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Allgemeines => Dies und Das! => Thema gestartet von: pinguin am 24. März 2022, 19:45
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__89.html
Juristische Personen des öffentlichen Rechts
§ 89 Haftung für Organe; Insolvenz
(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung.
(2) Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts das Insolvenzverfahren zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Abs. 2.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__31.html
§ 31 Haftung des Vereins für Organe
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.