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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: samson_braun am 28. April 2022, 12:49

Titel: Barzahlungsausschluss unter Berücks. v. Härtefällen übergangsweise anwendbar
Beitrag von: samson_braun am 28. April 2022, 12:49
Das Gericht hat entschieden.
Ich weiß jetzt nicht, was davon zu halten ist....

BVerwG - Pressemitteilung Nr. 26/2022 vom 28.04.2022
Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung des
Hessischen Rundfunks mit der Maßgabe einer
Berücksichtigung von Härtefällen übergangsweise anwendbar

https://www.bverwg.de/de/pm/2022/26
Zitat von: BVerwG - PM Nr. 26/2022- 28.04.2022 zu 6 C 2.21 - Urt. v. 27.04.2022, Barzahl.-Ausschl. unter Berücks. v. Härtefällen übergangsw. anwendbar
Der ausnahmslose Ausschluss einer Barzahlung von Rundfunkbeiträgen in der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks verstößt gegen die unionsrechtlichen Vorgaben für Barzahlungsbeschränkungen bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten sowie gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Die Regelung darf jedoch für eine Übergangszeit bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe weiter angewendet werden, dass der Hessische Rundfunk solchen Beitragspflichtigen, die nachweislich weder bei privaten noch bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten ein Girokonto eröffnen können, die Zahlung des Beitrags mit Bargeld ohne Zusatzkosten ermöglicht. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in zwei Verfahren entschieden.

Die Kläger sind als Wohnungsinhaber rundfunkbeitragspflichtig. Sie wenden sich gegen die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge durch den beklagten Hessischen Rundfunk und begehren hilfsweise die Feststellung, dass sie berechtigt sind, Rundfunkbeiträge in bar zu zahlen. Der Beklagte hat die von den Klägern jeweils angebotene Barzahlung unter Verweis auf § 10 Abs. 2 seiner Beitragssatzung abgelehnt. Darin ist geregelt, dass der Rundfunkbeitrag nur durch Lastschrifteinzug, Einzelüberweisung oder Dauerüberweisung entrichtet werden kann. In den Vorinstanzen waren die Klagen erfolglos geblieben. Auf die Revisionen der Kläger hatte das Bundesverwaltungsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Auslegung des Begriffs des gesetzlichen Zahlungsmittels im Unionsrecht und zur Reichweite der ausschließlichen Kompetenz der Union im Bereich der Währungspolitik zur Vorabentscheidung vorgelegt (BVerwG, Beschlüsse vom 27. März 2019 - 6 C 5.18 und 6 C 6.18, vgl. Pressemitteilung 23/2019 vom 28. März 2019).

Nachdem der EuGH die Vorlagefragen mit Urteil vom 26. Januar 2021 (verbundene Rechtssachen C-422/19 und C-423/19) beantwortet hatte, hat das Bundesverwaltungsgericht die Revisionen der Kläger zurückgewiesen. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH ist der 6. Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Barzahlungsausschluss in der Beitragssatzung des Beklagten nicht die bundesrechtliche Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG entgegengehalten werden kann, wonach auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel sind. Denn diese Norm determiniert in Anbetracht ihres Ziels und ihres Inhalts die rechtliche Ausgestaltung des Status der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel und verstößt damit gegen die ausschließliche Regelungskompetenz der Union im Bereich der Währungspolitik (Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV).

§ 10 Abs. 2 der Beitragssatzung steht allerdings seinerseits nicht uneingeschränkt in Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben, die der EuGH in der genannten Entscheidung näher ausgeformt hat. Danach beinhaltet der Status als gesetzliches Zahlungsmittel lediglich eine grundsätzliche Verpflichtung zur Annahme von Euro-Bargeld zu Zahlungszwecken. Daher sind die Mitgliedstaaten befugt, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Ausnahmen von der Annahmepflicht vorzusehen. Diese Voraussetzungen sind bei § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung überwiegend erfüllt: Anders als § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG determiniert die Regelung nicht die rechtliche Ausgestaltung des Status der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel, so dass kein Eingriff in die ausschließliche Kompetenz der Union für die Währungspolitik vorliegt. Auch führt die Regelung nicht zu einer rechtlichen oder faktischen Abschaffung der Euro-Banknoten. Sie ist zudem aus Gründen des öffentlichen Interesses, nämlich der Kostenersparnis sowie der effizienten Durchsetzung der Beitragserhebung erlassen worden. Der in § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung geregelte Ausschluss der Barzahlungsmöglichkeit ist ferner geeignet, das verfolgte Ziel von öffentlichem Interesse zu erreichen.

Ein Unionsrechtsverstoß liegt jedoch darin, dass mangels einer Ausnahmeregelung diejenigen Beitragspflichtigen, die keinen Zugang zu einem Girokonto erhalten, unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Auf die Möglichkeit der Bareinzahlung bei einem Kreditinstitut auf das Beitragsabwicklungskonto ARD/ZDF/Deutschlandradio können sie wegen der damit verbundenen erheblichen Zusatzkosten nicht verwiesen werden. Aus demselben Grund liegt in dem Barzahlungsausschluss auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

Diese Rechtsverletzungen führen jedoch im Ergebnis nicht zum Erfolg der Revisionen der Kläger. Das Bundesverwaltungsgericht hat angeordnet, dass § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung übergangsweise mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass der Beklagte solchen Beitragspflichtigen, die nachweislich weder bei privaten noch bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten ein Girokonto eröffnen können, die Zahlung des Beitrags mit Bargeld ohne Zusatzkosten ermöglicht. Da die Kläger jeweils über ein Girokonto verfügen, können sie sich auf diese Maßgabe nicht berufen.

BVerwG 6 C 2.21 - Urteil vom 27. April 2022

Vorinstanzen:
VGH Kassel, VGH 10 A 116/17 - Urteil vom 13. Februar 2018 -
VG Frankfurt/Main, VG 1 K 1259/16.F - Urteil vom 31. Oktober 2016 -
BVerwG 6 C 3.21 - Urteil vom 27. April 2022

Vorinstanzen:
VGH Kassel, VGH 10 A 2929/16 - Urteil vom 13. Februar 2018 -
VG Frankfurt/Main, VG 1 K 2903/15.F - Urteil vom 31. Oktober 2016 -

Volltexte siehe nunmehr unter:

BVerwG, Urteil vom 27.04.2022 - 6 C 2.21 -
https://www.bverwg.de/270422U6C2.21.0

BVerwG, Urteil vom 27.04.2022 - 6 C 3.21 -
https://www.bverwg.de/270422U6C3.21.0
Zitat von: BVerwG, Urteil vom 27.04.2022 - 6 C 3.21
Leitsätze:

1. Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG geregelte Verpflichtung öffentlicher Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten greift in die ausschließliche Regelungskompetenz der Europäischen Union im Bereich der Währungspolitik im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV ein und ist daher nicht anwendbar.

2. Der in § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks vorgesehene Ausschluss der Barzahlung verstößt insoweit gegen Art. 128 Abs. 1 Satz 3 AEUV sowie Art. 16 Abs. 1 Satz 3 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des ESZB und der EZB und Art. 10 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98, als diejenigen Beitragspflichtigen, die keinen Zugang zu einem Girokonto erhalten, mangels einer Ausnahmeregelung unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.

3. Der Barzahlungsausschluss in § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks ist mangels einer Ausnahmeregelung für diejenigen Beitragspflichtigen, die keinen Zugang zu einem Girokonto erhalten, mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.

4. § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks ist übergangsweise bis zu einer Neuregelung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass solchen Beitragspflichtigen, die nachweislich weder bei privaten noch bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten ein Girokonto eröffnen können, die Zahlung des Beitrags mit Bargeld ohne Zusatzkosten ermöglicht wird.

Edit "Bürger": Auf eine Vollzitierung des/der Volltexte/s wurde aufgrund des schieren Umfangs verzichtet.
Bei auszugsweisen Zitierungen des/der Urteils-Volltexte/s bitte immer obige Bezeichnungen der jeweiligen Entscheidung + deren Link angeben. Danke.



Gesammelte Link-Auswahl zu diesem Thema:
Barzahlung > BVerwG Beschluss 6 C 6.18, 27.03.19 Aussetzung/ EuGH-Vorlage
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31372.0
Barzahlung des Rundfunkbeitrags: Erfreulich klare Sätze im Beschluss des BVerwG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31369.0

VERHANDLUNG EuGH (C-422/19, C-423/19) 15.06.2020 > Barzahlung/ Häring
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33565.0
N. Häring: Highlights von der mündlichen Verhandlung beim EuGH (Bargeld)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33821.0

SCHLUSSANTRÄGE EuGH (C-422/19, C-423/19) 29.09.2020 > Barzahlung/ Häring
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34263.0
N.Häring: Urteilsverkündung EuGH in meinem Bargeldprozess 26.01.2021, 9.30h
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34668.0
Pressemeldungen zur EuGH-Urteilsverkündung 26.01.2021 im Bargeld-Prozess
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34838.0

Barzahlungsausschluss unter Berücks. v. Härtefällen übergangsweise anwendbar (04/2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36039.0

Sowie nach unbegründeter Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde - siehe unter
N. Häring - Bargeldklage > nach BVerwG (und EuGH) nun Verfassungsbeschwerde
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36250.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36250.msg225486.html#msg225486
nun - allerdings mit erneuten erheblichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit:
seit 1.1.24 neue Satzungs-Regel. zur Rdf.-beitrags-Barzahlung ohne Girokonto
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37870.0

Dessen unbenommen bleibt das prinzipielle - und nunmehr sogar satzungsgemäße - Recht auf
Antrag auf/ Angebot Barzahlung "Rundfunkbeitrag" i.V.m. BVerwG 6 C 6.18 ?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31988.msg198057.html#msg198057
Es könnte ja z.B. bei Antragstellung mitgeteilt bzw. beantragt werden, dass die "Nachweise nachgereicht" werden,
wofür eine "stillschweigende Frist von ... Monaten" erbeten wird (z.B. 3 oder 6 Monate?),
da man "keinen Einfluss auf die Bearbeitungsdauer der betreffenden Stellen" hat?

Und von all dem gänzlich unabhängig verbleibt... ;)
Antrag auf Mitteil. d. Barzahlungsstelle f. Säumniszuschlag/Mahngebühr/etc.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36665.0
Antrag auf selbstbest. Verrechnungs-/Leistungs-/Tilgungsreihenfolge AO/BGB
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36664.0





...alles "gute" Gründe und Anlässe für
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0


Außerdem...
An die Mitarbeiter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und GEZ/Beitragsservice
Tippgeber werden - zu Missständen im ö.r. Rundfunksystem!
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19977.msg218516.html#msg218516



Edit "Bürger": Beitrag ausgegliedert in eigenständigen Thread + Aufbereitung mit Titel und Zitat.
Titel: Barzahlungsausschluss unter Berücks. v. Härtefällen übergangsweise anwendbar
Beitrag von: Mork vom Ork am 28. April 2022, 13:25
Soweit ich das herauslese, haben die Kläger erreicht, dass die Ausschlussregelung der Bargeldzahlung unionswidrig ist, weil sie Bürgern ohne Zugang zu einem Girokonto unverhältnismäßige Hürden in den Weg stellt. Deshalb muss der Rundfunk eine Härtefallregelung implementieren. Bis dahin gilt die alte Regelung.

Die Kläger kommen mit ihrer Revision jedoch nicht durch und "verlieren" die Klage, weil sie selbst Girokonten haben und die Härtefallregelung für sie nicht gilt.

Das ist schon der Hammer, dass die Kläger die Rechtswidrigkeit aufdecken, aber auf den Klagekosten sitzenbleiben.
Titel: Re: Barzahlungsausschluss unter Berücks. v. Härtefällen übergangsweise anwendbar
Beitrag von: Nichtgucker am 28. April 2022, 16:37
Mehr Informationen zu dem Urteil:

LTO, 28.04.2022
BVerwG hat nach Vorlage an EuGH entschieden
Rund­funk­bei­trag kann nur aus­nahms­weise in bar gezahlt werden
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverwg-6c221-barzahlung-rundfunkbeitrag-moeglich-kein-girokonto-gez-hessischer-rundfunk/

Mir ist allerdings unklar, wer die Personen sein sollen, die "nachweislich weder bei privaten noch bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten ein Girokonto eröffnen können". Öffentlich-rechtliche Institute wie die Sparkassen müssen inzwischen doch jedem zumindest ein Guthaben-Konto einrichten - oder täusche ich mich da?
Titel: Re: Barzahlungsausschluss unter Berücks. v. Härtefällen übergangsweise anwendbar
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 28. April 2022, 17:04
Wer "darf" kein Konto eröffnen? Vielleicht Leute, deren Konto gekündigt wurde, weil sie politisch nicht genehm sind (vermeintlich "Rechte" oder sanktionsbewehrte Ausländer).
Es soll aber auch genügend "arme Socken" geben, die sich die Gebühren für ein Konto schlicht nicht leisten können, weil sie für den Monatsbetrag eines Guthabenkontos für ihre Verhältnisse mal einen Tag fürstlich speisen könnten, aber kommt mir nicht damit, daß diese ja auch Hartz4 beantragen könnten und damit automatisch befreit wären, es gibt Menschen, die einen Stolz haben und auch keine Lust auf Überwachung und Drangsalisierung um den Preis der Armut.
Titel: Re: Barzahlungsausschluss unter Berücks. v. Härtefällen übergangsweise anwendbar
Beitrag von: Nevrion am 28. April 2022, 17:47
Daraus ergeben sich natürlich mehrere Fragen.

1) Wenn die Regelung vorübergehend ist, was heißt das für den Gesetzgeber?
Muss dann eine neue Regelung gefunden werden, die eine Zahlung in bar unter andere Voraussetzungen stellt?

2) Wann ist es nicht möglich, ein Konto bei einer Bank zu eröffnen? Werden Leute, die demnächst bar zahlen wollen oder müssen, sich demnächst ausgiebig als Reichsbürger oder Putin-Anhänger deklarieren müssen, damit die Bank Ihnen eine Bescheinigung ausgibt, dass sie kein Konto erhalten?

3) Auf welcher Rechtsgrundlage soll eine Landesrunfunkanstalt oder ein Beitragsservice prüfen können, ob ein Konto vorhanden ist oder ob ein Beitragszahler keines erwerben kann? Datenschutz lässt grüßen, denn was geht es den ÖRR an, wie viele Konten ich bei welchen Banken hätte?
Titel: Re: Barzahlungsausschluss unter Berücks. v. Härtefällen übergangsweise anwendbar
Beitrag von: ope23 am 28. April 2022, 18:57
Viel merkwürdiger ist es, dass für arme Socken die Gültigkeit von Unionsrecht und Art. 3 Abs. 1 GG nicht vorbehaltlos, sondern in das Belieben eines Radiosenders gestellt ist.

In DE steht der Hessische Rundfunk über Grundgesetz und Unionsrecht. Man darf gratulieren.
Titel: Re: Barzahlungsausschluss unter Berücks. v. Härtefällen übergangsweise anwendbar
Beitrag von: pinguin am 28. April 2022, 19:28
Öffentlich-rechtliche Institute wie die Sparkassen müssen inzwischen doch jedem zumindest ein Guthaben-Konto einrichten - oder täusche ich mich da ?
Dieses Guthaben-Konto nennt sich Basiskonto und geht auf eine Unionsbestimmung zurück; im Unionsland Deutschland sind potentiell alle Banken dazu verpflichtet, die sich am Privatkundengeschäft beteiligen, die BaFin hilft hier weiter:

Basiskonto
https://www.bafin.de/DE/Verbraucher/Bank/Produkte/Basiskonto/basiskonto_artikel.html
Titel: Re: Barzahlungsausschluss unter Berücks. v. Härtefällen übergangsweise anwendbar
Beitrag von: NichtzahlerKa am 28. April 2022, 20:12
Mit einer Eintragung im Schulderverzeichnis durch die GEZ-Gruppe verliert man teilweise die Möglichkeit Girokonten zu eröffnen. Damit müsste man also erst die Vermögensauskunft nicht abgeben und dann die Barzahlung beantragen?
Titel: Re: Barzahlungsausschluss unter Berücks. v. Härtefällen übergangsweise anwendbar
Beitrag von: Kurt am 28. April 2022, 21:00
Für mich heißt das de facto: flächendeckend Bargeldzahlung abgelehnt.

Für eine handvoll Zwangsrundfunksbeitragsbeglückter gilt - bis es via nn "Rundfunkänderungsstaatsvertrag" "vom Gesetzgeber abgenickt wird - eine "Übergangsregelung", dass sie - nur mit nn Nachweisen - mit Bargeld ihre "Beitragsschuld" begleichen dürfen.

Also erneut eine schallende Ohrfeige und ein erneutes Abnicken der Rundfunkallmacht.

Gruß
Kurt
Titel: Re: Barzahlungsausschluss unter Berücks. v. Härtefällen übergangsweise anwendbar
Beitrag von: Bürger am 28. April 2022, 22:14
Mglw. ist dazu das letzte Wort noch nicht gesprochen ???
Man darf durchaus gespannt bleiben, was der Verfahrensführer und dessen Prozessbevollmächtigte/r dazu noch äußern und/oder ggf. auch noch unternehmen werden... Augen offen halten ;)
Norbert Häring - Aktuelles vom Bargeld-Prozess
https://norberthaering.de/aktuelles-vom-bargeld-prozess-stand-11-9-2019/

PS: Bezeichnend übrigens, dass das Klageverfahren seit Oktober 2015(!) und somit reichlich 6 1/2 Jahre anhängig war.
Titel: Re: Barzahlungsausschluss unter Berücks. v. Härtefällen übergangsweise anwendbar
Beitrag von: rave am 28. April 2022, 23:00
Kommentieren möchte ich das Urteil nicht.
Aber Person V kennt jemanden in seinem Haushalt, der kein Konto hat. Ja, das gibt es! Dann hängen wir das erst mal um.
Und diese Person braucht erst ein Konto, wenn "V" nicht mehr existiert.
Könnte diese Person "gezwungen werden", ein Konto zu eröffnen, nur um den beliebten RF-Beitrag zu bezahlen?
Ein Konto könnte sie ja bekommen; nur: Sie braucht ja keins und sie will ja keins.

Es ist Person V auch künftig total egal, für wen sie Widersprüche schreibt oder Korrespondenz betreibt: Für sich selbst oder diese weitere Person.
Und vielleicht kann Person V damit sein Lieblingsthema "Datenschutz" angemessener verfolgen, wenn sie nicht mehr existiert, aber ordentlich vor Ort herumgeistert. Person V müsste dann ja datentechnisch elimimiert werden. Gut.
Rundfunktechnisch wäre "V" dann tot. Hurra!

It is we who really ride the Amtsschimmel!

VG rave
Titel: Re: Barzahlungsausschluss unter Berücks. v. Härtefällen übergangsweise anwendbar
Beitrag von: pinguin am 28. April 2022, 23:28
Für mich heißt das de facto: flächendeckend Bargeldzahlung abgelehnt.
Da versteht dann jeder wohl wirklich etwas anders.

Tagesspiegel, 28.04.2022
Urteil zum Rundfunkbeitrag
18,36 Euro können auch bar bezahlt werden
https://www.tagesspiegel.de/gesellschaft/medien/urteil-zum-rundfunkbeitrag-18-36-euro-koennen-auch-bar-bezahlt-werden/28287680.html
Zitat von: Tagesspiegel, 28.04.2022, Urteil zum Rundfunkbeitrag - 18,36 Euro können auch bar bezahlt werden
Wer nachweislich kein Girokonto eröffnen kann, muss seinen Rundfunkbeitrag von aktuell 18,36 Euro im Monat auch bar bezahlen dürfen. [...]


Edit "Bürger": Zitat ergänzt - da nach der "verheißungsvollen" Schlagzeile genau das steht, weshalb da nichts anderes drunter zu verstehen ist als das von "Kurt" besagte "de facto". Bitte also dies nicht weiter vertiefen. Danke.
Titel: Re: Barzahlungsausschluss unter Berücks. v. Härtefällen übergangsweise anwendbar
Beitrag von: Bürger am 29. April 2022, 00:44
Kurze, "unmaßgebliche" Erstbewertung einer fiktiven Person B - ausnahmsweise vollzitiert aus
Sammelthread für Erfolgsmeldungen (allgemein)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19233.msg217514.html#msg217514
Es klingt zwar auf den ersten Blick nicht wie ein Erfolg...
Barzahlungsausschluss unter Berücks. v. Härtefällen übergangsweise anwendbar (04/2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36039.0

...und ist mglw. auch tatsächlich (noch) kein Erfolg im Sinne der verfolgten grundsätzlichen Barzahlungs-Möglichkeit (Ob dazu wirklich schon das letzte Wort gesprochen ist, bleibe zunächst offen...)

JEDOCH:
Mit dieser Entscheidung scheint die Möglichkeit eines "Antrags auf Barzahlung" nicht nur nicht entfallen, sondern bei genauerer Betrachtung mglw. geradezu manifestiert zu sein ;)

DENN:
Der "ausnahmslose" Ausschluss der Barzahlung per Satzung ist mit dieser Entscheidung als Verstoß gegen EU-Recht und gg. das Grundgesetz bewertet worden - und die zugleich eingeforderte zusatzkostenfreie Barzahlungs-Möglichkeit für "Ausnahme"-Fälle muss dann schließlich im Einzelfall beantragt werden können.

ERGO:
JEDER dürfte dann (neben diversen anderen Anträgen) prinzipiell und
durch das BVerwG höchstinstanzlich bestätigt und somit "amtlich-offiziell" einen
Antrag auf zusatzkostenfreie Barzahlungs-Möglichkeit
stellen können... ;)

Wenn das mal nicht als mittelgroßer (Teil-)Erfolg zu werten ist.. ;)

Anmerkung: Antrag "stellen" zu können bedeutet natürlich nicht zwangsläufig, dass der Antrag auch "bewilligt" wird. Das mag aber zunächst dahinstehen. Es ist die Antragsmöglichkeit, die diese Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt schon einmal "sehr interessant" macht.

[...]
Titel: Re: Barzahlungsausschluss unter Berücks. v. Härtefällen übergangsweise anwendbar
Beitrag von: Spark am 29. April 2022, 01:53
https://www.bverwg.de/de/pm/2022/26
Zitat von: BVerwG - PM Nr. 26/2022- 28.04.2022 zu 6 C 2.21 - Urt. v. 27.04.2022, Barzahl.-Ausschl. unter Berücks. v. Härtefällen übergangsw. anwendbar
[...]
Auch führt die Regelung nicht zu einer rechtlichen oder faktischen Abschaffung der Euro-Banknoten. Sie ist zudem aus Gründen des öffentlichen Interesses, nämlich der Kostenersparnis sowie der effizienten Durchsetzung der Beitragserhebung erlassen worden. Der in § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung geregelte Ausschluss der Barzahlungsmöglichkeit ist ferner geeignet, das verfolgte Ziel von öffentlichem Interesse zu erreichen.
[...]

Nun, vielleicht nicht zu einer kompletten Abschaffung, aber zumindest zu einer Teilabschaffung. Steter Tropfen höhlt den Stein.
Aber mir kommen ehrlich gesagt bei diesem Zitat einige Fragen, die wohl mancher eher als schwachsinnig empfinden dürfte. Aber ich stelle sie trotzdem. Sie betreffen dieses dubiose "öffentliche Interesse".
Wo ist das eigentlich zu finden, und wer oder was soll das sein? Und wer vertritt eigentlich dieses dubiose "öffentliche Interesse"? Und wurde diesem "öffentlichen Interesse" eigentlich die Möglichkeit eingeräumt, auch eine Stellungnahme abzugeben?
Titel: Re: Barzahlungsausschluss unter Berücks. v. Härtefällen übergangsweise anwendbar
Beitrag von: GesamtSchuldner am 29. April 2022, 04:12
Ich frage mich gerade, ob das BVerwG in Leipzig sich mit dem Schaffen einer Übergangsregelung nicht Kompetenzen anmaßt, die dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe vorbehalten sind:

Es geht in dem Verfahren ja nicht um die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes (bzw. Staatsvertrages) mit übergeordnetem Recht (Grundgesetz, Europarecht, Bundesbankgesetz), sondern um die Vereinbarkeit einer untergesetzlichen Norm (Satzung des HR als einer Anstalt öffentlichen Rechts) mit übergeordnetem Recht. Während bei Gesetzen das Bundesverfassungsgericht das Prüfungsmonopol hat und im Falle der Unvereinbarkeit Übergangsregelungen schaffen kann, wie es das bei der Regelung zu Nebenwohnungen ja auch getan hat, kann die Unvereinbarkeit einer untergesetzlichen Norm jedes Verwaltungsgericht im Einzelfall feststellen, d.h. die Sache muss nicht einmal in die zweite oder dritte (BVerwG) Instanz gebracht werden. Das Schaffen von Übergangsregelungen ist den Verwaltungsgerichten aber nach meinem Kenntnisstand verwehrt: ist z.B. eine kommunale Beitrags- oder Gebührensatzung rechtsfehlerhaft, so ist die entsprechende Bestimmung ungültig. Der Satzungsgeber kann dann aber rückwirkend eine neue Satzung beschließen und so ein Finanzloch doch noch vermeiden. Das scheint mir ständige Praxis im Wechselspiel zwischen Verwaltungsgerichtsbarkeit und Satzungsgebern zu sein.  Bis zum Beschluss einer neuen Satzung muss die Verwaltung dann aber den Ball flachhalten und sollte keine unnötigen Kosten bei der Beitragserhebung verursachen.

Es würde ja auch zu einer völligen Zersplitterung des Rechts führen, wenn z.B. bei einer fehlerhaften Landesverordnung jedes erstinstanzliche Verwaltungsgericht (oder gar jede von mehreren in Frage kommenden Kammern) seine eigenen Übergangsregelungen beschließen und verkünden dürfte.

Insofern erscheint mir die Abweisung der Klage einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz darzustellen: wenn die Satzungsbestimmung mit höherrangigem Recht unvereinbar ist, ist es vollkommen willkürlich, sie bei Inhabern eines Girokontos doch anzuwenden.

Insofern könnte eine Verfassungsbeschwerde durchaus Erfolg haben: die Richter in Karlsruhe sollten denen in Leipzig durchaus mal klarmachen, dass man in KA Kompetenzen hat, die man in L nicht hat!!

Schließlich: wenn das BVerfG eine Übergangsregelung trifft, ist diese im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.  Dass in kommunalen Verkündungsblättern Übergangsregelungen eines Verwaltungsgerichts veröffentlicht werden, habe ich aber noch nie gesehen.

Insofern kann es sinnvoll sein, sich in Auseinandersetzungen mit den Rundfunkanstalten auf die Unvereinbarkeit der Satzungsbestimmung zu berufen, die Übergangsregelung aber als verfahrensrechtlich unzulässig zu brandmarken.

Der vollständige Text des Urteils sollte natürlich abgewartet werden.
Titel: Re: Barzahlungsausschluss unter Berücks. v. Härtefällen übergangsweise anwendbar
Beitrag von: ope23 am 29. April 2022, 10:00
Interessant... dass es also mit der Festsetzung einer Übergangsregelung sich um eine Ultra-Vires-Entscheidung des BVerwG handeln könnte. Immerhin werden hoch stehende Normen (Unionsrecht und Grundgesetz) mal eben suspendiert, damit eine örtliche Anstalt öffentlichen Rechts etwas Luft holen kann.
Titel: Re: Barzahlungsausschluss unter Berücks. v. Härtefällen übergangsweise anwendbar
Beitrag von: pjotre am 29. April 2022, 10:15
 1. Wer in Sachen Rundfunkabgabe auf Gerechtigkeit von Gerichten hofft, unterliegt einem Fundamental-Irrtum.
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Er irrt über die Funktionsweise der Justiz für Themen, in denen sie einem großen politischen Druck ausgesetzt ist. Denn hagelt es Kaskadenverweise und Textbausteine und sonstige Spitzenqualität-Jura, die dann erstaunlicherweise immer das politisch gewünschte Ergebnis "im Namen des Volkes" durch brillante Juristen als unumstößliche Gerechtigkeit erweist.
Es sei betont, dass derartiges auf keinen Fall als Bluff bezeichnet werden darf.

Die hier vertretene Linie lautet: Nur Pokern um ein paar Ecken herum gegen dies Kartell der Medienfinanz-Privilegierten kann das Imperium blockieren und so auf die Dauer oft Unrecht stilllegen.

2. Datenschutz kommt im Urteil nicht vor?
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Es wurde unter diesem Gesichtspunkt hier nicht gesichtet.
In Verbindung mit dem Meldedatenabgleich und der Betriebsstättenabgabe schafft man hier im "öffentlichen" Bereich das einzige bundesweite "Katastersystem", nämlich ein jederzeit zwangsweise zugriffsfähiges Bankkonto für jede Wohnung und jede Betriebsstätte zu haben. Die Finanzverwaltung hat derartiges nicht.
Das ist eine ideale Grundlage als Werkzeug für totalitäre Bestrebungen. Es ist verkoppelt zu sehen mit der Personenkennnummer = Steuer-ID, die wir seit 1 Jahr im Gesetz haben.

Diese Härtefall-Grundlage hatte das Bundesverwaltungsgericht nicht erörtert. Der Bürger darf einen entsprechenden Härtefallantrag ja vielleicht einmal einbringn beim Sender?


3. Zurück zum Pokern: Einfach Bargeld mit der Post senden?
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Sendet man nur mal 5 Euro, so muss man weitere 5 Euro für den Versand zahlen:
Darf ich Geld per Post verschicken?
https://www.paketda.de/wissen/geld-per-post-verschicken.html
Zitat
In Abschnitt 2.6 der AGB der Deutschen Post (Stand 2021) heißt es wörtlich: "Von der Beförderung sind ausgeschlossen: Sendungen, die Bargeld, Edelmetalle, Schmuck, Uhren, Edelsteine, [...] enthalten".
Im gleichen Abschnitt erlaubt die Post aber eine Ausnahme. Und zwar ist der Versand von "Bargeld bis zum Wert von 100,00 EUR" zugelassen, sofern die Zusatzleistung Wert National verwendet wird. Diese Versandart wird neuerdings "Einschreiben Wert" genannt."
 
DHL hilft nicht: Versand von Bargeld ist untersagt.

Edit "Bürger": Siehe dazu u.a. auch folgenden Thread
Rundfunkbeitrag: Bar an Buhrow, es geht! (Nicht zur Nachahmung empfohlen!!!)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33602.0

 
 
4.  Wer gegen die AGB der Post verstößt, das heißt noch lange nicht,
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dass die Post ein Recht zu einem Bußgeld hat oder den Inhalt beschlagnahmen darf.
Sie kann solche Briefe vermutlich zurückweisen, aber dafür muss sie ja erst wissen, was drin ist. Vielleicht gibt es Kundige hier im Forum, die mehr hierüber wissen?

Wenn 1000 Leute jede Woche 5 Euro senden, das macht dem Sender jedenfalls mächtig Arbeit. Wäre ja an sich unanständig? Und wie anständig ist der Zwang der Rundfunkabgabe bei bekennenden Nichtzuschauern und Ablehnern des Krams dieser Sender?

Zwar könnte die Post das mit Durchleuchtung stoppen - aber nur, sofern sie das will. Da hilft dann Opa-Wissen aus früheren Zeiten, man wickelt den Geldschein in Kohle-Durchschreib-Papier und ein bebildertes Zeitungsblatt drum herum. Geht auch ohne das Kohlepapier. Das Zeitungsblatt faltet man unregelmäßig, so das der Geldschein nicht fühlbar ist.

Dies war keine Empfehlung, es zu machen, sondern nur Diskussionsvorschlag, ob etwas dagegen steht.
Den Versandunternehmen geht es ja nur darum, Reklamationen zu verhindern und auch, man will das Personal nicht in Versuchung führen.

 
5. Bleibt die Möglichkeit, wer nah dem Sender wohnt,
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fährt dorthin, gibt 5 Euro im verschlossenen Umschlag ab oder wirft es einfach ein. Mit Foto - Datum und Uhrzeit - vor dem Briefkasten mit dem noch offenen Umschlag.
Es ist nichts davon bekannt, dass der Sender allein deshalb das Recht zu einer Sanktion hat - Bußgeld oder was auch immer.
Würde der Sender das Bargeld per Post zurücksenden, so müsste er rund 5 Euro dafür aufwenden.

Nimmt der Sender das Bargeld ein, so muss er das dokumentieren und verbuchen und wohl auch mit Brief bestätigen. Das "schlaucht": Kosten im Einzelfall oberhalb 5 Euro, selbst bei Massenarbeitung bleibt nicht viel von den 5 Euro.

Dies alles war keine Empfehlung. Das wäre aber absolut lustig dann als Katz- und Mausspiel.
Wenn jemand eigenverantwortlich entscheidet, es zu machen: Wir würden hier im Forum gerne erfahren, wie das ausgeht.
Edit "Bürger": Bitte aber nicht hier, sondern wenn, dann in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff.

Natürlich muss man auch wirklich einwerfen. Man darf die Nichteinbuchung nur reklamieren, sofern man dann auch wirklich eingeworfen hat.


6. Und dann der Härtefallantrag.
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Diejenigen, die kein Bankkonto haben können, haben gewöhnlich sonstige Befreiungsgrundlagen. Das führt also nicht weit. Aber hier im Kreist wurde die folgende Idee diskutiert:

"Wir haben ein Gemeinschaftskonto. Meine Frau hat mir verboten, davon die Rundfunkabgabe zu zahlen. Ich bin untröstlich. Aber allein wegen der Rundfunkabgabe mir die Scheidung nahezulegen, dazu kann ich mich nach Abwägen jedenfalls aktuell noch nicht entschließen.
Zwang zur Ehescheidung von mir zu erwarten, dies würde ich als ausgesprochene Härte auslegen.
Bitte bewilligen Sie mir wegen dieses Härtefalls die Barzahlung."

Das war keine Empfehlung. Hier wurde nur eine Diskussion berichtet.


7. Da gibt es vielleicht noch einiges anderes, was diskutiert würde?
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Das würde wohl uns alle interessieren?


8. Immer vermerken: "Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht."
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Jemand macht das beispielsweise wie folgt:
"Sobald Rechtsprechung erfolgt sein wird, dass Sie das Recht gar nicht hatten, wird alles zurückgefordert.
Soweit mir bekannt, sind in den meisten Bundesländern Verfahren anhängig, die Runfunkabgabe der Nichtzuschauer als unzulässig zu erklären mit Rückwirkung bis 2013.
Mit Zahlungen beuge ich mich dem  Zwang. Der aber ist meines Erachtens Unrecht. Zahlung erfolgt immer nur mit Rückforderungs-Vorbehalt."
Schon beim Härtefallantrag kann man dies vermerken. Kommt die Bewilligung, so kann man ja immer noch überlegen, wie man zum betreffenden zukünftigen Zeitpunkt überhaupt zahlen will im Hinblick auf bis dahin sich abzeichnende Rechtsentwicklung.

Das war keine Empfehlung. Hier wurde nur berichtet. Was jemand macht oder nicht, ist immer eigenverantwortlich.


Edit "Bürger" @alle: Wege/ Mittel/ Anträge usw. zu Bar-(Teil-)Zahlungen bitte nicht hier in diesem Thread, sondern wenn, dann in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff erörtern - nachdem per Forum-Suche (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) bereits vorhandene (tlw. oben bereits verlinkte) Threads gesichtet wurden.
Hier im Thread bitte nur eng am eigentlichen Kern-Thema, welches da lautet
Barzahlungsausschluss unter Berücks. v. Härtefällen übergangsweise anwendbar
und obige Pressemeldung zum Verfahren von Norbert Häring sowie den noch ausstehenden Wortlaut des Urteils zum Gegenstand hat.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Barzahlungsausschluss unter Berücks. v. Härtefällen übergangsweise anwendbar
Beitrag von: PersonX am 29. April 2022, 23:30
Von einer Bargeld Versendung bereits mit "normaler" Post ist dringend ab zu raten. Es fehlt schlicht der Nachweis, dass es vollständig angekommen ist. Kann der nicht erbracht werden, dann geht das nicht zu Lasten des vermeintlichen Empfängers.

Bargeld also nur gegen Empfang Quittung, mit genauer Leistungsangabe wofür gezahlt wurde.


Edit "Bürger" @alle: Wege/ Mittel/ Anträge usw. zu Bar-(Teil-)Zahlungen bitte nicht hier in diesem Thread, sondern wenn, dann in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff erörtern - nachdem per Forum-Suche (https://gez-boykott.de/Forum/index.php?action=search) bereits vorhandene (tlw. oben bereits verlinkte) Threads gesichtet wurden.
Hier im Thread bitte nur eng am eigentlichen Kern-Thema, welches da lautet
Barzahlungsausschluss unter Berücks. v. Härtefällen übergangsweise anwendbar
und obige Pressemeldung zum Verfahren von Norbert Häring sowie den noch ausstehenden Wortlaut des Urteils zum Gegenstand hat.
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: Barzahlungsausschluss unter Berücks. v. Härtefällen übergangsweise anwendbar
Beitrag von: pjotre am 02. Mai 2022, 12:10
Auch nur für eventuellen neuen Thread, hier nur als Komplettierung mit einem Klassiker der Hauruck-Einzahl-Methoden:
Man könnte auch: an den Intendaten senden  "Zur Vermeidung von Vollstreckungskosten von den wenigen bei mir  verfügbaren vollstreckbaren Vermögenswerten hier freiwillig überlassen: 5 Euro in aktuellen Briefmarken:"
Vorschlag: Jemand überträgt aus diesem Thread in einen neuen: "inkasso-Blockade - Ideensammlung"
Titel: Re: Barzahlungsausschluss unter Berücks. v. Härtefällen übergangsweise anwendbar
Beitrag von: Bürger am 06. Mai 2022, 02:00
Wie zu erwarten war, ist unter
Norbert Häring - Aktuelles vom Bargeld-Prozess
https://norberthaering.de/aktuelles-vom-bargeld-prozess-stand-11-9-2019/
und vorbehaltlich des noch ausstehenden Urteils-Wortlautes eine erste Wortmeldung verlinkt ;)

Norbert Häring, 01.05.2022
Bundesverwaltungsgericht: Ausnahmsloses Bargeldverbot in Rundfunkbeitragssatzung ist rechtswidrig
https://norberthaering.de/bargeld-widerstand/bverwg2/
Zitat von: Norbert Häring, 01.05.2022, BVerwG: Ausnahmsloses Bargeldverbot in Rundfunkbeitragssatzung ist rechtswidrig
[...]
Als einzige Gruppe, die übermäßig benachteiligt werden könnte, machten die Europarichter diejenigen ohne Konto aus, deren Recht auf „finanzielle Inklusion“ verletzt sein könnte.

Die Leipziger [...] setzten noch eins drauf, indem sie die Gruppe der übermäßig Beeinträchtigten auf diejenigen einengten, die „nachweislich“ bei keiner Bank oder Sparkasse ein Konto eröffnen können.

Wie der Nachweis geführt werden kann, dass man allen Banken und Sparkassen mit einem Kontowunsch abgeblitzt ist oder abblitzen würde, geht aus der Pressemitteilung des Gerichts nicht hervor.

Lange Erörterung

[...]

- Der EuGH sprach „den Mitgliedstaaten“ das Recht zu, im Rahmen der Organisation der öffentlichen Verwaltung Zahlungsmodalitäten einschließlich des Ausschlusses von Bargeld festzulegen. Der Rundfunk und die Bundesländer, die die Satzungen erlassen, sind allerdings keine Mitgliedstaaten der EU.
- Vertragsfreiheit: Diese könnte dadurch eingeschränkt werden, dass man genötigt wird, ein Konto bei einer Bank einzurichten, um den Rundfunkbeitrag bezahlen zu können.
- Schutz des Eigentums: Man wird genötigt bei einem Kreditinstitut ein Giroguthaben zu unterhalten, das im Konkursfalle weg sein könnte.
- Informationelle Selbstbestimmung als wohl wichtigstes betroffenes Grundrecht: Wenn nicht einmal mehr hoheitliche Abgaben mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel beglichen werden können, könnte Bargeld schnell gänzlich an den Rand gedrängt werden, sodass man fast alles mit Bankengeld bezahlen muss. Dann würde unser ganzes (finanzielles) Tun und Lassen auf dem Bankkonto und bei den zwischengeschalteten Zahlungsdienstleistern eine Datenspur erzeugen, die noch dazu sehr lange gespeichert wird.
- Öffentliches Interesse: Wir wiesen darauf hin, dass öffentliches Interesse nicht einfach mit Staatsinteresse gleichzusetzen ist.
- Erforderlichkeit: Wir wiesen darauf hin, dass es gut etablierte, günstige Dienstleister gibt, die Massenzahlungen in Form von Bargeld entgegennehmen und an die Adressaten, z.B. Energieversorger, weiterreichen. Das sollte sich auch auf die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Einschränkung von Grundrechten durch Bargeldausschluss auswirken.
- Andere rechtliche Mittel: Wir wiesen darauf hin, dass der Voraussetzung, dass „andere rechtliche Mittel“ zur Schuldentilgung vorhanden sein müssen, damit Bargeld ausgeschlossen werden darf, eine Definition fehlt, was ein „rechtliches Mittel“ ist.

[...]

Das Glück im Unglück

[...] Nachdem Leipzig nun festgestellt zu haben scheint, dass nachgeordnete Gebietskörperschaften zu den Mitgliedstaaten der EU im Sinne des EuGH-Urteils gehören, müsste das auch für ein anderes Regelungsrecht gelten, das der EuGH den Mitgliedstaaten zugesprochen hat. [...]
Titel: Re: Barzahlungsausschluss unter Berücks. v. Härtefällen übergangsweise anwendbar
Beitrag von: Spark am 06. Mai 2022, 13:42
Zitat von: Norbert Häring, 01.05.2022, BVerwG: Ausnahmsloses Bargeldverbot in Rundfunkbeitragssatzung ist rechtswidrig
[...]
Wie der Nachweis geführt werden kann, dass man allen Banken und Sparkassen mit einem Kontowunsch abgeblitzt ist oder abblitzen würde, geht aus der Pressemitteilung des Gerichts nicht hervor.
[...]
Also dies ist einfach zu drollig. Einerseits wird eine Rechtswidrigkeit durchaus erkannt, aber auf der anderen Seite umschiffen die Richter in Leipzig diese ganz einfach.
Und wie @Kurt es schon vorher treffend ausdrückte: Damit wird die Bargeldzahlung praktisch flächendeckend ausgeschlossen.

Ich meine, wann kann man kein Girokonto bei einer Bank eröffnen, auch kein Basiskonto? Doch eigentlich nur, wenn jemand nicht geschäftsfähig ist. Aber in den meisten Fällen gibt es dann eine gesetzliche Vertretung. Und diese kann durchaus im Namen des Clienten zumindest ein Girokonto auf Guthabenbasis bei einer Bank eröffnen.

Und ganz nebenbei soll man dann auch noch einen Nachweis gegenüber einer staatsfernen Institution erbringen müssen? Gehts eigentlich noch?

Zitat von: Norbert Häring, 01.05.2022, BVerwG: Ausnahmsloses Bargeldverbot in Rundfunkbeitragssatzung ist rechtswidrig
[...]
- Öffentliches Interesse: Wir wiesen darauf hin, dass öffentliches Interesse nicht einfach mit Staatsinteresse gleichzusetzen ist.
[...]
Das ist interessant, denn genau darauf zielten die Fragen in meinem Vorkommentar eigentlich ab. Diese Formulierung "öffentliches Interesse" findet man nämlich ziemlich häufig. Aber nirgends scheint wirklich genau definiert zu sein, was das eigentlich sein soll, oder wer damit gemeint ist. Und ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, dass das immer einer willkürlichen Auslegung unterliegt.
Titel: Re: Barzahlungsausschluss unter Berücks. v. Härtefällen übergangsweise anwendbar
Beitrag von: Kurt am 06. Mai 2022, 18:20
[..]
Aber mir kommen ehrlich gesagt bei diesem Zitat einige Fragen, die wohl mancher eher als schwachsinnig empfinden dürfte. Aber ich stelle sie trotzdem. Sie betreffen dieses dubiose "öffentliche Interesse".
Wo ist das eigentlich zu finden, und wer oder was soll das sein? Und wer vertritt eigentlich dieses dubiose "öffentliche Interesse"? Und wurde diesem "öffentlichen Interesse" eigentlich die Möglichkeit eingeräumt, auch eine Stellungnahme abzugeben?
Öffentlich-rechtliche Abgaben sind Geldleistungen von Bürgern oder Organisationen an den Staat bzw. die Kommunen, die aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift zu leisten sind. Zu den öffentlich-rechtlichen Abgaben zählen alle Steuern, Beiträge, Gebühren und sonstigen Abgaben (z.B. Kurtaxe).

Öffentliches Interesse - losgelöst von Rundfunk betrachtet; gilt für alle: es liegt im "öffentlichen Interesse", dass Verwaltungstätigkeiten/Verwaltungsvorgänge bzw. Verwaltungsaufwände "schlank" bzw. kosteneffizient gehalten werden. Dazu zählt dann auch eine -kostensparende- bargeldlose Zahlungsabwicklung sowohl im "Hinweg" an öffentliche Einrichtungen als auch im Rückweg von öffentlichen Stellen an den Bürger.

Gruß
Kurt


Edit "Bürger" @alle: Einzelaspekte wie u.a. auch das "öffentliche Interesse" bitte wenn, dann in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff vertiefen. Danke.
Titel: Re: Barzahlungsausschluss unter Berücks. v. Härtefällen übergangsweise anwendbar
Beitrag von: ope23 am 06. Mai 2022, 23:51
Es hat übrigens der altbekannte 6. Senat des BVerwG entschieden.
Das war auch der mit den Copy&Paste-Urteilen:

Rundfunkbeitrag - Gehörsrüge zum Copy & Paste Urteil des BVerwG
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19171.0

Ein Radiosender steht jetzt über dem Grundgesetz und über EU-Recht; denn es legt für jeden Antragsteller (auf Barzahlung) fest, ob GG und EU-Recht für ihn gelten oder nicht.

Kommt es den hohen Richtern am BVerfG und am BVerwG irgendwie ansatzweise in den Sinn, dass ihre Entscheidungen genausogut auch Steigbügel zu einer Senderdiktatur sein können? In der die Menschen für eine riesige Blase von unproduktiven Sender-Funktionären arbeiten müssen (die Kreativkräfte werden auch beim örR ausgebeutet).


Nicht furchtbare Justiz, nein. Aber: Positives Unrecht.
Titel: Re: Barzahlungsausschluss unter Berücks. v. Härtefällen übergangsweise anwendbar
Beitrag von: Miki0815 am 31. Juli 2022, 16:02
Die Urteilstexte zu 6 C 2.21 und 6 C 3.21 sind auf der Seite des Bundesverwaltungsgerichts eingestellt:

BVerwG, Urteil vom 27.04.2022 - 6 C 2.21 -
https://www.bverwg.de/270422U6C2.21.0

BVerwG, Urteil vom 27.04.2022 - 6 C 3.21 -
https://www.bverwg.de/270422U6C3.21.0
Zitat von: BVerwG, Urteil vom 27.04.2022 - 6 C 3.21
Leitsätze:

1. Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG geregelte Verpflichtung öffentlicher Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten greift in die ausschließliche Regelungskompetenz der Europäischen Union im Bereich der Währungspolitik im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV ein und ist daher nicht anwendbar.

2. Der in § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks vorgesehene Ausschluss der Barzahlung verstößt insoweit gegen Art. 128 Abs. 1 Satz 3 AEUV sowie Art. 16 Abs. 1 Satz 3 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des ESZB und der EZB und Art. 10 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98, als diejenigen Beitragspflichtigen, die keinen Zugang zu einem Girokonto erhalten, mangels einer Ausnahmeregelung unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.

3. Der Barzahlungsausschluss in § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks ist mangels einer Ausnahmeregelung für diejenigen Beitragspflichtigen, die keinen Zugang zu einem Girokonto erhalten, mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar.

4. § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks ist übergangsweise bis zu einer Neuregelung weiter anzuwenden mit der Maßgabe, dass solchen Beitragspflichtigen, die nachweislich weder bei privaten noch bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten ein Girokonto eröffnen können, die Zahlung des Beitrags mit Bargeld ohne Zusatzkosten ermöglicht wird.


Edit "Bürger": Danke für die aufmerksame Beobachtung und Verlinkung. Der Einstiegsbeitrag wurde entsprechend ergänzt.
Auf eine Vollzitierung des/der Volltexte/s wurde aufgrund des schieren Umfangs verzichtet.
Bei auszugsweisen Zitierungen des/der Urteils-Volltexte/s bitte immer obige Bezeichnungen der jeweiligen Entscheidung + deren Link angeben. Danke.
Titel: Re: Barzahlungsausschluss unter Berücks. v. Härtefällen übergangsweise anwendbar
Beitrag von: Bürger am 31. Juli 2022, 21:01
Eine Person B könnte es so verstehen ;)

Das "Schöne" an diesen Entscheidungen ist, dass nun höchstinstanzlich durch das BVerwG festgelegt wurde, dass es eine Ausnahme vom kategorischen Ausschluss der Barzahlung geben muss - wenn auch nur für eingeschränkte Personenkreise unter bestimmten eingeschränkten Lebensumständen, wobei aber letzteres zunächst dahinstehen kann.

Somit ist bis zu einer anderweitigen/ konkreteren Regelung nun auch höchstinstanzlich durch das BVerwG festgelegt, dass nunmehr jeder prinzipiell erst einmal Antrag auf Barzahlung stellen kann und darf ;)

Dazu könnte/ sollte ein formloser Einzeiler ausreichen ;)
Zitat
Ich stelle hiermit Antrag auf Barzahlung sowie Antrag auf Mitteilung der
Barzahlungsstelle/n an meinem Wohnort für die zusatzkostenfreie Barzahlung.
(Anmerkung, die zu gegebenem Zeitpunkt ggf. noch näher erläutert wird:
Dieser Antrag sollte vorsorglich mglw. nicht auf den "Rundfunkbeitrag" konkret bezogen oder auf den "Rundfunkbeitrag" an sich beschränkt werden.
Der Antrag könnte/ sollte mglw. genau so kurz und offen gestellt werden, wie möglich.)


Wer nicht gerade Gefahr läuft, bzgl. eines still ruhenden Verfahrens "schlafende Hunde" zu wecken, könnte/ sollte sich also mglw. getrost mit einem solchen Kurz-Antrag auf Barzahlung an ARD-ZDF-GEZ wenden ;)

Wer (Asche aufs Haupt!!!) noch mittels Lastschrifteinzugsermächtigung bzw. SEPA-Mandat abbuchen lässt, könnte/ sollte dies mglw. besser vorab noch kündigen - siehe u.a. unter
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0
Anlässe gibt es ja regelmäßig... ::)

Wie die weitere Bearbeitung dieser Anträge auf Barzahlung dann ablaufen wird, wird sich zeigen (müssen) - sollte dann aber in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussgekräftigem Thread-Betreff fortgesetzt werden.
Schließlich müssten ARD-ZDF-GEZ ja dann die AntragstellerInnen mglw. unter Bezug auf die aktuellen BVerwG-Entscheidungen dazu auffordern nachzuweisen, dass diese "nachweislich weder bei privaten noch bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten ein Girokonto eröffnen können".

Das dürfte spannend werden ;)
Und für weitere VerwaltungsverVIELfachung sorgen >:D >:D
Titel: Re: Barzahlungsausschluss unter Berücks. v. Härtefällen übergangsweise anwendbar
Beitrag von: Bürger am 30. Oktober 2022, 23:11
...wie zu erwarten/ zu erhoffen war ;)
N. Häring - Bargeldklage > nach BVerwG (und EuGH) nun Verfassungsbeschwerde (08/2022)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36250.0



Querverweise aus aktuellem bzw. fortdauerndem Anlass... ;)
Antrag auf Mitteil. d. Barzahlungsstelle f. Säumniszuschlag/Mahngebühr/etc.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36665.0
Antrag auf selbstbest. Verrechnungs-/Leistungs-/Tilgungsreihenfolge AO/BGB
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36664.0



Zur Vermeidung fvon Mehrfachdiskussionen wird hiesiger Thread vorerst vorsorglich geschlossen.
Fortsetzung der Diskussion bitte im oben verlinkten neuen Thread. Danke.
Titel: Re: Barzahlungsausschluss unter Berücks. v. Härtefällen übergangsweise anwendbar
Beitrag von: Bürger am 03. April 2024, 18:18
Querverweis aus aktuellem Anlass...
seit 1.1.24 neue Satzungs-Regel. zur Rdf.-beitrags-Barzahlung ohne Girokonto
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37870.0

...zum generellen - und nunmehr sogar satzungsgemäßen - Recht auf
Antrag auf/ Angebot Barzahlung "Rundfunkbeitrag" i.V.m. BVerwG 6 C 6.18 ?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31988.msg198057.html#msg198057


Einschränkungen des Rechts auf Barzahlung des "Rundfunkbeitrags" hin oder her:
Es könnte ja z.B. bei Antragstellung mitgeteilt bzw. beantragt werden, dass die "Nachweise nachgereicht" werden,
wofür eine "stillschweigende Frist von ... Monaten" erbeten wird (z.B. 3 oder 6 Monate?),
da man "keinen Einfluss auf die Bearbeitungsdauer der betreffenden Stellen" hat?


Siehe u.a. auch unter
"Beitragsservice" Längere Bearbeitungsdauer durch erhöhtes Vorgangsaufkommen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32982.0
Anträge bei "Beitragsservice"/GEZ trotz/wegen "erhöhten Vorgangsaufkommens"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30694.0


 ;) >:D :laugh:

Und von all dem gänzlich unabhängig verbleibt... ;)
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0
Antrag auf Mitteil. d. Barzahlungsstelle f. Säumniszuschlag/Mahngebühr/etc.
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36665.0
Antrag auf selbstbest. Verrechnungs-/Leistungs-/Tilgungsreihenfolge AO/BGB
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36664.0


Zur Vermeidung fvon Mehrfachdiskussionen wird hiesiger Thread vorerst vorsorglich geschlossen.
Fortsetzung der Diskussion bitte im oben verlinkten neuen Thread. Danke.