Rn. 100
[...] Vereinfacht gesagt: Wird die Grundlage für unvereinbar befunden, gilt dies auch für die späteren Rechtsakte zur Umsetzung dieser Grundlage.
7.
„Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;
Österreich-Wien: IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung
2017/S 160-330863
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
I.1)
Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:
GIS Gebühren Info Service GmbH
Postanschrift: Operngasse 20B
Ort: Wien
...
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)
Umfang der Beschaffung
II.1.1)
Bezeichnung des Auftrags:
CRM-Lösung neu samt Installation, Konfiguration, Customizing, Integration und sonstiger zugehöriger Dienstleistungen sowie Hosting und Betrieb CRM und ERP.
Referenznummer der Bekanntmachung: GISCRM2016
II.1.2)
CPV-Code Hauptteil
72000000 IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung - RC05
...
II.1.4)
Kurze Beschreibung:
Einführung einer CRM Standardlösung. Integrationslayer, ein weiterer Teil Ausschreibung ist der Betrieb für die bestehende Oracle E- Business Suite (inkl. der Schnittstellen) sowie für das neue CRM System und den Integrationslayer.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
...
V.2.3)
Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
Offizielle Bezeichnung: A1 Telekom Austria
AGOrt: Wien
NUTS-Code: AT ÖSTERREICHLand: Österreich
Der Auftragnehmer ist ein KMU: nein
V.2.4)
Angaben zum Wert des Auftrags/Loses (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: 4 769 557.92 EUR
Wir können also fiktiv festhalten, dass der GIS Gebühren Info Service tatsächlich eine Aussschreibung mit Vergabe vorweisen kann und die A1 Telekom Austria ordnungsgemäß für 4 769 557.92 EUR beautragt war.Das ist dann aber irgendwie Murks?
Wiki:
https://de.wikipedia.org/wiki/A1_Telekom_Austria
Die haben wohl den Probelauf der Software mit echten Datensätzen gemacht!Reinste Vermutung, aber es wäre wohl eine Form der Verwaltungsvereinfachung gewesen, keine Datensätze zu erfinden, sondern gleich jene zu nehmen, die man eh zur Verfügung hat? Möglicherweise stimmen die Datensätze von A 1 Telekom Austria insofern nur zufälligerweise mit denen von GIS überein?
CRM-Lösung neu samt Installation, Konfiguration, Customizing, Integration und sonstiger zugehöriger Dienstleistungen sowie Hosting und Betrieb CRM und ERP.Eine Suche im World Wide Web ergibt zu CRM-Lösung:
Im Rahmen der Neugestaltung des EDV-Systems für die gesamte Kundenverwaltung und Abrechnung plant die GIS die Einführung einer CRM Standardlösung und gleichsame Reduktion der CRM Anteile aus GISMO (Oracle E-Business Suite). Des Weiteren soll ein Integrationslayer also Integrationswerkzeug dienen und somit Prozess- und Serviceorientierung bieten. (Hinweis: der Integrationslayer wird gesondert angeschafft, da er auch für andere Integrationszwecke verwendet wird, die Kenntnis dieser Technologie wird in weiterer Folge als wesentliches Qualifikationsmerkmal voraus-gesetzt). Diese Standardlösung für CRM soll sowohl die Software als auch die für den Betrieb erforderliche Hardware und Geräteausstattung umfassen. Die genaue Abgrenzung findet sich im Folgekapitel. Ein weiterer Leistungsinhalt der Ausschreibung ist das Thema „Hosting und Betrieb“ für CRM, GISMO und den Integrationslayer.Es handelt sich also nicht um Spiele-Software z.B. „Jag den BeitraXzahler“ oder „Intendanten-Manager. Mach den ORF erfolgreich!“ oder "Donkey-Honk. Knechte deine freien Mitarbeiter", sondern um ein EDV-System für die gesamte Kundenverwaltung (personenbezogene Daten).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein unter Außerachtlassung von Vergabevorschriften zum Nachteil potentieller anderer Bieter, die deshalb keine Möglichkeit haben, sich im Rahmen eines fairen Wettbewerbs um den Zuschlag zu bemühen, geschlossener Vertrag nach § 138 Absatz 1 BGB nichtig, wenn der öffentliche Auftraggeber in bewusster Missachtung des Vergaberechts handelt und der Vertragspartner hiervon Kenntnis hat (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. 12. 2003 - Verg 37/03 - NJW 2004, 1331, 1334; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. April 2010 - Verg W 5/10 -, juris Rn. 46; OLG Celle, Beschluss vom 25. August 2005 - 13 Verg 8/05 - ZfBR 2005, 719 f., juris Rn. 21; KG Berlin, Beschluss vom 11. November 2004 - 2 Verg 16/04 - NZBau 2005, 538 ff., juris Rn. 39; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06. Februar 2007 - 17 Verg 7/06 - NZBau 2007, 395 ff., juris Rn. 90). Die Frage, ob der Inhalt der Verträge den Rahmen des Üblichen verlassen hat und daher sittenwidrig ist, spielt daneben keine Rolle, weil die Umstände ihres Zustandekommens, das bewusste und gewollte Hinwegsetzen über vergaberechtliche gesetzliche Regelungen zum Nachteil potentieller Bieter und der Allgemeinheit, die ein Interesse an einem fairen Wettbewerb hat, das Urteil der Sittenwidrigkeit rechtfertigen.Mit der Nichtigkeit des Vertrages liegt schon kein Auftrag i.S.d. Art. 28 Abs. 1 DSGVO
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1.
„öffentliche Auftraggeber“ den Staat, die Gebietskörperschaften, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder die Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen;
[...]
4.
„Einrichtungen des öffentlichen Rechts“ Einrichtungen mit sämtlichen der folgenden Merkmale:
a)
Sie wurden zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,
b)
sie besitzen Rechtspersönlichkeit und
c)
sie werden überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert oder unterstehen hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht dieser Gebietskörperschaften oder Einrichtungen, oder sie haben ein Verwaltungs-, Leitungs- beziehungsweise Aufsichtsorgan, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind;
5.
„öffentliche Aufträge“ zwischen einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern schriftlich geschlossene entgeltliche Verträge über die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen;
[...]
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Postanschrift: Freimersdorfer Weg 6
Ort: Köln
NUTS-Code: DEA2 Köln
Postleitzahl: 50829
Land: Deutschland
E-Mail: vergabe@beitragsservice.de
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.rundfunkbeitrag.de/der_rundfunkbeitrag/beitragsservice/ausschreibungen/index_ger.html
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) 1Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. 2Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) 1Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
2Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Recht haben und Recht kriegen ist manchmal echt schwierig!Siehe EuGH C-337/06; ist im Forum ja nun vielfältig belegt, da hatte, wie Du weißt, ein Wettbewerber eines Auftragnehmers den Weg zum EuGH beschritten, weil er sich benachteiligt fühlte.
...
Mit dem Einundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag soll der Auftrag von ARD und ZDF dahingehend angepasst werden, dass er eine stärkere Kooperation der Anstalten untereinander in Verwaltung, Organisation und Beschaffung enthält. Mögliche Konflikte zwischen der im Sinne der Beitragsstabilität gewünschten Strukturoptimierungen beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk und wettbewerbsrechtlichen Regelungen sollen vermieden werden, indem die Betrauungsnorm in diesem Sinne konkretisiert wird.
...
b)Es wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
„(4) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union(ABl. C 202 vom 7. Juni 2016, S. 47) auch betraut, soweit sie zur Erfüllung ihres Auftrags gemäß Absatz 1 bei der Herstellung und Verbreitung von Angeboten im Sinne des §11a zusammenarbeiten. Die Betrauung gilt insbesondere für die Bereiche Produktion, Produktionsstandards, Programmrechteerwerb, Programmaustausch, Verbreitung und Weiterverbreitung von Angeboten, Beschaffungswesen, Sendernetzbetrieb, Informationstechnische und sonstige Infrastrukturen, Vereinheitlichung von Geschäftsprozessen, Beitragsservice und allgemeine Verwaltung. Von der Betrauung nicht umfasst sind kommerzielle Tätigkeiten nach §16a Abs.1 Satz 2.“
Recht haben und Recht kriegen ist manchmal echt schwierig!