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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 18. Oktober 2022, 17:42

Titel: BFH VI B 1/22 - Amtsermittlungsgrundsatz begrenzt sich auf das Vorgetragene
Beitrag von: pinguin am 18. Oktober 2022, 17:42
Beschluss vom 20. September 2022, VI B 1/22
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202250172/

Zitat
Leitsätze

1. NV: Die Sachaufklärungsrüge kann keine Beweisanträge oder Fragen ersetzen, welche fachkundig vertretene Beteiligte selbst in zumutbarer Weise hätten stellen können, jedoch zu stellen unterlassen haben. Ebenso wenig kann die Sachaufklärungsrüge dazu dienen, (nachträglich) Ermittlungen vom FG zu (entscheidungserheblichen) Tatsachen zu verlangen, deren Darlegung und Nachweis sich jedenfalls einem beratenen Beteiligten aufdrängen mussten.

2. NV: Das FG verletzt seine Sachaufklärungspflicht nicht, wenn es Tatsachen außer Acht lässt, die keiner der Beteiligten vorgetragen hat und die sich auch sonst nicht aus den Akten oder dem Lauf des Verfahrens ergeben haben.

Das Gericht ist nicht verpflichtet, Sachverhalte zu berücksichtigen, die von den Streitenden nicht vorgetragen worden sind.

Bei den Sachverhalten, die von den Streitenden vorgetragen wurden, ist das Gericht wiederum nicht befugt, einen Sachverhalt unbeachtet zu lassen.