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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: Zasz am 08. Oktober 2012, 14:40
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Besteht interesse daran einen sammelbeitrag zu machen mit urteilen die derzeit und zukünftig gelten? Z.b.
http://hartz.info/index.php?topic=41953.msg382421#new
- Beschlüsse vom 09.11.2011, Az 1 BvR 665/10, und vom 30.11.2011, Az 1 BvR 3269/08 und 1 BvR 656/10:
Wenn durch die Zahlung der Rundfunkgebühr (GEZ) Hilfebedürftigkeit nach SGB II oder XII eintreten würde, oder wenn der Zuschlag zum Arbeitslosengeld II geringer ist, als die Rundfunkgebühr, liegen jeweils Härtefälle i.S.d. § 6 Abs. 3 RGebStV vor, welcher in besonderen Härtefällen eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vorsieht. Die Ablehnung der Befreiung - mindestens in der Höhe, in welcher Hilfebedürftigkeit enstehen würde, oder der Zuschlag zum ALG II die Rundfunkgebühr übersteigt - ist in diesen Fällen nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar und insofern rechtswidrig.
(Anm. Ottokar: das BVerfG stellt hier erneut klar, dass die Grundsicherung unantastbar ist.)
http://www.kostenlose-urteile.de/BVerfG_1-BvR-19911_Verfassungsbeschwerde-gegen-Erhebung-von-Rundfunkgebuehren-fuer-internetfaehige-PCs-erfolglos.news14272.htm
Der Computer ist ein Rundfunkgerät. Zu diesem Schluss kommt das Bundesverfassungsgericht. Es hat die Verfassungsbeschwerde eines Anwalts, der den Computer in seiner Kanzlei auch für das Internet, aber nicht zum Empfang von Rundfunksendungen nutzt und auch sonst keine Rundfunkgeräte vorhält, nicht zur Entscheidung angenommen und damit abgelehnt (1 BvR 199/11).
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Um die Harz IV mache ich mir weniger Gedanken, wer von denen helle ist, verweigert jegliche Zahlung, denn Pfändbar sind die i. d. R. ja nicht!
Bei Leuten, die einen Job haben, sieht es da wohl anders aus.
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Liebe Leute, wenn ich das hier so lese, dann werde ich furchtbar müde.
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@Zasz
Ja, es besteht Interesse. Bitte nehme diesbezüglich direkten Kontakt mit unseren Moderator "themob" (http://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=pm;sa=send;u=5248).
Danke!
René