Erfolgt die Verarbeitung [...] aufgrund [...] einer [...] rechtlichen Verpflichtung oder ist die Verarbeitung [...] im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erforderlich, muss hierfür eine Grundlage im Unionsrecht oder im Recht eines Mitgliedstaats bestehen.
Art 6 (1) DSGVO
Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
[...]
e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt
[...]
[...], dass lediglich die Kosten eines Prozessbevollmächtigten am Geschäftssitz [...] erstattungsfähig seien.
Im Grundsatz [...] zutreffend ist [...] dass die Reisekosten eines Rechtsanwalts, [...], [...] (Rechtsanwalt am dritten Ort), regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten sind.
[...] Streitfall an einem Ort, [...], an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält.LRAs sind in jedem Bundesland, bisweilen mit Zweigstellen, vertreten.
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
Freund des Art. 18 GG ./. Westdeutscher Rundfunk
AZ.: - 27 K 5529 / 20 -
weist der Kläger mit Bezug auf die angesetzte mündliche Verhandlung am 16. August 2022 weiterhin darauf hin, dass die Bescheide des Beklagten nicht den Erfordernissen eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens gemäß § 68 ff. VwGO genügen und die verfassungsrechtliche Rechtslage insbesondere mit Bezug auf die Art. 15 und 16 des Grundgesetzes immer noch ungeklärt ist. Er stellt daher folgende Anträge:
zu 1):
Der Beklagte hat sich bis heute nicht zum Befreiungsantrag geäußert, der vom Kläger mit Schreiben vom 19.07.2020 beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio (Anlage D03 der Klage) gestellt wurde.
Mit Bezug auf die Klageerwiderung des Beklagten vom 30.11.2020 stellt der Kläger klar, dass er nicht nur keinen Rundfunkempfang sondern auch keinen Internetempfang in der streitgegenständlichen Wohnung nutzt, auch wenn es auf die Nutzung des Programmangebotes des Beklagten angeblich nicht ankommen soll. Damit dürfte jedoch unstrittig sein, dass der Rundfunkbeitrag weder eine Nutzungsgebühr noch eine Steuer ist, sondern nichts anderes als ein Mitgliedsbeitrag ist. Somit geht es beim Rundfunkbeitrag ohne Zweifel um eine Zwangsmitgliedschaft in einer Landesrundfunkanstalt, die durch §8 RBStV geregelt wird. Die Frage, ob der Beklagte immer noch als Anstalt des öffentlichen Rechts oder eher als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu betrachten ist, kann daher vielleicht unberücksichtigt bleiben, da klar ist, dass der Kläger kein Benutzer ist.
Mit Bezug auf die Aufklärung einiger gesetzloser Verhaltensweisen des Beklagten wurde zudem darum gebeten, dass aus Gründen der Beweissicherung Äußerungen eines SWR-Justiziars bei der Landesregierung überprüft werden. Sofern es zur Veranlassung dieser Maßnahme notwendig ist, einen Antrag zu stellen, wird dieser Antrag hiermit gestellt.
zu 2):
Neben der Frage der Diskriminierung gemäß Art. 3 Abs. 3 GG der Nicht-Nutzer und der Gegner des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss auch die Frage der Verletzung der Grundrechte aus Art. 15 GG und Art. 16 GG als verfassungsrechtlich ungeklärt betrachtet werden, da diese Grundrechtsverletzungen durch den RBStV vom Bundesverfassungsgericht in den Urteilen zum Rundfunkbeitrag vom 18.07.2018 nicht behandelt wurden. Denn diese Urteile (AZ: 1 BvR 1675/16 u. a.) haben lediglich die Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 70 Abs. 1, Art. 73 Abs. 1 Nr. 7, Art.105, Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1 des Grundgesetzes behandelt.
Mit dem Verweis auf die Art. 15 Abs. 1 GG und Art. 16 Abs. 1 GG verweist der Kläger auf die fehlende Alternative zur wohnungsbezogenen Zwangsabgabe zur Förderung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland für bestimmte Bürger. Denn diese Abgabe auf Wohnen betrifft auch Menschen, die die Förderung der meist durch Unterhaltungssendungen verbreiteten Weltanschauungen von Medienmachern ablehnen. Diese Menschen haben nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage nur die Möglichkeit Hab und Gut in Deutschland zurückzulassen und ins Ausland zu gehen, um diesen Förderungszwang zu entfliehen, worin der Kläger als Opfer dieses Zwangs eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 15 Abs. 1 GG und Art. 16 Abs. 1 GG sieht. Denn der RBStV, der die Basis des Rundfunkbeitrages ist, zwingt die Gegner dieser geförderten Weltanschauungen dazu, eine abgelehnte Sichtweise durch eine Pflichtmitgliedschaft in einer angeblich staatsfernen Landesrundfunkanstalt zu fördern. Damit kommt der RBStV einem Gesetz gleich, das die konkrete Vertreibung von Menschen aus einem Staatsgebiet veranlasst, was in der Regel mit der Entziehung der Staatsangehörigkeit einhergeht.
Daher beantragt der Kläger schon jetzt das Verfahren auszusetzen, um beim zuständigen Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung gemäß Art. 100 Abs. 1 und 2 GG zur Frage einzuholen, ob der Kläger noch eine andere Möglichkeit hat, den Förderungszwang des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu entgehen als diejenige Möglichkeit, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen.
Beantragt und angeregt durch den Kläger
Aus: https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__67.htmlVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) § 67(...)
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. (*) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(...)
Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.Quelle: https://dejure.org/gesetze/MRK/5.html
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
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(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.
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(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
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