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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 13. November 2022, 10:41
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BFH, 04.07.1986 - VII B 151/85
https://www.steuernetz.de/urteile/bfh/1986-07-04-vii-b-151_85
Amtlicher Leitsatz:
Führt eine Finanzbehörde aufgrund eines Vollstreckungsersuchens die Vollstreckung nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes durch, so kann sich der Vollstreckungsschuldner ihr gegenüber auf das Fehlen eines Leistungsbescheides berufen.
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Voraussetzung für Einleitung einer Vollstreckung nach dem VwVG ist, daß ein Leistungsbescheid ergangen ist, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (§ 3 Abs. 2 Buchst. a VwVG). Daraus ergibt sich, daß die Rechtmäßigkeit einer Vollstrekkung und damit auch einer in deren Rahmen getroffenen Vollstreckungsmaßnahme vom Erlaß eines Leistungsbescheids im vorgenannten Sinne abhängig ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muß, da sie Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Vollstreckung ist, in jedem Stadium der Vollstreckung von Amts wegen geprüft werden. Eine Vollstreckungsmaßnahme ist aufzuheben, wenn es an einem wirksamen Leistungsbescheid fehlt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 30. März 1976 VII R 94/75, BFHE 118, 533, BStBl II 1976, 581).
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Der Regelung über die Verantwortung für die Vollstreckbarkeit des Anspruchs in § 250 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 kann auch nicht entnommen werden, daß der Vollstreckungsschuldner sich gegenüber der ersuchten und die Vollstreckung durchführenden Behörde nicht auf das Fehlen von Vollstreckungsvoraussetzungen berufen kann. Da der Leistungsbescheid mit einer Zahlungsaufforderung Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckung und der einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen ist, muß der Vollstreckungsschuldner sich auch gegenüber der ersuchten Behörde auf das Fehlen eines Leistungsbescheids berufen können. Denn rechtswidrige Verwaltungsakte sind stets der Behörde gegenüber anfechtbar, von der sie getroffen worden sind (vgl. § 357 Abs. 2 Satz 1 AO 1977).
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Nachtrag:
Die Aussagen sind im WWW so direkt nicht mehr verfügbar; ein Schelm, wer Böses dabei denkt; die verlinkte Seite vom "Steuernetz" wird auf eine andere umgeleitet, die Entscheidung da aber nicht dargestellt.
Lediglich die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Simon&Molls hat diese noch in einer Zusammenfassung, die aber die wesentlichsten Aussagen des BFH enthält
BFH-Beschluß vom 4.7.1986 (VII B 151/85) BStBl. 1986 II S. 731
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1986/XX860731.HTM
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Moin moin.
Ist von 1986. Ist daß überhaupt noch aktuell bzw. macht es Sinn, sich auf sowas noch zu berufen ?
Beste Grüße
Dirk
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Ist von 1986. Ist daß überhaupt noch aktuell bzw. macht es Sinn, sich auf sowas noch zu berufen ?
Es macht immer Sinn, sich auch auf ältere Rechtsprechung ab Gründung der Bundesrepublik Deutschland zu berufen; wären die damaligen Aussagen nicht auch heute aktuell, hätte sie der BFH wohl korrigiert? Hierzu wurde allerdings nichts gefunden.
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Damit diese Aspekte nicht vergessen werden können, wurde einstweilen rasch ein noch unbeholfener Abschnitt eingefügt in den Standard-Schrifsatz "NEIN-Brief":
B-AACR.c5) Unzulässig ist es, durch vorzeitige Vollstreckung den Bürger
durch vollendete Tatsachen nicht nur zu entmutigen, sondern in den Rechten zu stören: Denn in Organisationen stehen eventuelle Rückzahl-Entscheide aus Gründen des Karriere-Selbstschutzes gewöhnlich unter Gerichtspflicht-Vorbehalt: Niemand will der verantwortliche Unterzeichner für freiwillig abgehende Rückzahlung sein, weil es ein Fehler-‘Beweis wäre. Ein Entscheid für Nicht-Inkasso erfordert demgegenüber nur einen begründenden Aktenvermerk.
Die Haftung der Vollstreckungs-Amtshelfer ist gegeben, wenn Einwendungen
zutreffen und geeignet vorgetragen wurden, sofern dann dennoch vollstreckt wurde.
Das ist der Grund, weshalb in Zossen (Brandenburg) die Kommune die Vollstreckung für den RBB verweigerte, vermutlich unverändert bis heute: Es wurde berichtet (nicht verifiziert), dass nach einem RBB-Irrtum vollstreckt wurde und ein Unternehmer dann eine sehr hohe Schadensersatzsumme von der Kommune erzwungen hat. Der RBB weigere sich, diese zu erstatten. (Nochmals: dies wurde nicht verifiziert.)
Folgt daraus, dass bei nur 1 Gerichtsverfahren bezüglich nur 1 Periode an sich über keine Periode mehr vollstreckt werden darf?
Bezüglich der Rechtslage auch:
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36707.msg220072.html#msg220072
Dort Hinweis auf die Prüfungspflicht gemäß: BFH, 04.07.1986 - VII B 151/85
- BStBl. 1986 II S. 731 - Nur noch hier erörtert:
- http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1986/XX860731.HTM
Das genügt so nicht, Die Haftung bei Vollstreckung trotz eines berechtigten Einwands bedarf noch einer viel ausführlicheren Behandlung. Das ist dann eine Arbeit für "demnächst".