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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 18. Juli 2023, 18:11
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In diesem Thema bitte nur auf die Fragen bzw. Aussagen antworten, die im Titel und Eröffnungsbeitrag zu lesen sind.
1) Die in Verantwortung der Rundfunkanstalten vorgenommene sog. Direktanmeldung ist seitens der für den Rundfunk zuständigen Landesgesetzgebung nicht vorgesehen, damit rechtlich "nicht begründet"?
2) Der zur Realisierung der sog. Direktanmeldung notwendigen Verarbeitung personen-bezogener Daten fehlt damit die Rechtsgrundlage?
3) Die Verarbeitung personen-bezogener Daten ohne Rechtsgrundlage ist eine Straftat; siehe hierzu u.a. unter
BGH 1 StR 32/13 - Verarbeitung pers.bez. Daten ohne Rechtsgrundlage ist Straftat
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35765.0
4) Sind die Landesrundfunkanstalten bzw. die für die Landesrundfunkanstalten im Außenverhältnis verantwortlichen Indendanten/ Indentantinnen Straftäter/ Straftäterinnen, wenn sie diese sog. Direktanmeldungen in ihrem Verantwortungsbereich veranlasst/ vorgenommen/ geduldet/ nicht unterbunden haben?
5) Gemäß Art 22 DSGVO ist niemand verpflichtet, sich einer automatisierten Verarbeitung seiner personen-bezogenen Daten zu unterwerfen, wenn diese ohne Rechtsgrundlage erfolgt und auch keine individual-konkrete Einwilligung jener Person vorliegt, deren personen-bezogene Daten so automatisiert verarbeitet worden sind.
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR)
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX%3A32016R0679
Artikel 22 - Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
(1) Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung — einschließlich Profiling — beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung
a) für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist,
b) aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder
c) mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.
Da weder die Direktanmeldung, noch ein Vertragsverhältnis gesetzlich vorgesehen sind und auch die individuelle Einwilligung nicht vorliegt, trifft keine der Ausnahmen für die automatisierte Verarbeitung zu; somit ist die Verarbeitung verboten und strafrechtlich ahndbar?
Edit "Bürger": Zur Vermeidung von Mehrfachdiskussionen bitte unbedingt auch die bereits vorhandenen Erkenntnisse u.a. aus folgenden Threads berücksichtigen...
Direktanmeldung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=15406.0
Eine Direktanmeldung ist nicht begründet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30326.0
NÖTIGUNG bei der Direktanmeldung (= Zwangsanmeldung) und STRAFANZEIGE? (02/2014)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=8318.0
Klage vor EGMR gegen Direktanmeldung wegen Verstoß gegen Art. 6 und 13 EMRK
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=27528.0
Direktanmeldung = Zwangsanmeldung = Automatische Anmeldung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=8127.0
Bestätigung der Anmeldung = Zwangsanmeldung - Lösungsansätze - Aufklärung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=8249.0
Edit "Bürger": Zur möglichen Einschreite-Pflicht der Landesdatenschutzbehörden bzgl. der Direkt-Anmeldung siehe/ diskutiere bitte in nunmehrigem eigenständigen Thread unter
Muss Datenschutz-Aufsichtsbehörde Praxis d. Direktanmeldung unterbinden?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37400.0