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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 25. Oktober 2022, 04:45

Titel: EuGH C-184/20 - DSGVO - Mangelfinanz. e. Beh. legitimiert k. Eingriff in GrCH
Beitrag von: pinguin am 25. Oktober 2022, 04:45
Ja, der Titel wäre mal wieder länger und müsste vollständig lauten:

Mangelfinanzierung einer Behörde rechtfertigt keinen Eingriff in die Grundrechte.

Eigentlich wollte ich diese Entscheidung hier nicht thematisieren, aber diese eine EuGH-Aussage ist es trotzdem wert; zudem stellt der EuGH klar, daß der Schutz personen-bezogener Daten nahezu absolut ist und alle Voraussetzungen der Vorgaben der DSGVO erfüllt sein müssen, damit eine Verarbeitung personen-bezogener Daten als zulässig betrachtet werden kann. Insbesondere der zur Rechtssache gehörende Schlußantrag ist da vergleichsweise ausführlich.

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
1. August 2022(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 7, 8 und 52 Abs. 1 – Richtlinie 95/46/EG – Art. 7 Buchst. c – Art. 8 Abs. 1 – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und Abs. 3 Unterabs. 2 – Art. 9 Abs. 1 – Zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliegt, erforderliche Verarbeitung – Im öffentlichen Interesse liegendes Ziel – Verhältnismäßigkeit – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten – Nationale Regelung, nach der im Internet Daten zu veröffentlichen sind, die in Erklärungen über private Interessen von im öffentlichen Dienst tätigen natürlichen Personen oder von Leitern von Vereinigungen oder Einrichtungen, die öffentliche Mittel erhalten, enthalten sind – Verhütung von Interessenkonflikten und von Korruption im öffentlichen Sektor“

In der Rechtssache C-184/20

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=263721&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=3623617

Zitat
89      Es ist jedoch zu betonen, dass die mangelnde Zuweisung von Mitteln an Behörden keinesfalls einen legitimen Grund darstellen kann, der einen Eingriff in die durch die Charta verbürgten Grundrechte rechtfertigen könnte.
Das ist insbesondere für den WDR relevant, der ja bald angeblich als Vollstreckungsbehörde auftreten darf. Daß sich der WDR, bspw., unterfinanziert fühlt, rechtfertigt jedenfalls keinen Eingriff in die Unionsgrundrechte, die ja bekanntermaßen jede Behörde einzuhalten hat. Siehe auch:

EuGH C-924/19 PPU - Anwendungsvorrang Unionsrecht für Verwaltungsbehörden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35248.0

BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrecht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32844.msg201288.html#msg201288

Der Schlußantrag wird der Vollständigkeit wegen nachstehend verlinkt:

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
PRIIT PIKAMÄE
vom 9. Dezember 2021(1)
Rechtssache C-184/20

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=250882&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=4166277