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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 15. April 2023, 13:37
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Die Frage im Titel wurde noch gar nicht gestellt?
Seitens des Bundesverfassungsgerichtes wurde bekanntlich die Aussage getroffen, daß es, (siehe untenstehende Hervorhebung in Rot), zur "ordnungsgemäßen Verwaltung" einer Gebietskörperschaft gehört, Gemeinschaftsrecht zu realisieren?
BVerfG 2 BvG 1/04 - Regresspflicht und Haftung des Bundes
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31745.0
Rn. 146
Nach dem Wortlaut der Norm haften Bund und Länder im Verhältnis zueinander für eine ordnungsmäßige Verwaltung. Ein Anlass, ihren Anwendungsbereich auf die Verletzung national gesetzten Rechts zu beschränken, besteht auf der Grundlage dieses Wortlauts nicht. Die ordnungsmäßige Verwaltung umfasst sämtliche diesen Gebietskörperschaften obliegenden staatlichen Aufgaben, zu denen auch der Vollzug des Gemeinschaftsrechts gehört [...] Das Gemeinschaftsrecht wirkt vielfältig auf das national gesetzte Recht ein [...]. Neben dem Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts gilt auch das Gebot gemeinschaftskonformer Auslegung. Das nationale Recht ist unter voller Ausschöpfung des richterlichen Beurteilungsspielraums in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden[...] Der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts [...] führt dazu, dass das Gemeinschaftsrecht mit dem nationalen Recht in einem solchen Maße verwoben ist, dass eine Differenzierung nach dem Normgeber im Rahmen der Haftungsregelung nicht nahe liegt.
Gebietskörperschaften sind Gemeinden, Landkreise, Länder und auch der Bund selber.
Es steht also zur Diskussion, ob sich Gebietskörperschaften dadurch, daß sie sich ob der durch Mißachtung von Gemeinschaftsrecht fehlenden "ordnungsgemäßen Verwaltung", selber als Verfassungsfeinde darstellen?
Meinungen?