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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: Profät Di Abolo am 26. Januar 2024, 17:43

Titel: Art. 267 AUEV - Vorabentscheidung (des EuGH)/ Vorlagepflicht
Beitrag von: Profät Di Abolo am 26. Januar 2024, 17:43
Zu den Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht von Vorabentscheidungsfragen an den EuGH siehe
Art. 267 AUEV - Vorabentscheidung
https://dejure.org/gesetze/AEUV/267.html
Zitat von: Art. 267 AUEV - Vorabentscheidung
Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung
a)    über die Auslegung der Verträge,
b)    über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der
Union,

Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.

Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet.

Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren, das eine inhaftierte Person betrifft, bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, so entscheidet der Gerichtshof innerhalb kürzester Zeit.

Erste Instanz keine Vorlagepflicht an den EuGH.
Das Gericht der letzten Instanz muss vorlegen.

 :)
Titel: Re: Art. 267 AUEV - Vorabentscheidung (des EuGH)/ Vorlagepflicht
Beitrag von: pinguin am 26. Januar 2024, 18:26
Erste Instanz keine Vorlagepflicht an den EuGH.
Das Gericht der letzten Instanz muss vorlegen.
Der Text ist bekannt; die korrekte Wirkungsweise setzt voraus, daß die "erste Instanz" die Berufung zuläßt, sonst ist sie nämlich bereits selber die letzte Instanz und zur Vorlage verpflichtet? Es wird bezweifelt, daß es im Sinne der Unionsvorgabe ist, sich erst die Berufung, falls sie nicht zugelassen wurde, erstreiten zu müssen, um dann eine weitere gerichtliche Instanz zu erreichen, die "letzte Instanz" im Sinne der Unionsvorgabe sein könnte.

Nachtrag:
@Bürger
Zitat
Edit "Bürger": Der gegen die Nichtzulassung der Berufung mögliche und daher auch regelmäßig in der Rechtsmittel(!)belehrung der betreffenden Entscheidungen angegebene "Antrag auf Zulassung der Berufung" dürfte eines der in Art. 267 AUEV gemeinten "innerstaatlichen Rechtsmittel" sein, mit welchen die betreffende Entscheidung angefochten werden kann. Somit träfe die Voraussetzung für eine Vorlagepflicht, dass mit derartigen "innerstaatlichen Rechtsmitteln" die betreffende Entscheidung nicht mehr angefochen werden kann, nicht zu - und also bestünde insofern keine "Vorlagepflicht", so lange mit dem "innerstaatlichen Rechtsmittel" eines "Antrags auf Zulassung der Berufung" die betreffende Entscheidung angefochten werden kann. Siehe nochmals ergänzte Hervorhebungen im Vorkommentar... :angel:

Ja, Du hast offenbar Recht; siehe EuGH C-210/06, Rn. 76, und die darin genannte weiterführende Rechtsprechung, welches noch separat thematisiert wird.
Titel: Re: Art. 267 AUEV - Vorabentscheidung (des EuGH)/ Vorlagepflicht
Beitrag von: pinguin am 26. Januar 2024, 20:10
[...] siehe EuGH C-210/06, Rn. 76, und die darin genannte weiterführende Rechtsprechung, welches noch separat thematisiert wird.

Querverweis zum neuen Thema:
EuGH C-210/06 - "Begriff ‚einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidung ...
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37698.0
Titel: Re: Art. 267 AUEV - Vorabentscheidung (des EuGH)/ Vorlagepflicht
Beitrag von: Profät Di Abolo am 26. Januar 2024, 20:57
Zum Verwerfungsmonopol des EuGH von Unionsrechtsakten und der Vorlagepflicht aller Gerichte, also auch der 1. Instanz.

Wiki
Foto-Frost-Entscheidung
https://de.wikipedia.org/wiki/Foto-Frost-Entscheidung

Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1987.
Foto-Frost gegen Hauptzollamt Lübeck-Ost.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Hamburg - Deutschland.
Unzuständigkeit der nationalen Gerichte für die Feststellung der Ungültigkeit von Handlungen der Gemeinschaft - Gültigkeit einer Entscheidung über die Nacherhebung von Eingangsabgaben.
Rechtssache 314/85.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:61985CJ0314

BVerfGE 82, 159 - Absatzfonds
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv082159.html
Zitat von: https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv082159.html
133
Außerdem sind alle innerstaatlichen Gerichte zur Vorlage verpflichtet, wenn sie eine Handlung von Gemeinschaftsorganen für fehlerhaft halten; die nationalen Gerichte können die damit verbundenen Rechtsfolgen nicht selbst feststellen (EuGH, Urteil vom 22. Oktober 1987, Foto-Frost, Rs 314/85, Slg. 1987, S. 4225).
Titel: Re: Art. 267 AUEV - Vorabentscheidung (des EuGH)/ Vorlagepflicht
Beitrag von: pinguin am 26. Januar 2024, 22:03
Zum Verwerfungsmonopol des EuGH von Unionsrechtsakten und der Vorlagepflicht aller Gerichte, also auch der 1. Instanz.
D.h., das nationale Gericht ist an die Vorgaben des Unionsrechten gebunden, solange es keine Vorlage an den EuGH unterbreitet, die der Frage nachgeht, ob es daran gebunden ist?  D.h., das nationale Gericht, auch 1. Instanz, ist nicht befugt, eine Norm des Unionsrechts aus eigener Motivation heraus unangewendet zu lassen?

Hierzu passen sicherlich auch die Aussagen des BFH?

BFH IX R 17/20 - Das Übersehen einer Rechtsnorm führt zur Urteilsaufhebung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36567.0

BFH I B 66/15 - Unionsrechtswidrige Norm entfaltet keine Bindungswirkung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34862.0

Für den Bereich der öffentlichen Finanzen ist das also durchentschieden?

Edit: Die von @Profät Di Abolo im Vorpost verlinkte Entscheidung sagt.

Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1987.
Foto-Frost gegen Hauptzollamt Lübeck-Ost.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Hamburg - Deutschland.
Unzuständigkeit der nationalen Gerichte für die Feststellung der Ungültigkeit von Handlungen der Gemeinschaft - Gültigkeit einer Entscheidung über die Nacherhebung von Eingangsabgaben.
Rechtssache 314/85.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:61985CJ0314

Zitat
Leitsätze

[...]  DAGEGEN SIND DIE NATIONALEN GERICHTE, UNABHÄNGIG DAVON, OB IHRE ENTSCHEIDUNGEN SELBST NOCH MIT RECHTSMITTELN DES INNERSTAATLICHEN RECHTS ANGEFOCHTEN WERDEN KÖNNEN, NICHT BEFUGT, SELBST HANDLUNGEN DER GEMEINSCHAFTSORGANE FÜR UNGÜLTIG ZU ERKLÄREN . [...]

Die obigen 2 Fragen können also bejaht werden; nationale Gerichte haben keine Befugnis, die Vorgaben der Union für ungültig zu erklären.
Titel: Re: Art. 267 AUEV - Vorabentscheidung (des EuGH)/ Vorlagepflicht
Beitrag von: Profät Di Abolo am 27. Januar 2024, 10:40
Guten TagX,

ja so könntest du es auch sehen.
Es geht aber im Kern um das Verwerfungsmonopol des EuGH und die Pflicht zur Vorlage eines jeden Gerichtes, also auch der 1. Instanz. Ähnlich wie bei der konkreten Normenkontrolle 100 GG.
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_100.html

Es steht sozusagen "einfachen Gerichten" nicht zu Normen für verfassungswidrig oder unionrechtswidrig zu erklären. Der EuGH spricht in der Entscheidung Foto-Frost von "Handlungen der Gemeinschaftorganen" und meint somit Rechtsakte der Union i.S.d. Art. 288 AUEV
https://dejure.org/gesetze/AEUV/288.html
also Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse.

Der EuGH führte seinerzeit aus:
Zitat
14
Diese Gerichte können die Gültigkeit einer Gemeinschaftshandlung prüfen und, wenn sie die Gründe, die von den Parteien vor ihnen für die Ungültigkeit vorgebracht werden, für nicht zutreffend halten, diese Gründe mit der Feststellung zu rückweisen, daß die Handlung in vollem Umfang gültig ist. Denn wenn sie so vorgehen, stellen sie die Existenz der Gemeinschaftshandlung nicht in Frage.

15
Sie sind dagegen nicht befugt, Handlungen der Gemeinschaftsorgane für ungültig zu erklären. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Mai 1981 in der Rechtssache 66/80 (International Chemical Corporation, Slg. 1981, 1191) hervor gehoben hat, soll nämlich durch die Befugnisse, die Artikel 177 dem Gerichtshof einräumt, im wesentlichen gewährleistet werden, daß das Gemeinschaftsrecht von den nationalen Gerichten einheitlich angewandt wird. Dieses Erfordernis der Einheitlichkeit ist besonders zwingend, wenn die Gültigkeit einer Gemeinschaftshandlung in Frage steht. Meinungsverschiedenheiten der Gerichte der Mitgliedstaaten über die Gültigkeit von Gemeinschaftshandlungen wären geeignet, die Einheit der Gemeinschaftsrechtsordnung selbst aufs Spiel zu setzen und das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit zu beeinträchtigen.

Der Art. 177 EWG-Vertrag wurde zum Art. 234 EG-Vertrag und ist jetzt der Art. 267 AUEV.

Der VGH Bayern hat das Verwerfungsmonopol des EuGH schön in seiner Entscheidung
VGH Bayern, 29.01.2018 - 20 B 16.50000
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VGH%20Bayern&Datum=29.01.2018&Aktenzeichen=20%20B%2016.50000
zusammengefasst (RdNr. 31 nach openjur.de):
Zitat von: VGH Bayern, 29.01.2018 - 20 B 16.50000
31
2. Des Weiteren verbietet auch das Verwerfungsmonopol des Europäischen Gerichtshofs hinsichtlich abgeleiteten Unionsrechtes, welches nach allgemeiner Auffassung aus Art. 263 und 267 AEUV folgt und auch die inzidente Verwerfung erfasst (vgl. EuGH, U.v. 22.10.1987 – Rs. 314/85, Foto-Frost – juris; U.v. 21.2.1991 – C-143/88 u. C-92/98, Zuckerfabrik Süderdithmarschen – juris; Calliess/Kahl/Puttler in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, Art. 4 EUV Rn. 82, 87 m.w.N.), die Annahme der Funktionslosigkeit einer solchen Unionsrechtsnorm durch ein nationales Gericht. Denn diese Annahme würde in der Konsequenz bedeuten – wovon das Verwaltungsgericht auch ausgeht –, dass die Unionsnorm im mitgliedstaatlichen Recht nicht (mehr) anwendbar ist und folglich nicht (mehr) die Rechtsgrundlage für Einzelfallmaßnahmen wie belastende Verwaltungsakte bilden kann. Sie käme somit in ihrer Rechtsfolge einer Verwerfung der betreffenden Unionsrechtsnorm gleich. Will ein nationales – auch unterinstanzliches – Gericht von der Ungültigkeit, und damit auch von der Unanwendbarkeit, einer Norm des abgeleiteten Unionsrechts ausgehen, so hat es den Europäischen Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 1 b), Abs. 2 AEUV anzurufen (EuGH, U.v. 22.10.1987 – Rs. 314/85, Foto-Frost – juris; U.v. 21.2.1991 – C-143/88 u. C-92/98, Zuckerfabrik Süderdithmarschen – juris). Das nach Art. 267 Abs. 2 AEUV für nicht letztinstanzliche Gerichte bestehende Vorlageermessen ist insoweit nach allgemeiner Auffassung auf Null reduziert (vgl. Wegener in Calliess/Ruffert a.a.O., AEUV, Art. 267 Rn. 29 ff.). Das Verwaltungsgericht hätte somit, wollte es von der Unanwendbarkeit der Dublin III-Verordnung wegen Funktionslosigkeit ausgehen, diese Frage dem Europäischen Gerichtshof vorlegen müssen.

So und nun schlußfolgern wir mal weiter anhand des Beispieles "Unionsrechtssatz des Verbotes automatisierter Einzelfallentscheidung" also der Normen Art. 15 RL 95/46/EG jetzt Art. 22 Abs. 1 DSGVO.

Die These von der "Heilung eines Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheides im Widerspruchsverfahren" wurde von den SWR-JustiZaren aufgestellt und fand erstmals Eingang in die Rechtsprechung durch:
das VG Karlsruhe, 29. Mai 2020, 14 K 4050/19 nachfolgend:
VGH Baden-Württemberg, 13.11.2020 - 2 S 2134/20
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VGH%20Baden-W%FCrttemberg&Datum=13.11.2020&Aktenzeichen=2%20S%202134/20

mit Verweis auf
VG Frankfurt, Urteil vom 09.09.2020 - 3 K 616/17
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Frankfurt/Oder&Datum=09.09.2020&Aktenzeichen=3%20K%20616/17

Zum Schluss führte der
VGH Bayern, 12.12.2022 - 7 ZB 20.1120
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VGH%20Bayern&Datum=12.12.2022&Aktenzeichen=7%20ZB%2020.1120
aus (RdNr. nach Bayern.Recht):
Zitat von: VGH Bayern, 12.12.2022 - 7 ZB 20.1120
33
(2) Mit seinem Einwand, der Festsetzungsbescheid sei rechtswidrig, da es an einer Rechtsgrundlage für den „automatisierten Bescheidserlass“ gefehlt habe, dringt der Kläger ebenfalls nicht durch.

34
d) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers folgt dies nicht aus dem zum 1. Juni 2020 in Kraft getretenen § 10a RBStV, der vorsieht, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen kann, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Anders als der Kläger meint, bedeutet diese Rechtsänderung nicht zwingend, dass der automatisierte Erlass von Festsetzungsbescheiden vor dem 1. Juni 2020 rechtwidrig war. Denn die Vorschrift wurde - wie auch § 35a VwVfG - vom Gesetzgeber lediglich zur Klarstellung eingefügt. In der Gesetzesbegründung zu § 10a RBStV heißt es dazu (LT-Drs. 18/4703):

35
„§ 10 a ermächtigt die zuständige Landesrundfunkanstalt dazu, rundfunkbeitragsrechtliche Bescheide vollständig automatisiert zu erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Mit der Einführung des § 35 a VwVfG hat der Bundesgesetzgeber klargestellt, dass der vollständig automatisierte Erlass von Verwaltungsakten möglich ist. Der Bundesgesetzgeber sieht den Einsatz automatisierter Einrichtungen beim Erlass von Verwaltungsakten vor allem bei einfach strukturierten Verfahren mit geringerem Aufwand als notwendig und sinnvoll an (BT-Drs. 18/8434, S. 122) und geht von einem gesteigerten Bedürfnis nach moderner Informationstechnik in diesem Bereich aus. Bei Verfahren im Bereich des Beitragseinzugs handelt es sich um geeignete Verfahren für eine vollständig automatisierte Bearbeitung. Die Grundlage der Bescheide sind in der Regel einfach strukturierte Sachverhalte, ohne dass ein Ermessen auszuüben ist.“

36
Soweit der Kläger der Gesetzesbegründung eine „erhebliche Indizwirkung“ dahingehend zuschreibt, dass vor Einführung des § 10a RBStV keine Rechtsgrundlage für den Erlass automatisierter Bescheide bestand und „daher mit § 10a RBStV eine solche Regelung eingeführt werden muss“, legt er schon nicht dar, aus welcher Formulierung der Gesetzesbegründung er diesen Schluss ziehen will. Offen bleibt auch, warum der vom Kläger gezogene Schluss vor dem Hintergrund zwingend ist, dass § 10a RBStV erst knapp 3,5 Jahre nach § 35a VwVfG eingeführt wurde.

37
(b) Unabhängig davon geht die Argumentation des Klägers fehl, der bayerische Landesgesetzgeber habe § 10a RBStV zwingend einführen müssen, um die Rechtswidrigkeit automatisiert erlassener Festsetzungsbescheide zu verhindern. Zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids am 6. April 2018 war weder im Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz noch in sonstigen landesrechtlichen Vorschriften eine dem § 35a VwVfG entsprechende Vorschrift vorhanden. Anders als in sechs anderen Bundesländern, in denen seit März 2018 sukzessive ein § 35a in das jeweilige Landesverwaltungsverfahrensgesetz eingefügt wurde (Nordrhein-Westfalen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Saarland, Baden-Württemberg, beginnend mit Nordrhein-Westfalen zum 30.3.2018 bis Baden-Württemberg zum 17.2.2021), existiert in Bayern keine Vorschrift, die für eine vollständig automatisierte Erstellung rundfunkbeitragsrechtlicher Festsetzungsbescheide ausdrücklich eine besondere Rechtsgrundlage verlangt (BayVGH, B.v. 26.1.2021 - 7 ZB 20.2029 - juris Rn. 9). § 10a RBStV dient in Bayern somit lediglich der Klarstellung. Leitbild des auf Erlass eines „mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassenen Verwaltungsakts“ gerichteten Verwaltungsverfahrens im Sinne von § 37 Abs. 5 VwVfG bzw. Art. 37 Abs. 5 BayVwVfG war, dass die Automatisierung der Entscheidungsfindung erst nach der Erfassung, Bewertung und Verifizierung des für die Entscheidungsfindung relevanten Sachverhalts einsetzt und so letztlich auf die Rechtsanwendungs- bzw. Subsumtionsstufe und die Bescheidformulierung begrenzt ist (vgl. für die gleichlautende Vorschrift des Bundesrechts Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 35a Rn. 20). Schon zum Zeitpunkt des Entstehens des Verwaltungsverfahrensgesetzes - und vor allem vor Einfügung des § 35a VwVfG in das Bundesrecht - wurden einige Verwaltungsakte „vollautomatisiert“, d.h. ohne jegliches menschliche Zutun, erlassen. Diese Verwaltungsakte wurden dennoch als Verwaltungsakte gewertet, die - zulässigerweise - mit Hilfe automatisierter Einrichtungen erlassen wurden (Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. Rn. 22). Dies betraf etwa vollautomatisierte Verkehrseinrichtungen (z.B. Ampeln) oder auch Fälle, in denen aufgrund der Behörde vorliegender Daten automatisch Abgabenbescheide gegenüber den der Behörde ebenfalls bekannten Abgabenschuldnern erlassen wurden. Rundfunkbeitragsrechtliche Festsetzungsbescheide wurden aufgrund des im Regelfall einfachen Sachverhalts und der einfach strukturierten gesetzlichen Voraussetzungen bereits lange vor Einfügung des § 10a RBStV maschinell erstellt und höchstrichterlich überprüft, ohne dass es insoweit zu einer Beanstandung gekommen wäre (vgl. beispielweise BVerwG, U.v. 30.10.2019 - 6 C 10.18 - BVerwGE 167, 20).

Tolle Ausführungen von DSGVO-Amateuren.
Dass nun eine Verbotene automatisierte Einzelfallentscheidung durch das Verwaltungsrecht zum Verwaltungsakt "geadelt" wird, ändert niX daran, dass sie verboten ist. Aber da kommt ihr auch noch drauf!

Faktisch hat der UnfuX darauf hingewirkt, dass eine wesentliche  Unionsnorm im mitgliedstaatlichen Recht - nämlich der gesamte Art. 22 DSGVO - nicht anwendbar ist und folglich auch aufgrund von Art. 22 Abs. 2 lit. b DSGVO erlassene Rechtsvorschriften nicht mehr die Rechtsgrundlage für Einzelfallmaßnahmen wie belastende Verwaltungsakte bilden können.
Wir können ferner feststellen, dass auf Zuruf des UnfuX die Funktionslosigkeit einer Unionsrechtsnorm nämlich des Art. 22 DSGVO durch nationale Gerichte herbeigeführt wurde.
Angeblich gibt es ja nach der SWR-UnfuX-Theorie auch keine vollautomatischen Verwaltungsakt, da die ja - dem Vorverfahren §§ 68 VwGO sei Dank - nicht vollautomatisch sind! Hahahahahahahaha! Was für Freaks!

Will nun ein nationales – auch unterinstanzliches – Gericht von der Ungültigkeit, und damit auch von der Unanwendbarkeit einer Norm Unionsrechts ausgehen, muss es der Vorlagepflicht beim EuGH nachkommen.

Es gibt immer wieder Urteile, da sitzen wir beim Lesen völlig fassungslos in der Ecke und stellen uns die Frage welchen Fehler wir gemacht haben.
Wir machen keine Fehler! Wir sammeln Erfahrung!
Wir analysieren und kommen dann zu einer logischen Schlußfolgerung:

Herzlichen Glückwunsch SWR-JustiZare!
In einem Anfall von UnfuX-Wahnsinn habt ihr Unionsrecht ausgehebelt, zur Verletzung der Vorlagepflicht beim EuGH nationaler Gericht beigetragen und euch tatsächlich völlig zum Drops gemacht.
Da sitzt ihr jetzt in eurem selbstgewebtem UnfuX-Recht-Spinnen-Netz, das nur so vor Widersprüchlichkeiten klebt! Der Sommer 2024 wird für euch noch richtig grausam, wenn ihr in eurer klebrigen ... piep ... piep .. zensiert festhängt und nicht mehr vor oder zurück könnt!

Das VolX hat einen gesunden Gerichtigkeitssinn.
Ihr könnt uns noch so oft das Märchen von der BeitraX-Gerechtigkeit erzählen!
Der RBStV dient nur der vollautomatischen Massendatenverarbeitung zur BeitraX-MaXimierung!
Eure staatsfernen DSGVO-Aufsichtsbehörden können noch so oft sagen: alles okay mit dem Datenschutz!
Und ihr könnt uns noch weitere 40 Witzurteile bringen!
Der Lack ist ab!
Euer Heilungsversuch § 10 a RBStV?
Eingeführt auf Zuruf des Vaters des UnfuX-BeitraX!
Einem Amateur im Unionsrecht!
Der totale Laie!
Völlig ahnungslos, aber machte ne verbotene vollautomatische Datenverarbeitungs-BeitraX-Welle!

Einfach lächerlich!
Einfach für alle!  ORF-ARD-ZDF-BS einfach auslachen!

Pfeif … sing … cruel summer … cruel summer … ORF … ARD … ZDF .. BS … tanz .... feier ...

Die BeitraX-UnfuX-Spinne hat sich in ihrem eigenen Netz gefangen!

Pfeif … sing … cruel summer … cruel summer … ORF … ARD … ZDF .. BS … tanz .... feier ...

 :)
Titel: Re: Art. 267 AUEV - Vorabentscheidung (des EuGH)/ Vorlagepflicht
Beitrag von: pinguin am 27. Januar 2024, 14:37
@Profät Di Abolo

Wo liegt also im System der Fehler, wo doch schon frühzeitig seitens des BVerfG  kommuniziert worden ist, daß die Regeln des Gemeinschaftsrechts stets vorgehen und sie insofern nationales Recht überlagern, bzw., außer Kraft setzen?

BVerfG 1025/84 - Anwendungsvorrang Unionsrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36097.0
Zitat
47 [...] Kollidiert Gemeinschaftsrecht mit nationalem Recht, so muß das Gericht den Normenkonflikt lösen. Dabei ist der Vorrang des Gemeinschaftsrechts zu beachten. Das gilt nicht nur für das primäre, sondern auch für das sekundäre Gemeinschaftsrecht. [...]

Diese Entscheidung des BVerfG stammt aus 1992, also aus einer Zeit, wo das Gebiet der ehemaligen DDR bereits Bundesgebiet war; kann sich also auch in den 5 neuen Bundesländern und damit auch im Land Brandenburg niemand rausreden, denn sie hätten das wissen können.

Und das hat es ja auch noch:

EuGH C-924/19 PPU - Anwendungsvorrang Unionsrecht für Verwaltungsbehörden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35248.0
Zitat
Rn. 183
Zitat
    Die Pflicht, dem Unionsrecht entgegenstehende nationale Rechtsvorschriften, die im Widerspruch zu einer unmittelbar anwendbaren Bestimmung des Unionsrechts stehen, gegebenenfalls unangewendet zu lassen, obliegt nicht nur den nationalen Gerichten, sondern allen staatlichen Stellen einschließlich der Verwaltungsbehörden, die im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten das Unionsrecht anzuwenden haben [...]

Zur Hervorhebung durch Unterstreichung:

Eine "unmittelbar anwendbare Bestimmung des Unionsrechts" ist bspw. die DSGVO und jede andere Verordnung der Union.

Konsolidierter Text: Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union
und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02016ME%2FTXT-20200301
Zitat
ABSCHNITT 1
DIE RECHTSAKTE DER UNION
Artikel 288
(ex-Artikel 249 EGV)


Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union nehmen die Organe Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen an.

Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.

Beschlüsse sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich.

Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.
Titel: Re: Art. 267 AUEV - Vorabentscheidung (des EuGH)/ Vorlagepflicht
Beitrag von: Profät Di Abolo am 27. Januar 2024, 15:49

Hmmmm ... lass mich mal überlegen ... 8,5 Milliarden Euro "Einnahmen" aus Rundfunkbeiträgen im Jahr 2022?
 ... Dass das BVerfG Teil des Systems ist? ... Ein Ex-BVerfRichter "das ARD Gutachten" schrieb? ... Wo soll ick Anfangen und wo aufhören?

 :o
Titel: Re: Art. 267 AUEV - Vorabentscheidung (des EuGH)/ Vorlagepflicht
Beitrag von: pinguin am 27. Januar 2024, 18:21
Wo soll ick Anfangen und wo aufhören?
Kann ich Dir nicht sagen; Tatsache ist allerdings, daß das BVerfG in seiner letzten Rundfunkentscheidung 1 BvR 1675/16 in seiner Rn. 143 auf die Einhaltepflicht materiellen Unionsrechts, also auch im Bereich des Rundfunks, ausdrücklich hingewiesen hat.

Das Gericht muß materiellem Unionsrecht entsprechen -> 1 BvR 1675/16
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30058.0

Den Rest haben seither die Fachgerichte verbockt, von der Landes- bis zur Bundesebene.

Das BVerfG selber trifft keine fachgerichtlichen Entscheidungen.
Titel: Re: Art. 267 AUEV - Vorabentscheidung (des EuGH)/ Vorlagepflicht
Beitrag von: Profät Di Abolo am 27. Januar 2024, 19:05
Hervorraaaaagend!

Und ick kann dir, in Bezug auf das BVerfG sagen, dass die EU-Kommission das gegen Deutschland eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren eingestellt hat.

LTO, 02.12.2021
Nach dem EZB-Urteil des BVerfG
EU-Kom­mis­sion stellt Ver­fahren gegen Deut­sch­land ein
Das BVerfG hat in den Anleihenkäufen der EZB erstmals eine Kompetenzüberschreitung eines EU-Organs gesehen. Das deswegen gegen Deutschland eingeleitete Vertragsverletzungverfahren hat die EU-Kommission nun eingestellt.
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/eu-kommission-stellt-vertragsverletzungsverfahren-gegen-deutschland-wegen-bverfg-ezb-urteil-ein/

Erst vorlegen

BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 14. Januar 2014
- 2 BvR 2728/13 -, Rn. 1-24,

https://www.bverfg.de/e/rs20140114_2bvr272813.html

und dann missachten!

Tzzzzzz .... BVerfG .... tzzzzzzz .....

Na und was aus den beiden Rechtssatzverfassungsbeschwerden zu § 11 Abs. 5 RBStV beim BVerfG geworden ist, brauche ick dir ja nicht erklären, waa?

Einigen wir uns darauf, dass wir uns in Bezug auf das BVerfG, nicht einig werden!

 :)
Titel: Re: Art. 267 AUEV - Vorabentscheidung (des EuGH)/ Vorlagepflicht
Beitrag von: pinguin am 27. Januar 2024, 20:34
[...] dass die EU-Kommission das gegen Deutschland eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren eingestellt hat.
Ja, das ist so wohl auch vorgesehen? Und, übrigens, wird es dazu sicherlich ein schriftliches Dokument der Kommission geben?

Ein Vertragsverletzungsverfahren darf meines Wissens nach in jedem Stadium eingestellt werden, wenn das Unionsland, welches Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens ist, das von der Kommission gerügte Verhalten einstellt? Die Klage vorm EuGH steht ja erst zum Schluß?
Titel: Re: Art. 267 AUEV - Vorabentscheidung (des EuGH)/ Vorlagepflicht
Beitrag von: Profät Di Abolo am 27. Januar 2024, 23:13
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Der Ablauf eines Vertragsverletzungsverfahrens - also hier konkret Missachtung der Rechtsprechung des EuGH nach Vorlage an den EuGH durch das BVerfG - ist ab Art. 258 AUEV geregelt.
https://dejure.org/gesetze/AEUV/258.html

Was nun unter der Kommissionspräsidentin Frau von der "das Leiden der Bundeswehr" außerhalb der rechtlichen Vorgaben des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union "so vorgesehen" ist, kann ick mir gut vorstellen.
Sicher gibt es in diesem Fall schriftliche Dokumente. Die sind aber derzeit nicht öffentlich zugänglich. Gerne verlinke ick die Pressemitteilung:

02.12.2021
Vertragsverletzungsverfahren im Dezember: EU-Kommission stellt Verfahren gegen Deutschland wegen EZB-Urteil ein und fällt eine Reihe weiterer Beschlüsse
https://germany.representation.ec.europa.eu/news/vertragsverletzungsverfahren-im-dezember-eu-kommission-stellt-verfahren-gegen-deutschland-wegen-ezb-2021-12-02_de

Zitat
Die EU-Kommission hat heute (Donnerstag) das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Anleihenkaufprogramm der EZB eingestellt. Zuvor hatte Deutschland förmlich erklärt, dass es den Vorrang des EU-Rechts anerkennt und eine Wiederholung einer Ultra-vires-Feststellung künftig aktiv vermeiden wird.

...


EU-Kommission stellt Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein: EU-Recht hat Vorrang

Die Kommission hat heute beschlossen, das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2020 im Zusammenhang mit dem Programm der Europäischen Zentralbank zum Ankauf von Vermögenswerten des öffentlichen Sektors ("PSPP") einzustellen.

Die Kommission hält es aus drei Gründen für angebracht, das Vertragsverletzungsverfahren einzustellen:

Erstens hat Deutschland in seiner Antwort auf das Aufforderungsschreiben sehr klare Zusagen gemacht. Insbesondere hat Deutschland förmlich erklärt, dass es die Grundsätze der Autonomie, des Vorrangs, der Wirksamkeit und der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts sowie die in Artikel 2 EUV verankerten Werte, insbesondere die Rechtsstaatlichkeit, bekräftigt und anerkennt.
     
Zweitens erkennt Deutschland ausdrücklich die Autorität des Gerichtshofs der Europäischen Union an, dessen Entscheidungen rechtskräftig und bindend sind. Das Land ist ferner der Ansicht, dass die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Unionsorgane nicht von der Prüfung von Verfassungsbeschwerden vor deutschen Gerichten abhängig gemacht, sondern nur vom Gerichtshof der Europäischen Union überprüft werden kann.
     
Drittens verpflichtet sich die deutsche Regierung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf ihre in den Verträgen verankerte Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit, alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, um in Zukunft eine Wiederholung einer Ultra-vires-Feststellung aktiv zu vermeiden.


Du kannst dann bei Entscheidungen zu Vertragsverletzungen
https://ec.europa.eu/atwork/applying-eu-law/infringements-proceedings/infringement_decisions/?lang_code=de

selbst nochmal suchen, welche "schriftlichen Dokumente" öffentlich zugänglich sind.
Die Nummer des Verfahrens lautet:

INFR(2021)2114

Außer der Aufforderung zur Stellungnahme wegen Missachtung des Grundsatzes der Achtung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Artikel 267 AEUV, wirst du nicht viel finden.

Vertragsverletzungsverfahren im Juni: wichtigste Beschlüsse
https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/DE/INF_21_2743

Zitat
Aufforderungsschreiben

Vorrang des EU-Rechts: Kommission richtet Aufforderungsschreiben an DEUTSCHLAND wegen Verstoßes gegen die Grundprinzipien des EU-Rechts

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, ein Aufforderungsschreiben an Deutschland zu richten, weil das Land gegen die Grundprinzipien des EU-Rechts, insbesondere die Grundsätze der Autonomie, des Vorrangs, der Wirksamkeit und der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts, sowie den Grundsatz der Achtung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gemäß Artikel 267 AEUV verstoßen hat. Am 5. Mai 2020 hatte das deutsche Bundesverfassungsgericht in einem Urteil zum Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten der Europäischen Zentralbank (EZB) befunden, dass dieses Programm „ultra vires“ sei und nicht in den Zuständigkeitsbereich der EZB falle. In demselben Urteil stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass ein Urteil des Gerichtshofs (Rechtssache Heinrich Weis u. a.) „ultra vires“ ergangen sei, ohne die Angelegenheit zurück an den Gerichtshof zu verweisen. Damit sprach das Bundesverfassungsgericht einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union seine Rechtswirkung in Deutschland ab und verstieß somit gegen den Grundsatz des Vorrangs des EU-Rechts. Aus diesem Grund wird das Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Mit Beschluss vom 29. April 2021 verwarf das Bundesverfassungsgericht zwei Vollstreckungsanträge zu seinem Urteil vom 5. Mai 2020. Mit diesem Beschluss vom 29. April 2021 wird jedoch der Verstoß gegen den Grundsatz des Vorrangs des EU-Rechts nicht aufgehoben. Nach Ansicht der Kommission stellt das Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts einen ernstzunehmenden Präzedenzfall sowohl für die künftige Praxis des Gerichts selbst als auch für die Verfassungsgerichte anderer Mitgliedstaaten dar. Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, um zu den Beanstandungen der Kommission Stellung zu nehmen.

Und dann noch zur Vervollständigung das Urteil des BVerfG, dass nach Vorlage an den EuGH die Rechtsprechung des EuGH missachtete:

BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 05. Mai 2020 - 2 BvR 859/15 -
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/rs20200505_2bvr085915.html

Ab IV. Verfahrensverlauf Rn. 80 - 81 findest den Vorlagebeschluss des Senats und das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. Dezember 2018.

Dollet Ding, waa?
Der absolute Sündenfall Art. 267 AUEV, die Missachtung des Urteils des EuGH nach Vorlage, durch das BVerfG!

Tzzzzzz .... BVerfG .... tzzzzzzz .....

 :)
Titel: Re: Art. 267 AUEV - Vorabentscheidung (des EuGH)/ Vorlagepflicht
Beitrag von: pjotre am 27. Januar 2024, 23:27
Wir sollten vielleicht nicht so sehr die wahre Rechtslage zu Gunsten des Täterkartells analysieren.
----------------------------------------------------------------------------------------------
Das setzt ja voraus, dass Juristen sich in Jura ebenso gut auskennen wie wir Bürgerrechtler.  :police:

Ernsthaft, man betrachte jedes Verfahren als ein Musterverfahren, das Täterkartell strafrechtlich und systemisch einzukreisen, und mit Jura-Perfektion geht das kaum gegen das Täter- und Nachplapperer-Kartell,
 mit Jura-Vorschlaghammer unter Poltik-Einbezug durchaus.
(Inkasso-Betrug? Rechtsbeugung? Entzug des Vollstrekcungsrechts?)


Kein Durchschnitts-Richter kennt EU-Recht? Kam Im Studium noch nicht vor?
--------------------------------------------------
Darf man das ausnutzen?Darf man einfach reinschreiben in den Schriftsatz?

Antrag, Ihrer Vorlagepflicht zu genügen beim EuGH,
.- EuGH-Entscheid .. ,
- BVerfG-Entscheid ...
bezogen auf die folgende Verletzung der EU-Grundrechte-Charta, Artikel ... , in Deutschland unmittelbar geltendes Recht.
Nach hier bestehender Rechtsmeinung ist das Gericht hierzu verpflichtet.

Eine Verweigerung der Vorlagepflich bitte ich mir vor Eintritt in die Urteilsfindung mitzuteilen.
Im Fall der Verweigerung führt dies zu meinem Recht der  eigenen Vorlage bei der EU-Kommission, die Vorlagepflicht durch Veranlassung eines EuCH-Verfahrens gegen das in dieser Sache bearbeitende Gericht durchzusetzen.

Zudem muss das Gericht den Beklagtenvortrag anwarten, erforderlichenfalls zwangsweise anordnen, zu allen meinen Anträgen zu bearbeiten, Punkt für Punkt unter Angabe meiner Antragsnummern. Erfolgt dies nicht, so liegt Entscheidungsreife nicht vor und das Gericht muss die Bearbeitung verweigern mangels Eitnritt von Rechtsschutzbedrüfnis.

Entscheid der Verweigerung mit kosten zu Lasten des Beklagten, siehe Entsdheid VG Gießen ...

Dann schaut man sich an, was kommt oder nicht, und startet den nächsten Schuss. Wird falsch richterlich geurteilt, so gilt: Nach der Klage ist die nächste Klage.


Strategisch denken:
--------------------------
Pokern. Der Gegner pokert mit total verkehrter Jura in Sachen Rundfunkabgabe, wir dürfen mit wenigstens halbwegs richtiger Jura gegenpokern.

Einfach Vorlagepflicht reklamieren, Gerichts-Aktenzeichen aus diesem Thread usw. angeben, liest  ja sowieso kein durchschnittlicher Jurist,
und auskennen in diesem Spezialrecht, welcher Durchschnittsjurist  kennt davon so viel wie unser Bürgerrechtler @pinguin , da müsste man lange suchen bei einem Durchschnittsgericht, da sind wir klar im Vorteil.

ist ja nicht ganz falsch mit der Vorlagepflicht, je nach Begründung, und dann ist erst einmal verdutzte Pause.

Gegen links-grün-Verbiegung der Sender gibt es sowieso keinen fachgerichtlichen Entschied, da kann man erst recht gleich die Vorlagepflicht reintexten, insoweit Landesverfassungsgericht, aber der EuGH käme ja ebenfalls optional in Betracht.

Kann man auch selber "irgendwie" machen und dann wegen Vorgreiflichketi
-----------------------------------------------
beantragen dass das Gericht erst einmal anwarten möge. Dann ist der Richter die lästige Akte erstmal los und atmet auf? Und nichts geschieht ein Jahr lang?
Titel: Re: Art. 267 AUEV - Vorabentscheidung (des EuGH)/ Vorlagepflicht
Beitrag von: Profät Di Abolo am 28. Januar 2024, 00:16
Guten TagX,

@pjotre auf jeden Fall!!!!

Die fiktive Einzelfallbetreuung macht 2024 den Unterschied und natürlich überraaaaagende Kenntnisse der VwGO, des BVerfGG sowie je nach fiktivem Einzelfall das jeweilige LVerfGG!

Ick überlass politische Strategieüberlegungen anderen, da ick so mehr der Typ "Gerichtsramme" bin!
Also ick warte eigentlicn nur nach der fiktiven Klageerhebung auf eine Möglichkeit sofort mit einem fiktiven Ablehnungsgesuch die fiktiven Kammertüren der 1. Instanz einzudrücken! Soviel Spaß muss schließlich sein!
Wir können ja sowieso nicht "obsiegen"! Aber dafür können wir uns köstlich amüsieren!

Bolle reiste jüngst zu Pfingsten,
das VG war sein Ziel;
Da verlor er seinen Jüngsten
janz plötzlich im Jewühl;
’Ne volle halbe Stunde
hat er nach ihm jespürt.
Aber dennoch hat sich Bolle
janz köstlich amüsiert.

Beim VG jab’s keen Essen,
Beim VG jab’s keen Bier,
War allet uffjefressen
von fremden Richtern hier.
Nich’ ma’ ’ne Butterstulle
hat man ihm reserviert!
Aber dennoch hat sich Bolle
janz köstlich amüsiert.
....

Fahren wir nun fort, mit der Erforschung des Art. 267 AUEV.

@pjotre, du hast nicht zufällig einen "schwarzen EU-Kommentar" "auf Tasche"?
https://www.beck-shop.de/schwarze-becker-hatje-schoo-eu-kommentar/product/24067739
Meine Fresse 259 Glocken! Watt!?! 4. Auflage 2019!?! Vergiss es!!!

Auf der Schönholzer Heide,
da jab’s ’ne Keilerei,
und Bolle, jar nich feige,
war mittenmang dabei,
hat den Schwarze rausjezogen,
ditt schwere alte Ding!
Und fünfen über den Kopp jezogen,
datt et nur so krachte und
Bolle herzhaft loslachte!

 :)
Titel: Re: Art. 267 AUEV - Vorabentscheidung (des EuGH)/ Vorlagepflicht
Beitrag von: pinguin am 28. Januar 2024, 09:24
Gegen links-grün-Verbiegung der Sender gibt es sowieso keinen fachgerichtlichen Entschied, da kann man erst recht gleich die Vorlagepflicht reintexten, insoweit Landesverfassungsgericht, aber der EuGH käme ja ebenfalls optional in Betracht.
Da stellt sich mir die Frage, ob es nicht gleich vom Landesverfassungsgericht zum EuGH gehen könnte, also ohne Umweg über die Bundesgerichte? Bekanntermaßen liegt ja das Verwerfungsmonopol für Landesrecht beim Landesverfassungsgericht, sagt ja das BVerfG in seiner letzten Rundfunkentscheidung, die hier im Forum zur Genüge durchgekaut worden ist? Und Landesrecht ist ja der ganze Rundfunkkram; die Länder konnten sich ja in all den Jahren nicht daraufhin einigen, das Grundgesetz entsprechend zu ändern, daß auch der Bund hier Gesetzgebungsbefugnisse hat. 

D.h., in Sachen Rundfunk steht über dem Landesrecht gleich Unionsrecht?

Eine Vorlage des Landesverfassungsgerichtes Brandenburg an den EuGH ist mir bislang aber nicht überliefert, aber das entsprechende Verfassungsgericht des Landes Berlin ginge als Vorlagegericht ja auch? Die Rundfunkstaatsverträge sind ja auch im Land Berlin "nur" Landesrecht?
Titel: Re: Art. 267 AUEV - Vorabentscheidung (des EuGH)/ Vorlagepflicht
Beitrag von: pinguin am 28. Januar 2024, 11:09
Der Ablauf eines Vertragsverletzungsverfahrens - also hier konkret Missachtung der Rechtsprechung des EuGH nach Vorlage an den EuGH durch das BVerfG - ist ab Art. 258 AUEV geregelt.
https://dejure.org/gesetze/AEUV/258.html

In der aktuellen Fassung des Artikels 258 steht:

Konsolidierter Text: Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02016ME%2FTXT-20200301
Zitat
Artikel 258
(ex-Artikel 226 EGV)


Hat nach Auffassung der Kommission ein Mitgliedstaat gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen verstoßen, so gibt sie eine mit Gründen versehene Stellungnahme hierzu ab; sie hat dem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Kommt der Staat dieser Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen.
Die Bundesrepublik Deutschland ist der Aufforderung zur Stellungnahme nachgekommnen? Diese Stellungnahmne gehört eigentlich veröffentlicht, denn nur dadurch werden die weiteren Schritte der Kommission begründbar.
Titel: Re: Art. 267 AUEV - Vorabentscheidung (des EuGH)/ Vorlagepflicht
Beitrag von: Profät Di Abolo am 28. Januar 2024, 11:25
Guten TagX,

rein fiktiv. Nicht öffentlich zugänglich. Watt soll ick jetzt sagen!?!
Wenigstens hat die gallische Lupe des GEZ-Boykott-Forum den Rest gefunden!?!
Ansonsten:

@pinguin, hervorraaaaagend, diese Idee vom LVerfG mit einer Vorlagefrage Art. 267 AUEV zum EuGH!
Dem musst du doch zustimmen @pjotre?

Ick hab da auch gleich einen fiktiven Sachverhalt!
Die Wurzel allen Übels! Vorher Potsdam jetzt Leipzig! Der Nachfolger von Krawatten-Binder!
Der Rundfunkbeauftragte für den Datenschutz beim BR, HR, MDR, rbb, SR, SWR, WDR, Deutschlandradio und ZDF
!Achtung Link führt zum MDR!
https://www.mdr.de/rundfunkdatenschutz/index.html
Zitat von: Der Rundfunkbeauftragte für den Datenschutz beim BR, HR, MDR, [color=red
rbb[/color], SR, SWR, WDR, Deutschlandradio und ZDF]
[...]
Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte beim BR, HR, MDR, rbb, SR, SWR, WDR, Deutschlandradio und ZDF überwacht als unabhängige, eigenständige Datenschutzaufsicht anstelle der jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten die Verarbeitung personenbezogener Daten und die Einhaltung der Betroffenenrechte in den Rundfunkanstalten und ihren Beteiligungsunternehmen.
[...]

Aktuelle Meldungen

07.07.2023
Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte hat am 1. Juli 2023 die Aufsicht auch über den rbb übernommen.

Also wie auch immer der zu seiner "Berufung als staatsferne Aufsichtbehörde für den rbb am 1. Juli 2023" kam, bleibt vorerst ein Geheimnis und dürfte wohl auch ein Teil des rbb-Skandals sein. Nur mal so am Rande.

Fahren wir fort in der Beleuchtung dieser Stelle und der Untersuchung mittels gallischer Lupe:

RDSK - Rundfunkdatenschutzkonferenz
Veröffentlichungen

!Achtung Link führt zur staatsfernen Rundfunkdatenschutzkonferenz
https://www.rundfunkdatenschutzkonferenz.de/veroeffentlichungenDort finden sich u.a.:
Zitat von: RDSK - Rundfunkdatenschutzkonferenz, Veröffentlichungen
Verwaltungsvereinbarung zur Wahrnehmung der Datenschutzaufsicht über Gemeinschaftsunternehmen der Rundfunkanstalten zum Download nebst Anlage

Kriterien zur Bestellung von Datenschutzbeauftragten in Gemeinschaftseinrichtungen und Beteiligungsunternehmen  zum Download

Datenschutzrechtliche Eckpunkte zum Einsatz cloudbasierte Office-Systeme zum Download

Die Informationsbeschaffung ist nämlich ein wesentlicher Teil des GEZ-Boykott´s. Das Sichtbarmachen der Strukturen, der EDV-Datenverarbeitung (IBM-Mainframe Z-Series) etc., dass Enttarnen der Ndrangheta! Ferner ist auch die Entwicklung von fiktiven Strategien zur "Klage- bzw. Beschwerdeführung" bedeutsam, um diese dann öffentlich allen im
 
- GEZ-Boykott-Forum
der Nummero Uno des rechtlichen GEZ-Widerstandes und
Plattform der weltgröööööößten Sammlung zu Skandalen des ÖRR - 

zugänglich zu machen.

Unter Widerspruchs-/Klagebegründungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?board=32.0
gibt es verschiedene fiktive TeXte, Beispiele, natürlich alles ohne rechtsberatenden Charakter und rein fiktiv.
Damit hat das

GEZ-Boykott-Forum
die weltgröööööööößte Megastudie


Aber fahren wir nun fort mit der These Art. 267 AUEV Sprung zum EuGH über das LVerfG.

Zum 01.01.2024 trat der neue rbb-StV in Kraft:

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Staatsvertrages über den Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb-Staatsvertrag)
https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/ELVIS/parladoku/gvbl/2024/1.pdf

Staatsvertrag über den Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb-Staatsvertrag)
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbb_staatsvertrag

Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/verfggbbg

Gem. § 47 Abs. 3 VerfGGBbg beträgt die Frist ein Jahr:
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/verfggbbg#47
Zitat von: § 47 VerfGGBbg
(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine Rechtsvorschrift oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten der Rechtsvorschrift oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.

Damit haben fikitve Beschwerführer aus Brandenburg, bis zum 31.12.2024 Zeit, gegen den
IV. Abschnitt, §§ 47 und 48 des neuen rbb-StV rechtlichen Widerstand zu leisten:
https://bravors.brandenburg.de/sixcms/media.php/68/GVBl_I_27_2023-Anlage.pdf
Zitat von: rbb-StV, IV. Abschnitt
§ 47 Ernennung und Unabhängigkeit der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten

(1) Der Rundfunkrat des Rundfunk Berlin-Brandenburg ernennt mit Zustimmung des Verwaltungsrates als zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1) für die Dauer von vier Jahren eine Person zur oder zum Rundfunkdatenschutzbeauftragten; eine dreimalige Wiederernennung ist zulässig. Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte muss über die zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben und die zur Ausübung der erteilten Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Das Amt der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten kann nicht neben anderen Aufgaben innerhalb des Rundfunk Berlin-Brandenburg und seiner Hilfs- und Beteiligungsunternehmen wahrgenommen werden. Sonstige Aufgaben müssen mit dem Amt der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu vereinbaren sein und dürfen ihre oder seine Unabhängigkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht gefährden.

(2) Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in Ausübung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie oder er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. Im Übrigen untersteht sie oder er der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates und einer Finanzkontrolle nur insoweit, als ihre oder seine Unabhängigkeit bei der Ausübung des Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Dienststelle der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten wird bei der Gremiengeschäftsstelle der Aufsichtsgremien eingerichtet. Erfolgt in Abstimmung mit anderen Rundfunkanstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts die Bestellung einer oder eines gemeinsamen Rundfunkdatenschutzbeauftragten, findet Satz 1 keine Anwendung. Der oder dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten ist die für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben und die für die Ausübung der erteilten Befugnisse notwendige Ausstattung zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Wirtschaftsplan des Rundfunk Berlin-Brandenburg auszuweisen und der oder dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. Sie oder er ist in der Wahl ihrer oder seiner Mitarbeitenden frei. Diese unterstehen allein ihrer oder seiner Leitung.

(4) Das Amt der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Niederlegung des Amtes, mit Abberufung oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. Eine Abberufung kommt nur in Betracht, wenn die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben nicht mehr erfüllt. Die Abberufung erfolgt durch Beschluss des Rundfunkrates auf Vorschlag des Verwaltungsrates. Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist vor der Entscheidung zu hören. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 48 Kontrolle des Datenschutzes und Ernennung der oder des Datenschutzbeauftragten

(1) Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Staatsvertrages, des Medienstaatsvertrages, der Datenschutz-Grundverordnung und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg und seiner Hilfs- und Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 8 Absatz 6 Satz 1. Sie oder er hat die Aufgaben und Befugnisse entsprechend den Artikeln 57 und 58 Absatz 1 bis 5 der Datenschutz-Grundverordnung. Bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden hat sie oder er, soweit die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen ist, den Schutz von Informantinnen und Informanten zu wahren. Sie oder er kann gegenüber dem Rundfunk Berlin-Brandenburg keine Geldbußen verhängen.

(2) Stellt die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, beanstandet sie oder er diese gegenüber der Intendantin oder dem Intendanten und fordert sie oder ihn zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. Gleichzeitig unterrichtet sie oder er die Aufsichtsgremien. Von einer Beanstandung und Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.

(3) Mit der Beanstandung kann die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Datenschutzes verbinden.

(4) Die von der Intendantin oder dem Intendanten nach Absatz 2 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des Rundfunkdatenschutzbeauftragten getroffen worden sind. Die Intendantin oder der Intendant leitet dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat eine Abschrift der Stellungnahme zu.

(5) Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte erstattet den Organen des Rundfunk Berlin-Brandenburg jährlich einen schriftlichen Bericht im Sinne des Artikels 59 der Datenschutz-Grundverordnung über ihre oder seine Tätigkeit. Der Bericht ist unter Wahrung datenschutzrechtlicher Belange zu veröffentlichen.

(6) Die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist sowohl während als auch nach Beendigung der Tätigkeit verpflichtet, über die ihr oder ihm während der Amtszeit bekanntgewordenen Angelegenheiten und vertraulichen Informationen Verschwiegenheit zu wahren.

(7) Jede Person hat das Recht, sich unmittelbar an die Rundfunkdatenschutzbeauftragte oder den Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch den Rundfunk Berlin-Brandenburg oder seine Hilfs- oder Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 8 Absatz 6 Satz 1 in ihren schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein.

(8  ) Die oder der Datenschutzbeauftragte des Rundfunk Berlin-Brandenburg gemäß Artikel 37 der Datenschutz-Grundverordnung wird von der Intendantin oder dem Intendanten mit Zustimmung des Verwaltungsrates benannt.

In der fiktiven Rechtssatzverfassungsbeschwerde wäre dann ein Antrag nach Art. 267 AUEV zu formulieren.

Ein fiktives Muster einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde beim Landesverfassungsgericht1 jibbet im

GEZ-Boykott-Forum
der Heimat der
Megastudie rechtlicher GEZ-Widerstand

unter

Verfassungsbeschwerde 2. Meldedatenabgleich § 14 Abs. 9 a RBStV (BE)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33741.0

Dies ist ein kostenloser und glutenfreier Service des

GEZ-Boykott-Forum!

:)

1
Iss ja jar nicht fiktiv!  :o
VerfGH Berlin, 19.06.2020 - VerfGH 185/17, VerfGH 25/18
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VerfGH%20Berlin&Datum=19.06.2020&Aktenzeichen=VerfGH%20185%2F17
Dazu Erfolgloser Eilantrag
VerfGH Berlin, 16.05.2018 - VerfGH 185 A/17
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VerfGH%20Berlin&Datum=16.05.2018&Aktenzeichen=VerfGH%20185%20A/17

Tatsächlich! Iss ja voll ECHT! Echt jetzt!
Titel: Re: Art. 267 AUEV - Vorabentscheidung (des EuGH)/ Vorlagepflicht
Beitrag von: pinguin am 28. Januar 2024, 11:42
Auf Unionsrecht wird doch in den verlinkten VerfGH Berlin-Entscheidungen gar nicht eingegangen? Also wurde dieses auch nicht vorgebracht?

Abgesehen davon, Art 22 DSGVO steht dem lt. aktueller Rechtsprechung des EuGH bekanntlich entgegen, denn der gilt ja für jede Art der Verarbeitung personen-bezogener Daten.

EuGH C-634/21 - DSGVO - Automat. Daten-Verarbeitung ist verboten, wenn bindend
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37605.0

Es sind offenbar noch dicke Balken zu bohren, bis begriffen wird, daß nicht nur die Wohnung geschützt ist, sondern auch die Daten des/der darin Wohnenden.

Querverweis:
EuGH C-522/09 - Vertragsverletzung - Vorverfahren
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37706.0
Titel: Re: Art. 267 AUEV - Vorabentscheidung (des EuGH)/ Vorlagepflicht
Beitrag von: pjotre am 28. Januar 2024, 12:25
 @pinguin - wegen links-grün- Verfassungswidrigkeit der Sender:
------------------------------------------------------------------------
    In anhängigen Musterverfahren wird dies bereits vorbereitet.

 Die Protestempfänger werden informiert, dass nach ihrem üblichen Abwimmel-Textbaustein dann sofortige Verfassungsbeschwerde zulässig ist, aber auch immer bei der EU-Kommission aus mehreren Gründen die Aufkündigung der Bewilligung von 2007 und Antrag, EuGH-Verfahren zu beantragen.

Da das Verfassunsgsgericht dann erstinstanzlich wäre, sei die Vollstreckung auszusetzen bis zum Entscheid.
Der kann dauern, wenn 200 Seiten Gutachten angehängt sind.



 @profät : der "schwarz"-Kommentar EU-Recht
-------------------------------------------------------------------
Von EU-Recht haben die meisten Richter fast null Ahnung - mittleres Alter 50 Jahre -
von Verfassungsrecht zwar mehr, aber ebenfalls nur eher rudimentär - geringer Uni-Lehrstoff und weitgehend erloschen.

Ein Kommentarwerk ist ein Hammer, den der Normaljurist gar nicht bedienen kann mangels Rahmenkenntnis.

 @pinguin hat das Selektieren im Griff. Das Verzetteln in exotische Jura ist ja nicht die Strategie.
Wir konfrontieren die Richter mit unserer Sicht und der Richter hat mit seinen rund 3 Stunden Erlaubnis pro Fall keine Chance, sich einzuarbeiten, und keinen Willen bei rund 500 Euro Streitwert.

Natürlich hat jedes Verwaltungsgericht einen Kundigen für EU-Recht, aber der ist nicht in der gleichen Kammer und der ist rar und überlastet....

 Wir setzen also unsere Rechtsmeinung in die Akte und der ARD-Jurist hat erst recht keine Ahnung und umgeht die Bearbeitung, wir Bürgerrechtler aber fordern den Intendanten immer neu auf, gegen dies Organisationsversagen seine Manager-Pflicht zu erfüllen, weil anderenfalls 30 % der Bürger die Rundfunkabgabe verweigern dürfen.

Und was passiert dann? Wir Bürgerrechtler sind reich an kreativen Ideen. Psssst - Freind liest mit.


Und,  @profät , Vorlagefrage Art. 267 AUEV zum EuGH beim Landesverfassungsgericht,
------------------------------------------------------
kann man machen, je komplexer, desto besser.
Da ist das Ahnunghaben teils besser, teils noch weniger.

Landesverfassungsrichter hört sich großartig an, jedoch ganz unterschiedlich - NRW hochwertig, in Brandenburg aber war sogar ein Filmemacher bis vor kurzem Landesverfassungsrichter -
sozusagen "Volkes Richter", "Geschworene"
-  Laien-Beisitzer, gibt es sogar wohl immer noch beim VG, Beispiel Saarland.

Bei einem Prozess eines der Bürgerrechtler aus unserem Kreis war die sogar eingenickt. Bürgerrechtler-Anfechtung des Urteils - daraufhin die Antwort, sie habe nur die Augen zugehabt, habe aber nicht geschlafen.
Schon wahr, beweiskräftig laut geschnarcht hat sie nicht, berichten Zeugen.

Was wir so alles erlebt haben mit unseren heiß geliebten Textbaustein-Richtern, ist Doku-reif für 1000x zum Totlachen.


Und, stimmt, nun könnte man 12 Monate lang Verfassungsbeschwerde in Brandenburg und Berlin machen
--------------------------------------------------------------
gegen den neuen RBB-Staatsvertrag. An Fehlern fehlt es nie bei ARD, ZDF usw. und das hätte feine Hebelwirkung, das Gesamtsystem vielleicht zu kippen durch Ausweitung zur EU-Kommission / EuGH.

Aber wo ist der Förderkreis für minimale Finanzierung der vielen Arbeit für Musterverfahren, so krallen-intensiv gemacht, dass sie wirklich weh tun und das Imperium nicht nur kitzeln.
Das Kernproblem von Minimalfinanzierung ist jahrelang und bis heute ungelöst.


OFF TOPIC: Datenschutz - Dr. Binder - nun Leipzig?
---------------------------------------------------
Wird die Immobilie in Potsdam, wo er war, mit verkauft beim aktuellen Sanierungsverkauf durch RBB?

Wie geht das eigentlich, dass der Herausgeber des Kommentarwerks - "Beck'scher Rundfunkrechtlicher kommentar" mit den vielen ARD-Juristen als Autoren, dass er obendrein Datenschutzbeauftragter ist? Hat er Doppelhirn, links darf er nichts verlautbaren - Datenschutz - , rechtes Gehirn muss alles verlautbaren, weil Wissenschaftler..
- beispielsweise Kritik an sich selbst, falls er seinen Datenschutz-Job mal nicht gut genug machte?

"Vertraglich angeordnete Schizophrenie" ist ein dem deutschen Recthssystem unbekannte Klauselform, als Grundrechteverstoß zudem sicherlich unzulässig jedenfalls im Bereich des Öffentlichen Rechts.
Könnte man ja auch mal erfragen. Mal schaun, MDR ist gerade aktuelles Bürgerrechtler-Thema.
Titel: Re: Art. 267 AUEV - Vorabentscheidung (des EuGH)/ Vorlagepflicht
Beitrag von: Profät Di Abolo am 28. Januar 2024, 12:56
Guten TagX,

@pjotre, Krawatten-Binder ist Geschichte. Schwarze ist der Neue! Erkenne die Ironie (s. Bolle-Singsang des Profäten oben)

Wie jetzt @pinguin? Soll das jetzt etwa heißen, dass du dieses Meisterwerk

Verfassungsbeschwerde 2. Meldedatenabgleich § 14 Abs. 9 a RBStV (BE)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33741.0
gallischer Steinmetzarbeiten nicht gelesen hast?
Nicht mal das Inhaltsverzeichnis?
Zitat
A.3.2.3.2.   Gesetzlicher Vollzug vor voller Gültigkeit der EU DSG VO

Soll das jetzt etwa heißen du hast auch gar keine Ahnung von OSCI-XMeld etc.?
Zitat
B.3.   Technisch vorgesehenes Verfahren § 14 Abs. 9 und 9a RdFunkBeitrStVtr
B.3.1. Operative Vorfeldmaßnahmen / meldedatenübermittelnde technische Vorbereitungen zur Rasterfahndung § 14 Abs. 9 (2013) und 9a (derzeit) RdFunkBeitrStVtr / Bestandsdatenübermittlung
B.3.1.1. Technisches Verfahren OSCI-XMeld
B.3.1.2. Versionshistorie (XMeld-Versionen ab 01.11.2012)
B.3.2. Technisches Verfahren 2013 - 2017 / regelmäßige Meldedatenübermittlung
B.3.2.1. Meldedatenübermittlung § 14 Abs. 9 RdFunkBeitrStVtr (2013)
B.3.2.2. Regelmäßige Meldedatenübermittlung an die GEZ / den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice 2013 - 2017 gemäß § 3 a DVOMeldG
(Ersetzt ab 29.09.2017 durch § 3 MeldDÜV BE)
B.3.3. Beabsichtigtes technisches Verfahren 2018 / regelmäßige Meldedatenübermittlung
B.3.3.1. Meldedatenübermittlung § 14 Abs. 9a RdFunkBeitrStVtr (2018)
B.3.3.2. Regelmäßige Meldedatenübermittlung an den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ab 2017 gemäß § 3 Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten in Berlin (MeldDÜV BE), in Kraft seit 29.09.2017
B.3.4. Wohnungsgeber / Hauptmieter
B.3.5. Datensatz für das Meldewesen Einheitlicher Bundes-/ Länderteil (DSMeld)
B.3.5.1. Umstellung auf unstrukturierte Namensschreibweise
B.3.5.1. Löschung von 8,4 Millionen Korrekturdatensätzen wegen unstrukturierter Namensschreibweise
B.3.6. Bundesweit übertragene Meldedaten an das „zentrale Melderegister“ ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice 2013 - 2016 (Streubreite RdFunkBeitrStVtr)
B.3.7. Datenübertragung / OSCI-Transport
B.3.7. Datensicherheit / Bekanntgewordene Schwachstellen

Und zur Wohnung sind die "dicken Bretter schon vorgebohrt" und haben gigantische Löcher!
Zitat
B.4.1.5. Überwachung des Wohnungs- / Meldewesens / Fahndung nach „Schwarzbewohnern“
B.4.1.6. Ohne Kenntnis des Betroffenen; die heimliche Vollüberwachung des Wohnungs- / Meldewesens
B.4.1.7. Heimliche Ausforschung des innersten Lebensbezirkes der Familie


Aber zurück zum Thema Art. 267 AUEV und der Vorlagepflicht des VerfGH Brandenburg an den EuGH in Sachen staatsferne rbb Aufsichtsbehörde.

Ick hab hier auch ein paar EuGH Entscheidung:

Leitenscheidung des EuGH zu Kontrollstellen RL 95/46/EG (jetzt Art. 51 DSGVO)

EuGH Rechtssache C-362/14 (Schrems), Urteil vom 6. Oktober 2015:
Befugnisse der nationalen Kontrollstellen
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=169195&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=823249

EuGH Rechtssache C-230/14, Urteil vom 1. Oktober 2015:
Bestimmung des anzuwendenden Rechts und der zuständigen Kontrollstelle, Ausübung der Befugnisse der Kontrollstelle, Sanktionsbefugnis
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=168944&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=823301

EuGH Rechtssache C-288/12, Urteil vom 8. April 2014:
Nationale Kontrollstellen, Unabhängigkeit
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=150641&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=823428

EuGH Rechtssache C-614/10, Urteil vom 16. Oktober 2012:
Nationale Kontrollstelle, Unabhängigkeit, Kontrollstelle und Bundeskanzleramt, Persönliche und organisatorische Bindungen
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=128563&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

EuGH Rechtssache C-518/07, Urteil vom 9. März 2010:
Nationale Kontrollstellen, Unabhängigkeit, Behördliche Aufsicht über diese Stellen
Kommission gegen Deutschland
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=79752&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=822543

Hab jefunden im Thread:

Gemeins. Rundfunkdatenschutzbeauftragter f. Landesrundfunkanstalten? (DSGVO)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,27757.msg175003.html#msg175003

Da war ja jemand echt fleißig 2018!

 :)
Titel: Art. 267 AUEV - Vorabentscheidung (des EuGH)/ Vorlagepflicht
Beitrag von: Profät Di Abolo am 28. Januar 2024, 13:51
Guten TagX,

rein fiktiv natürlich.

Ick pack dann noch mal einen fetten Hinkelstein hier im Thread rein:

§ 30 VerfGGBbg
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/verfggbbg#30
Zitat von: § 30 VerfGGBbg
§ 30 Einstweilige Anordnung
(1) Das Verfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Vor Erlaß der einstweiligen Anordnung soll den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde.
(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Verfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.
(5) Das Verfassungsgericht kann in besonders dringlichen Fällen die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.
(6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.
(7) Ist das Verfassungsgericht nicht beschlussfähig, so kann eine einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen oder abgelehnt werden, wenn mindestens drei Richter mitwirken und die Entscheidung einstimmig ergeht. Wird eine einstweilige Anordnung erlassen, tritt sie nach einem Monat außer Kraft.Wird sie durch das Verfassungsgericht bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.

Vorliegend also ein Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung zur Aussetzung der Vorschriften § 47 und § 48 rbb-StV neu wegen Verletzung des Kapitels 6 Unabhängige Aufsichtsbehörden DSGVO.
https://dsgvo-gesetz.de/kapitel-6/

EuGH, Urteil vom 22.06.2021, C-439/19
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=243244&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=499446
Zitat von: EuGH, Urteil vom 22.06.2021, C-439/19
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

22. Juni 2021

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 5, 6 und 10 – Nationale Regelung, die den Zugang der Öffentlichkeit zu personenbezogenen Daten über Strafpunkte für Verkehrsverstöße vorsieht – Rechtmäßigkeit – Begriff der ‚personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten‘ – Offenlegung zum Zweck der Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit – Zugangsrecht der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten – Informationsfreiheit – Ausgleich mit den Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten – Weiterverwendung der Daten – Art. 267 AEUV – Zeitliche Wirkungen einer Vorabentscheidung – Für das Verfassungsgericht eines Mitgliedstaats bestehende Möglichkeit, die Rechtswirkungen einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren nationalen Regelung aufrechtzuerhalten – Grundsätze des Vorrangs des Unionsrechts und der Rechtssicherheit“

In der Rechtssache C-439/19

[...]

130
Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen ist, dass er es dem Verfassungsgericht eines Mitgliedstaats, bei dem ein Rechtsbehelf gegen eine nationale Regelung anhängig ist, die im Licht einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, verwehrt, in Anwendung des Grundsatzes der Rechtssicherheit zu entscheiden, dass die Rechtswirkungen dieser Regelung bis zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils, mit dem es endgültig über diesen verfassungsrechtlichen Rechtsbehelf entscheidet, aufrechterhalten werden.

131
Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, wird diese Frage aufgrund der großen Zahl der Rechtsverhältnisse gestellt, die von der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung betroffen sind, und angesichts dessen, dass das vorlegende Gericht nach Art. 32 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfassungsgericht und der dazu ergangenen Rechtsprechung bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe, ein Gleichgewicht zwischen dem Grundsatz der Rechtssicherheit und den Grundrechten der betroffenen Personen zu gewährleisten, die Rückwirkung seiner Urteile beschränken kann, um zu verhindern, dass diese in schwerwiegender Weise die Rechte anderer beeinträchtigen.

132
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass durch die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Art. 267 AEUV vornimmt, erläutert und verdeutlicht wird, in welchem Sinne und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre. Nur ganz ausnahmsweise kann der Gerichtshof aufgrund des allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit die für die Betroffenen bestehende Möglichkeit beschränken, sich auf die Auslegung, die er einer Bestimmung gegeben hat, zu berufen, um in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse in Frage zu stellen. Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (Urteile vom 6. März 2007, Meilicke, C?292/04, EU:C:2007:132, Rn. 34 und 35, vom 22. Januar 2015, Balazs, C?401/13 und C?432/13, EU:C:2015:26, Rn. 49 und 50, sowie vom 29. September 2015, Gmina Wroc?aw, C?276/14, EU:C:2015:635, Rn. 44 und 45).

133
Eine solche Beschränkung kann nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs nur in dem Urteil selbst vorgenommen werden, in dem über die erbetene Auslegung entschieden wird. Die zeitliche Wirkung der vom Gerichtshof auf ein Ersuchen hin vorgenommenen Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts muss nämlich notwendigerweise zu einem einzigen Zeitpunkt bestimmt werden. Der Grundsatz, dass eine Beschränkung nur in dem Urteil selbst erfolgen kann, mit dem über die erbetene Auslegung entschieden wird, stellt die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten und der Einzelnen in Ansehung des Unionsrechts sicher und erfüllt damit die Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit ergeben (Urteil vom 6. März 2007, Meilicke, C?292/04, EU:C:2007:132, Rn. 36 und 37; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a., C?581/10 und C?629/10, EU:C:2012:657, Rn. 91, und vom 7. November 2018, O’Brien, C?432/17, EU:C:2018:879, Rn. 34).

134
Folglich können die zeitlichen Wirkungen einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs weder vom Zeitpunkt der Verkündung des Urteils abhängen, mit dem das vorlegende Gericht endgültig über das Ausgangsverfahren entscheidet, noch von der Beurteilung der Notwendigkeit, die Rechtswirkungen der fraglichen nationalen Regelung aufrechtzuerhalten, durch dieses Gericht.

135
 Nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dürfen nämlich Vorschriften des nationalen Rechts, auch wenn sie Verfassungsrang haben, die einheitliche Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2013, Melloni, C?399/11, EU:C:2013:107, Rn. 59, und vom 29. Juli 2019, Pelham u. a., C?476/17, EU:C:2019:624, Rn. 78). Selbst wenn zwingende Erwägungen der Rechtssicherheit ausnahmsweise zu einer vorläufigen Aussetzung der Verdrängungswirkung führen können, die durch eine unmittelbar anwendbare Vorschrift des Unionsrechts gegenüber dem mit ihr unvereinbaren nationalen Recht ausgeübt wird, können die Voraussetzungen für eine solche Aussetzung nur vom Gerichtshof bestimmt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2010, Winner Wetten, C?409/06, EU:C:2010:503, Rn. 61 und 67).

136
Da im vorliegenden Fall das Bestehen einer Gefahr schwerwiegender Störungen aufgrund der vom Gerichtshof im vorliegenden Urteil vorgenommenen Auslegung nicht dargetan ist, sind seine Wirkungen nicht zeitlich zu begrenzen, da die in Rn. 132 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien kumulativ sind.

137
Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen ist, dass er es dem Verfassungsgericht eines Mitgliedstaats, bei dem ein Rechtsbehelf gegen eine nationale Regelung anhängig ist, die im Licht einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, verwehrt, in Anwendung des Grundsatzes der Rechtssicherheit zu entscheiden, dass die Rechtswirkungen dieser Regelung bis zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils, mit dem es endgültig über diesen verfassungsrechtlichen Rechtsbehelf entscheidet, aufrechterhalten werden.

In der fiktiven Verfassungsbeschwerde werden anhand der hier im GEZ-Boykott-Forum laienhaft ausgearbeiteten Thesen zum Vorlagezwang Art. 267 AUEV entsprechende Vorlagefragen an den EuGH formuliert und gleichzeitig der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Die zu fertigende fiktive Rechtssatzverfassungsbeschwerde wird die "staatsferne rbb-Aufsichtsbehörde" in der Luft zerreißen und mit der DSGVO völlig einäschern!
Sie wird darstellen, dass "staatsferne ÖRR-Aufsichtsbehörde" offensichtlich unvereinbar mit den Grundsätzen des Kapitels 6 der DSGVO sind. 
Damit hat der VerfGH BBg gar keine andere Möglichkeit als dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattzugeben (s. Urteil EuGH Rechtssache C-439/19)!

Ditt sehe ick doch richtig, waa @pinguin?

 :)

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Wir erörtern hier "laienhaft" Rechtsprobleme des Unionsrechtes und - rein fiktiv natürlich - die Möglichkeiten vom LVerfG zum EuGH zu kommen.
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Titel: Re: Art. 267 AUEV - Vorabentscheidung (des EuGH)/ Vorlagepflicht
Beitrag von: pinguin am 28. Januar 2024, 17:50
@Profät Di Abolo

Damit hat der VerfGH BBg gar keine andere Möglichkeit als dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattzugeben (s. Urteil EuGH Rechtssache C-439/19)!

Ditt sehe ick doch richtig, waa @pinguin?
Du weist doch, daß hier keine Rechtsberatung erteilt wird?

Bei Landesrecht ist doch das Landesverfassungsgericht eh letztinstanzliches Gericht und daher sowieso zur Vorlage verpflichtet? Denn wenn das Landesrecht dem Bundesrecht nicht entgegensteht, darf doch nur das LVerfG Landesrecht kippen, welches mit Unionsrecht nicht vereinbar ist?

Es sei darauf hingewiesen, daß diese Entscheidung EuGH C-439/19 im Forum, freilich unter anderem Schwerpunkt, thematisiert wurde.

EuGH C-439/19 - DSGVO -> Staatl. Maßnahme darf das Zulässige nicht überschreiten
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35418.0
ergänzt 2021-06-24

Gleiche Entscheidung, anderer Schwerpunkt:
EuGH C-439/19 - DSGVO - Datenübertragung an Wirtschaftsteilnehmer unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35594.0

Und dann das noch dazu:
EuGH C-434/19 - Regeln f. öffentl. Unternehmen vollständig harmonisiert
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35660.0

Und diese vollständige Harmonisierung bewirkt, daß alle nationalen Gesetzgeber, bspw., keine Befugnis haben, von den Unionsvorgaben abweichende eigene Regeln zu schaffen oder beizubehalten.

Vollständig harmonisiert sind u.a.
1.)
Entscheidung nach einer Vorlage durch den Bundesgerichtshof
EuGH C-319/20 - Schutz personen-bezogener Daten ist vollständig harmonisiert
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36046.0

Gleiche Entscheidung, anderer Schwerpunkt:
Entscheidung nach einer Vorlage durch den Bundesgerichtshof
EuGH C-319/20 - Mit der DSGVO unvereinbare Rechtsvorschriften sind unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36783.0

2.)
Entscheidung nach einer Vorlage durch den Bundesgerichtshof
EuGH C-391/12 - "Unlautere Geschäftspraktiken" vollständig harmonisiert
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35407.0

3.)
EuGH C-565/22 - Vollständige Harmonisierung der Verbraucherschutzbestimmungen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37511.0

Siehe auch:
[EU-Recht] Keine d. Unionsvertr. abweichende Regeln für öffentl. Unterneh. zul.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36991.msg221351.html#msg221351

Dafür, daß die ÖRR öffentliche Unternehmen sind, genügt der Hinweis auf:
BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0

Und kommt das auch zum Tragen:
EuGH C-347/14 - Für alle Medienunternehmen gilt das gleiche Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35753.0

Es besteht also die sehr große Wahrscheinlichkeit, daß die ganzen nationalen Rundfunkregelungen unionsrechtswidrig sind? So oder so.

@pjotre hat völlig Recht damit, daß ich mich hier auf das Wesentliche konzentriere -> primär Datenschutz und Grundrecht.