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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 01. November 2022, 14:06
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
26. Oktober 2016(*)
„Rechtsmittel – Wettbewerb – Staatliche Beihilfen – Beihilfe der Französischen Republik für France Télécom – Reform der Finanzierung der Ruhegehälter der bei France Télécom beschäftigten Beamten – Minderung der von France Télécom an den Staat zu zahlenden Gegenleistung – Beschluss, mit dem die Beihilfe unter Auflagen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird – Begriff der Beihilfe – Begriff des wirtschaftlichen Vorteils – Selektiver Charakter – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Tatsachenverfälschung – Fehlen einer Begründung – Auswechslung der Begründung“
In der Rechtssache C-211/15 P
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=184852&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=343131
66 In Bezug auf die Voraussetzung der Wettbewerbsverzerrung ist zu betonen, dass Beihilfen, die ein Unternehmen von den Kosten befreien sollen, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen verfälschen (Urteil vom 30. April 2009, Kommission/Italien und Wam, C-494/06 P, EU:C:2009:272, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
30. April 2009(*)
„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Ansiedlung eines Unternehmens in bestimmten Drittstaaten – Zinsvergünstigte Darlehen – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Wettbewerbsverzerrung – Handel mit Drittstaaten – Entscheidung der Kommission – Rechtswidrigkeit der staatlichen Beihilfe – Begründungspflicht“
In der Rechtssache C-494/06 P
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=73327&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=343131
54 In Bezug auf die Voraussetzung der Wettbewerbsverzerrung ist daran zu erinnern, dass Beihilfen, die ein Unternehmen von den Kosten befreien sollen, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen verfälschen (Urteile vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 30, und Heiser, Randnr. 55).
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URTEIL DES GERICHTSHOFES
19. September 2000 (1)
„Beihilfe für Unternehmen der neuen deutschen Länder - Steuerrechtliche Maßnahme zur Förderung von Investitionen“
In der Rechtssache C-156/98***
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=45644&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=345945
30.
Betriebsbeihilfen, d. h. Beihilfen, die, wie diejenigen nach § 52 Absatz 8 EStG, ein Unternehmen von den Kosten befreien sollen, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, verfälschen grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen (vgl. hierzu Urteile vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, „Boussac Saint Frères“, Slg. 1990, I-307, und vom 6. November 1990 in der Rechtssache C-86/89, Italien/Kommission, Slg. 1990, I-3891).
Ein privates Wettbewerbsunternehmen muß den ordentlichen Rechtsweg beschreiten, um seine Forderungen nachzuweisen und titulieren zu lassen; die reale Praxis des Staates und seines ÖRR, daß der ÖRR dieses nicht muß, führt folglich zur Wettbewerbsverzerrung, da dem ÖRR seitens des Staates der Aufwand dafür abgenommen und auf die Bürger*innen verlagert wurde, die Nachweise zu erbringen, daß die Forderungen des ÖRR zu Unrecht bestehen.
Zu diesem Thema passend sei daran erinnert, daß für Wettbewerber das gleiche Recht gilt und insbesondere Medienunternehmen gleich zu behandeln sind.
EuGH C-579/16 P - Öffentliche und private Wettbewerber sind gleichzubehandeln
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35311.0
EuGH C-347/14 - Für alle Medienunternehmen gilt das gleiche Recht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35753.0
EuG T-231/06 - Öffentl. beauftr. Unternehmen -> Einhaltepfl. EU-Wettbewerbsrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35198.0
*** Diese Entscheidung EuGH C-156/98 wurde im Forum bereits thematisiert.
Deutschland
EuGH C-156/98 - Beihilfe für Unternehmen der neuen deutschen Länder
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35240.0
ergänzt 2021-05-14
Gleiche Entscheidung, anderer Schwerpunkt
Deutschland
EuGH C-156/98 - Diskriminierung - Unternehmensdiskriminierung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35241.0