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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 11. April 2022, 20:44
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Es wurde eine Entscheidung des EuGH gefunden, die zur Begrifflichkeit "Niederlassung" ein klare Aussage tätigt.
Rechtssache C-931/19
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A62019CJ0931&qid=1649698069414
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Der Begriff „feste Niederlassung“ verlangt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs einen durch das ständige Zusammenwirken der für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen erforderlichen Personal- und Sachmittel gebildeten Mindestbestand. Daher setzt er einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur voraus, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ermöglicht (Urteil vom 28. Juni 2007, Planzer Luxembourg, C-73/06, EU:C:2007:397, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insbesondere ist bei einer Struktur, bei der es an eigenem Personal fehlt, keine Subsumtion unter den Begriff „feste Niederlassung“ möglich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 1997, ARO Lease, C-190/95, EU:C:1997:374, Rn. 19).
Wenn beim BS keine Mitarbeiter*innen des RBB tätig sind, wäre demnach der BS kein Teil des RBB?
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Es wäre wohl nur keine Niederlassung.
Sehr wahrscheinlich will der BS auch gar keine Niederlassung sein.
Der Rückschluss, dass der BS damit kein Teil des RBB sei kann wohl so nicht folgen.
------ oben stehendes erfolgte in der Zusammenschau nachfolgender Anmerkungen -------
Am VG war bei ein paar Richtern die Aussage -sinngemäß-, der BS sei, bezogen auf z.B. Sachsen der MDR ;-),oder ebenso alle Schreiben seinen "erkennbar" vom MDR.
(tatsächlich schriftlich gab es das jedoch nicht)
Ganz so, als gäbe es keinen BS oder eben, dass der BS jeweils Teil von x sei. -> Im Gegensatz zum Zeitraum vor 2013 ist die Stelle BS auch nicht in den amtlichen Blättern Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bzw. Satzungen als solche bekannt gemacht. (zumindest nicht Stand 2013 bis 2015)
Richter waren der Ansicht, dass es eine Art ausgelagerte Büroeinheit "Schreibstube" sei -sinngemäß, bzw.
vergleichbar einer "Außenstelle".
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@PersonX
Mir geht es mit diesem Thema darum, zu klären, ob die Konstruktion "9 LRA + ein alle diese 9 LRA verbindenden BS" unionsrechtsmäßig ist; immer mit dem Hintergrund, daß alle 9 LRA unions- und bundesfachgerichtlich eigenständige Unternehmen darstellen, die sich auch zueinander in Wettbewerb, bspw., um Werbekunden befinden.
Denn in dem Augenblick, wo Unternehmen einer Branche zum Nachteil der Verbraucher*innen bzw. nicht am Verbund teilnehmenden Wettbewerber zusammenarbeiten, wo sie doch in Wettbewerb zueinander stehen sollten, greift das Kartellrecht von Union wie Bund.