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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 11. April 2022, 19:12

Titel: Meldedatenabgleich -> staatliche Beihilfe, wenn der ÖRR daraus Kunden gewinnt?
Beitrag von: pinguin am 11. April 2022, 19:12
Der Aspekt, wie er hier im Titel dargestellt wurde, wurde so noch gar nicht betrachtet?

Dabei hat es doch eine im Forum schon lange thematisierte Entscheidung der Unionsgerichtsbarkeit, aus der die Aussage im Titel des Themas herleitbar ist.

EuGH T-613/97 - Ein Unternehmen hat sich seinen Kundenstamm selber zu schaffen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32755.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,32755.msg217390.html#msg217390

Alle LRA sind bekanntlich im Rahmen des Unions- und Bundesrechts als Unternehmen klassifiziert; siehe

BGH KZR 31/14 - Dt. ÖRR = Unternehmen im Sinne des Kartellrechts
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33155.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,33155.msg203052.html#msg203052

Wenn der Meldedatenabgleich insofern den LRA neue zahlende Kunden und Kundinnen zuführt, stellt dieses eine staatliche Beihilfe dar?
Titel: Re: Meldedatenabgleich -> staatliche Beihilfe, wenn der ÖRR daraus Kunden gewinnt?
Beitrag von: Spark am 11. April 2022, 20:09
Da gibt es bloß ein Problem.
Durch die regelmäßigen "einmaligen" Meldedatenabgleiche werden dem ÖRR ja keine "neuen" Kundinnen und Kunden zugeführt. Es werden lediglich Personinnen und Personen erfaßt, die eh schon aufgrund eines Gesetzes zahlungspflichtig sind.

Überhaupt kann man ja im Falle des ÖRR gar nicht von Kundinnen und Kunden sprechen, da ja ein Kunden-Anbieter-Verhältnis nicht existiert.
Titel: Re: Meldedatenabgleich -> staatliche Beihilfe, wenn der ÖRR daraus Kunden gewinnt?
Beitrag von: pinguin am 12. April 2022, 18:33
@Spark

Das Thema ist in Zusammenhang zu nachstehender EuGH-Entscheidung zu sehen; es geht hier also primär um das Verhältnis zwischen Staat und LRA, die im Sinne des Unions- und Bundesrechts Unternehmen darstellen. Es geht nicht um das Verhältnis zwischen Staat und Bürger*in, bzw. LRA und Bürger*in.

EuGH C-439/19 - DSGVO - Datenübertragung an Wirtschaftsteilnehmer unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35594.msg216150.html#msg216150

Und darin siehe den zitierten Leitsatz 3 der Entscheidung:
In der Rechtssache C-439/19
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=243244&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=5185727
Zitat
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
3
.      Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere ihr Art. 5 Abs. 1, ihr Art. 6 Abs. 1 Buchst. e und ihr Art. 10, sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die es der mit dem Register , in das die gegen Fahrzeugführer wegen Verkehrsverstößen verhängten Strafpunkte eingetragen werden, betrauten öffentlichen Einrichtung erlaubt, diese Daten Wirtschaftsteilnehmern zur Weiterverwendung zu übermitteln.