gez-boykott.de::Forum
Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 02. November 2022, 16:44
-
Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
https://bravors.brandenburg.de/vertraege/rbb_stv_2014
§ 12 Organe, Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten
(1) Die Organe des Rundfunk Berlin-Brandenburg sind:
der Rundfunkrat,
der Verwaltungsrat,
der Intendant oder die Intendantin.
[...]
4) Mitglieder des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates dürfen nicht
4. Beamte oder Beamtinnen sein, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, [...]
§ 14 Zusammensetzung und Amtsdauer des Rundfunkrates
(1) Der Rundfunkrat setzt sich aus 30 Mitgliedern zusammen. Davon entsenden:
[...]
7. ein Mitglied der Deutsche Beamtenbund Berlin und der Deutsche Beamtenbund Brandenburg,
[...]
§ 19 Zusammensetzung und Amtsdauer des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus sieben vom Rundfunkrat gewählten Mitgliedern, darunter mindestens drei Frauen, und einem vom Personalrat gewählten Mitglied des Personalrats zusammen.
(2) Die Amtszeit des Verwaltungsrates beträgt vier Jahre. § 14 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Sind nicht die Mitglieder des Beamtenbundes selber Beamte?
Wenn "ja", so dürfen diese auch nicht dem Verwaltungsrat angehören, da dieser ja aus*** den Mitgliedern des Rundfunkrates gebildet*** wird.
-
1) Betreff muss präzisiert werden (zu offen bzgl. des Einstiegsbeitrags, der sich auf einen speziellen Aspekt bezieht)
***2) Die These muss ebenfalls korrigiert/ präzisiert werden. Meines Wissens und dem Paragrafen-Wortlaut nach wird der Verwaltungsrat nicht "aus den Mitgliedern des Rundfunkrats gebildet", sondern wird "lediglich" von den Mitgliedern des Rundfunkrats gewählt.
Insofern würde sich die ggf. im Raume stehende Frage bzgl. eines Widerspruchs im RBB-StV reduzieren auf die Frage, ob die
> Rundfunkrats-Mitgliedschaft eines Mitglieds des Deutschen Beamtenbunds Berlin und des Deutschen Beamtenbunds Brandenburg dem
> Ausschluss von "Beamten oder Beamtinnen [...], die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können" für die Besetzung des Rundfunkrats
entgegensteht.
Wobei zunächst zu klären wäre, ob es auch Beamte oder Beamtinnen gibt, die nicht "jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können" - denn das ist ja das zusätzliche Kriterium gem. RBB-StV.
Alles in allem erscheint die Frage etwas sehr müßig... :-\
Es gibt wahrlich noch eine Menge wesentlich direkterer Angriffsmöglichkeiten, für welche die Ressourcen sinnvoller/ effektiver genutzt werden könnten bzw. sollten.
Thread bleibt bis zur Klärung vorerst geschlossen.