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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 29. Oktober 2022, 12:56
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In der Rechtssache geht es darum, daß ein Gerichtsvollzieher nicht alle vom Schuldner gepfändeten Beträge an den Gläubiger weitergegeben hat; der BGH stellt klar, daß der Schuldner vom Gläubiger nicht erneut belastet werden darf.
Es wird in dieser Rechtssache auch bestätigt, daß der Gläubiger Herr des Verfahrens ist, allerdings ist der Gerichtsvollzieher auch zum Wohle des Gläubigers wiederum nicht befugt, sich über die für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen hinwegzusetzen.
Beschluss des 4. Strafsenats vom 7.1.2011 - 4 StR 409/10 -
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=3ccc61fa768b31335e4b9f14cefe778a&nr=54896&pos=2&anz=3
7.
[...] Verwendet der Gerichtsvollzieher das Geld nicht entsprechend den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, trägt der Gläubiger somit die Gefahr. Er kann den Schuldner nicht nochmals in Anspruch nehmen.
5.
[...] Zudem hat der Gerichtsvollzieher die Vorschriften der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) zu beachten (vgl. Zöller/Stöber aaO § 753 Rn. 4). Deren Einhaltung gehört nach § 1 Abs. 4 GVGA zu den Amtspflichten des Gerichtsvollziehers. [...]