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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 16. Oktober 2022, 05:09

Titel: EuGH C-484/20 - Rechtsakt d. Union gilt ab Inkrafttr. f. alle Rechtsverhält.
Beitrag von: pinguin am 16. Oktober 2022, 05:09
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)
2. Dezember 2021(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie (EU) 2015/2366 – Zahlungsdienste – Art. 62 Abs. 4 – Entgelte – Art. 107 Abs. 1 – Vollständige Harmonisierung – Art. 115 Abs. 1 und 2 – Umsetzung und Anwendung – Abonnements für Kabelfernsehen und Internetzugang – Vor dem Zeitpunkt der Umsetzung dieser Richtlinie geschlossene Dauerschuldverhältnisse – Entgelte für nach diesem Datum bewirkte Zahlungsvorgänge ohne Bankeinzug“

In der Rechtssache C-484/20

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=250402&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1803228

Zitat
30      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass eine neue Rechtsnorm grundsätzlich ab dem Inkrafttreten des Rechtsakts anwendbar ist, mit dem sie eingeführt wird. Auch wenn sie nicht auf vor diesem Zeitpunkt entstandene und endgültig erworbene Rechtspositionen anwendbar ist, findet sie unmittelbar auf die künftigen Wirkungen unter dem alten Recht entstandener Rechtspositionen sowie auf neue Rechtspositionen Anwendung, soweit aus dem Wortlaut, dem Aufbau oder der Zielsetzung der Regelung nicht eindeutig hervorgeht, dass ihr eine Rückwirkung beizumessen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn zusammen mit der Regelung besondere Vorschriften getroffen werden, die speziell die Voraussetzungen für ihre zeitliche Geltung regeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2020, Azienda Municipale Ambiente, C-15/19, EU:C:2020:371, Rn. 56 und 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Es wird damit defaktisch auch bestätigt, daß die DSGVO, die ja in 2016 in Kraft trat, als Rechtsakt der Union ab diesem Zeitpunkt für alle neuen und bereits bestehenden Rechtsverhältnisse gilt.