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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pjotre am 23. März 2023, 21:15
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Hier erfolgt Meinungszitat.
Mit dem Respekt, den wir Richtern schuldig sind, sei betont, dass die Richter das anders sehen werden, sonst hätten sie das Urteil nicht gemacht
Die Meinung, die hierher übermittelt wurde, lautet:
Wer hat den Richtern dies Textbaustein-Fehlurteil zusammengeklebt?
OVG Bautzen, Urteil vom 01.03.2023, 5 A 104/22
https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/22A104.U01.pdf
Vorinstanz: VG Dresden, Urteil vom 19.10.2021, 2 K 1868/19
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 19. Oktober 2021 - 2 K 1868/19 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.
[...]
Die Revision wird zugelassen.
Richter werden ja nicht 3 Tage investieren, um so etwas für 500 Euro Streitwert zu texten.
Der Geringverdiener hat voll ausreichend richtige Anträge gestellt. Die Entscheide BVerfG und BVerwG sind anzuwenden, basta.
Diese diversen Seiten Pseudo-Wissenschaftlichkeit dienen ja nur dazu, derart viel Gechwurbel anzuhäufen, dass niemand Normalmensch Normaljurist noch die Fehler an allen Ecken und Enden belegen kann.
Geboten erscheint, Gerichte aufzufordern, sämtlichen Austausch
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mit den Beklagten zur Akte zu geben oder zu erklären, dass es keinen gab
- und dass das Urteil vom Richter persönlich abgefasst wurde
- mit Ergänzung der Quellenangaben für die Textbausteine.
Alternativ Nachweis, wie viele 3 oder mehr Tage er von sonstigen Akten beurlaubt wurde, um alle zitierten Stellen zu sichten.
Man könnte schon bei der Klage ankündigen,
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dass im Fall eines Textbaustein-Urteils diese vorstehenden Anträge gestellt werden würden.
Man könnte auch darauf hinweisen, dass prüfungsfrei importierte Textbausteine, sofern fehlerhaft, einer Prüfung unterzogen werden sollen, ob als Rechtsbeugung deutbar.
Es ist sinnlos, denke ich, zum X-ten Mal hier im Forum diee Unsitten zu diskutieren.
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Hier muss immer nur noch geprüft werden, ob der Hammer des Strafrechts geboten erscheint oder nicht, und wenn er geboten erscheint, wie man dafür sorgt,
dass ein Richter sich nicht mir Irrtum, Versehen, Vertrauen auf... usw. usw. herausreden kann aus
- der "subjektiven Schuld"
(subjektiver Tatbestand).
Das ist der Kern der Sache. Google hilft jedem, zu lernen, wie diese Waffe in Anschlag gebracht werden kann, so dass Richter wissen, was sie riskieren. Erfolgreiche Strafanzeige wegen Rechtsbeugung ist Karriere-Ende, im schlimmsten Fall Rückfall der Pension auf Niveau Rentenversicherung.
Fast das einzige, wovor Richter Angst haben, ist dies.
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In Rn. 20 Zitation Gall/Siekmann aus dem Beckschen Rundfunkkommentar. Stiller Parteivortrag und ein weiterer Beleg für einen jüngst eröffneten Thread.
Und, in der Tat, viele Textteppiche auf den folgenden zwanzig Seiten kommen mir irgendwie bekannt vor. Das OVG wird doch nicht Copy'n'Paste gemacht haben?
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Es sind ja leider immer noch viel zu viele, die sich zwar anfangs wehren, dann aber trotz ihrer Abwegigkeit letztendlich auch diese Sch..., wie vom Oberverwaltungsgericht Bautzen, schlucken.
Gibt es diesbzgl. denn - wie beim BVerfG - auch für das BVerwG eine Möglichkeit, herauszubekommen, ob der wie vorliegend anhand derartiger Satzungetüme nichtsdestotrotz abgefertigte Kläger überhaupt die Revisionsmöglichkeit nutzt, also ein entsprechender Revisionsantrag gestellt wurde/ wird? Bislang nichts derartiges gefunden.