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Archiv => Archiv => Pressemeldungen Dezember 2022 => Thema gestartet von: ChrisLPZ am 21. Dezember 2022, 15:31
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jesus.de, 21.12.2022
Rundfunkbeitrag darf nicht aus religiösen Gründen verweigert werden
Eine Rheinland-Pfälzerin hat gegen die Zahlung des Rundfunkbeitrags geklagt, weil ARD und ZDF sich nicht an Gottes Geboten orientieren würden. Ein Gericht lehnte die Klage jetzt ab.
Die Ablehnung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus religiösen Gründen befreit nicht von der Pflicht, den regulären Rundfunkbeitrag zu zahlen. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies in einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung* die Klage einer Rheinland-Pfälzerin ab, die erklärt hatte, die Inhalte von ARD und ZDF würden sich nicht an den Geboten Gottes ausrichten (AZ: 3 K 697/22.KO). Die Richter stellten fest, dass es unerheblich sei, ob jemand die ausgestrahlten Inhalte ablehne. Die Gestaltung der Sendungen bleibe „Sache des Rundfunks“ und orientiere sich an publizistischen Kriterien.
[…]
Weiterlesen auf:
https://www.jesus.de/nachrichten-themen/rundfunkbeitrag-darf-nicht-aus-religioesen-gruenden-verweigert-werden/ (https://www.jesus.de/nachrichten-themen/rundfunkbeitrag-darf-nicht-aus-religioesen-gruenden-verweigert-werden/)
* VG Koblenz 3 K 697/22.KO
https://vgko.justiz.rlp.de/fileadmin/justiz/Gerichte/Fachgerichte/Verwaltungsgerichte/Koblenz/Dokumente/Entscheidungen/Nr_43-2022_VOE_3_K_697_22_KO_Urteil_dcb84a5dea2c4ebfa873fbf1cc904ec1.pdf
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...alles "gute" Gründe und Anlässe für
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0
Außerdem...
An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Tippgeber werden - zu Missständen im ö.r. Rundfunksystem!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg218516.html#msg218516
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Na ja, selbst wenn man nachweisen kann, dass die zweckgebundenen Rundfunkbeiträge zweckentfremdet eingesetzt werden, reicht das ja nicht mal für eine Befreiung vom Beitrag wegen der damit zusammenhängenden Unzumutbarkeit. Wenn nicht mal das oder das Nachweisen von -zigfachen Brüchen des Rundfunkstaatsvertags reicht, um befreit zu werden, dann wird selbst ein Gott daran nichts ändern können.
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BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
2. Auch eine unbestimmte Vielzahl oder gar alle Bürgerinnen und Bürger können zu Beiträgen herangezogen werden, sofern ihnen jeweils ein Vorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann und dessen Nutzung realistischerweise möglich erscheint.
Na dann rechnet mal los. Wo ist hier individuell konkret ein Vorteil, wenn jemand die Inhalte glaubhaft ablehnt?
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Die Antwort auf das VG Koblenz - und damit auch einen möglichen Grund für weitere Rechtsmittel - könnte man doch im gleichen BVerfG-Urteil lesen...?
BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 -, Rn. 1-157,
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html
(4) [...] Nur wenn der Rundfunkempfang objektiv unmöglich ist, ist nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ein Härtefall anzunehmen, in dem auf Antrag von der Beitragspflicht befreit wird (vgl. Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 15/197, S. 41). Gleiches gilt, wenn aus Gründen, die in der Person des Beitragspflichtigen liegen, der Rundfunkempfang für diesen schon von vornherein von keinem denkbaren Nutzen ist, wie insbesondere für taubblinde Menschen, für die der Staatsvertrag ausdrücklich eine Befreiung von der Beitragspflicht auf Antrag vorsieht (§ 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV); darüber hinaus reduziert der Staatsvertrag die Beitragspflicht auf Antrag auf ein Drittel für diejenigen, die das Angebot nur teilweise nutzen können, insbesondere für taube oder blinde Menschen (§ 4 Abs. 2 RBStV).
...oder anders ausgedrückt:
Ein Härtefall, in dem auf Antrag von der Beitragspflicht befreit wird, ist anzunehmen, wenn aus Gründen, die in der Person des Beitragspflichtigen liegen, der "Rundfunkempfang" für diesen schon von vornherein von keinem denkbaren Nutzen ist - wie u.a. für jene Menschen, welche diesen "Rundfunkempfang" ablehnen - aus welchen religiösen, weltanschauchlichen oder sonstigen Gründen auch immer.
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Unter dem Vorbehalt, dass Gerichte Sachverhalte nicht immer richtig darstellen, trägt die Klägerin in dem bezeichneten Verfahren vor dem VG Koblenz nichts Neues vor. Persönlich glaube ich mit Bezug auf den dargestellten Sachverhalt ebenfalls nicht, dass man den Rundfunkbeitrag ablehnen kann, weil die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die eigene Weltanschauung nicht widerspiegeln, was in meinen Augen auch zu viel verlangt wäre.
Es ist jedoch so, dass die Rundfunkpflicht (Beitragspflicht) dazu führt, dass dem Bürger Weltanschauungen zwangsweise aufgedrückt werden, die nicht die eigenen sind, was verfassungsrechtlich eben nicht erlaubt sein sollte, worauf ich in anderen Themen bereits versucht habe, hinzuweisen:
Negative Religionsfreiheit als Schutz vor dem destruktiven ÖRR-Kult
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34924.0
BVerfG - 2 BvR 1333/17 - Neg. Religionsfreiheit -> neg. Informationsfreiheit?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34539.msg220539.html#msg220539
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Ich gehe davon aus, dass man von gerichtlicher Seite nicht Willens oder Mutes ist, die eine oder andere durchaus berechtigte Rundfunkbeitragsbefreiung auszusprechen, weil es dann ziemlich sicher eine Welle von Befreiungsansprüchen auslösen würde, welche diese überdimensionierten ~9+Mrd. pro Jahr rasch schrumpfen lassen würden.
Meine Frage hier ist: wie nennt man eine Klausel, einen Pragraphen im Gesetz, welcher vortäuschen soll, dass es eine Wahl, eine Möglichkeit gäbe, von so etwas, wie diesem "Beitrag" befreit zu werden, die dann jedoch von den LRAen bzw. Richtern kategorisch ausgeschlossen wird?!
Zynisch betrachtet, würd ich's "Demokratie" nennen, aber im konstruktiven Sinne?