgrund der vom Gerichtshof im vorliegenden Urteil vorgenommenen Auslegung nicht dargetan ist, sind seine Wirkungen nicht zeitlich zu begrenzen, da die in Rn. 132 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien kumulativ sind.
137
Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen ist, dass er es dem Verfassungsgericht eines Mitgliedstaats, bei dem ein Rechtsbehelf gegen eine nationale Regelung anhängig ist, die im Licht einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, verwehrt, in Anwendung des Grundsatzes der Rechtssicherheit zu entscheiden, dass die Rechtswirkungen dieser Regelung bis zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils, mit dem es endgültig über diesen verfassungsrechtlichen Rechtsbehelf entscheidet, aufrechterhalten werden.
In der fiktiven Verfassungsbeschwerde werden anhand der hier im GEZ-Boykott-Forum laienhaft ausgearbeiteten Thesen zum Vorlagezwang Art. 267 AUEV entsprechende Vorlagefragen an den EuGH formuliert und gleichzeitig der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Die zu fertigende fiktive Rechtssatzverfassungsbeschwerde wird die "staatsferne rbb-Aufsichtsbehörde" in der Luft zerreißen und mit der DSGVO völlig einäschern!
Sie wird darstellen, dass "staatsferne ÖRR-Aufsichtsbehörde" offensichtlich unvereinbar mit den Grundsätzen des Kapitels 6 der DSGVO sind.
Damit hat der VerfGH BBg gar keine andere Möglichkeit als dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattzugeben (s. Urteil EuGH Rechtssache C-439/19)!
Ditt sehe ick doch richtig, waa @pinguin?
:)
P.S. Ey DU! Ja jenau DU! Mach mit beim GEZ-Boykott-Forum! Come to the right and bright side of life! This is the way! Log dich ein!
Wir erörtern hier "laienhaft" Rechtsprobleme des Unionsrechtes und - rein fiktiv natürlich - die Möglichkeiten vom LVerfG zum EuGH zu kommen.
Völlig kostenlos und glutenfrei!
Falls DU ditt cool findest und DU ein paar Taler für das GEZ-Boykott-Forum übrig hast, oben links ist der goldene Spendenbutton neben unserem Logo!
Ey IHR! Systemanwälte! Kommt endlich mit euren ... piep ... piep ... zensiert ... hoch!
Pro bono! NiX GEZahlt für die Vertretung vor den OVG´s bzw. VGH´s in § 10 a RBStV-Verfahren!