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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 24. Juli 2023, 23:43
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Vorab:
Diese Entscheidung ist eine Rundfunkentscheidung, an dessen Zustandekommen auch ein öffentlich-rechtliches Rundfunkunternehmen*** beteiligt ist, so daß die Aussagen in dieser Entscheidung durchaus auf den dt. ÖRR übertragen werden können?
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)
11. Dezember 2008(*)
„Urheberrecht – Organisation zur Verwaltung von Urheberrechten, die faktisch eine Monopolstellung innehat – Erhebung einer Gebühr für die Fernsehübertragung von Musikwerken – Methode zur Berechnung dieser Gebühr – Beherrschende Stellung – Missbrauch“
In der Rechtssache C-52/07
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=75798&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=3526069
28 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann ein derartiger Missbrauch vorliegen, wenn ein überhöhter Preis ohne vernünftigen Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung verlangt wird (vgl. Urteile vom 13. November 1975, General Motors Continental/Kommission, 26/75, Slg. 1975, 1367, Randnr. 12, und United Brands und United Brands Continentaal/Kommission, Randnr. 250).
Da die dt. ÖRR an der Entstehung der Höhe des Rundfunkbeitrages beteiligt sind, von denen geht ja der Vorschlag für die Höhe des Rundfunkbeitrages aus, könnte es sein, daß diese Höhe "mißbräuchlich" im Sinne der Unionsnormen ist, bzw., zustandekommt, wenn der wirtschaftliche Wert der erbrachten Rundfunkleistungen, bspw., durch eine steigende Anzahl an Wiederholungen, nicht mehr zur Höhe des Rundfunkbeitrages passt?
Urteil des Gerichtshofes vom 13. November 1975.
General Motors Continental NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtssache 26-75.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A61975CJ0026&qid=1690234837356
11/12 ES IST NICHT AUSZUSCHLIESSEN, DASS DER INHABER DER VORSTEHEND BESCHRIEBENEN MONOPOLSTELLUNG DIE MARKTSITUATION MISSBRÄUCHLICH AUSNUTZEN KANN, INDEM ER - FÜR EINE LEISTUNG, DIE ALLEIN ER ZU ERBRINGEN VERMAG - DEN PREIS ZUM NACHTEIL DER KÄUFER VON FAHRZEUGEN FESTSETZT, DIE AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT IMPORTIERT WORDEN SIND UND DEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ÜBEREINSTIMMUNGSPRÜFUNG UNTERLIEGEN . EIN SOLCHER MISSBRAUCH KÖNNTE INSBESONDERE IN DER ERHEBUNG EINES IM VERGLEICH ZU DEM WIRTSCHAFTLICHEN WERT DER ERBRACHTEN LEISTUNG ÜBERTRIEBEN HOHEN PREISES BESTEHEN, DER SICH ALS BEHINDERUNG VON PARALLELIMPORTEN AUSWIRKT, WEIL ER DAS MÖGLICHERWEISE IN ANDEREN VERKAUFSGEBIETEN DER GEMEINSCHAFT BESTEHENDE GÜNSTIGERE PREISNIVEAU AUSGLEICHT ODER UNANGEMESSENE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN IM SINNE DES ARTIKELS 86 ABSATZ 2 BUCHSTABE A HERBEIFÜHRT .
Weiterführend auch:
BGH KVR 69/19 - Begriff "Markbeherrschendes Unternehmen"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37363.0
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SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
VERICA TRSTENJAK
vom 11. September 2008(1)
Rechtssache C-52/07
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=68008&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=3526069
6. Kanal 5 Ltd (im Folgenden: Kanal 5) und TV 4 AB (im Folgenden: TV 4) sind private Fernsehsender. Sverige Television (im Folgenden: SVT) ist ein öffentlich-rechtlicher Fernsehsender.