gez-boykott.de::Forum
"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Widerspruchs-/Klagebegründungen => Thema gestartet von: Kurt am 12. März 2023, 22:55
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Zur Anmerkung unter
Fehlt Bekanntmach. 18,36€ seit 07/21? Abbuch./Bescheide/Vollstr. fehlerhaft?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37034.msg221521.html#msg221521
Man müsste also tatsächlich in den Gesetzblättern der Länder nachsehen, ob die vom BVerfG genannte Höhe des Rundfunkbeitrages dort publiziert wurde?
Für das Land Brandenburg kann die Aussage getroffen werden, daß die Suche nach dem Begriff "Rundfunkbeitrag" als letzten Eintrag "GVBI. I - 2020, Nr. 19" benennt; die Veröffentlichung der vom BVerfG in 2021 bestätigten 18,36 € wäre also für das Land Brandenburg nicht bekanntgegeben worden?
Der Begriff "18,36 €" findet sich allerdings in "GVBI. I - 2020, Nr. 31"
Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Erster Medienänderungsstaatsvertrag)
https://www.landesrecht.brandenburg.de/dislservice/public/gvbldetail.jsp?id=8884
In diesem Änderungsstaatsvertrag wurde aufgenommen, daß das Bundesland Sachsen-Anhalt keine Unterschrift geleistet hat; weitere Verkündungen im Landesgesetzblatt dazu hat es nicht. Es hat also auch kein Landesgesetzblatt mit der Aussage, daß dieser Änderungsstaatsvertrag ob der fehlenden Unterschrift des Landes Sachsen-Anhalt nicht in Kraft getreten ist.
Im Zustimmungsgesetz des Landtages steht aber:
Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Erster Medienänderungsstaatsvertrag) (PDF, 1 Seite, ~500kB)
https://www.landesrecht.brandenburg.de/dislservice/disl/dokumente/8884/dokument/14465
§ 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 am 1. Januar 2021 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.
Es hat keine weitere Veröffentlichung im Gesetzblatt des Landes Brandenburg, daß dieser Änderungsstaatsvertrag ob der auch am 1. Januar 2021 fehlenden Unterschrift gegenstandslos geworden wäre.
Es findet sich für Brandenburg (Anm. Kurt: dort fast ganz unten):
Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Erster Medienänderungsstaatsvertrag)
https://bravors.brandenburg.de/gesetze/1medienaendstv
Erster Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Erster Medienänderungsstaatsvertrag) ist gegenstandslos geworden (GVBl.I/21 Nr. 2 (https://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/GVBl_I_02_2021.pdf))
und im GVBl.I/21 Nr. 2 findet sich für
Brandenburg
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg
Teil I – Gesetze
32. Jahrgang Potsdam, den 4. Februar 2021 Nummer 2 (PDF, 1 Seite, ~170kB)
https://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/GVBl_I_02_2021.pdf
Bekanntmachung über das Nichtinkrafttreten des Ersten Staatsvertrages zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge
(Erster Medienänderungsstaatsvertrag)
Vom 18. Januar 2021
Gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Erster Medienänderungsstaatsvertrag) vom 18. November 2020 (GVBl. I Nr. 31) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos geworden ist.
Potsdam, den 18. Januar 2021
Der Ministerpräsident
des Landes Brandenburg
Dr. Dietmar Woidke
Herausgeberin: Die Präsidentin des Landtages Brandenburg
Edit "Bürger": Danke für die Suche und die bestätigenden Funde - hier eine Übersicht:
Danke @alle für die Suche - insbes. auch unermüdlicher @GesamtSchuldner - und die bestätigenden Funde der
Bekanntmachungen, dass der 1. MÄndStV incl. seiner Änderung des RFinStV (Erhöhung des Beitrags von 17,50€/mtl auf 18,36€/mtl)
"nicht in Kraft getreten" bzw. "gegenstandslos" geworden ist:
- Baden-Württemberg (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37084.msg221786.html#msg221786) (mglw. nicht digital, sondern nur in Papierform?)
- Bayern (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37084.msg221756.html#msg221756)
- Berlin (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37084.msg221766.html#msg221766)
- Brandenburg (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37084.msg221694.html#msg221694)
- Bremen (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37084.msg221697.html#msg221697) (Sonderfall, dass nur das Inkrafttreten bekannt gemacht werden sollte)
- Hamburg (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37084.msg221756.html#msg221756)
- Hessen (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37084.msg221787.html#msg221787)
- Mecklenburg-Vorpommern (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37084.msg221783.html#msg221783)
- Niedersachsen (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37084.msg221756.html#msg221756)
- Nordrhein-Westfalen (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37084.msg221697.html#msg221697) (Sonderfall, dass nur das Inkrafttreten bekannt gemacht werden sollte)
- Rheinland-Pfalz (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37084.msg221790.html#msg221790) (mglw. nicht digital, sondern nur in Papierform?)
- Saarland (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37084.msg221770.html#msg221770)
- Sachsen (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37084.msg221765.html#msg221765)
- Schleswig-Holstein (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37084.msg221711.html#msg221711)
- Sachsen-Anhalt (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37084.msg221783.html#msg221783) (Gesetzentwurf zurückgezogen = Auslöser der ganzen Problematik)
- Thüringen (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37084.msg221783.html#msg221783) (Sonderfall, dass nur das Inkrafttreten bekannt gemacht werden sollte)
Hinweis:
Zu den möglichen weitreichenden Konsequenzen des "Nicht-Inkrafttretens" bzw. "Gegenstandsloswerdens" des 1. MÄndStV i.V.m. der offensichtlich nicht bekannt gemachten Entscheidung/ Entscheidungsformel des BVerfG vom 20.07.2021 über die vorläufige Geltung der im 1. MÄndStV vorgesehenen Erhöhung des sog. "Rundfunkbeitrags" von 17,50€/mtl auf 18,36€/mtl siehe u.a. unter
Fehlt Bekanntmach. 18,36€ seit 07/21? Abbuch./Bescheide/Vollstr. fehlerhaft?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37034.0
>:D
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Fehlt Bekanntmach. 18,36€ seit 07/21? Abbuch./Bescheide/Vollstr. fehlerhaft?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37034.0
Bekanntmachungen, dass 1. MÄndStV "nicht in Kraft getreten"/"gegenstandslos"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37084.0
Rückwirkende Nichtigkeit der Erhöhung oberhalb von 17,50 €/mtl
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37091.0
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Es wäre mal interessant zu recherchieren, ob der 1. Medienänderungsstaatsvertrag (MÄndStV) in den Gesetzblättern der anderen Bundesländer nach Ratifizierung veröffentlicht wurde und welche Aussagen zu seinem Inkrafttreten zu finden sind.
Nordrhein-Westfalen
Hier soll das Inkrafttreten verkündet werden, nicht das Nicht-Inkrafttreten. Das mag damit zusammenhängen, dass nach der Landesverfassung von Nordrhein-Westfalen der Landtag über Staatsverträge direkt abstimmen kann, d.h. ein Zustimmungsgesetz ist nicht nötig. Deshalb gibt es keine Bestimmung, dass das Nichtinkrafttreten zu verkünden wäre.
Für NRW hatte ich das im Ausgangs-Thread schon mal verlinkt, hier sollte lediglich das "Inkrafttreten [...] gesondert bekannt gemacht" werden:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=18818&ver=8&val=18818&sg=0&menu=0&vd_back=N
Bekanntmachung
des Ersten Staatsvertrages zur Änderung
medienrechtlicher Staatsverträge
(Erster Medienänderungsstaatsvertrag)
Vom 29. September 2020
Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 17. September 2020 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Erster Medienänderungsstaatsvertrag) zugestimmt.
Der Staatsvertrag wird nachfolgend bekannt gemacht.
Der Tag des Inkrafttretens wird gesondert bekannt gemacht.
Düsseldorf, 29. September 2020
Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen
Armin L a s c h e t
- GV. NRW. 2020 S. 1011
Bremen
In Bremen ist im Zustimmungsgesetz zum ersten Medienänderungsstaatsvertrag in Artikel 2 (2) bestimmt worden, dass das Inkrafttreten im Gesetzblatt zu verkünden ist, also nicht das Nicht-Inkrafttreten:
(Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2020 Nr. 145 (Seite 1480 ff.):
https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2020_12_07_GBl_Nr_0145_signed.pdf (https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/218/2020_12_07_GBl_Nr_0145_signed.pdf)
Artikel 2
(2) Der Tag, an dem der Erste Medienänderungsstaatsvertrag nach seinem
Artikel 2 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen
bekannt zu geben
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Schleswig-Holstein
Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein
GVOBl Schl.-H. Ausgabe Nr. 2, Kiel, 18. Februar 2021, Seiten 85 - 156 (PDF, 72 Seiten, ~550kB)
https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/IV/Service/GVOBl/GVOBl/2021/gvobl_2_2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Bekanntmachung
über das Nichtinkrafttreten des Ersten Staatsvertrages zur Änderung
medienrechtlicher Staatsverträge (1. Medienänderungsstaatsvertrag)
nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 2
1. Nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des 1. Medienänderungsstaatsvertrages war vorgesehen, dass der Staatsvertrag am 1. Januar 2021 in Kraft treten sollte. Vorausgesetzt war, dass nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des 1. Medienänderungsstaatsvertrages bis zum 31. Dezember 2020 alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hinterlegt worden sind. Ist dies nicht der Fall, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
2. Die Ratifikationsurkunde des Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt ist wegen nicht erfolgter Zustimmung zum 1. Medienänderungsstaatsvertrag durch den Landtag Sachsen-Anhalts nicht bis zum 31. Dezember 2020 bei der nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des 1. Medienänderungsstaatsvertrages zuständigen Staatskanzlei hinterlegt worden. Demnach ist der 1. Medienänderungsstaatsvertrag gegenstandslos geworden. Dies ist nach § 1 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes zum 1. Medienänderungsstaatsvertrag vom 30. September 2020 unverzüglich im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzugeben.
3. Der 1. Medienänderungsstaatsvertrag sollte insbesondere die Empfehlung der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (KEF) aus ihrem 22. KEF-Bericht über die Erhöhung des Rundfunkbeitrags um 86 Cent auf 18,36 Euro umsetzen. Mit dem Nichtinkrafttreten des 1. Medienänderungsstaatsvertrag bleibt die Erhöhung des Rundfunkbeitrags aus, wodurch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nach Definition des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Erfüllung ihres verfassungsmäßigen Auftrags unterfinanziert wären. Hiergegen haben die öffentlich-rechtlichen Rund-
funkanstalten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim BVerfG eingereicht (1 BvR 2756/20, 1 BvR 2775/20, 1 BvR 2777/20), welche das BVerfG mangels hinreichender Begründung mit Entscheidung vom 22. Dezember 2020 abgelehnt hat. Über die Erhöhung des Rundfunkbeitrags in Form eines 1. Medienänderungsstaatsvertrags wird sodann im regulären Hauptsacheverfahren entschieden.
Kiel, 14. Januar 2021
Edit "Bürger": Zitat der Wichtigkeit und schnellen Erfassbarkeit/ Prüfbarkeit wegen vervollständigt.
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@noGez99
Guuuter Fund. So schaffen wir die Grudnlage für das Vorgehen.
Ich habe gerade einfach mal gegoogelt:
Bekanntmachung über das Nichtinkrafttreten des Ersten Staatsvertrages zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (1. Medienänderungsstaatsvertrag)
Das klappte wohl für Bayern, klappt wohl auch für andere Bundesländer.
Wer ein wenig Zeit hat, vielleicht die exakten Quellen erfischen für möglichst viele Bundesländer...
Als Arbeitsteilung...
Hier wird sodann der Vorschlaghammer daraus gebastelt. Wir haben zwar keine Illusionen. Einer genügte nie.
Aber jeder weitere Vorschlaghammer beschleunigt das Ende dieses Justiz- und Politik-Skandals.
Es ist die Summe der Geschosse, was den Gegner zermürben soll. Klappte ja schon halbwegs seit Juli 2022.
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Bayern
Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 2021 Seite 33 vom 12.02.2021
Hinweis zum Nicht-Inkrafttreten des Ersten Staatsvertrags zur Änderung medienrechtlicher
Staatsverträge (Erster Medienänderungsstaatsvertrag)
https://www.verkuendung-bayern.de/files/gvbl/2021/03/gvbl-2021-03.pdf#page=9
Die Veröffentlichung des Staatsvertrags war am 30.11.2020 auf Seite 602 erfolgt:
https://www.verkuendung-bayern.de/files/gvbl/2020/29/gvbl-2020-29.pdf#page=6
Niedersachsen
https://www.niedersachsen.de/download/162978/Nds._GVBl._Nr._2_2021_vom_15.01.2021_S._11-13.pdf
Nds. GVBl. Nr. 2/2021, Seite 13 ausgegeben am 15. 1. 2021
B e k a n n t m a c h u n g
über das Gegenstandsloswerden des
Ersten Medienänderungsstaatsvertrages
Aufgrund des Artikels 1 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zum Ers-
ten Medienänderungsstaatsvertrag vom 10. Dezember 2020
(Nds. GVBl. S. 482) wird bekannt gemacht, dass der Staatsver-
trag nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos ge-
worden ist.
Hannover, den 14. Januar 2021
Niedersächsische Staatskanzlei
M i e l k e
Staatssekretär
Nimmt Bezug auf das Gesetz zum Ersten Staatsvertrag:
https://www.niedersachsen.de/download/161976/Nds._GVBl._Nr._45_2020_vom_15.12.2020_S._463-486.pdf
(3) 1
Der Staatsvertrag tritt nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 1
zum 1. Januar 2021 in Kraft. 2 Wird der Staatsvertrag nach sei-
nem Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos, so wird dies bis
zum 1. Februar 2021 im Niedersächsischen Gesetz- und Ver-
ordnungsblatt bekannt gemacht.
Hamburg
Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt vom 19.02.2021 Seite 70
https://www.luewu.de/docs/gvbl/docs/2417.pdf
Bekanntmachung
über die Gegenstandslosigkeit des Ersten Medienänderungsstaatsvertrages
Vom 12. Februar 2021
Gemäß Artikel 3 des Gesetzes zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag vom 3. November 2020 (HmbGVBl. S. 565) wird bekannt gemacht, dass der Erste Medienänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos ist.
Hamburg, den 12. Februar 2021.
Die Senatskanzlei
Das Gesetz zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag vom 3. November 2020 (HmbGVBl. S. 565) ist in der Ausgabe 59 des Jahrgangs 2020 zu finden:
https://www.luewu.de/docs/gvbl/docs/2390.pdf
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Sachsen
https://edas.landtag.sachsen.de/
Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 3/2021, 26.01.2021, Seite 158 (PDF, 124 Seiten, ~2,7MB)
https://ws.landtag.sachsen.de/images/7_GVBl_202103_201_1_1_.pdf
Bekanntmachung
der Sächsischen Staatskanzlei
über die Gegenstandslosigkeit von Staatsverträgen
Vom 11. Januar 2021
Der Erste Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Erster Medienänderungsstaatsvertrag) (SächsGVBl. 2020 S. 587) ist nicht gemäß seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 in Kraft getreten und damit gegenstandslos geworden.
Dresden, den 11. Januar 2021
Sächsische Staatskanzlei
Bechtel
Referatsleiterin
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Berlin
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 77. Jahrgang Nr. 5, 23. Januar 2021, Seite 50 (PDF, 8 Seiten, ~200kB)
https://www.berlin.de/sen/justiz/service/gesetze-und-verordnungen/2021/ausgabe-nr-5-vom-23-1-2021-s-45-52.pdf
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des Gesetzes
zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag vom 2. Dezember 2020
Es wird bekannt gegeben, dass das am 3. Dezember 2020 in Kraft getretene Gesetz zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag gemäß dessen § 2 Absatz 2 Satz 1 am 1. Januar 2021 außer Kraft getreten ist.
Berlin, den 13. Januar 2021
Der Regierende Bürgermeister von Berlin
Michael M ü l l e r
Danke @pepilo
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Großartige Teamarbeit.
Im Teamumfeld könnte Folgendes in diesen Tagen entstehen:
Ein Teammitglied ist schon bei seinem Eigen-Briefbeispiel:
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Direkt an Intendanten, per Einschreiben,
Antrag auf rückwirkende Niederschlagung der Erhöhung,
mit vorsorglicher Nichtigerklärung von Klageaufforderung in der Rechtsbelehrung,
so dass man vielleicht gleich zum Landesverfassungsgericht springen kann.
Ein Team-Mitglied hat im Textentwurf:
-----------------------------------------
Wegen Meinung der Beweiskraft des Manipulationserfolgs der VG-Rechtsprechung über den Umweg des Beck'schen Rundfunkrechtlichen Kommentars wird Fehlen eines "effizienten" fachgerichtlichen Verfahrens vorgetragen. Deshalb könnte laut Verfassungsgerichtsgesetz eine Rechtswegerschöpfung nicht verlangt werden.
Kleine Randbemerktung: Per PM mit den Moderatoren zu behandeln: Spendenbutton-Frage.
Wir sollten uns klar sein,
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das Imperium ist mächtig, wir werden am Ende vermutlich nicht siegen, egal, wie die Rechtslage ist.
Aber indem wir die bisherige Erhöhung durch Verfahren zerfleddern, verhindern wir vielleicht eine aktuelle Erhöhung. Wegen Geldentwertung schrumpfen die Sender in diesen 3 Jahren um 20 Prozent, sofern sie keine Erhöhung durchbekommen.
Ein guter Anfang der Gewöhnung an Palliativ-Status der Sender.
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Saarland
Amtsblatt des Saarlandes, Teil I, Ausgabe 2020, Nr. 72, 26. November 2020 - S. 1169 (PDF, 58 Seiten, ~2,5MB)
Gesetz Nr. 2008 zur Zustimmung zum ersten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Erster Medienänderungsstaatsvertrag)
Vom 11. November 2020
https://www.amtsblatt.saarland.de/jportal/?quelle=jlink&docid=VB-SL-ABlI20201131-G&psml=bsverkslprod.psml&max=true
Gesetz Nr. 2008
zur Zustimmung zum ersten Staatsvertrag
zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge
(Erster Medienänderungsstaatsvertrag)
Vom 11. November 2020
Der Landtag des Saarlandes hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
Zustimmung zum ersten Staatsvertrag zur
Änderung medienrechtlicher Staatsverträge
(Erster Medienänderungsstaatsvertrag)
(1) Dem von den Ländern der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen ersten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Erster Medienänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt.
(2) Der erste Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Erster Medienänderungsstaatsvertrag) wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Der Artikel 1 des ersten Staatsvertrags zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Erster Medienänderungsstaatsvertrag) tritt zum 1. Januar 2021 in
Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos werden, wird dies vom Chef der Staatskanzlei im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht.
[...]
Amtsblatt des Saarlandes, Teil I Ausgabe: 2021, Nr. 12, 18.02.2021 - S. 393 (PDF, 46 Seiten, ~1,5MB)
https://www.amtsblatt.saarland.de/jportal/?quelle=jlink&docid=VB-SL-ABlI2021355-G&psml=bsverkslprod.psml&max=true
B. Beschlüsse und Bekanntmachungen des Landes
Bekanntmachungen
Bekanntmachung nach § 1 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Zustimmung zum ersten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge
(Erster Medienänderungsstaatsvertrag) vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1169)
Der Chef der Staatskanzlei teilt gemäß § 1 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Zustimmung zum ersten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge (Erster Medienänderungsstaatsvertrag) vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1169) mit, dass der Erste Medienänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos wurde, da bis zum 31. Dezember 2020 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hinterlegt wurden.
Der Staatsvertrag ist damit nicht in Kraft getreten.
Saarbrücken, den 18. Februar 2021
Der Chef der Staatskanzlei
Eitel
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Vorgesehen ist inzwischen erste bundesweite Anwendung ab 20. März.
Das weicht also ab von der gestrigen Überlegung für die Anwendung.
Es wäre also sehr hilfreich, bis zum So 19. März 2023 in diesem Thread die Liste der Bundesländer zu komplettieren.
Einen neuen Thread will ich jetzt starten für den Kern der Argumentation:
Rückwirkende Nichtigkeit der Erhöhung oberhalb von 17,50 €/mtl
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37091.0
Das kann dann jeder nach Belieben in Schriftsätzen verwerten.
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Teamarbeit - Liste bisher:
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Reduziert auf die Fundstelle. Das genügt für die geplante Verwertung
In 4 Gruppen von je 4 Bundesländern. Ja, sind 16, also keines vergessen.
Noch zu tun:
----------------------
Erneute Suche für die Bundesländer mit
. "- Möglicherweise keine Publizierung "gegenstandslos"
------------------------------------------------------------- A4
BB Brandenburg: 2021-01-18
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Gesetze
32. Jahrgang Potsdam, den 4. Februar 2021 Nummer 2 (PDF, 1 Seite, ~170kB)
https://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/GVBl_I_02_2021.pdf
Zitat von: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil I – Gesetze, 32. Jahrgang Potsdam, den 4. Februar 2021 Nummer 2
------------------------------------------------------------- A4
BE Berlin 2021-01-23
https://www.berlin.de/sen/justiz/service/gesetze-und-verordnungen/2021/ausgabe-nr-5-vom-23-1-2021-s-45-52.pdf
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 77. Jahrgang Nr. 5, 23. Januar 2021, Seite 50 (PDF, 8 Seiten, ~200kB)
Zitat: "Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Gesetzes
zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag vom 2. Dezember 2020
Es wird bekannt gegeben, dass das am 3. Dezember 2020 in Kraft getretene Gesetz zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag gemäß dessen § 2 Absatz 2 Satz 1 am 1. Januar 2021 außer Kraft getreten ist."
------------------------------------------------------------- A4
BY Bayern: 2021-02-12
Hinweis zum Nicht-Inkrafttreten des Ersten Staatsvertrags zur Änderung medienrechtlicher
Staatsverträge (Erster Medienänderungsstaatsvertrag)
https://www.verkuendung-bayern.de/files/gvbl/2021/03/gvbl-2021-03.pdf#page=9
------------------------------------------------------------- B4
BW Baden-Württemberg: --- Möglicherweise keine Publizierung "gegenstandslos"
------------------------------------------------------------- B4
HB Bremen --- Möglicherweise keine Publizierung "gegenstandslos"
------------------------------------------------------------- B4
HH Hamburg 2021-02-19
Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt vom 19.02.2021 Seite 70
https://www.luewu.de/docs/gvbl/docs/2417.pdf
------------------------------------------------------------- B4
HE Hessen--- Möglicherweise keine Publizierung "gegenstandslos"
------------------------------------------------------------- C4
MV Mecklemburg-Vorp. --- Möglicherweise keine Publizierung "gegenstandslos"
------------------------------------------------------------- C4
NI Niedersachsen 2021-01-15
https://www.niedersachsen.de/download/162978/Nds._GVBl._Nr._2_2021_vom_15.01.2021_S._11-13.pdf
------------------------------------------------------------- C4
NW Nordrhein-Westf. 2021-09-29 - Also wohl keine Publizierung "gegenstandslos"
Hier sollte lediglich das "Inkrafttreten [...] gesondert bekannt gemacht" werden:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=18818&ver=8&val=18818&sg=0&menu=0&vd_back=N
------------------------------------------------------------- C4
RP Rheinland-Pfalz --- Möglicherweise keine Publizierung "gegenstandslos"
------------------------------------------------------------- D4
SL Saarland
Amtsblatt des Saarlandes, Teil I Ausgabe: 2021, Nr. 12, 18.02.2021 - S. 393 (PDF, 46 Seiten, ~1,5MB)
https://www.amtsblatt.saarland.de/jportal/?quelle=jlink&docid=VB-SL-ABlI2021355-G&psml=bsverkslprod.psml&max=true
------------------------------------------------------------- D4
SH Schleswig-Holstein 2021-02-18 ´
Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein
GVOBl Schl.-H. Ausgabe Nr. 2, Kiel, 18. Februar 2021, Seiten 85 - 156 (PDF, 72 Seiten, ~550kB)
https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/IV/Service/GVOBl/GVOBl/2021/gvobl_2_2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Zitat von: GVOBl Schl.-H. Ausgabe Nr. 2, Kiel, 18. Februar 2021, Seite 154/155
------------------------------------------------------------- D4
SN Sachsen: 2021-01-26
Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 3/2021, 26.01.2021, Seite 158 (PDF, 124 Seiten, ~2,7MB)
https://ws.landtag.sachsen.de/images/7_GVBl_202103_201_1_1_.pdf
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ST Sachsen-Anhalt --- Möglicherweise keine Publizierung "gegenstandslos"
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TH Thüringen: --- Möglicherweise keine Publizierung "gegenstandslos"
---
Anmerkung: Berlin ist immer eine Überraschung gut: Es war der nie in Kraft getretene Medienstaatsvertrag gleichwohl in Berlin am 3. Dezember 2020 in Kraft getreten und am 1. Januar 2021 außer Kraft getreten. Demnach mussten die Berliner als einzige bundesweit für Dezember 2020 schon den erhöhten Beitrag zahlen. Immerhin rund 3 Millionen Euro, die Frau Schlesinger zu kassieren versäumte.
Wie trist wäre unser Leben, hätten wir nicht unser Schilda - halt, nein, heißt jezt 'Berlin.
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Anmerkung: Berlin ist immer eine Überraschung gut: Es war der nie in Kraft getretene Medienstaatsvertrag gleichwohl in Berlin am 3. Dezember 2020 in Kraft getreten und am 1. Januar 2021 außer Kraft getreten. Demnach mussten die Berliner als einzige bundesweit für Dezember 2020 schon den erhöhten Beitrag zahlen. Immerhin rund 3 Millionen Euro, die Frau Schlesinger zu kassieren versäumte.[/b]
Wie trist wäre unser Leben, hätten wir nicht unser Schilda - halt, nein, heißt jetzt 'Berlin.
In Kraft getreten ist in Berlin lediglich das Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag (GVBl Berlin 2020 Nr. 59 vom 15.12.2020 Seite 1442)
https://www.berlin.de/sen/justiz/service/gesetze-und-verordnungen/2020/ausgabe-nr-59-vom-15-12-2020-s-1429-1452.pdf (https://www.berlin.de/sen/justiz/service/gesetze-und-verordnungen/2020/ausgabe-nr-59-vom-15-12-2020-s-1429-1452.pdf)
Die im Staatsvertrag vereinbarte Erhöhung des Rundfunkbeitrags wäre auch in Berlin erst zum 1.1.2021 erfolgt. Dass dieses Inkrafttreten völlig irrelevant ist, sieht man auch daran, dass der Regierende Bürgermeister den Tag des Inkrafttretens in der Bekanntmachung vom Januar 2021 falsch wiedergegeben hat: das Zustimmungsgesetz ist nämlich am Tag seiner Verkündung in Kraft getreten, also am 16.12.2020, nicht schon am 03.12.2020.
In der Tat ein Schildbürgerstreich des Herrn Müller.
-
Thüringen
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 2020 Nr. 33 vom 30.12.2020 Seite 647
https://parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/dokument/79078/gesetz_und_verordnungsblatt_nr_33_2020.pdf (https://parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/dokument/79078/gesetz_und_verordnungsblatt_nr_33_2020.pdf)
Thüringer Gesetz zu dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag
§ 2 ....(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt, wird von der Präsidentin des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht.
Dieselbe Regelung wie in Bremen und NRW!
Mecklenburg-Vorpommern
Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Nr. 83/2020 vom 18. Dezember 2020 Seite 1383
https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Justizministerium/Inhalte/Rechtliches/GVOBI.M-V/Dateien/2020/GVOBl_83_2020_1.pdf (https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Justizministerium/Inhalte/Rechtliches/GVOBI.M-V/Dateien/2020/GVOBl_83_2020_1.pdf)
Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge
...
Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es
tritt außer Kraft, wenn die Bedingung des Absatzes 2 Satz 2 ein-
getreten ist. Das Außerkrafttreten wird im Gesetz- und Verord-
nungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.
(2) Nach Maßgabe seines Artikels 2 Absatz 2 Satz 1 tritt der Erste
Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge am
1. Januar 2021 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2020 nicht
alle Ratifikationsurkunden bei der oder dem Vorsitzenden der
Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder hinterlegt, wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2
Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos. Das Inkrafttreten wird im Gesetz-
und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt ge-
geben.
Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Nr. 6/2021 vom 5. Februar 2021 Seite 86
https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Justizministerium/Inhalte/Rechtliches/GVOBI.M-V/Dateien/2021/letzte%20AK_GVO_6_21.pdf (https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Justizministerium/Inhalte/Rechtliches/GVOBI.M-V/Dateien/2021/letzte%20AK_GVO_6_21.pdf)
86 Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2021 Nr. 6
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten des Gesetzes zum Ersten Staatsvertrag
zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge
(Erster Medienänderungsstaatsvertrag)
(GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 2251 - 78)
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zum Ersten Medien-
änderungsstaatsvertrag vom 9. Dezember 2020 (GVOBl. M-V
S. 1383) wird bekannt gegeben, dass die Bedingung des Artikels 2
Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zum Ersten Medienänderungsstaats-
vertrag eingetreten und somit das Gesetz zum Ersten Medienände-
rungsstaatsvertrag vom 9. Dezember 2020 außer Kraft getreten ist.
Schwerin, den 2. Februar 2021
Die Ministerpräsidentin
Manuela Schwesig
Sachsen-Anhalt
Da es in Sachsen-Anhalt nicht zu einem Zustimmungsgesetz gekommen ist, gehe ich davon aus, dass im Gesetz- und Verordnungsblatt auch nichts zu finden gibt.
Edit "Bürger": Ja, Sachsen-Anhalt können wir vermutlich von der noch offenen Liste streichen. Dort wurde ja der Gesetz-Entwurf noch vor Abstimmung zurückgezogen, was schließlich den oder die Stein/e ins Rollen gebracht hat. Insofern würde eine etwaige in Zustimmungsgesetz/ Gesetzentwurf/ Änderungsstaatsvertrag enthaltene Bekanntmachungsregelung gar nicht zur Ausführung kommen.
-
Baden-Württemberg
Hier konnte ich keinen online-Zugang zum Gesetz und Verordnungsblatt finden.
Immerhin findet sich online der
Landtagsbeschluss zum Zustimmungsgesetz als Drucksache 16/9248 (PDF, 3 Seiten, ~170kB)
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/9000/16_9248_D.pdf
Artikel 2 - Inkrafttreten, Bekanntmachungen
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Erste Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt bekannt zu geben. Für den Fall, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos wird, ist dies im Gesetzblatt bekannt zu geben.
In der Papierausgabe des Gesetzblattes, die man in Bibliotheken suchen kann, müsste also Anfang 2021 eine Bekanntgabe zu finden sein, dass der Staatsvertrag gegenstandslos geworden ist.
Online abgerufen werden kann jedoch die aktuelle Version des
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/15n/page/bsbawueprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-RFinStVBW1996rahmen&documentnumber=41&numberofresults=44&doctyp=Norm&showdoccase=1&doc.part=X¶mfromHL=true#focuspoint
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
(RFinStV)
vom 26. August bis 11. September 1996*
Zum 18.03.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 8, 9 und 14 geändert durch Staatsvertrag vom 15. Juni 2020 (Gesetz vom 12. November 2020 - GBl. S. 1047, 1048)5
Fußnoten
* Verkündet als Artikel 5 des dritten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dritter Rundfunkänderungsstaatsvertrag), GBl. 1996 S. 753
5 [Red. Anm.: Gemäß der Bekanntmachung vom 18. Januar 2021 (GBl. S. 46) ist nach Artikel 2 Abs. 2 des Ersten Staatsvertrags zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge der Staatsvertrag mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 gegenstandslos geworden.]
...
II. Abschnitt
Höhe des Rundfunkbeitrags
§ 8
Höhe des Rundfunkbeitrags
Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird auf monatlich 17,50 Euro festgesetzt.
-
Hessen
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 2020 Nr. 49 vom 6. Oktober 2020
https://starweb.hessen.de/cache/GVBL/2020/00049.pdf
enthält auf Seite 659 das Gesetz zu dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag.
GVBl Hessen 2021, Nr. 5, 02.02.2021 - S. 40 (PDF, 8 Seiten, ~550kB)
https://starweb.hessen.de/cache/GVBL/2021/00005.pdf
enthält die Bekanntmachung über das Nicht-Inkrafttreten
Bekanntmachung über das Nicht-Inkrafttreten des Ersten Staatsvertrages
zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge
(Erster Medienänderungsstaatsvertrag)*)
Vom 21. Januar 2021
Nach § 2 Satz 2 des Gesetzes zu dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag vom 30. September 2020 (GVBl. S. 659) wird bekannt gegeben, dass der Staatsvertrag nach seinem Art. 2 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos geworden ist, da bis zum 31. Dezember 2020 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hinterlegt worden sind.
Wiesbaden, den 21. Januar 2021
D i e H e s s i s c h e M i n i s t e r p r ä s i d e n t
B o u f f i er
-
Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz gibt es kein kostenloses online-Angebot des Gesetz- und Verordnungsblattes.
Allerdings ist das aktuelle Landesrecht online abrufbar und damit auch der
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-RdFunkFinStVtrRPV13P3
in seiner aktuellen Version incl. Erläuterung, wie es zu dieser Version gekommen ist:
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)*
Zum 18.03.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Staatsvertrages vom 10.06.2020 bis 17.06.2020 (GVBl. S. 611); der Vertrag ist nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2020 gegenstandslos geworden, vgl. Bekanntmachung vom 5. März 2021 (GVBl. S. 160)
...
II. Abschnitt
Höhe des Rundfunkbeitrags
§ 8
Höhe des Rundfunkbeitrags
Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird auf monatlich 17,50 Euro festgesetzt.
Das ist ja viel benutzerfreundlicher als das Herumsuchen in diversen Jahrgängen des jeweiligen Gesetz- und Verordnungsblattes: wer wissen will, wie hoch der Rundfunkbeitrag heute ist, erfährt gleich die Antwort: 17,50 Euro monatlich.
Edit "Bürger": Die Auffindbarkeit der "17,50€/mtl" im aktuellen RFinStV war u.a. bereits angesprochen im Ausgangs-Thread unter
Fehlt Bekanntmach. 18,36€ seit 07/21? Abbuch./Bescheide/Vollstr. fehlerhaft?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37034.0
Der aktuelle, amtlich bekanntgemachte RFinStV enthält noch die Angabe 17,50 €/mtl. - siehe u.a. unter
§ 8 RFinStV - Höhe des Rundfunkbeitrags (Beispiel Brandenburg) - Abruf 26.02.2023
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rfinstv#8
https://web.archive.org/web/20221128110843/https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rfinstv#8
Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird auf monatlich 17,50 Euro festgesetzt.
Eine von "17,50 €/mtl." abweichende Höhe z.B. von "18,36 €/mtl." ist nach diesseitigem Verständnis nicht öffentlich bekanntgemacht und damit dem Bürger nicht bekannt und für diesen auch nicht bindend.
Die in hiesigem Thread erfolgte Gegen-Prüfung durch Zusammenstellung der Bekanntmachungen, dass der 1. MÄndStV incl. seiner Änderung des RFinStV (Erhöhung des Beitrags von 17,50€/mtl auf 18,36€/mtl) "nicht in Kraft getreten" bzw. "gegenstandslos" geworden ist, war dennoch wichtig. Danke nochmals für die aktive Mitwirkung!
-
Danke @alle für die Suche - insbes. auch unermüdlicher @GesamtSchuldner - und die bestätigenden Funde der
Bekanntmachungen, dass der 1. MÄndStV incl. seiner Änderung des RFinStV (Erhöhung des Beitrags von 17,50€/mtl auf 18,36€/mtl)
"nicht in Kraft getreten" bzw. "gegenstandslos" geworden ist:
- Baden-Württemberg (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37084.msg221786.html#msg221786) (mglw. nicht digital, sondern nur in Papierform?)
- Bayern (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37084.msg221756.html#msg221756)
- Berlin (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37084.msg221766.html#msg221766)
- Brandenburg (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37084.msg221694.html#msg221694)
- Bremen (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37084.msg221697.html#msg221697) (Sonderfall, dass nur das Inkrafttreten bekannt gemacht werden sollte)
- Hamburg (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37084.msg221756.html#msg221756)
- Hessen (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37084.msg221787.html#msg221787)
- Mecklenburg-Vorpommern (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37084.msg221783.html#msg221783)
- Niedersachsen (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37084.msg221756.html#msg221756)
- Nordrhein-Westfalen (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37084.msg221697.html#msg221697) (Sonderfall, dass nur das Inkrafttreten bekannt gemacht werden sollte)
- Rheinland-Pfalz (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37084.msg221790.html#msg221790) (mglw. nicht digital, sondern nur in Papierform?)
- Saarland (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37084.msg221770.html#msg221770)
- Sachsen (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37084.msg221765.html#msg221765)
- Schleswig-Holstein (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37084.msg221711.html#msg221711)
- Sachsen-Anhalt (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37084.msg221783.html#msg221783) (Gesetzentwurf zurückgezogen = Auslöser der ganzen Problematik)
- Thüringen (https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37084.msg221783.html#msg221783) (Sonderfall, dass nur das Inkrafttreten bekannt gemacht werden sollte)
Hinweis:
Zu den möglichen weitreichenden Konsequenzen des "Nicht-Inkrafttretens" bzw. "Gegenstandsloswerdens" des 1. MÄndStV i.V.m. der offensichtlich nicht bekannt gemachten Entscheidung/ Entscheidungsformel des BVerfG vom 20.07.2021 über die vorläufige Geltung der im 1. MÄndStV vorgesehenen Erhöhung des sog. "Rundfunkbeitrags" von 17,50€/mtl auf 18,36€/mtl siehe u.a. unter
Fehlt Bekanntmach. 18,36€ seit 07/21? Abbuch./Bescheide/Vollstr. fehlerhaft?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37034.0
>:D
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Wundervolle Teamarbeit - Liste nach jetzigem Stand:
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Unser aller besonderer Dank an @Gesamtschuldner und @Bürger .
Reduziert auf die Fundstelle. Das genügt für die geplante Verwertung
Allerdings wurde inzwischen bei Neueinträgen in die Kopfzeile die Formulierung eingefügt. Da mehrere Bundesländer es als "Außerkrafttreten" der Erhöhung formulierten, das ist mehr als "gegenstandslos". Es wirkt auf alle 16, weil der kleinste gemeinsame Nenner für ein Gleichschrittsprinzip zu gelten hat.
Wer gerade an Schriftsätzen arbeitet, das ist nun bereits verwertbar:
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- von hier die imposante Liste
- und Ideenanregung für "schriftsätzerische Verwertung" in
Rückwirkende Nichtigkeit der Erhöhung oberhalb von 17,50 €/mtl
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37091.0
Das kann man auch immerhin schon überall nachschieben.
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VG-Verwaltungsrichter sind von Herzen dankbar für jede Erweiterung von Schriftsätzen, weil sie dann die Antwort vom verklagten Sender abwarten dürfen und die immer hässlicher werdenden Akten "Rundfunkabgabe" über den nächsten Jahresultimo hinweg schieben können.
Auch ARD-Juristen '"schreien vor Glück" über jede neue "berufliche Herausforderung". Wer nicht angreift, hat schon verloren. Immer ran an den Feind!
Zeitlimit ist gewahrt.
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Montag, 20. März. startet wohl angreifende Verwertung des Ergebnisses unserer Arbeit in diesen beiden Threads. Mal schauen, wie dies im Forum übermittelt werden kann.
Da die geplante Änderung nicht erfolgte, gilt laut Gesetz !17,50 Euro" für alle Bundesländer jedenfalls bis Stand März 2023_
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Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)
"II. Abschnitt - Höhe des Rundfunkbeitrags - § 8
Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird auf monatlich 17,50 Euro festgesetzt"
Dies wurde für mehrere Bundesländer überprüft und gilt demnach für alle 16. Ein neuer Staatsvertrag mit einer Änderung ab Juli 2020 (Entscheid des Bundesverfassungsgerichts) wäre trotz Urlaubszeit rasch möglich gewesen, ist aber nicht erfolgt. Demnach gilt das alte Gesetz jedenfalls bis März 2023: 17,50 Euro steht im Gesetz.
Warum wurde kein neuer Staatsvertrag im Eilverfahren "durchgezogen"?
Weil er vermutlich nicht bundesweit verabschiedet werden würde nach aller politischen Erörterung. Das ist wie es ist: Die Rundfunkabgabe steht mit 17,50 Euro im Gesetz.
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BB Brandenburg: 2021-01-18
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Gesetze
32. Jahrgang Potsdam, den 4. Februar 2021 Nummer 2 (PDF, 1 Seite, ~170kB)
https://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/GVBl_I_02_2021.pdf
Zitat von: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil I – Gesetze, 32. Jahrgang Potsdam, den 4. Februar 2021 Nummer 2
------------------------------------------------------------- 2
BE Berlin 2021-01-23 "außer Kraft getreten"
https://www.berlin.de/sen/justiz/service/gesetze-und-verordnungen/2021/ausgabe-nr-5-vom-23-1-2021-s-45-52.pdf
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 77. Jahrgang Nr. 5, 23. Januar 2021, Seite 50 (PDF, 8 Seiten, ~200kB)
Zitat: "Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Gesetzes
zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag vom 2. Dezember 2020
Es wird bekannt gegeben, dass das am 3. Dezember 2020 in Kraft getretene Gesetz zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag gemäß dessen § 2 Absatz 2 Satz 1 am 1. Januar 2021 außer Kraft getreten ist."
------------------------------------------------------------- 3
BY Bayern: 2021-02-12
Hinweis zum Nicht-Inkrafttreten des Ersten Staatsvertrags zur Änderung medienrechtlicher
Staatsverträge (Erster Medienänderungsstaatsvertrag)
https://www.verkuendung-bayern.de/files/gvbl/2021/03/gvbl-2021-03.pdf#page=9
------------------------------------------------------------- 4
BW Baden-Württemberg: 2021-01-18 "gegenstandslos geworden"
Ein kostenfreie online-Zugang zum Gesetz und Verordnungsblatt war bislang nicht ermittelbar. Ersatzlösung ist die aktuelle Version, Stand 2023-03. des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/15n/page/bsbawueprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-RFinStVBW1996rahmen&documentnumber=41&numberofresults=44&doctyp=Norm&showdoccase=1&doc.part=X¶mfromHL=true#focuspoint
"Red. Anm.: Gemäß der Bekanntmachung vom 18. Januar 2021 (GBl. S. 46) ist nach Artikel 2 Abs. 2 des Ersten Staatsvertrags zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge der Staatsvertrag mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 gegenstandslos geworden.]"
------------------------------------------------------------- 5
HB Bremen --- Ein Inkrafttreten wurde zutreffend nicht publiziert.
- Ähnlch: TH NW BR . Näher beschrieben unter TH =Thüringen.
------------------------------------------------------------- 6
HE Hessen 2021-02-02 "Bekanntmachung über das Nicht-Inkrafttreten " - "gegenstandslos geworden"
GVBl Hessen 2021, Nr. 5, 02.02.2021 - S. 40 (PDF, 8 Seiten, ~550kB)
https://starweb.hessen.de/cache/GVBL/2021/00005.pdf
Seite 40 enthält die Bekanntmachung über das Nicht-Inkrafttreten
------------------------------------------------------------- 7
HH Hamburg 2021-02-19
Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt vom 19.02.2021 Seite 70
https://www.luewu.de/docs/gvbl/docs/2417.pdf
------------------------------------------------------------- 8
MV Mecklenburg-Vorpommern 2021-02-05 "außer Kraft getreten"
Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Nr. 6/2021 vom 5. Februar 2021 Seite 86
https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Justizministerium/Inhalte/Rechtliches/GVOBI.M-V/Dateien/2021/letzte%20AK_GVO_6_21.pdf
------------------------------------------------------------- 9
NI Niedersachsen 2021-01-15 "gegenstandslos geworden"
https://www.niedersachsen.de/download/162978/Nds._GVBl._Nr._2_2021_vom_15.01.2021_S._11-13.pdf
Niedersachsen - Seite 13 :
"B e k a n n t m a c h u n g über das Gegenstandsloswerden ... gegenstandslos geworden ... 14. Januar 2021, Niedersächsische Staatskanzlei"
------------------------------------------------------------- 10
NW Nordrhein-Westfalen (2021-09-29) - Ein Inkrafttreten wurde zutreffend nicht publiziert.
- Ähnlch: TH NW BR . Näher beschrieben unter TH =Thüringen.
Hier sollte lediglich das "Inkrafttreten [...] gesondert bekannt gemacht" werden:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=18818&ver=8&val=18818&sg=0&menu=0&vd_back=N
------------------------------------------------------------- 11
RP Rheinland-Pfalz 2021-03-03 "gegenstandslos geworden"
Dies ist von der Staatskanzlei, in der das bundesweite Medienrecht seit rund 60 Jahren immer konzipiert wird. Interessanterweise wurde lange gewartet, bis angesichts des Verfahrensstands beim Bundesverfassungsgericht eine zeitnah rückwirkende Bestätigung der Erhöhung zum 1. Januar 2020 nicht mehr zu erwarten war.
Ein kostenfreier online-Zugang zum Gesetz und Verordnungsblatt war bislang nicht ermittelbar. Ersatzlösung ist die aktuelle Version, Stand 2023-03-18, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags
https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-RdFunkFinStVtrRPV13P3
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)
" Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Staatsvertrages vom 10.06.2020 bis 17.06.2020 (GVBl. S. 611); der Vertrag ist nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2020 gegenstandslos geworden, vgl. Bekanntmachung vom 5. März 2021 (GVBl. S. 160)"
------------------------------------------------------------- 12
SL Saarland 2021-02-18 "gegenstandslos wurde" "Der Staatsvertrag ist damit nicht in Kraft getreten."
Amtsblatt des Saarlandes, Teil I Ausgabe: 2021, Nr. 12, 18.02.2021 - S. 393 (PDF, 46 Seiten, ~1,5MB)
https://www.amtsblatt.saarland.de/jportal/?quelle=jlink&docid=VB-SL-ABlI2021355-G&psml=bsverkslprod.psml&max=true
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SH Schleswig-Holstein 2021-02-18 ´
Seite 154/155 in: Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein
GVOBl Schl.-H. Ausgabe Nr. 2, Kiel, 18. Februar 2021, Seiten 85 - 156 (PDF, 72 Seiten, ~550kB)
https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/IV/Service/GVOBl/GVOBl/2021/gvobl_2_2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2
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SN Sachsen: 2021-01-26 "st nicht ]...] in Kraft getreten und damit gegenstandslos geworden"
Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 3/2021, 26.01.2021, Seite 158 (PDF, 124 Seiten, ~2,7MB)
https://ws.landtag.sachsen.de/images/7_GVBl_202103_201_1_1_.pdf
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ST Sachsen-Anhalt - entfällt -
Der Gesetzgebungsvorschlag wurde durch die Landesregierung nicht beim Landesparlament eingebracht. Ohne Einbringung konnte das Gesetz nicht beschlossen werden. Also konnte es nicht ausdrücklich als "gegenstands-los geworden" erklärt werden, da es am "Gegenstand" fehlte.
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TH Thüringen: (2020-12-30) - Ein Inkrafttreten wurde zutreffend nicht publiziert.
Möglicherweise keine Publizierung "gegenstandslos" - weil nämlich vorsorglich galt:
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 2020 Nr. 33 vom 30.12.2020 Seite 647
https://parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/dokument/79078/gesetz_und_verordnungsblatt_nr_33_2020.pdf
"Thüringer Gesetz zu dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag
§ 2 ....(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt, wird von der Präsidentin des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht."
Dieselbe Regelung wie in Bremen und NRW. Interessanterweise war das "Zustimmungsgesetz als solches" erst am 30. 12. 2020 wirksam, am 31. 12. 2020 schon wieder gegenstandslos.
Anmerkung: Berlin ist immer eine Überraschung gut:
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Es war der nie in Kraft getretene Medienstaatsvertrag gleichwohl laut Gesetzblatt in Berlin am 3. Dezember 2020 in Kraft getreten und am 1. Januar 2021 außer Kraft getreten. Demnach mussten die Berliner als einzige bundesweit für Dezember 2020 schon den erhöhten Beitrag zahlen. Immerhin rund 3 Millionen Euro, die Frau Schlesinger zu kassieren versäumte. "Noch eine Sünde im Sündenregister"?
Das Zustimmungsgesetz vom 3. Dezember 2022 ist des weiteren erst am Tag der Verkündung wirksam geworden, dem 16. Dezember 2020. Und gegenstandslos wurde es nicht am 1. Januar, sondern am 31. Dezember 2020, 24:00 Uhr.
Wie trist wäre unser Leben, hätten wir nicht die täglichen Schildbürgerstreiche in Neo-Schilda - heißt jetzt übrigens Berlin.
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Ich möchte mich ganz herzlich für das Zusammentragen der Fakten und die Diskussionsbeiträge in diesem Zusammenhang bedanken. Zwar kann ich den Differenzbetrag zur Erhöhung nicht zurückfordern***, weil ich dem Schundfunk immer noch den Gesamtbetrag*** "schuldig" bin, aber für die nächste Klage reicht das erstmal als Munition - ich klage schließlich nur noch wegen formaler Gründe, über die ein Richter schlecht hinwegurteilen darf, und damit so eine Klage nicht zuungunsten des Rundfunks geht, bleibt die Klage schön im Aktenstapel liegen (hoffentlich).
***Edit "Bürger" - ohne dies hier zu vertiefen, aber: Was nicht gezahlt ist, kann zwar nicht "zurückgefordert" werden, es könnte jedoch "Ausbuchung" aus dem "Beitragskonto" beantragt werden, so dass sich zumindest der "offene Gesamtbetrag" auf den Wert begrenzt, der sich aus dem gesetzlich festgelegten "Beitrag" von 17,50€/mtl" ergibt - und nicht aus dem kolportierten/ "gewünschten" von "18,36€/mtl" ;)
Weitere Diskussion dazu aber bitte nicht hier, sondern wenn, dann unter
Fehlt Bekanntmach. 18,36€ seit 07/21? Abbuch./Bescheide/Vollstr. fehlerhaft?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37034.0
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Hier ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, in dem es auch um die Verkündung von Rechtsnormen ging:
BVerwG, Urteil vom 14.12.2022 - 4 CN 1/22
https://openjur.de/u/2464565.html
Rn18
Das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Die Verkündung ist ein integrierender Teil der förmlichen Rechtsetzung und damit Geltungsbedingung. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können. Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Konkrete weitere Gebote für die Ausgestaltung des Verkündungsvorgangs im Einzelnen ergeben sich aus dem Rechtsstaatsprinzip nicht (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 - BVerfGE 65, 283 <291> und BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 - BVerwGE 147, 100 Rn. 20 und vom 3. Dezember 2020 - 4 C 6.18 - Buchholz 406.26 § 7 FluglärmG Nr. 1 Rn. 54).
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Das Ergebnis unserer Arbeit wurde soeben eingefügt in "Metastudie LIBRA".
(1100 Seiten, beziehbar als .pdf gegen kleinen Mitstreiter-Anerkennungs-Beitrag zu den etwa 2000 Arbeitsstunden, bei Interesse bitte PM.)
Wer das in 3 Aktenordnern mit passendem Schriftsatz dem Intendanten einreicht, da ist dann meist ziemlich lange "Sendepause" in Sachen Rudnfunkabgabe - aber ohne Erfolgsgarantie hierfür.
Soweit das Forum Auschlaggebendes beitrug, wird es ab jetzt mit Quellenangabe erwähnt.
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In diesen Monaten hat Ministerpräsident Haseloff die kollektive Nichtzahlung der Rundfunkabgabe als Lösungsweg geadelt, also im Sinn der "verhältnismäßigen Ausübung von Widerstand gemäß Artikel 20 Grundgesetz":
Im Sinn von "dann könnten Sie ja wohl nicht mehr weiter mit ARD, ZDF usw. im bisherigen Stil".
Haseloff warnt vor [wirbt für?] Rdf-Boykott "Wenn Großteil aussteigen würde" (03/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37095.0
Unter Berufung hierauf kommt nicht mehr in Betracht, das Wort "Boykott"
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als unangebracht zu interpretieren. Es handelt sich sowieso keineswegs um "verbotenen Boykott" im Sinn des Wettbewerbsrechts
§ 21 GWB
https://dejure.org/gesetze/GWB/21.html
sondern um zulässigen Bürger-"Boykott" für Durchsetzung der Grundrechtewahrung als einzige effiziente Verteidigungslinie gegenüber koordinierte Fehlentwicklung der öffentlich-rechtlichen Machtausübung.
Dieser Aspekt ist aktuell hoch bedeutsam, weil "kollektive Nichtzahlung"
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eine neue Rechtsgrundlage gerade erhält mit geeigneter Schriftsatz-Untermauerung. So lange etrwas nicht als Forumsaktion adoptiert ist, gilt generell, dass in Foren nicht extern verlinkt werden soll. Gerne per PM.
Es wird deshalb ab jetzt unter Bezug auf Haseloff das Wort "Boykott" im Sinn von Art. 20 GG als Kurzbegriff für in diesem Kontext betroffene Grundrechtewahrung geadelt.
Hier nun das Ergebnis unserer gemeinsamen Arbeit:
*BAE. Rundfunkabgabe 2021...2023++: Unverändert nur 17,50 Euro?
*BAE1. Rechtsnormen binden Bürger nur, sofern formgerecht verkündet.
*NEU 2023-04-22 cv!
BAE1a) So das Bundesverwaltungsgericht in BVerwG 2022-12-14 - 4 CN 1/22
https://openjur.de/u/2464565.html
(Zitat:) "Rn18 Das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Die Verkündung ist ein integrierender Teil der förmlichen Rechtsetzung und damit Geltungsbedingung.
Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können.
Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein.
Konkrete weitere Gebote für die Ausgestaltung des Verkündungsvorgangs im Einzelnen ergeben sich aus dem Rechtsstaatsprinzip nicht (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 - BVerfGE 65, 283 <291> und BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 - BVerwGE 147, 100 Rn. 20 und vom 3. Dezember 2020 - 4 C 6.18 - Buchholz 406.26 § 7 FluglärmG Nr. 1 Rn. 54)." (Zitatende)
*BAE2. Die Erhöhung auf mehr als 17,50 Euro ist gegenüber Bürgen unwirksam.
*NEU 2023-04-22 cv!
BAE2.a) Die Befolgungspflicht des § 31 BVerfGG bindet nicht die Bürger,.Die Bindungswirkung erstreckt sich nur auf Behörden. .
so laut BVerfGG (Bundesverfassungsgerichts-Gesetz):
"§ 31(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden."
Der anschließende § 31 Absatz 2 betrifft Fälle, in denen der Entscheid des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft bewirkt. Genau dies ist auf den Entscheid über die Rundfunkabgabe-Erhöhung aber nicht anwendbar. Das Gericht unterstellte offenkundig die Existenz des landesrechtlichen Gesetzes und entschied nur, dass es zu gelten habe auch im Fall der Nichtzustimmung durch das Bundesland Sachsen-Anhalt.
BAE2.b) Die Fehlstelle der Logik ist, dass zum Zeitpunkt des Entscheides des Bundesverfassungsgerichts das Gesetz bereits in allen 16 Bundesländern aufgehoben war.
Die Pflichtaufgabe, dies als Rechtsnorm zu verkünden, ist jedenfalls seit Juli 2021 bis April 2023 nicht erfüllt worden und so dürfte es auch in den Folgejahren bleiben:
Den Juristen des Gerichts war entgangen, dass das Gesetz erloschen war.
Den Juristen der Staatskanzleien und der Sender war entgangen, dass die Verkündungspflicht nicht befolgt worden war. ^
BAE2.c) Da die geplante Änderung nicht erfolgte, gilt laut Gesetz !17,50 Euro" für alle Bundesländer jedenfalls bis Stand März 2023
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)
"II. Abschnitt - Höhe des Rundfunkbeitrags - § 8
Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird auf monatlich 17,50 Euro festgesetzt"
Dies wurde für mehrere Bundesländer überprüft und gilt demnach für alle 16. Ein neuer Staatsvertrag mit einer Änderung ab Juli 2020 (Entscheid des Bundesverfassungsgerichts) wäre damals trotz Urlaubszeit rasch möglich gewesen, ist aber nicht erfolgt. Demnach gilt das alte Gesetz jedenfalls bis März 2023: 17,50 Euro steht im Gesetz.
BAE2.d) Warum wurde kein neuer Staatsvertrag im Eilverfahren "durchgezogen"?
Vermutlich, weil er nicht bundesweit verabschiedet worden wäre nach aller politischen Erörterung. Das ist wie es ist: Die Rundfunkabgabe steht mit 17,50 Euro im Gesetz. Da das Gesetz nicht zeitnah dem Spruch des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2021 ´ angepasst wurde, gilt das Gesetz: 17,50 Euro.
BAE2.e) Ob eine andere Verkündungsform hätte genügen können, ist unerheblich.
Denn es erfolgte keine "Verkündung" der Änderung der Rundfunkabgabe oberhalb 17.50 Euro. Pressemitteilungen gelten nicht als "Verkündung" im Sinn des zuvor zitierten Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts, verankert in der Rechtsprechung des Bundesverfasssungsgerichts.
Nur die öffentliche Gewalt wird durch § 31 BVerfGG gebunden. Versäumt sie ihre daraus resultierenden Formpflichten der "Verkündung", so ist der Bürger nicht belastbar.
Die Alternative der brieflichen Zustellung des Entscheids des Bundesverfassungsgerichts an 65 Millionen erwachsene Bürger: Ob dies dem Verkündungs-Defizit hätte abhelfen können, bleibe offen. Jedenfalls ist sie nicht erfolgt.
Eine etwaige Mitteilung der "Verwaltung" über die Erhöhung der Rundfunkabgabe ist keine "Verkündung" im Sinn der hohen Anforderungen des zuvor zititerten Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts.
*BAE3. Nachweis für alle 16 Bundesländer: Überall ist es 17,50 Euro
*NEU 2023-04-22 cv!
BAE3.a) "17,50" ist die maßgebliche "Verkündung" jedenfalls nach Stand 2023-04.
Das ist seit Herbst 2022 schwerlich änderbar in der allgemeinen zornigen Stimmung der Politik über Missstände der Sender. Das betrifft nur den Außenseiter RBB? Erinnert sei an den Mediziner-Ausspruch:
"Es gibt keine Gesunden. Es gibt nur unzureichend Diagnostizierte."
BAE3.b) Die nachstehende Liste ist wundervolle Teamarbeit
im Rahmen von Deutschlands einzigem wesentlichen Forum gegen die Rechtsmängel der Rundfunkabgabe und gegen sonstige Mängel der Medienpolitik und des Medienrechts:
Bekanntmachungen, dass der 1. MÄndStV "nicht in Kraft getreten", also "gegenstandslos" ist:
gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37084.msg221795.html#msg221795
Verwertung: Argument der rückwirkenden Nichtigkeit der Erhöhung oberhalb von monatlich 17,50 €:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37091.0
BAE3.c) Umfang der Einträge der Liste:
Teils reduziert auf die Fundstelle. Das genügt an sich.
Allerdings wurde dann später bei Neueinträgen in die Kopfzeile die Formulierung der jeweiligen Verkündung eingefügt. Da mehrere Bundesländer es als "Außerkrafttreten" der Erhöhung formulierten, das ist mehr als "gegenstandslos". Es wirkt auf alle 16 Bundesländer; denn der kleinste gemeinsame Nenner hat zu gelten, sofern das Gleichschrittsprinzip erforderlich ist. .
BAE3.d) Liste der 16 Bundesländer:
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BB Brandenburg: 2021-01-18
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Gesetze
32. Jahrgang Potsdam, den 4. Februar 2021 Nummer 2 (PDF, 1 Seite, ~170kB)
https://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/GVBl_I_02_2021.pdf
Zitat von: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil I – Gesetze, 32. Jahrgang Potsdam, den 4. Februar 2021 Nummer 2
------------------------------------------------------------- 2
BE Berlin 2021-01-23 "außer Kraft getreten"
https://www.berlin.de/sen/justiz/service/gesetze-und-verordnungen/2021/ausgabe-nr-5-vom-23-1-2021-s-45-52.pdf
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 77. Jahrgang Nr. 5, 23. Januar 2021, Seite 50 (PDF, 8 Seiten, ~200kB)
Zitat: "Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Gesetzes
zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag vom 2. Dezember 2020
Es wird bekannt gegeben, dass das am 3. Dezember 2020 in Kraft getretene Gesetz zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag gemäß dessen § 2 Absatz 2 Satz 1 am 1. Januar 2021 außer Kraft getreten ist."
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BY Bayern: 2021-02-12
Hinweis zum Nicht-Inkrafttreten des Ersten Staatsvertrags zur Änderung medienrechtlicher
Staatsverträge (Erster Medienänderungsstaatsvertrag)
https://www.verkuendung-bayern.de/files/gvbl/2021/03/gvbl-2021-03.pdf#page=9
------------------------------------------------------------- 4
BW Baden-Württemberg: 2021-01-18 "gegenstandslos geworden"
Ein kostenfreie online-Zugang zum Gesetz und Verordnungsblatt war bislang nicht ermittelbar. Ersatzlösung ist die aktuelle Version, Stand 2023-03. des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/15n/page/bsbawueprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-RFinStVBW1996rahmen&documentnumber=41&numberofresults=44&doctyp=Norm&showdoccase=1&doc.part=X¶mfromHL=true#focuspoint
"Red. Anm.: Gemäß der Bekanntmachung vom 18. Januar 2021 (GBl. S. 46) ist nach Artikel 2 Abs. 2 des Ersten Staatsvertrags zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge der Staatsvertrag mit dem Ablauf des 31. Dezember 2020 gegenstandslos geworden.]"
------------------------------------------------------------- 5
HB Bremen --- Ein Inkrafttreten wurde zutreffend nicht publiziert.
- Ähnlch: TH NW BR . Näher beschrieben unter TH =Thüringen.
------------------------------------------------------------- 6
HE Hessen 2021-02-02 "Bekanntmachung über das Nicht-Inkrafttreten " - "gegenstandslos geworden"
GVBl Hessen 2021, Nr. 5, 02.02.2021 - S. 40 (PDF, 8 Seiten, ~550kB)
https://starweb.hessen.de/cache/GVBL/2021/00005.pdf
Seite 40 enthält die Bekanntmachung über das Nicht-Inkrafttreten
------------------------------------------------------------- 7
HH Hamburg 2021-02-19
Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt vom 19.02.2021 Seite 70
https://www.luewu.de/docs/gvbl/docs/2417.pdf
------------------------------------------------------------- 8
MV Mecklenburg-Vorpommern 2021-02-05 "außer Kraft getreten"
Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Nr. 6/2021 vom 5. Februar 2021 Seite 86
https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Justizministerium/Inhalte/Rechtliches/GVOBI.M-V/Dateien/2021/letzte%20AK_GVO_6_21.pdf
------------------------------------------------------------- 9
NI Niedersachsen 2021-01-15 "gegenstandslos geworden"
https://www.niedersachsen.de/download/162978/Nds._GVBl._Nr._2_2021_vom_15.01.2021_S._11-13.pdf
Niedersachsen - Seite 13 :
"B e k a n n t m a c h u n g über das Gegenstandsloswerden ... gegenstandslos geworden ... 14. Januar 2021, Niedersächsische Staatskanzlei"
------------------------------------------------------------- 10
NW Nordrhein-Westfalen (2021-09-29) - Ein Inkrafttreten wurde zutreffend nicht publiziert.
- Ähnlch: TH NW BR . Näher beschrieben unter TH =Thüringen.
Hier sollte lediglich das "Inkrafttreten [...] gesondert bekannt gemacht" werden:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=18818&ver=8&val=18818&sg=0&menu=0&vd_back=N
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RP Rheinland-Pfalz 2021-03-03 "gegenstandslos geworden"
Dies ist von der Staatskanzlei, in der das bundesweite Medienrecht seit rund 60 Jahren immer konzipiert wird. Interessanterweise wurde lange gewartet, bis angesichts des Verfahrensstands beim Bundesverfassungsgericht eine zeitnah rückwirkende Bestätigung der Erhöhung zum 1. Januar 2020 nicht mehr zu erwarten war.
Ein kostenfreie online-Zugang zum Gesetz und Verordnungsblatt war bislang nicht ermittelbar. Ersatzlösung ist die aktuelle Version, Stand 2023-03-18, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags
https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-RdFunkFinStVtrRPV13P3
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)
" Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Staatsvertrages vom 10.06.2020 bis 17.06.2020 (GVBl. S. 611); der Vertrag ist nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2020 gegenstandslos geworden, vgl. Bekanntmachung vom 5. März 2021 (GVBl. S. 160)"
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SL Saarland 2021-02-18 "gegenstandslos wurde" "Der Staatsvertrag ist damit nicht in Kraft getreten."
Amtsblatt des Saarlandes, Teil I Ausgabe: 2021, Nr. 12, 18.02.2021 - S. 393 (PDF, 46 Seiten, ~1,5MB)
https://www.amtsblatt.saarland.de/jportal/?quelle=jlink&docid=VB-SL-ABlI2021355-G&psml=bsverkslprod.psml&max=true
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SH Schleswig-Holstein 2021-02-18
Seite 154/155 in: Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein
GVOBl Schl.-H. Ausgabe Nr. 2, Kiel, 18. Februar 2021, Seiten 85 - 156 (PDF, 72 Seiten, ~550kB)
https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/IV/Service/GVOBl/GVOBl/2021/gvobl_2_2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2
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SN Sachsen: 2021-01-26 "st nicht ]...] in Kraft getreten und damit gegenstandslos geworden"
Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 3/2021, 26.01.2021, Seite 158 (PDF, 124 Seiten, ~2,7MB)
https://ws.landtag.sachsen.de/images/7_GVBl_202103_201_1_1_.pdf
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ST Sachsen-Anhalt - entfällt -
Der Gesetzgebungsvorschlag wurde durch die Landesregierung nicht beim Landesparlament eingebracht. Ohne Einbringung konnte das Gesetz nicht beschlossen werden. Also konnte es nicht ausdrücklich als "gegenstands-los geworden" erklärt werden, das es am "Gegenstand" fehlte.
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TH Thüringen: (2020-12-30) - Ein Inkrafttreten wurde zutreffend nicht publiziert.
Möglicherweise keine Publizierung "gegenstandslos" - weil ämich vorsorglich galt:
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 2020 Nr. 33 vom 30.12.2020 Seite 647
https://parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/dokument/79078/gesetz_und_verordnungsblatt_nr_33_2020.pdf
"Thüringer Gesetz zu dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag
§ 2 ....(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt, wird von der Präsidentin des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht."
Dieselbe Regelung wie in Bremen und NRW. Interessanterweise war das "Zustimmungsgesetz als solches" erst am 30. 12. 2020 wirksam, am 31. 12. 2020 schon wieder gegenstandslos.
*BAE3. Anmerkung: Berlin ist immer für eine liebe Überraschung gut:
*NEU 2023-04-22 cv!
Es war der nie in Kraft getretene Medienstaatsvertrag gleichwohl laut Gesetzblatt in Berlin am 3. Dezember 2020 in Kraft getreten und am 1. Januar 2021 außer Kraft getreten.
Demnach mussten die Berliner als einzige bundesweit für Dezember 2020 schon den erhöhten Beitrag zahlen. Immerhin rund 3 Millionen Euro, die Frau Schlesinger zu kassieren versäumte. "Noch eine Sünde im Sündenregister"?
Das Zustimmungsgesetz vom 3. Dezember 2022 ist in Berlin des weiteren erst am Tag der Verkündung wirksam geworden, dem 16. Dezember 2020. Und gegenstandslos wurde es nicht am 1. Januar, sondern am 31. Dezember 2020, 24:00 Uhr.
-Wie trist wäre unser Leben, hätten wir nicht die täglichen Schildbürgerstreiche in Neo-Schilda - heißt jetzt übrigens Berlin.
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Weiteres Ergebnis unserer Team-Arbeit:
- Gegenmeinungen bis 7. Mai können noch berücksichtigt werden vor Versand der Schriftsätze -
*K3. Rundfunkabgabe ist unverändert 17,50 Euro.
*NEU: 2023-05-05
K3.a) Umfangreicher Nachweis: "Metastudie LIBRA" Abschnitt ? BAE.
Demnach ist die legale Rundfunkabgabe 2021...2023++: Unverändert nur 17,50 Euro?
K3.b) Aufklärung: Durch das Recherchenteam "DIE GEZ-BOYS".
- Umfangreiches Ergebnis: Wiederum: "Metastudie LIBRA" Abschnitt ? BAE.
Erarbeitet im Rahmen des bürgerrechtlichen Forums für das Grundrecht der Informationsfreiheit: gez-boykott.de - für demokratischen "Boykott" im Sinn des Artikel 20 Grundgesetz: Verhältnismäßige rechtliche Verteidigung gegen Grundrechte-Störung.
(Nicht zu verwechseln mit "Boykott" des Wettbewerbsrechts.)
K3.b) Demnach war in den meisten Bundesländern vor dem Entscheid des Bundesverfassungsgerichts zu Gunsten der gesetzlich beschlossenen Erhöhung bereits amtlich verlautbart: Diese Gesetzesabsicht ist erloschen.
Für alle 16 Bundesländer wurden die Gesetzes- und Verordnungsblätter diesbezüglich durch das Recherchenteam gesichtet. Das Ergebnis Noch vor dem Entscheid des Bundesverfassungsgerichts (2021-07-20) 1 BvR 2756/20 und andere:
war in der Mehrheit der Länder verordnet worden: Die Absicht der Beitragserhöhung ist gesetzgeberisch erloschen.
Das landesrechtliche Gesetz fixiert damit unverändert: Rundfunkabgabe 17,50 Euro.
K3.d1) Bindungswirkung von Recht erfordert "Verkündung":
- Mehr: "Metastudie LIBRA" Abschnitt ? BAE1. - beziehbar gemäß oben Abs. ? A4.a)
Kurzzitat aus BVerwG 2022-12-14 - 4 CN 1/22 - Fundstelle openjur.de/u/2464565.html
(Zitat:) "Rn18 Das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG gebietet, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden. Die Verkündung ist ein integrierender Teil der förmlichen Rechtsetzung und damit Geltungsbedingung. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können."
Noch: K3. K3. Rundfunkabgabe ist unverändert 17,50 Euro.
K3.d2) Demnach hätten die Gesetz- und Verordnungsblätter zeitlich im Anschluss an den Entscheid des Bundesverfassungsgerichts verlautbaren müssen,
dass das im Schwebezustand befindliche Erhöhungsgesetz nun wirksam sei. So mag das gewöhnlich sein bei noch strittigen Gesetzen. Hier aber erfolgte es nicht und konnte auch gar nicht erfolgen, da das Gesetz
- in vielen Bundesländern ausdrücklich nicht mehr im Schwebezustand war,
- in andern von vornherein als nur "bedingt mit Wegfallklausel" publiziert worden war.
Umfassende Nachweis-Liste: "Metastudie LIBRA" Abschnitt BAE3.
K3.e1) Das Bundesverfassungsgericht darf vieles, nicht aber ein Landesgesetz neu schaffen, auch nicht eines, sobald es ausdrücklich gar nicht mehr existiert
- Ausführlich "Metastudie LIBRA" Abs. ? BAE2. - beziehbar gemäß oben Abs. ? A4.a)
Dies folgt aus der "Ewigkeitsgarantie" des Art. 79 Abs. 3 GG "Föderalismus" in Verbindung mit Art. 20 GG "Demokratiegebot". Das Verwerfungs-Tripol besagt:
Prioritär darf das Landesparlament verwerfen (begleitet von der Landesregierung), sekundär das Landesverfassungsgericht, tertiär das Bundesverfassungsgericht.
- Ausführlich in: "Rechtsrahmen Medienfreiheit" - beziehbar gemäß oben Abs. ? A4.a) .
K3.e2) Sobald ein Landesrecht auf einer unteren Stufe verworfen wurde, ist es definitiv erloschen - so wie hier - und kann auf der nächsten Stufe
nicht mehr geprüft werden. Ein gar nicht mehr existierendes Gesetz beseitigt das diesbezügliche Beschwerderecht. Die Aktivlegitimation wird unmöglich.
Das bereits zeitlich vorher erfolgte Erlöschen des Schwebezustandes des Gesetzes hatte das Bundesverfassungsgericht nicht berücksichtigt, erkennbar am Wortlaut schon der Pressemitteilung über (2021-07-20) "1 BvR 2756/20 und andere":
bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-069.html
K3.e3) Die Beschwerdeführer hätten alternativ gemäß Subsidiaritätsprinzip beim Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt Beschwerde erheben können
und die Landesregierungen hätten in den Gesetz- und Verordnungsblättern anders damit umgehen können, möglicherweise in 15 Bundesländern erneut mit anderem Datum "abnicken" lassen können.
So wäre über eine mögliche Folgebeschwerde beim Bundesverfassungsgericht für ein gleichartiges Endergebnis die Wirksamkeit der Erhöhung wohl erreichbar gewesen. Oder auch nicht - denn das Bundesverfassungsgericht hätte vermutlich nicht einen etwaigen anderslautenden Entscheid eines Landesverfassungsgerichts gemaßregelt.
Noch: K3. K3. Rundfunkabgabe ist unverändert 17,50 Euro.
K3.f1) Als ob das nicht genug wäre, die Erhöhung erwies sich als weitgehend oder vollständig überflüssig. Das wurde eher zufällig publik,
als die Interimsintendanten Frau Vernau des RBB Berlin bekannt gab, der RBB müsse rund 40 Millionen Euro Rücklage bilden und auch diesbezüglich sei beim RBB gesündigt worden. Es bestehe eine KEF-Anweisung analog für alle Anstalten. Denn die vom Bundesverfassungsgericht auf unterstellter Grundlage der KEF-Ermittlungen festgestellte und von der ARD als überlebenswichtig dargestellte Erhöhung erwies sich als teilweise oder weitgehend übersetzt, also insoweit überflüssig.
Wieso es dazu kommen konnte, dass dies dem Bundesverfassungsgericht nicht erkennbar gemacht worden war, dafür besteht beiläufiger Klärungsbedarf.
Ein gerichtlicher Entscheid, der darauf basiert, dass eine als vertrauenswürdig gewertete Stelle die maßgeblich entscheiderhebliche Information sachfehlerhaft kommunizierte, bleibt der Entscheid wirksam? - Die Schuldfrage sei mangels bisheriger Klärung ausgeklammert. Es geht nur um die beitragsrechtliche Folgewirkung.
K3.g) Die allgemeine KEF-Problematik bleibt hier ausgeklammert.
- Ausführlicher: "Metastudie LIBRA" Abschnitt ? KEF.
Inwieweit war der KEF-Geschäftsführer - Exektive-Beamter - involviert in die Schaffung der Gesetze, der die KEF ihre Fortdauer verdankt? Wer erstellt im Sinn von "Berichterstatter" die Beschlussvorlage für die KEF-Mitglieder? Haben diese in Anbetracht ihrer sonstigen verantwortlichen Funktionen überhaupt die Zeit, sich in den 400-seitigen Bericht zu vertiefen?
Vielleicht ja, es sei denn, sie sind wie ein früherer Vizepräsident durch einen Beraterauftrag zeitlich belastet, nämlich für eine ARD-Intendanz für nahezu 100.000 Euro. Das wurde nur durch Zufall in Sachsen-Anhalt entdeckt und zur Frage der Unzulässigkeit einem Verfahren zugeführt.
Von dort besteht eine - unerhebliche zufällige - Querverbindung zu "untergegangen gemacht wordenen Akten" in einer ARD-Anstalt, angedeutet in Abschnitt B6.
Besonders gut sieht das alles nicht aus?
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Ich finde das ja alles sehr interessant. Aber, man muss eine Sache bedenken: Der Rundfunk hat Sonderrechte, insbesondere bei der Gewaltenteilung. Man stelle sich vor, die Parlamente würden tatsächlich mal das Richtige tun und den Staatsfunk ersatzlos abschaffen: Dürfte dann nicht das BVerfG das NICHTS als verfassungswidrig befinden und den alten Zustand wiederherstellen? Vermutlich. Verstehe ich es aber hier richtig, dass der Kläger die Klage falsch gestellt/gerichtet hat - nämlich mit Bezug gegen ein Gesetz, das nicht existierte (und nicht gegen die Nichtexistenz). Damit war die Klage gegenstandslos. Ist das ein Punkt?
Edit "Bürger": Bitte beachten, dass sich die Verfassungsbeschwerden der Rundfunkanstalten nicht gegen ein "nicht existierendes Gesetz" richteten, sondern gegen das Unterlassen der Zustimmung des Landes Sachsen-Anhalt (zur so verstandenen und von der KEF vermeintlich ermittelten "funktionsgerechten Finanzierung" des gesetzlich geregelten Auftrags).
Der Politik steht es frei, den Auftrag einzugrenzen - oder die irgendwann gegründeten Rundfunkanstalten aufzulösen - siehe u.a. unter
Rundfunkanstalten "nicht insolvenzfähig" - aber "auflösbar"
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=25126.0
Dass der gesetzliche "Auftrag" sowie die von ARD-ZDF-GEZ ausgeübten "Tätigkeiten" und dargebotenen "Inhalte" sehr weit hinausgehen über den lt. BVerfG 18.07.2018 deklarierten "rundfunkbeitragsrechtfertigenden Vorteil", wird u.a. dargelegt und diskutiert unter
"rundfunkbeitrags-rechtfertigender individ. Vorteil" gem. BVerfG 18.07.2018
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36340.0
bzw. unter dort weiter verlinkten Threads.
Bitte aber hier im Thread nicht weiter vom eigentlichen Kern-Thema abschweifen, welches da lautet
Bekanntmachungen, dass 1. MÄndStV "nicht in Kraft getreten"/"gegenstandslos"
und im Wesentlichen als Sammel-Thread für die betreffenden Bekanntmachungen dienen soll. Danke.
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Der Rundfunk hat Sonderrechte,
Nö, hat er nicht; denn ...
BVerfG 1 BvR 341/93 - ÖRR nur Anspruch auf Art 5 Abs 1 GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33746.0
darüberhinaus ... -> BVerfG 1 BvR 2142/11
jurist. Personen d. öffentl. Rechts > kein Anspruch auf Grundrechte Art 1-17 GG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21498.0
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In diesen Tagen werden in rund 13 der 16 Staats-/Senatskanzleien diese Fragen zu prüfen sein. Der neueste Punkt kam exakt in den Stunden vor Versand, konnte noch beigeheftet werden.
Das Ergebnis unserer Teamarbeit sieht nun aus wie folgt und alle können die Ausbuchung der Erhöhung mit diesem Text beantragen:
- aus "Metastudie LIBRA" Abschnitt *BAE. :
(Man beachte am Textende die wiederhergestellte Ehre der Senatskanzlei Berlin.)Mai 2023: Nachtrag unmittelbar vor Versand: Neuer
Entscheid BVerfG:
*BAE. Rundfunkabgabe 2021...2023++:
Unverändert nur 17,50 Euro?
*BAE1. Rechtsnormen binden Bürger nur, sofern
formgerecht verkündet.
*NEU 2023-04-22 cv!
BAE1a) So das Bundesverwaltungsgericht in BVerwG 2022-12-14 - 4 CN 1/22
https://openjur.de/u/2464565.html
(Zitat:) "Rn18 Das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG gebietet, dass förmlich gesetzte
Rechtsnormen verkündet werden. Die Verkündung ist ein integrierender Teil der förmlichen
Rechtsetzung und damit Geltungsbedingung.
Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise
förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem
Inhalt verschaffen können.
Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein.
Konkrete weitere Gebote für die Ausgestaltung des Verkündungsvorgangs im Einzelnen ergeben
sich aus dem Rechtsstaatsprinzip nicht
(stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 1983 - 2 BvL 25/81 - BVerfGE 65, 283 <291>
und BVerwG, Urteile vom 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 - BVerwGE 147, 100 Rn. 20 und vom 3.
Dezember 2020 - 4 C 6.18 -
Buchholz 406.26 § 7 FluglärmG Nr. 1 Rn. 54)." (Zitatende)
BAE1.b1) Das Bundesverfassungsgericht darf sich nicht in Entscheide der
Verfassungsorgane der Länder rechtsprechend einmischen, soweit es sich um den
verfassungsrechtlichen Ermessensspielraum gemäß Länderhoheit handelt.
2023-05-17 https://www.welt.de/regionales/berlin/article245385758/Karlsruhe-Eilantrag-gegen-
Wiederholungswahl-ohne-Erfolg.html
So entschied das Bundesverfassungsgericht am 17. Mai 2023: Interessanterweise lag der
Entscheid dem Verfasser dieser Zeilen durch Presse-Flurfunk vom 16 Mai 2023 schon vor der
allgemeinen Verbreitung vor?
Das Bundesverfassungsgericht entschied definitiv: Der Entscheid des Verfassungsgerichtshofes
Berlin mit dem Ergebnis einer Neuwahl zum Berliner Landesparlament dürfe durch das
Bundesverfassungsgericht nicht überprüft werden, könne also durch das
Bundesverfassungsgericht auch nicht aufgehoben werden.
Auf den nächsten Seiten wird die Rechtsmeinung belegt werden, dass das
Bundesverfassungsgericht gegen dies Prinzip verstoßen hat, als es die Erhöhung der
Rundfunkabgabe auf über 17,50 Euro erzwang.
. Metastudie LIBRA 46 of 1120 2023-05-01 (v19)
Noch: BAE. Rundfunkabgabe 2021...2023++: Unverändert nur 17,50 Euro?
BAE1.b2) Die Begründung des Bundesverfassungsgerichts lag zum Zeitpunkt der
Abfassung dieser Zeiten (Mai 2023) noch nicht vor.
Nach hier bestehender Meinung: Das Prinzip ergibt sich aus der doppelten "Ewigkeitsgarantie" von
Artikel 79 Absatz 3 Grundgesetz "Föderaler Bundesstaat" in Verbindung mit Artikel 20
Grundgesetz "Demokratiegebot".
Die Eingrenzung auf "Meinung" ist dem Verfasser nicht vorwerfbar: Das Bundesverfassungsgericht
wusste es Januar 2023 bisher auch noch nicht endgültig:
2023-05-17 https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/berlin-wiederholungswahl-
verfassungsbeschwerde-100.html
"Offiziell gab es im Januar keine Erklärung dafür, warum das Gericht seine Entscheidung nicht
sofort auch begründete. Aber einer der zuständigen Richter sagte später zu Journalisten, auf die
Schnelle sei keine belastbare Begründung möglich gewesen, weil die Rechtslage sehr kompliziert
sei. Wichtige Fragen zum Verhältnis von Landes- und Bundesverfassungsgerichtsbarkeit seien
bisher nicht durch Urteile geklärt."
BAE1.b3) Selbst im Mai 2023 fehlt noch die Begründung des Bundesverfassungsgerichts:
https://www.zeit.de/politik/deutschland/2023-05/bundesverfasssungsgericht-berlin-
wiederholungswahl-zulaessig-begruendung
"Um die Vorbereitung der Wiederholungswahl am 12. Februar abzusichern, hatte das
Bundesverfassungsgericht jedoch zunächst nur das Ergebnis bekannt gegeben. Eine
Entscheidung in der Hauptsache steht zu der Verfassungsbeschwerde weiter aus."
Die im Mai 2023 vermutlich beabsichtigte Auswirkung: Dass die Rechtmäßigkeit der Berliner
Landesregierung nun nicht mehr in Frage gestellt werden kann, sondern Planungssicherheit erhält.
BAE1.c1) Hätte das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde gegen Sachen-Anhalt um
die Jahreswende 2020/2021 wegen Verletzung des Subsidiaritätsprinzips gar nicht zum
Entscheid annehmen dürfen?
In Sachsen-Anhalt ist wie in etwa 12 Bundesländern eine Individualbeschwerde zulässig. Eine
Beschränkung des Beschwerderechts auf Landesbürger ist nicht zu vermuten (das sollte man
noch verifizieren...). Also hätte das Bundesverfassungsgericht die Annahme zum Entscheid
verweigern können wegen Verletzung des Subsidiaritäts-Zwangs?
Das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht ermächtigt dies allerdings, eine Beschwerde auch
bei Verletzung des Subsidiarätsprinzips zum Entscheid anzunehmen. Das erfolgte hier und hatte
auch vertretbare Gründe: Das Entscheidergebnis zu Gunsten einer Erhöhung oberhalb von 17,50
Euro monatlicher Rundfunkabgabe würde sich auch auf die etwa 4 Bundesländer auswirken, die
ein derartiges Beschwerderecht nicht geschaffen haben.
. Metastudie LIBRA 47 of 1120 2023-05-01 (v19)
Noch: BAE. Rundfunkabgabe 2021...2023++: Unverändert nur 17,50 Euro?
BAE1.c2) Tatsächlich aber hat das Bundesverfassungsgericht gegen den Grundsatz der
Nichteinmischung verstoßen.
Es war im Entscheid außer Acht gelassen worden, dass das Gesetz über die Erhöhung nicht in der
Schwebe war, sondern bereits als aufgehoben erklärt war.
Ob dies "Absicht hinter vorgehaltener Hand" oder eine versehentliche Panne war, bleibe offen.
Zwar heißt es zuweilen: "In der Politik gibt es keine Pannen. Es gibt nur besonders gut getarnte
Absichten." - Aber echte Pannen können vorkommen, sofern die Verfahrensbeteiligten die Richter
über diesen Gesichtspunkt nicht informiert hatten.
BAE1.e) Es ist das Verdienst von gez-boykott.de , Deutschlands großem Forum für
Medienpolitik und Medienrecht,
in umfangreicher Teamarbeit ermittelt zu haben, was bei den Ermittllungen der Juristen vor dem
Gericht nicht ermittelt worden war.
Die folgenden Seiten zeigen das überraschende Ergebnis: Die Meinung drängt sich auf, dass die
Erhöhung der Rundfunkabgabe auf mehr als 17,50 Euro nie in Kraft getreten ist.
*BAE2. Die Erhöhung auf mehr als 17,50 Euro ist gegenüber
Bürgern unwirksam.
*NEU 2023-04-22 cv!
BAE2.a) Die Befolgungspflicht des § 31 BVerfGG bindet nicht die Bürger,.Die
Bindungswirkung erstreckt sich nur auf Behörden. .
so laut BVerfGG (Bundesverfassungsgerichts-Gesetz):
"§ 31(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des
Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden."
Der anschließende § 31 Absatz 2 betrifft Fälle, in denen der Entscheid des
Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft bewirkt. Genau dies ist auf den Entscheid über die
Rundfunkabgabe-Erhöhung aber nicht anwendbar. Das Gericht unterstellte offenkundig die
Existenz des landesrechtlichen Gesetzes und entschied nur, dass es zu gelten habe auch im Fall
der Nichtzustimmung durch das Bundesland Sachsen-Anhalt.
BAE2.b) Die Fehlstelle der Logik ist, dass zum Zeitpunkt des Entscheides des
Bundesverfassungsgerichts das Gesetz bereits in allen 16 Bundesländern aufgehoben war.
Die Pflichtaufgabe, dies als Rechtsnorm zu verkünden, ist jedenfalls seit Juli 2021 bis April 2023
nicht erfüllt worden und so dürfte es auch in den Folgejahren bleiben:
Den Juristen des Gerichts war entgangen, dass das Gesetz erloschen war.
Den Juristen der Staatskanzleien und der Sender war entgangen, dass die Verkündungspflicht
nicht befolgt worden war.
. Metastudie LIBRA 48 of 1120 2023-05-01 (v19)
Noch: BAE. Rundfunkabgabe 2021...2023++: Unverändert nur 17,50 Euro?
BAE2.c) Da die geplante Änderung nicht erfolgte, gilt laut Gesetz !17,50 Euro" für alle
Bundesländer jedenfalls bis Stand März 2023
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)
"II. Abschnitt - Höhe des Rundfunkbeitrags - § 8
Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird auf monatlich 17,50 Euro festgesetzt"
Dies wurde für mehrere Bundesländer überprüft und gilt demnach für alle 16. Ein neuer
Staatsvertrag mit einer Änderung ab Juli 2020 (Entscheid des Bundesverfassungsgerichts) wäre
damals trotz Urlaubszeit rasch möglich gewesen, ist aber nicht erfolgt. Demnach gilt das alte
Gesetz jedenfalls bis März 2023: 17,50 Euro steht im Gesetz.
BAE2.d) Warum wurde kein neuer Staatsvertrag im Eilverfahren "durchgezogen"?
Vermutlich, weil er nicht bundesweit verabschiedet worden wäre nach aller politischen Erörterung.
Das ist wie es ist: Die Rundfunkabgabe steht mit 17,50 Euro im Gesetz. Da das Gesetz nicht
zeitnah dem Spruch des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2021 angepasst wurde, gilt das
Gesetz: 17,50 Euro.
BAE2.e) Ob eine andere Verkündungsform hätte genügen können, ist unerheblich.
Denn es erfolgte keine "Verkündung" der Änderung der Rundfunkabgabe oberhalb 17.50 Euro.
Pressemitteilungen gelten nicht als "Verkündung" im Sinn des zuvor zitierten Entscheides des
Bundesverwaltungsgerichts, verankert in der Rechtsprechung des Bundesverfasssungsgerichts.
Nur die öffentliche Gewalt wird durch § 31 BVerfGG gebunden. Versäumt sie ihre daraus
resultierenden Formpflichten der "Verkündung", so ist der Bürger nicht belastbar.
Die Alternative der brieflichen Zustellung des Entscheids des Bundesverfassungsgerichts an 65
Millionen erwachsene Bürger: Ob dies dem Verkündungs-Defizit hätte abhelfen können, bleibe
offen. Jedenfalls ist sie nicht erfolgt.
Eine etwaige Mitteilung der "Verwaltung" über die Erhöhung der Rundfunkabgabe ist keine
"Verkündung" im Sinn der hohen Anforderungen des zuvor zitierten Entscheids des
Bundesverwaltungsgerichts.
. Metastudie LIBRA 49 of 1120 2023-05-01 (v19)
Noch: BAE. Rundfunkabgabe 2021...2023++: Unverändert nur 17,50 Euro?
*BAE3. Nachweis für alle 16 Bundesländer: Überall ist es
17,50 Euro
*NEU 2023-04-22 cv!
BAE3.a) "17,50" ist die maßgebliche "Verkündung" jedenfalls nach Stand 2023-04.
Das ist seit Herbst 2022 schwerlich änderbar in der allgemeinen zornigen Stimmung der Politik
über Missstände der Sender. Das betrifft nur den Außenseiter RBB? Erinnert sei an den Mediziner-
Ausspruch:
"Es gibt keine Gesunden. Es gibt nur unzureichend Diagnostizierte."
BAE3.b) Die nachstehende Liste ist wundervolle Teamarbeit
im Rahmen von Deutschlands einzigem wesentlichen Forum gegen die Rechtsmängel der
Rundfunkabgabe und gegen sonstige Mängel der Medienpolitik und des Medienrechts:
Bekanntmachungen, dass der 1. MÄndStV "nicht in Kraft getreten", also "gegenstandslos" ist:
gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,37084.msg221795.html#msg221795
Verwertung: Argument der rückwirkenden Nichtigkeit der Erhöhung oberhalb von 17,50 €:
pro Monat: https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37091.0
BAE3.c) Umfang der Einträge der Liste:
Teils reduziert auf die Fundstelle. Das genügt an sich.
Allerdings wurde dann später bei Neueinträgen in die Kopfzeile die Formulierung der jeweiligen
Verkündung eingefügt. Da mehrere Bundesländer es als "Außerkrafttreten" der Erhöhung
formulierten, das ist mehr als "gegenstandslos". Es wirkt auf alle 16 Bundesländer; denn der
kleinste gemeinsame Nenner hat zu gelten, sofern das Gleichschrittsprinzip erforderlich ist. .
BAE3.d) Liste der 16 Bundesländer:
------------------------------------------------------------- 1
BB Brandenburg: 2021-01-18
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Gesetze
32. Jahrgang Potsdam, den 4. Februar 2021 Nummer 2 (PDF, 1 Seite, ~170kB)
https://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/GVBl_I_02_2021.pdf
Zitat von: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil I – Gesetze, 32. Jahrgang
Potsdam, den 4. Februar 2021 Nummer 2
------------------------------------------------------------- 2
BE Berlin 2021-01-23 "außer Kraft getreten"
https://www.berlin.de/sen/justiz/service/gesetze-und-verordnungen/2021/ausgabe-nr-5-
vom-23-1-2021-s-45-52.pdf
Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 77. Jahrgang Nr. 5, 23. Januar 2021, Seite 50 (PDF, 8
Seiten, ~200kB)
Zitat: "Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Gesetzes
zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag vom 2. Dezember 2020
Es wird bekannt gegeben, dass das am 3. Dezember 2020 in Kraft getretene Gesetz zum Ersten
Medienänderungsstaatsvertrag gemäß dessen § 2 Absatz 2 Satz 1 am 1. Januar 2021 außer Kraft
getreten ist."
. Metastudie LIBRA 50 of 1120 2023-05-01 (v19)
Noch: BAE. Rundfunkabgabe 2021...2023++: Unverändert nur 17,50 Euro?
------------------------------------------------------------- 3
BY Bayern: 2021-02-12
Hinweis zum Nicht-Inkrafttreten des Ersten Staatsvertrags zur Änderung medienrechtlicher
Staatsverträge (Erster Medienänderungsstaatsvertrag)
https://www.verkuendung-bayern.de/files/gvbl/2021/03/gvbl-2021-03.pdf#page=9
------------------------------------------------------------- 4
BW Baden-Württemberg: 2021-01-18 "gegenstandslos geworden"
Ein kostenfreie online-Zugang zum Gesetz und Verordnungsblatt war bislang nicht ermittelbar.
Ersatzlösung ist die aktuelle Version, Stand 2023-03. des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags
https://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/15n/page/bsbawueprod.psml?doc.hl=1&doc.id=jlr-
RFinStVBW1996rahmen&documentnumber=41&numberofresults=44&doctyp=Norm&
showdoccase=1&doc.part=X¶mfromHL=true#focuspoint
"Red. Anm.: Gemäß der Bekanntmachung vom 18. Januar 2021 (GBl. S. 46) ist nach Artikel 2 Abs.
2 des Ersten Staatsvertrags zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge der Staatsvertrag mit
dem Ablauf des 31. Dezember 2020 gegenstandslos geworden.]"
------------------------------------------------------------- 5
HB Bremen --- Ein Inkrafttreten wurde zutreffend nicht publiziert.
- Ähnlch: TH NW BR . Näher beschrieben unter TH =Thüringen.
------------------------------------------------------------- 6
HE Hessen 2021-02-02 "Bekanntmachung über das Nicht-Inkrafttreten " - "gegenstandslos
geworden"
GVBl Hessen 2021, Nr. 5, 02.02.2021 - S. 40 (PDF, 8 Seiten, ~550kB)
https://starweb.hessen.de/cache/GVBL/2021/00005.pdf
Seite 40 enthält die Bekanntmachung über das Nicht-Inkrafttreten
------------------------------------------------------------- 7
HH Hamburg 2021-02-19
Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt vom 19.02.2021 Seite 70
https://www.luewu.de/docs/gvbl/docs/2417.pdf
------------------------------------------------------------- 8
MV Mecklenburg-Vorpommern 2021-02-05 "außer Kraft getreten"
Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Nr. 6/2021 vom 5. Februar 2021 Seite
86
https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Justizministerium/Inhalte/Rechtliches
/GVOBI.M-V/Dateien/2021/letzte%20AK_GVO_6_21.pdf
------------------------------------------------------------- 9
NI Niedersachsen 2021-01-15 "gegenstandslos geworden"
https://www.niedersachsen.de/download/162978
/Nds._GVBl._Nr._2_2021_vom_15.01.2021_S._11-13.pdf
Niedersachsen - Seite 13 :
"B e k a n n t m a c h u n g über das Gegenstandsloswerden ... gegenstandslos geworden ... 14.
Januar 2021, Niedersächsische Staatskanzlei"
------------------------------------------------------------- 10
NW Nordrhein-Westfalen (2021-09-29) - Ein Inkrafttreten wurde zutreffend nicht publiziert.
- Ähnllch: TH NW BR . Näher beschrieben unter TH =Thüringen.
Hier sollte lediglich das "Inkrafttreten [...] gesondert bekannt gemacht" werden:
https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=18818&ver=8&val=18818&sg=0&
menu=0&vd_back=N
. Metastudie LIBRA 51 of 1120 2023-05-01 (v19)
Noch: BAE. Rundfunkabgabe 2021...2023++: Unverändert nur 17,50 Euro?
------------------------------------------------------------- 11
RP Rheinland-Pfalz 2021-03-03 "gegenstandslos geworden"
Dies ist von der Staatskanzlei, in der das bundesweite Medienrecht seit rund 60 Jahren immer
konzipiert wird. Interessanterweise wurde lange gewartet, bis angesichts des Verfahrensstands
beim Bundesverfassungsgericht eine zeitnah rückwirkende Bestätigung der Erhöhung zum 1.
Januar 2020 nicht mehr zu erwarten war.
Ein kostenfreie online-Zugang zum Gesetz und Verordnungsblatt war bislang nicht ermittelbar.
Ersatzlösung ist die aktuelle Version, Stand 2023-03-18, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags
https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-RdFunkFinStVtrRPV13P3
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV)
" Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Staatsvertrages vom
10.06.2020 bis 17.06.2020 (GVBl. S. 611); der Vertrag ist nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 mit
Ablauf des 31. Dezember 2020 gegenstandslos geworden, vgl. Bekanntmachung vom 5. März
2021 (GVBl. S. 160)"
------------------------------------------------------------- 12
SL Saarland 2021-02-18 "gegenstandslos wurde" "Der Staatsvertrag ist damit nicht in Kraft
getreten."
Amtsblatt des Saarlandes, Teil I Ausgabe: 2021, Nr. 12, 18.02.2021 - S. 393 (PDF, 46 Seiten,
~1,5MB)
https://www.amtsblatt.saarland.de/jportal/?quelle=jlink&docid=VB-SL-ABlI2021355-
G&psml=bsverkslprod.psml&max=true
------------------------------------------------------------- 13
SH Schleswig-Holstein 2021-02-18
Seite 154/155 in: Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein
GVOBl Schl.-H. Ausgabe Nr. 2, Kiel, 18. Februar 2021, Seiten 85 - 156 (PDF, 72 Seiten, ~550kB)
https://www.schleswig-holstein.de/DE/landesregierung/ministerien-behoerden/IV/Service/GVOBl
/GVOBl/2021/gvobl_2_2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2
------------------------------------------------------------- 14
SN Sachsen: 2021-01-26 "st nicht ]...] in Kraft getreten und damit gegenstandslos
geworden"
Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 3/2021, 26.01.2021, Seite 158 (PDF, 124 Seiten,
~2,7MB)
https://ws.landtag.sachsen.de/images/7_GVBl_202103_201_1_1_.pdf
------------------------------------------------------------- 15
ST Sachsen-Anhalt - entfällt -
Der Gesetzgebungsvorschlag wurde durch die Landesregierung nicht beim Landesparlament
eingebracht. Ohne Einbringung konnte das Gesetz nicht beschlossen werden. Also konnte es nicht
ausdrücklich als "gegenstands-los geworden" erklärt werden, das es am "Gegenstand" fehlte
. Metastudie LIBRA 52 of 1120 2023-05-01 (v19)
Noch: BAE. Rundfunkabgabe 2021...2023++: Unverändert nur 17,50 Euro?
------------------------------------------------------------- 16
TH Thüringen: (2020-12-30) - Ein Inkrafttreten wurde zutreffend nicht publiziert.
Möglicherweise keine Publizierung "gegenstandslos" - weil ämich vorsorglich galt:
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen 2020 Nr. 33 vom 30.12.2020 Seite 647
https://parldok.thueringer-landtag.de/ParlDok/dokument/79078
/gesetz_und_verordnungsblatt_nr_33_2020.pdf
"Thüringer Gesetz zu dem Ersten Medienänderungsstaatsvertrag
§ 2 ....(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt, wird
von der Präsidentin des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen
bekannt gemacht."
Dieselbe Regelung wie in Bremen und NRW. Interessanterweise war das "Zustimmungsgesetz als
solches" erst am 30. 12. 2020 wirksam, am 31. 12. 2020 schon wieder gegenstandslos.
*BAE4. Berlin ist für eine liebe Überraschung gut?
*NEU 2023-05 cv!
Auf den ersten Blick lautet die Situation wie folgt: Es war der nie in Kraft getretene
Medienstaatsvertrag gleichwohl laut Gesetzblatt in Berlin am 3. Dezember 2020 in Kraft getreten
und am 1. Januar 2021 außer Kraft getreten.
Demnach mussten die Berliner als einzige bundesweit für Dezember 2020 schon den erhöhten
Beitrag zahlen. Immerhin rund 3 Millionen Euro, die Frau Schlesinger zu kassieren versäumte.
"Noch eine Sünde im Sündenregister"? Das Zustimmungsgesetz vom 3. Dezember 2022 ist in
Berlin des weiteren erst am Tag der Verkündung wirksam geworden, dem 16. Dezember 2020?
Und gegenstandslos wurde es nicht am 1. Januar, sondern am 31. Dezember 2020, 24:00 Uhr?
Berichtigung: Der Berliner Wortlaut bezieht sich auf das Zustimmungsgesetz. Es heißt beim
Berliner Wortlaut nicht, dass der Änderungs-Staatsvertrag in Kraft getreten sei. Ferner: Das
Außerkrafttreten des Zustimmungsgesetzes am 1. Januar. 2021 null Uhr passt ebenfalls. Demnach
hatten die Berliner Juristen also zutreffend formuliert. Haben demnach einige andere verkehrt
formuliert? - Das dürfte anders zu sehen sein. Es kommt darauf an, wie die vom Parlament
beschlossene Gesetzesvorlage bezüglich dieser Details lautete. Das bildet eine Gesamtheit. Diese
Details sind im hier bearbeiteten Kontext nicht relevant.
Relevant ist nur: In allen 16 Bundesländern gab es kein diesbezügliches Gesetz im Juli
2021, als das Bundesverfassungsgericht die Wirksamkeit eben dieses gar nicht
bestehenden Gesetzes bestätigte.
Das Bundesverfassungsgericht legte anscheinend den Normalfall der Rechtssatzbeschwerde
zugrunde: "Das Gesetz besteht. Der Beschwerdeführer stellt es in Frage. Das Gericht befindet:
Doch, ja, das (durchaus existierende) Gesetz ist in Ordnung."
Hier aber bestätigte das Gericht ein Gesetz, das gar nicht-existierte und sogar überhaupt nie
existiert hatte, sondern nur ein - sogar ausdrücklich erloschenes - Projekt war. Gerichte können nur
"de lege lata" entscheiden, nicht "de lege ferenda" und erst Recht kann kein Gericht den
Gesetzgeber stellvertretend substituieren. Die Fragen, ob "ultra vires" und "unwirksamer
Entscheid", stellen sich dann.
Anmerkung: Die Senatskanzlei Berlin hat in den Jahren seit 2019 bis 2022 verschiedene
Bürgerbeschwerden bearbeitet. In Erinnerung ist eine verantwortungsbewusste Rechtssuche mit
teils wesentlichem Bearbeitungsbedarf. Es gab - unabhängig von der Frage des Ergebnisses - nur
ganz selten in den nun über 5 Jahren gegen Medien-Rechtsmängel eine vergleichbar positive
Bearbeitungs-Erfahrung.
. Metastudie LIBRA 53 of 1120 2023-05-01 (v19)
Leider kann man das augen-führende Layout nicht hier in die Zitate übertragen. Natürlich müssen Überschrift-Zeilen immer mit Fettschrift hervorgehoben werden - also bitte beachten bei Verwendung -
Besser ist deshalb, über die .pdf-Fassung der "Metastudie LIBRA" zu verfügen, inklusive 12 Monate Aktualisierung. Kein Link dafür hier im Forum, da ein kleiner Beitrag (nach Wahl) zur großen Arbeit von 1100 Seiten erbeten wird. Solche Links sollen nicht in Foren sein.
Also mehr darüber nur per PM.