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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Probleme mit dem Beitragsservice => Thema gestartet von: pinguin am 01. März 2022, 16:22

Titel: BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
Beitrag von: pinguin am 01. März 2022, 16:22
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Januar 2022
- 1 BvR 1089/18 -, Rn. 1-31,

http://www.bverfg.de/e/rk20220119_1bvr108918.html

Vorinstanzen
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. März 2018 - 16 A 2902/15
Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. November 2015 - 17 K 4481/14



Rn. 27
Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 2022, 1 BvR 1089/18, Rn. 27
Denn die maßgebliche (Verfassungsgerichts-)Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG und der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als Härtefall (vgl. BVerfGK 19, 181 <184 ff.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 14 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Leitsatz 3, Rn. 22 ff.) gilt unabhängig davon, ob ein Betroffener dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfällt, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder aber einer Personengruppe angehört, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat. Maßgeblich ist allein, dass ein Betroffener nur über ein den sozialrechtlichen Regelsätzen entsprechendes oder sie unterschreitendes Einkommen verfügt und nicht auf Vermögen zurückgreifen kann. Ob das der Fall ist, ist im Rahmen der eröffneten Härtefallprüfung von der Rundfunkanstalt festzustellen.

Rn. 28
Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 2022, 1 BvR 1089/18, Rn. 28
(4) Das in § 4 Abs. 7 RBStV verankerte System der so genannten bescheidge-bundenen Befreiungsmöglichkeit dient zwar der Verwaltungsvereinfachung, weil es den Rundfunkanstalten grundsätzlich eine Bedürftigkeitsprüfung erspart. Wegen der verfassungsrechtlichen Grenzen der Typisierung kann es allerdings nicht so weit reichen, dass die Rundfunkanstalten auch im Anwendungsbereich der Härtefallklausel des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV von einer Bedürftigkeitsprüfung generell absehen könnten. Bei nachweislich einkommensschwachen Beitragsschuldnern sind sie vielmehr gehalten, im Rahmen ihrer Prüfung eines besonderen Härtefalls eine Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfGK 19, 181 <185>; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Rn. 27).

Haben der Beitragsservice, bzw., die Rundfunkanstalten die notwendige Fachkompetenz, eine derartig, verpflichtende Prüfung sachorientiert vornehmen zu können?


Edit "Bürger" auf Hinweis von "Pjotre" - weitere, tagesgleiche Entscheidung in vergleichbarer Sache:
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Januar 2022
- 1 BvR 2513/18 -, Rn. 1-26,
http://www.bverfg.de/e/rk20220119_1bvr251318.html

Vorinstanzen:
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Oktober 2018 - 2 A 1912/15
Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 20. Juli 2015 - 7 K 1671/14



Edit "Bürger" - ausgewählte Links zu diesem Thema:

Geringverdiener/Wohngeldbezieher/... Rückzahl. für alles seit 2013 verlangen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36701.0
Geringverdiener: 4 Mio Haushalte per Härtefallantrag sofort zu befreien?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30047.0

BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35953.0
BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32804.0

Härtefall mit rechtskräft. Urteil > Wiederaufgreifen bzgl. BVerwG 6 C 10.18?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32456.0
VERHANDLUNG am BVerwG zur Studenten u. Wohngeld-Problematik, 30.10.2019, 10 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31862.0
GERICHTSTERMIN: Verhandlung, BayVGH München, Di, 20.02.2018, 10:30h
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26149.0
Verhandlung VG Ansbach, Do., 02.02.17, ab 10:30
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21805.0
Studentin im Zweitstudium VGH München 7 BV 17.770 Wohngeld Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31863.0
OVG Rh.-Pf. 27.8.20, 7 D 10269/20.OVG - kein Härtefall ohne Soz.leist.Antrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34247.0

Ist Antasten des Existenzminimums "Körperverletzung"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35184.0
Umlage v. Befreiungs-Einnahmeausfällen auf Beitragspflichtige (un-)zumutbar?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28740.0
Wer finanziert den Rundfunkbeitrag bei einem Antrag auf Befreiung?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19196.0
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126156.html#msg126156
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126216.html#msg126216
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg177979.html#msg177979


Edit "Bürger": Vorinstanzen der Verfahren ergänzt.[/i][/size][/color]
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
Beitrag von: Kurt am 01. März 2022, 17:24
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Januar 2022
- 1 BvR 1089/18 -, Rn. 1-31,

http://www.bverfg.de/e/rk20220119_1bvr108918.html

Rn. 27
Zitat
Denn die maßgebliche (Verfassungsgerichts-)Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG und der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als Härtefall (vgl. BVerfGK 19, 181 <184 ff.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 14 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Leitsatz 3, Rn. 22 ff.)gilt unabhängig davon, ob ein Betroffener dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfällt, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder aber einer Personengruppe angehört, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat. Maßgeblich ist allein, dass ein Betroffener nur über ein den sozialrechtlichen Regelsätzen entsprechendes oder sie unterschreitendes Einkommen verfügt und nicht auf Vermögen zurückgreifen kann. Ob das der Fall ist, ist im Rahmen der eröffneten Härtefallprüfung von der Rundfunkanstalt festzustellen.

Rn. 28
Zitat
(4) Das in § 4 Abs. 7 RBStV verankerte System der so genannten bescheidge-bundenen Befreiungsmöglichkeit dient zwar der Verwaltungsvereinfachung, weil es den Rundfunkanstalten grundsätzlich eine Bedürftigkeitsprüfung erspart. Wegen der verfassungsrechtlichen Grenzen der Typisierung kann es allerdings nicht so weit reichen, dass die Rundfunkanstalten auch im Anwendungsbereich der Härtefallklausel des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV von einer Bedürftigkeitsprüfung generell absehen könnten. Bei nachweislich einkommensschwachen Beitragsschuldnern sind sie vielmehr gehalten, im Rahmen ihrer Prüfung eines besonderen Härtefalls eine Bedürftigkeitsprüfung vorzunehmen (vgl. BVerfGK 19, 181 <185>; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Rn. 27).

Haben der Beitragsservice, bzw., die Rundfunkanstalten die notwendige Fachkompetenz, eine derartig, verpflichtende Prüfung sachorientiert vornehmen zu können?

Ob und welche Kompetenzen wo vorliegen und wie solch eine Bedürftigkeitsprüfung sich dann in der Praxis gestalten soll ist sicher eine spannende Frage.

Jedoch: ist es nicht so, dass dieses Urteil bahnbrechend für Geringverdiener/Rentner usw. ist?
DAS sollte doch gewürdigt werden!?

Gruß
Kurt

PS: man stelle sich vor die LRA'en werden mit Befreiungsanträgen "geflutet" und müssten denen sogar stattgeben:
Zitat
5. Beitragsbefreiung für natürliche Personen
Wie bislang die Gebührenbefreiung ist auch die Befreiung von der Beitragspflicht eine soziale Leistung zulasten aller zahlender Rundfunkteilnehmer.
Quelle: SWR 2013 - Die Grundzüge des Rundfunkbeitragsrechts - 5. Auflage

Folglich müsste der Beitrag für die Zahlenden erhöht werden.  >:D

Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
Beitrag von: seppl am 01. März 2022, 17:42
Ich bin sehr davon überzeugt, dass eine Bedürftigkeitsprüfung eigentlich von den Sozialbehörden vorgenommen werden muss, denn die gerichtliche Überprüfung einer Bedürftigkeit ist meines Erachtens nach ausschliesslich den Sozialgerichten vorbehalten. Gegen den Widerspruchsbescheid des (ausserdem auch noch parteiischen) Beitragsservice soll aber vor den Verwaltungsgerichten geklagt werden! Es ist schon merkwürdig und traurig, mit ansehen zu müssen, wie Kläger vor den Richtern des Verwaltungsgerichts die Hosen vollständig runterlassen und trotzdem nicht befreit werden. Kompetenz in der Hinsicht, ob jemand bedürftig ist haben nur die Sozialbehörden und wenn die sich mal irren, die Richter der Sozialgerichtsbarkeit. Nicht umsonst haben wir hier für jeden Bereich spezielle Gerichte!

Ein korrekter Verwaltungsverlauf müsste (wenn der Rundfunkbeitrag nicht sowieso grundsätzlich rechtswidrig wäre), m.M.n. so aussehen: Der Bedürftige lässt vom Sozialamt seine spezielle persönliche Lage überprüfen, ob er den Beitrag zahlen könnte. Wenn der Bedürftige zahlen soll, aber meint, das wäre eine falsche Entscheidung, klagt er vor dem Sozialgericht gegen das Sozialamt. Sollte er als bedürftig anerkannt werden, sollte er für den folgenden Verwaltungsweg eine Bescheinigung des Sozialamts darüber bekommen, den er auf dem Verwaltungsweg der Landesrundfunkanstalt vorlegt. Diese befreit ihn dann auf dem Verwaltungsweg vom Beitrag. Sollte er trotzdem nicht befreit werden und der Meinung sein, das wäre falsch, dann erst klagt er vor dem Verwaltungsgericht gegen die LRA. Ein unnötiges "Hoserunterlassen" vor dem im Sozialbereich inkompetenten Verwaltungsgericht entfällt. Das Verwaltungsgericht behandelt dann nur nach seinen Fähigkeiten Verwaltungsdaten, hier also den Bescheid über die Bedürftigkeit und nicht die Hintergründe davon.
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
Beitrag von: Spark am 01. März 2022, 22:12
Also, da sollen die Wölfe nun selber entscheiden, welche Schafe sie fressen dürfen und welche nicht? Besonders ausgehungerte Wölfe, was diese meistens sind, dürften da schnell zu der Überzeugung gelangen, dass sie eigentlich alle Schafe fressen dürfen.

Interessant auch, dass hier anscheinend die "verfassungsrechtlichen Grenzen der Typisierung" ganz plötzlich wieder da sind. Waren die zwischenzeitlich verloren gegangen und hat man die jetzt unter einem Sofakissen oder in einer Sofaritze unverhofft wiedergefunden?

Übrigens stehen die Aussagen in diesem Beschluss in genauem Gegenteil zu dem, was die Rundfunkanstalten/BS seit Jahren so von sich geben.

Dieses ganze System wird wirklich immer kurioser.
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
Beitrag von: ope23 am 02. März 2022, 11:30
Ich habe den og. Beschluss durchgelesen.

Interessant ist, dass die Kammer (des BVerfG) gar keine neuen Gesichtspunkte einbringt, sondern ihre eigenen Entscheidungen von 2011 nochmals für die rundfunkgläubigen Gerichte auseinanderklamüsert.

Die Landesrundfunkanstalten haben seit 2013 in puncto Regelungen von Härtefällen gegen die Verfassung verstoßen und im Verein mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die hier fachlich gar nicht zuständig sein kann, die Antragsteller lieber verhungern lassen.

Aus manchen Wendungen im Beschluss erahne ich, dass es der Kammer gar nicht recht ist, wenn der RBStV, ein nur durch Staatsstreiche zur Rechtsgeltung gebrachtes Machwerk von rundfunkgläubigen Exekutiven, über das Grundgesetz gestellt wird.

Ich bewundere das Durchhaltevermögen der Beschwerdeführerin (studierende alleinerziehende Mutter)!

Es gibt noch mehr so Baustellen: Leute mit Studenten-Bafög können befreit werden, die mit AusbildungsBafög hingegen nicht.

Das BAföG unterscheidet nicht zwischen Studierenden und Azubis. Dass Lehrlinge genauso Bafög bekommen können, ist irritierenderweise sehr wenig bekannt.

Was die Wölfe angeht: Wir können sehr gespannt sein, ob die LRA es gebacken kriegen werden, eine Härtefallkommission aufbauen zu können. Diese Kommission müsste nach Recht und Gesetz entscheiden (also gerade nicht nach dem Gnadenprinzip), denn ihre Entscheidungen müssen anfechtbar sein. Zu diesem Stichpunkt hat sich hier der recht bekannte Forumane pj...re viel geäußert.

Die Geringverdiener könnten also noch einmal geschlossen ihre Härtefallanträge erneuern oder einbringen. Kann sein, dass es bei den LRA mit dem Geld knapp wird, aber das haben sie sich selbst zuzuschreiben.

Und falls am Ende die Rundfunkbeitragsvollzahler durch Beitragserhöhungen für die "Einnahmeausfälle" wegen Geringverdienern herangezogen werden, wird es noch mehr Geringverdiener geben, wegen denen wiederum der Beitrag... Ein zyklischer Effekt... tja...


Edit "Bürger": Zu letzterem Aspekt siehe und diskutiere u.a. unter
Wer finanziert den Rundfunkbeitrag bei einem Antrag auf Befreiung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19196.0
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126156.html#msg126156
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126216.html#msg126216
Umlage v. Befreiungs-Einnahmeausfällen auf Beitragspflichtige (un-)zumutbar?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28740.0
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
Beitrag von: Bürger am 02. März 2022, 12:30
Bitte @alle Ergänzung im Einstiegsbeitrag berücksichtigen. Danke :)
[...]
Edit "Bürger > Gesammelte Links zum Thema:
BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35953.0
BVerwG Urteil 30.10.19, 6 C 10.18 > Befreiung Einkommensschwacher/ Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32804.0
Härtefall mit rechtskräft. Urteil > Wiederaufgreifen bzgl. BVerwG 6 C 10.18?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32456.0
VERHANDLUNG am BVerwG zur Studenten u. Wohngeld-Problematik, 30.10.2019, 10 Uhr
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31862.0
GERICHTSTERMIN: Verhandlung, BayVGH München, Di, 20.02.2018, 10:30h
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=26149.0
Verhandlung VG Ansbach, Do., 02.02.17, ab 10:30
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=21805.0
Studentin im Zweitstudium VGH München 7 BV 17.770 Wohngeld Härtefall
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31863.0
OVG Rh.-Pf. 27.8.20, 7 D 10269/20.OVG - kein Härtefall ohne Soz.leist.Antrag
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34247.0
Ist Antasten des Existenzminimums "Körperverletzung"?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35184.0
Geringverdiener: 4 Mio Haushalte per Härtefallantrag sofort zu befreien?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30047.0
Wer finanziert den Rundfunkbeitrag bei einem Antrag auf Befreiung?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=19196.0
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126156.html#msg126156
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,19196.msg126216.html#msg126216
Umlage v. Befreiungs-Einnahmeausfällen auf Beitragspflichtige (un-)zumutbar?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=28740.0

Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
Beitrag von: pinguin am 02. März 2022, 15:14
... , ob die LRA es gebacken kriegen werden, eine Härtefallkommission aufbauen zu können. Diese Kommission müsste nach Recht und Gesetz entscheiden (also gerade nicht nach dem Gnadenprinzip), denn ihre Entscheidungen müssen anfechtbar sein.
Die Mitarbeiter*innen der LRA's sind keine Amtsträger, sondern Mitarbeiter*innen von Wirtschaftsunternehmen, (diesen Sachverhalt gibt bekanntlich das Unionsrecht für alle jene vor, die Marktteilnehmer sind).

Letztlich sind die Länder verpflichtet, die Strukturen zu schaffen, die es ermöglichen, den Vorgaben des BVerfG zu entsprechen.
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
Beitrag von: Zeitungsbezahler am 03. März 2022, 11:12
Naja, ich sehe aber nicht ein, daß irgendwelche "fremden" Behörden von meinem Steuergeld bezahlt, eine Dienstleistung für einen Zwangsgelderpresser kostenlos erbringen sollen. Denn wenn man eine "Behördenstunde" zur Bearbeitung von 100 Euro ansetzt (mit allen Kosten, die mit dem Mitarbeiter verbunden sind), dann ist schonmal ein Jahresbeitrag verbraten, wenn die Befreiung Erfolg hat, dann fehlt das Geld sozusagen doppelt.
Wenn der Schundfunk eine Behörde ist (was ja die Gerichte durchweg behaupten), dann muß er auch "Behördenleistungen" erbringen, und zwar im eigenen Hause und nicht ausgelagert von anderen Dienstleistern, und natürlich muß man gegen die Behörde dann auch klagen können, und zwar nur dahingehend, ob eine "Bedürftigkeit" für den einzelnen vorliegt.
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
Beitrag von: pinguin am 03. März 2022, 15:36
Wenn der Schundfunk eine Behörde ist (was ja die Gerichte durchweg behaupten), dann muß er auch "Behördenleistungen" erbringen,
Hier kommen aber Qualifikation wie Berechtigung der Mitarbeiter*innen von LRA wie BS dazu, zumal ja nachstehendes Thema nicht unbeachtlich ist, aber bislang wohl von keinem Kläger wirklich thematisiert wurde?

Öffentlich-rechtliches Wettbewerbsunternehmen -> keine Behördeneigenschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=30023.0

Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
Beitrag von: Mork vom Ork am 04. März 2022, 07:56
Hey, meinen herzlichsten Glückwunsch! Dass ich das noch erleben darf  :'(
Da wird sich ja pjotre freuen.
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
Beitrag von: pjotre am 04. März 2022, 11:22
@pjotre wurde angesprochen durch @Mork vom Ork, meldet sich also.
Ja, dass wir das noch miteinander erleben dürfen. Die Hälfte der Schlacht ist gewonnen nach einem halben Jahrzehnt des nicht-öffentlichen Schlachtgetümmels.
@Mork vom Ork hat Insider-Info über das Waffenarsenal in der Rückhand.
Seit Januar 2017 - erste Schriftsatzanleitung hier im Form von @pjotre - sind mindestens 2000 Arbeitsstunden eines Lebens gegen dies Unrecht gegenüber den finanziell Schwächsten und überwiegend juristisch Wehrlosesten im Land hier verbrannt worden. Ein gegenseitiges Zermürbungsgefecht war es und das Nichtaufgeben hat gesiegt. 

Etwas mehr Insider-Info / BVerfG:
Dem Entscheid vom 19. Januar 2022 ging ein interner Vorgang des 10. Januar voraus. Mehr soll öffentlich nicht berichtet werden. 


4 Millionen Geringverdiener-Haushalte sind nun befreit vom Dauerunrecht. Fast 10 Prozent der Einnahmen fallen weg. Das bisherige System ist so nun nicht mehr haltbar.
Nun kann jeder betroffene Geringverdiener-Haushalt 2000 Euro Rückzahlung fordern, da von hier seit Anfang 2017 alle 9 Intendanten der ARD-Landesanstalten und alle 16 Landesreigierung beweiskräftig und mehrfach in Verzug gesetzt wurden. Folgewrikung: Kein Einsetzen von Verjährung. Die Rückzahlsumme ist rund ein Jahresumsatz der Sender - eine gewaltige Summe - sie entspricht rund einem Drittel der jährlichen Steuereinnahmen eines Bundeslands wie Berlin. Diesen Schock kann das System finanziell nicht ungeschoren absorbieren.

Die andere Hälfte der Schlacht, die für die Nichtzuschauer, läuft auf Hochtouren
durch die gerade in diesen Tagen einsetzende Neuverstärkung der bundesweiten Landesverfassungsbeschwerden. Dieser erste Erfolg gegen die Häfte der 10 Jahre Justizskandal ist natürlich eine gewaltige streitstrategische Hilfe für das weitere Schlachtgetümmel. Dieser Teil der strategischen gegenseitigen Zermürbungs-Daueraktion ist seit Anfang 2016 anhängig.

Die Erweiterung - gegen Zensur und Staats-Internet - 
ist hierbei einbezogen und noch viel wichtiger. Es begann 2016...2017 gegen funk.net und ist seit Frühjahr 2021 die vermutlich erste bundesweite Großauseinandersetzung mit Landesverfassungsbeschwerden durch jeweilige 'Landesbürger".

Die neue Streitfront seit Impfpflicht-Androhung Dezember 2021 sei nur angemerkt - ist nicht Forums-Thema - :
Richtigrechnen der offiziellen Statistik als Gutachten mit Grafiken usw. für alle, die in Sachen Corona Rechtsärger ausstreiten wollen. Dies solte nicht ins Forum getragen werden. Wer gegen Corona-Rechtsärger Hilfe benötigt oder aktiv durch Verfassungsbeschwerden usw. mitstreiten will, bitte per PM und bitte gleich die E-Mail-Adresse einfügen. Das tun immer nur wenige. Also bis zu diesem PM-Vorschlag, glaube ich, sollte es forums-kompatibel sein, es anzumerken. Denn letztlich hängt alles zusammen. Es geht um den Schutz der Grundrechte gegen Gefahr von Systemwandel.
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
Beitrag von: Kurt am 04. März 2022, 14:45
4 Millionen Geringverdiener-Haushalte sind nun befreit vom Dauerunrecht. Fast 10 Prozent der Einnahmen fallen weg. Das bisherige System ist so nun nicht mehr haltbar.
Nun kann jeder betroffene Geringverdiener-Haushalt 2000 Euro Rückzahlung fordern, da von hier seit Anfang 2017 alle 9 Intendanten der ARD-Landesanstalten und alle 16 Landesreigierung beweiskräftig und mehrfach in Verzug gesetzt wurden. Folgewrikung: Kein Einsetzen von Verjährung. Die Rückzahlsumme ist rund ein Jahresumsatz der Sender - eine gewaltige Summe - sie entspricht rund einem Drittel der jährlichen Steuereinnahmen eines Bundeslands wie Berlin. Diesen Schock kann das System finanziell nicht ungeschoren absorbieren.

Vielleicht täte es gut, wenn man da mal "den Ball etwas flach hält"!?
Bitte in Ruhe lesen:

Rn. 27
Zitat
Denn die maßgebliche (Verfassungsgerichts-)Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG und der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als Härtefall (vgl. BVerfGK 19, 181 <184 ff.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 14 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Leitsatz 3, Rn. 22 ff.) gilt unabhängig davon, ob ein Betroffener dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfällt, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder aber einer Personengruppe angehört, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat. Maßgeblich ist allein, dass ein Betroffener nur über ein den sozialrechtlichen Regelsätzen entsprechendes oder sie unterschreitendes Einkommen verfügt und nicht auf Vermögen zurückgreifen kann. Ob das der Fall ist, ist im Rahmen der eröffneten Härtefallprüfung von der Rundfunkanstalt festzustellen.

Gruß
Kurt
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
Beitrag von: pinguin am 04. März 2022, 15:55
@Kurt
Welcher tatsächliche Geringverdiener, (wobei damit alle erfasst sind, egal, ob Student*in, Rentner*in, etc), hat verwertbares Vermögen? Der allgemeine wie spezielle Pfändungsschutz besteht daneben nämlich trotzdem.

Darüberhinaus ist das Ziel, das jedweder Zwang wegfällt, denn nur "ohne Zwang" entspricht im Binnenmarkt der Union den Vorgaben der Union.
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
Beitrag von: Kurt am 04. März 2022, 18:21
Welcher tatsächliche Geringverdiener, (wobei damit alle erfasst sind, egal, ob Student*in, Rentner*in, etc), hat verwertbares Vermögen?  [..]
Das brauchen wir nicht ernsthaft >hier< zu erörtern?  :o

Die Antwort findet sich auch in Rn. 27
Zitat
Ob das der Fall ist, ist im Rahmen der eröffneten Härtefallprüfung von der Rundfunkanstalt festzustellen.
(Wie auch immer das in der Praxis ablaufen soll...)

Diese bildzeitungshafte "Schlagzeile": "4 Millionen Geringverdiener-Haushalte sind nun befreit vom Dauerunrecht. Fast 10 Prozent der Einnahmen fallen weg. Das bisherige System ist so nun nicht mehr haltbar." ist fehl am Platz.

Gruß
Kurt
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
Beitrag von: pinguin am 04. März 2022, 19:13
Das brauchen wir nicht ernsthaft >hier< zu erörtern?  :o
Ob es >hier< zu erörtern ist, kann von >hier< kaum jemand wissen; letztlich ist es aber unstreitig auch Teil der Diskussionen a la "pars pro toto", die >hier< geführt werden?

Die Länder werden sich in jedem Fall die Frage zu stellen haben, wie dieser BVerfG-Entscheid konkret in der Praxis zu realisieren ist, und das auch mit Blick auf den Unionsrahmen, denn es besteht die aktuelle Aussage der Kommission, daß ein Mitgliedsland, in dem die Bürger*innen diskriminiert werden, kein Rechtsstaat ist.

Nachzulesen hier:

Leitlinien für die Anwendung der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 über eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union
https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/about_the_european_commission/eu_budget/c_2022_1382_3_de_act_part1_v1.pdf

Zitat
12. Was die Grundrechte anbelangt, hat der Gerichtshof klargestellt, dass mit diesbezüglichen Bezugnahmen nur der Zweck verfolgt werde, die Erfordernisse des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes zu veranschaulichen. Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung ist dagegen eigenständiger Bestandteil der Definition von Rechtsstaatlichkeit: Klarerweise könne ein Mitgliedstaat, dessen Gesellschaft durch Diskriminierung gekennzeichnet ist, nicht als Wahrer des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit im Sinne dieses gemeinsamen Wertes gelten.

Die Länder müssen sich also mit dem BVerfG-Entscheid befassen und diesem ohne Ungleichbehandlung/Diskriminierung der Bürger*innen die korrekte Geltung verschaffen, da sie sonst dem Mitgliedsland Deutschland den Status "Unrechtsstaat" aufdrücken.
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
Beitrag von: Mork vom Ork am 05. März 2022, 15:37
Ja, pjotre ist da sehr optimistisch, aber in der Tat haben jetzt alle Geringverdiener ohne Vermögen das Recht auf eine Härtefall(einzelfall)prüfung beim Rundfunkbeitrag und damit eine gute Chance auf Befreiung von der Zahlungspflicht auch ohne Erfüllung der Befreiungskatalogvoraussetzungen. Dass nun automatisch alle 4 oder 5 Mio. Berechtigte Geringverdiener befreit werden, ist aber unwahrscheinlich. Der finanziellen Gerechtigkeit sind wir aber durch dieses Urteil ein Stück näher gekommen.
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
Beitrag von: Kurt am 05. März 2022, 16:06
Ja, pjotre ist da sehr optimistisch, aber in der Tat haben jetzt alle Geringverdiener ohne Vermögen das Recht auf eine Härtefall(einzelfall)prüfung beim Rundfunkbeitrag und damit eine gute Chance auf Befreiung von der Zahlungspflicht auch ohne Erfüllung der Befreiungskatalogvoraussetzungen. Dass nun automatisch alle 4 oder 5 Mio. Berechtigte Geringverdiener befreit werden, ist aber unwahrscheinlich. Der finanziellen Gerechtigkeit sind wir aber durch dieses Urteil ein Stück näher gekommen.

Sorry Mork,
nenn' mich "Dibbelschisser"  ;) aber zunächst haben alle Geringverdiener das Recht auf eine Härtefall(einzelfall)prüfung.
Stellt sich bei dieser "Härtefall(einzelfall)prüfung" heraus, dass der Prüfling "auf Vermögen zurückgreifen kann" wird er wohl nicht befreit.

Gruß
Kurt
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
Beitrag von: querkopf am 05. März 2022, 17:59
Ich erlaube mir anzumerken, daß der Begriff des Vermögens hierbei allerdings nach sozialrechtlichen Maßstäben zu bewerten ist und nicht jeder angemessene Spargroschen zur Versagung der Befreiung führen darf. Das Sozialrecht kennt hierfür den Begriff des Schonvermögens, das u. a. in § 12 SGB II und § 90 SGB XII umfangreich geregelt ist. So darf z. B. auch ein selbstgenutzes Haus in angemessener Größe nicht zur Versagung der Leistung bzw. Befreiung führen.

Ich warte also gespannt auf die Stellenanzeigen, mit denen die Rundfunkanstalten sozialrechtlich ausgebildete Fachkräfte suchen. Da ich davon ausgehe, daß dieses Warten vergeblich sein wird, wird es wohl bei der derzeit geltenden Rechtslage bleiben, nach der sich eine Landesrundfunkanstalt mit der bloßen Bestätigung einer Sozialbehörde über das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung zufriedengeben muß. Auf mehr, insbesondere auch konkrete Angaben zur Höhe des Einkommens und Vermögens, haben die Rundfunkanstalten nach übereinstimmenden Aussagen der Landesdatenschutzbeauftragten nämlich keinen Anspruch.
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
Beitrag von: pinguin am 05. März 2022, 20:32
@querkopf

Art 1 GG, Art 1 GrCh -> Die Würde ist unantastbar.
Was tust Du bei jenen Geringverdienern, deren Stolz es nicht zuläßt, zum Amt "zu rennen"?

Jedweder Zwang gegenüber den Bürger*innen muß da raus.

Art 11 GrCh gibt das ja sogar vor, da sich der Staat nicht einzumischen hat

Charta der Grundrechte der Europäischen Union
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:12016P/TXT

Zitat
Artikel 11
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

(1)   Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

(2)   Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
Beitrag von: querkopf am 05. März 2022, 21:30
@pinguin:

Wer es mit seiner Würde nicht vereinbaren kann, zum Zweck des Nachweises der Voraussetzungen für eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen, dem steht es frei, auf die Befreiung zu verzichten.

Es dürfte hier ein Mißverständnis vorliegen, wenn die Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen durch die Sozialbehörden so verstanden wird, daß dies mit einem Antrag auf Sozialleistungen verbunden ist. Dem ist nicht so. In mehreren mir bekannten Fällen hat die Sozialbehörde lediglich geprüft, ob die Antragsteller Sozialleistungen erhalten würden, wenn sie diese denn beantragen würden (was sie aber nicht getan haben). Das Ergebnis dieser Prüfung, nämlich das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialleistungen, wurde formlos bestätigt.

Daß die zuständige LRA diese Bestätigung nicht anerkannt hat, ist derzeit Gegenstand eines Rechtsstreits auf Befreiung u. a. vor dem VG Düsseldorf.

Zurück zur Würde des Menschen:
ich halte es für einen deutlich geringeren Eingriff in selbige, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung von fach- und sachkundigen, zur Verschwiegenheit verpflichteten, und darauf auch vereidigten Sozialfachangestellten einer Sozialbehörde geprüft werden, als durch lediglich dem Eigeninteresse der LRA verpflichtete Mitarbeiter einer Rundfunkanstalt, denen das Sozialrecht fremd ist.
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
Beitrag von: art18GG am 07. März 2022, 15:16
Es ist schon erschütternd zu sehen, wie lange eine alleinerziehende Mutter, bei der offensichtlich nichts zu holen war, gegen den Rundfunkbeitrag klagen musste, damit sie zu ihrem Recht kommt.  Ich weiß nicht, wie vielen es aufgefallen ist, dass es in dem Verfahren tatsächlich um einen Widerspruchsbescheid des Westdeutschen Rundfunks vom 15. Juli 2014 ging. In einem anderen Thema habe ich den Verfahrensverlauf mal übersichtlich dargestellt, weshalb ich darauf mal verweise:
...
Auch wenn es in diesem Fall um die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrages geht und nicht um die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwaltes zeigt dieser Fall ebenfalls die Probleme auf, die wir in diesem Thread besprochen haben. Damit können wir die Aktenzeichen aus diesem Fallbeispiel
  • Verwaltungsgerichts Köln vom 17. November 2015 - 17 K 4481/14
  • Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. März 2018 - 16 A 2902/15
  • Bundesverfassungsgericht vom 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18
zu den anderen Aktenzeichen hinzufügen, die wir bereits gesammelt haben, um die verfassungswidrige Vorgehensweise des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen zu substanziieren.
...
Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25367.msg217178.html#msg217178


Eigentlich müsste diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes dazu führen, dass Studierende, die ihr Studium aus Unterhaltszahlungen aus dem Elternhaus finanzieren, ebenfalls auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG mit den BAFÖG-Empfängern und den Empfängern von Sozialleistungen gleichgestellt werden und damit vom Rundfunkbeitrag zu befreien sind.

Nach den Erfahrungen mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten müssen wir jedoch wohl davon ausgehen, dass diese Studierende ebenfalls bis zum Bundesverfassungsgericht gehen müssen, obwohl die Eltern dieser Studierenden auf Grund der Verfassungswidrigkeit der Beitragserhebung auf Zweitwohnung eigentlich vor einer zweiten (indirekten) Beitragserhebung geschützt sein dürften.
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
Beitrag von: pinguin am 07. März 2022, 15:33
Wer es mit seiner Würde nicht vereinbaren kann, zum Zweck des Nachweises der Voraussetzungen für eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen, dem steht es frei, auf die Befreiung zu verzichten.
Deine Aussage zeigt mir, daß es offenbar grundlegende Unterschiede im Verständnis des Begriffes "Würde" hat.

Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer.

Darüberhinaus sei an eine Entscheidung des BVerfG erinnert

BVerfGE 44, 197 - Solidaritätsadresse -> Recht, in Ruhe gelassen zu werden
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,31031.msg193100.html#msg193100

Zitat
18 [...] Sein Grundrecht auf unbedingte Achtung eines privaten Lebensbereichs (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG), sein Anspruch, "in Ruhe gelassen zu werden" (vgl. BVerfGE 6, 32 [41]; 27, 1 [6 f.]), sind in dieser besonderen Situation von vornherein besonders gefährdet und deshalb in besonderem Maße schützenswert. [...]
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
Beitrag von: Kurt am 07. März 2022, 21:45
[...] Der Rundfunkbeitrag ist keine Steuer. [...]
Stimmt.

Der Rundfunkbeitrag (so wie vormals die Rundfunkgebühr) ist eine (landes-)gesetzlich geregelte öffentlich-rechtliche Last/Abgabe.

Grund der Beitragserhebung: "Innehaben einer Wohnung."
Zahlung dieser Abgabe ist gesetzlich vorgegeben.

Zahlt man nicht setzen sich die Bürokratiemühlen in Bewegung: der nicht gezahlte Betrag wird festgesetzt und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben.

Und da gibt es keinen "Anspruch, in Ruhe gelassen zu werden".

Gruß
Kurt
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
Beitrag von: pinguin am 08. März 2022, 20:14
Und da gibt es keinen "Anspruch, in Ruhe gelassen zu werden".
Doch, den hat es, weil zur "Finanzierung eines Informationsmediums" erhoben und es hier keine staatliche Einflußnahme geben darf, (Art 10 EMRK, Art 11 GrCh), wenn sich die Bürger*innen nicht von sich aus dafür entscheiden, weil sie keine Nutzenden dieses Informationsmediums sind.

Es sei an folgende 2 EuGH-Entscheidungen erinnert:

EuGH C-260/89 - Rundfunk - Keine Maßnahme rechtens, die Art 10 EMRK mißachtet
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35024.0

EuGH C-234/17 - Mit Unionsgrundrechten unvereinbare Maßnahmen sind unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35193.0
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
Beitrag von: Besucher am 10. März 2022, 09:28
Ja, das mag richtig sein...

Ich bin sehr davon überzeugt, dass eine Bedürftigkeitsprüfung eigentlich von den Sozialbehörden vorgenommen werden muss, denn die gerichtliche Überprüfung einer Bedürftigkeit ist meines Erachtens nach ausschliesslich den Sozialgerichten vorbehalten. Gegen den Widerspruchsbescheid des (ausserdem auch noch parteiischen) Beitragsservice soll aber vor den Verwaltungsgerichten geklagt werden!
.......

Genau so war es auch bis zum VIII. RfÄndStv - & dessen Inkrafttreten zum 01.04.2005 - gehandhabt worden. Allerdings hatten sich die deutschen Kommunen für die Zukunft schlicht geweigert, weiterhin zumal sozusagen unentgeltlich die Arbeit der Abzocker zu machen bzw. denen auf der Grundlage weiter zuzuarbeiten. Das war der eigentliche Ausgangspunkt für alles weitere.
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
Beitrag von: ope23 am 10. März 2022, 11:12
Ah, danke, richtig, so war das.

Ich bin als Student auch so befreit worden. Bin einmal zum Sozialamt gestiefelt mit Mietvertrag und Muttizettel (Unterhaltszahlung) und war nach zehn Minuten befreit (errechnetes Nominaleinkommen irgendwas bei 800 DM, war jetzt auch nicht so wenig zum Leben (war um 1990 herum)). Kein Widerspruch, kein Gerichtsprozess. Das hat man ganz entspannt gehalten.

Weiß auch nicht, wo die Gier der LRA herkommt und berechtigte Antragsteller erstmal aushungert. Wir sind Dein Rundfunk.   
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
Beitrag von: Besucher am 10. März 2022, 11:29
Wo die Gier herkommt...

Ah, danke, richtig, so war das.
...
Weiß auch nicht, wo die Gier der LRA herkommt und berechtigte Antragsteller erstmal aushungert. Wir sind Dein Rundfunk.

...kann man leicht ausrechnen: Die durchschnittliche Armutsquote in der BRD dürfte bei 16% liegen (es wäre da auch mal eine interessante Aufgabe zu ermitteln, wie hoch da der Anteil u. a. der Hartzies, Baföggies & der anderen ist, die unter $ 4, 1 RBStV. fallen).

Das in () ist nur eine Ergänzung. In jedem Fall gilt aber, dass der »Appetit« :->>> spätestens mit dem Essen kommt: Man verweigere (auf Basis der Siebzehnfuffzich) 476.200 Befreiungsberechtigten willkürlich die Befreiung vom »Rundfunkbeitrag«, & schon hat der ÖRR insgesamt € 100 Mio p. a. mehr im Hals, die er schlicht & einfach rechtswidrig einsackt. Bei 18,36 sind es rund € 105 Mio. p. a. die dem ÖRR schlicht nicht zustehen. Aber wie auch sonst gilt bekanntlich: »Pecunia non olet, non radiat quoque«.

Gegenüber Deiner obigen Frage wäre es viel interessanter, endlich mal zu erfahren weshalb die unparteiischen® Verwaltungsgerichte & deren Kumpels bei den OVG derart offensichtlich & notorisch gegen BVerfG (1 BvR 665/10), BVerwG (6 C 10.18) und nun wieder - ja, auch auf den Beschluß zu 1 BvR 1089/18 wird schon längst wieder geschissen - gegen das BVerfG den Aufstand proben. Das wäre dringendst klärungsbedürftig.

Aber jetzt schnell zurück zum Thema...
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
Beitrag von: Tarudi am 10. März 2022, 11:35
Hallo,

so, bin auch mal wieder hier.... weil der obige Beitrag grad genau meine Situation ist. Nach ewigem Hin- und Hergeschiebe zwischen Verwaltungsgericht und SWR wurde bei der letzten Verhandlung genau dies beschlossen:
Ich solle zum Sozialamt gehen und dort rechnen lassen. Wenn ich "Glück" hätte, dann könnte vielleicht rückwirkend fest gestellt werden, dass ich unter die Härtefallregelung gefallen wäre. Und mit noch mehr Glück und Wohlwollen würde mir das dann sogar schriftlich bescheinigt werden.

Nun, natürlich wird mir das nicht rückwirkend bescheinigt, also wie verrückt da argumentiert wird...

Mal abgesehen davon, dass die Mitarbeiter auf der Sozialbehörde 1. genug zu tun haben. Und 2. strikt nach irgendwelchen Vorgaben gehen.
Da ich seit 2017 als Persönliche Assistenz arbeite, 7 Tage pro Monat am Stück, Tag und Nacht, habe ich ein weiteres Problem. Die ansonsten recht freundliche Mitarbeiterin beim Landratsamt meinte, dann hätte ich ja genügend Zeit noch an einer anderen Stelle zu arbeiten. Ahja. 10 Tage als persönliche Assistenz sind Vollzeit. Eine Berufung, die wohl allgemein eher nicht so bekannt ist... aber sicherlich hab ich nicht genug Power für eine zweite Stelle - vor allem weil drum geht, den Rundfunkbeitrag zu bezahlen, den ich absolut und kein bisschen und nicht im geringsten nutzen will.

Ob ich da irgendwelche Gründe dafür habe so zu arbeiten und bescheiden zu leben spielt keine Rolle. Genaus so spielt keine Rolle, dass ich jahrelang versucht habe statt 50 Prozent 70 oder 80% zu bekommen, bei einem öffentlichen Arbeitgeber. Gabs halt nicht, weil der dann unflexibel gewesen wäre.

Weiterhin bem LRA: was eine Wohnung kostet und was sie kosten darf -in diesem Fall ca. 400 Euro - war viel zu teuer, also ich hätte umziehen müssen. Also zweite Stelle suchen, umziehen, nicht so dumm fragen und endlich den Scheiss Beitrag bezahlen. Es gehen auch "erstaunlich" kleine Raten.

Weiterhin spielt keine Rolle, dass ich ausziehen muss, weil mein Hausbesitzer -ein Engländer - wegen des Brexit das Haus verkaufen muss. Und ich dazu- wegen sonstiger Wahnsinnstaten unserer Politiker meine Stelle von einem Sprizenabonnemet abhängt.

Also was bleibt mir grad? Tja, kann man sich denken...
Das ist alles so bekloppt, dasss man fast lachen könnte... leider nur fast...

Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
Beitrag von: Besucher am 10. März 2022, 11:41
Stelle diese verrückten Schreiben doch mal bitte hier ein...

Hallo,

so, bin auch mal wieder hier.... weil der obige Beitrag grad genau meine Situation ist. Nach ewigem Hin- und Hergeschiebe zwischen Verwaltungsgericht und SWR wurde bei der letzten Verhandlung genau dies beschlossen:
Ich solle zum Sozialamt gehen und dort rechnen lassen. Wenn ich "Glück" hätte, dann könnte vielleicht rückwirkend fest gestellt werden, dass ich unter die Härtefallregelung gefallen wäre. Und mit noch mehr Glück und Wohlwollen würde mir das dann sogar schriftlich bescheinigt werden.
....

Oder am besten alles, inkl. Urteil etc. Denn es sollte doch wohl mal öffentlich sichtbar gemacht werden, wie dIe Aussagen des BVerfG dem entgegenstehen, was Du da als von offizieller Seite verbraten nennst. Es ist doch wohl ungeheuerlich - was man sich anhand Deiner Schilderungen nur ausmalen kann, aber nicht mit eigenen Augen sieht - anhand welcher »Empfehlungen« bzgl. Lebensführung (inklusive Berufswahl - »Sie hätten doch Professor werden können, dann hätten Sie Geld für den Rundfunkbeitrag«) offensichtlich eine LRA mittlerweile in das Privatleben von Bürgern eingreifen darf, & das dann sogar wohl legitimiert durch verwaltungsgerichtliche Herrschaftsgewalt. Lächerlich - so etwas sollten die hier Lesenden bzw. Betroffenen mit eigenen Augen sehen können.

Auf der anderen Seite korrespondiert das inzwischen auch mit einem verwaltungsgerichtlich verfügten, praktisch unbegrenzten Auskunftsanspruch der Anstalt ggü. dem zu befreienden vergleichbar Bedürftigen, inklusive sogar unbestimmter Beweisvorlagepflicht, anhand derer das Verwaltungsgericht dann wegen angeblich nicht erfolgter »Mitwirkung« jederzeit & beliebig sozusagen den Stecker ziehen kann & auch zieht.

Es dürfte eine große Anzahl Betroffener geben, für die auch Dein Fall überaus interessant wäre.

PS: Was würde denn unser pinguin zu derartigen Eingriffen einer Rundfunkanstalt in das Privatleben des Bürgers denken?


Edit "Bürger" @alle:
Spezielle Einzelfragen und insbesondere auch Einzelfälle - auch und insbesondere jene, die für eine Vielzahl Betroffener interessant sein dürften - bitte nicht hier, sondern wenn, dann in gut aufbereitetem eigenständigen Thread mit aussagekräftigem Thread-Betreff eigenständig darlegen und diskutieren. Hier im Thread bitte zurück bzw. eng am eigentlichen Kern-Thema bleiben, welches da lautet
BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
und den betreffenden Beschluss zum Gegenstand hat.
Missstände wie der oben beschriebene Einzelfall (der aber symptomatisch zu sein scheint) gehören auf den Tisch der dafür Verantwortlichen:
Einzelvorgänge als Beschwerde an MinisterpräsidentInnen/Landtage/IntendantInnen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=18157.0
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
Beitrag von: pinguin am 10. März 2022, 15:32
PS: Was würde denn unser pinguin zu derartigen Eingriffen einer Rundfunkanstalt in das Privatleben des Bürgers denken?
Das alle am Vorgang beteiligten öffentlichen dt. Stellen verfassungs- wie unionsrechtswidrig handeln.

Unionsrecht ist, wo es seitens der Union als "unmittelbar bindend" definiert wurde, auch in echt unmittelbar bindend, denn der Bund hat mit dem damaligen EWG-Vertrag wirksam hoheitliche Befugnisse auf die Union übertragen, (zur Zulässigkeit siehe Art 23 Abs 1 GG), so daß die Union im Rahmen dieser Befugnisse tätig werden kann und tätig werden muß.

EuGH C-357/19 - EWG-Vertrag ist Verfassungsurkunde der Rechtsgemeinschaft EWG/EU
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35841.0

Nicht ohne Grund wurde ja seitens des BVerfG mehrfach entschieden, daß alle Gerichte zur Vorlage an den EuGH verpflichtet sind, wenn sich, bspw., im vom Kläger konkret vorgebrachten Sachverhalt eine Frage des Unionsrechts stellt, (bspw. Datenschutz -> DSGVO -> Art 6 Charta "Datenschutzgrundrecht" -> Art 11 Charta "Informations- und Meinungsfreiheit" -> keine Einmischung gegenüber der natürlichen Person durch den Staat zulässig).

BVerfG 2 BvR 222/11 - Erfolgr. VB wg. Nichtvorlage an d. EuGH
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=34847.0

Insofern handelt jedes Gericht automatisch verfassungswidrig, wenn es der Vorlagepflicht nicht nachkommt. Und auch seitens des Bundesgerichtshofes wurde das ja defaktisch bestätigt; siehe die Entscheidung betreffs des "rechtlichen Gehörs".

BGH III ZR 195/20 - Gewährleistung rechtlichen Gehörs ist gerichtliche Pflicht
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35970.0
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
Beitrag von: Tarudi am 12. März 2022, 16:16
Ja, alles gut zu wissen!!
... immer wieder muss ich halt Kraft tanken, weil mir dieses Geleier mit denen echt den letzten Nerv raubt.

Gut dass ich so bockig bin und einen extremst ausgepägten Gerechtigkeitssinn habe... Danke, dass es euch gibt! Immernoch!!!
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
Beitrag von: NichtzahlerKa am 18. März 2022, 00:31
Herzlichen Glückwunsch. Ein großer Sieg. Wieso gibt so ein zäher Streit nicht automatisch ein Bundesverdienstkreuz?
Wenn jemand die Personalien der Frau kennt:
https://www.bundespraesident.de/DE/Amt-und-Aufgaben/Orden-und-Ehrungen/Verdienstorden/Ordensanregungen/Ordensanregungen-node.html
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
Beitrag von: pjotre am 29. März 2022, 21:46
Es handelt sich sogar um 2 Entscheide, beide vom 19. Januar 2022. Hier ist es komplett:

Das eingangs erwähnte:

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Januar 2022
- 1 BvR 1089/18 -, Rn. 1-31,
http://www.bverfg.de/e/rk20220119_1bvr108918.html

Vorinstanzen
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. März 2018 - 16 A 2902/15
Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. November 2015 - 17 K 4481/14



sowie auch

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Januar 2022
- 1 BvR 2513/18 -, Rn. 1-26,
http://www.bverfg.de/e/rk20220119_1bvr251318.html

Vorinstanzen:
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Oktober 2018 - 2 A 1912/15
Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 20. Juli 2015 - 7 K 1671/14



Der zuständige Richter Prof. Paulus ist inzwischen ausgeschieden, das vorgesehene Ende seiner Amtszeit. Er begann sie mit dem Paukenschlag der Geringverdiener-Rechtsprechung. Er beendet sie in gleicher Weise.

Beim üblichen Wegräumen der Altakten vor dem Ausscheiden ist leider einiges anderes ohne Begründung abgewiesen worden, wofür mit AZ 1 BvR ... an sich seit langem ein begründender Entcheid erhofft wurde. Immer wieder sind weniger darüber Informierte ratlos - dabei ist es ganz einfach, Justiz ist nicht Justitia-Gotteswerk, sondern ist Menschenwerk.


Edit "Bürger": Danke. Vorinstanzen noch ergänzt.
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
Beitrag von: pinguin am 30. März 2022, 00:21
@pjotre

Danke für das Einstellen der zweiten Entscheidung, die mir entgangen ist, denn sie enthält eine wesentliche Aussage, die hier deswegen zitiert wird.

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Januar 2022
- 1 BvR 2513/18 -, Rn. 1-26,

http://www.bverfg.de/e/rk20220119_1bvr251318.html

Rn. 23
Zitat
Denn die maßgebliche (Verfassungsgerichts-)Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG und der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als Härtefall (vgl. BVerfGK 19, 181 <184 ff.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 14 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Leitsatz 3, Rn. 22 ff.) gilt unabhängig davon, ob ein Betroffener dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfällt, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder aber einer Personengruppe angehört, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat. Maßgeblich ist allein, dass ein Betroffener nur über ein den sozialrechtlichen Regelsätzen entsprechendes oder sie unterschreitendes Einkommen verfügt  und nicht auf Vermögen zurückgreifen kann. Ob das der Fall ist, ist im Rahmen der eröffneten Härtefallprüfung von der Rundfunkanstalt festzustellen.

Wobei sich in Punkto der in Blau hervorgehobenen Teilaussage weitere Fragen stellen könnten, könnte es doch sein, daß jemand über sozialhilferechtlich geschütztes Vermögen verfügt und deswegen keine Leistungen bezieht bzw. beziehen mag? Wieso sollte derjenige dann quasi verpflichtet sein, dieses dem Rundfunk in den Gierschlund zu werfen?
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
Beitrag von: pjotre am 30. März 2022, 15:58
 @pinguin : Ja, das ist die entscheidende Stelle - und übrigens wortgleich in beiden Entscheiden.

Hingewiesen sei auf die unerträgliche Abweisungsbegründung in einem der beiden Fälle: Wenn das Geld für ein Studium nicht reichte, so sei der Person ja unbenommen, das Studium abzubrechen und eine Arbeitsstelle zu suchen.  Also ist ihre selbst gewählte Bedürftigkeit unterhalb Existenzminimum zwecks Studium nicht schutzwürdig - also muss sie zahlen.

Purer Ekel ist, was uns alle da überkommen dürfte.
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Fast alle Jurastudenten*innen werden von wohlhabenden Eltern finanziert. Das liegt ein wenig in der Natur dieses Faches. Und ferner: Die ARD-Juristen finanzieren sich super mit oberhalb 5000 Euro im Monat. Und ARD, ZDF etc. sind Dauertrommel, wie hilfreich der Staat sich um Bildung und gegen Armut jeden Tag, jede Stunde, jede Sekunde abmüht.


Sozialstaat?  - Aus 5 Jahren Kampf für die Geringverdiener:
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Das hätten ja eigentlich die politisch linken Kreise aufgreifen müssen?
Nie und nirgends ist es gelungen, Politiker von links oder Mitte links gegen dies Unrecht zu gewinnen.  An Versuchen hat es nicht gefehlt, auch mit Sammel-Emails an alle Parlamentarier. Niemand kann sagen, dass er "nicht wusste". Keiner der nicht-alternativen Parteien wollte die Gunst der Talkshow-Gnädigen der Sender gefährden.
Augen zu, wenn die Sender den finanziell Schwächsten und juristisch Wehrlosesten die letzten Euros des Monatsendes zu Unrecht fortnehmen: "ich weiß das nicht. Ich begreife das nicht. Das gibt es nicht."

Na, immerhin, Professor Paulus, der hat die Würde der Linken der Politik gewahrt? - Seine Entsendepartei ist die FDP und er dürfte dort dauerhaft Mtiglied sein.

Bitte nicht zur Diskussion ausweiten. Parteipolitik gehört nicht in ein Forum. Ich wollte das nur ganz kurz berichten aus der Erfahrung, die ja nur hier durch die Auseinandersetzung gewonnen wurde und die erschütternd war und bleibt.
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
Beitrag von: pinguin am 30. März 2022, 16:58
@pinguin : Ja, das ist die entscheidende Stelle - und übrigens wortgleich in beiden Entscheiden.
Dann ist mir das tatsächlich entgangen, denn im Eröffnungsbeitrag ist diese Rn. 23 nicht zitiert.

Übrigens, es gibt keinen Aufopferungsanspruch des Staates gegen seine Bürger*innen, wie hier

Rundfunkvertrag nur für Bundesrepublik gültig?
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,35993.msg217308.html#msg217308

mit den beiden verlinkten BGH-Entscheidungen BGH III ZR 208/51 und BGH III ZR 71/17 versucht wurde, darzustellen; der Staat hat für sämtliche materiellen wie immateriellen Schäden aufzukommen, die durch sein Tun entstehen.
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
Beitrag von: Bürger am 30. März 2022, 17:01
Nebenbemerkung:
Beim Ergänzen der Vorinstanzen ist soeben aufgefallen, dass bei beiden Beschlüssen auf den Seiten des BVerfG unter der Benennung des Widerspruchsbescheides jeweils eine neunstellige, in Dreiergruppen gegliederte Ziffernfolge angegeben ist.
Das dürfte wohl die jeweilige persönlich Beitragsnummer der Beschwerdeführer sein :o
Ob das wirklich "gewollt" war - oder nicht eher vermieden werden sollte...?
???

Wer Links zu den vorinstanzlichen Entscheidungen beisteuern kann, bitte gern hier. Danke.

Ergänzend bleibt vielleicht noch die Frage, ob die Betroffenen über die Auslagenerstattung hinaus ggf. Ersatzansprüche aufgrund der - gem. std. BVerfG-Rechtsprechung schließlich auch vermeidbar gewesenen - materiellen und immateriellen Schäden geltend machen könnten/ sollten/ würden...?
Am ehesten wohl ggü. der jeweiligen "Landesrundfunkanstalt".
Es wäre wohl begrüßenswert, wenn es einen solchen "Denkzettel" gäbe.
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
Beitrag von: pinguin am 30. März 2022, 19:20
Nebenbemerkung:
Beim Ergänzen der Vorinstanzen ist soeben aufgefallen, dass bei beiden Beschlüssen auf den Seiten des BVerfG unter der Benennung des Widerspruchsbescheides jeweils eine neunstellige, in Dreiergruppen gegliederte Ziffernfolge angegeben ist.
Das dürfte wohl die jeweilige persönlich Beitragsnummer der Beschwerdeführer sein :o
Ob das wirklich "gewollt" war - oder nicht eher vermieden werden sollte...?
???
Vielleicht ist das auch nur der "Wink mit dem Zaunspfahl", den Sachverhalt mal endlich der Unionsgerichtsbarkeit vorzulegen?

Wäre diese Nummer die jeweilige "persönliche Beitragsnummer der Beschwerdeführer", hätte sich das BVerfG damit selber über das Datenschutzrecht der Union hinweggesetzt, denn jede natürliche Person hat dieses unionsweit als Grundrecht. Und bekanntermaßen kann unionsweit keine Maßnahme als rechtens anerkannt werden, die mit diesem Unionsgrundrecht nicht vereinbar ist.

EuGH C-234/17 - Mit Unionsgrundrechten unvereinbare Maßnahmen sind unzulässig
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35193.0

[...] Ersatzansprüche aufgrund der - gem. std. BVerfG-Rechtsprechung schließlich auch vermeidbar gewesenen - materiellen und immateriellen Schäden geltend machen könnten/ sollten/ würden...?
Am ehesten wohl ggü. der jeweiligen "Landesrundfunkanstalt".
Allen staatlichen Stellen gegenüber, alleine wegen der Mißachtung der Aussagen der Art 10 EMRK und Art 11 Charta zur Nichteinmischung des Staates in die individuelle Informations- und Meinungsfreiheit der einzelnen Bürger*innen. Und hier wiederum bereits deswegen, weil es keiner staatlichen Stelle gestattet ist, sich über die völkerrechtlichen Verpflichtungen des Bundes hinwegzusetzen.

BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015
- 2 BvL 1/12 -, Rn. 1-26,

http://www.bverfg.de/e/ls20151215_2bvl000112.html

Im Forum übrigens thematisiert:

BVerfGE 141, 1 - Völkerrechtsdurchbrechung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34830.msg211090.html#msg211090
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
Beitrag von: Affenmensch am 14. April 2022, 20:44
Die LRA macht natürlich erstmal so weiter wie bisher:

In einer fiktiven Klage gegen die Ablehnung einer Härtefallbefreiung wegen Einkommen+Wohngeld unterhalb der Regelsätze
hat eine mögliche Klägerin nun dem Gericht eine mittlerweile 5. Stellungnahme/Erweiterung zur Klagebegründung übersendet,
welche die hier im Urteil (1 BvR 1089/18) erwähnten Grundrechtsverletzungen und die maßgebliche (Verfassungsgerichts-)Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG und der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als Härtefall aufzeigt - u.a. Rn. 27 aus Ursprungsbeitrag:
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Januar 2022
- 1 BvR 1089/18 -, Rn. 1-31,

http://www.bverfg.de/e/rk20220119_1bvr108918.html
Rn. 27
Zitat von: BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 2022, 1 BvR 1089/18, Rn. 27
Denn die maßgebliche (Verfassungsgerichts-)Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG und der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als Härtefall (vgl. BVerfGK 19, 181 <184 ff.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 u.a. -, Rn. 14 ff.; BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, Leitsatz 3, Rn. 22 ff.) gilt unabhängig davon, ob ein Betroffener dem Grunde nach einer der in § 4 Abs. 1 RBStV katalogisierten Bedürftigkeitsgruppen unterfällt, aber deren Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, oder aber einer Personengruppe angehört, deren Bedürftigkeit der Rundfunkgesetzgeber in § 4 Abs. 1 RBStV von vornherein nicht erfasst hat. Maßgeblich ist allein, dass ein Betroffener nur über ein den sozialrechtlichen Regelsätzen entsprechendes oder sie unterschreitendes Einkommen verfügt und nicht auf Vermögen zurückgreifen kann. Ob das der Fall ist, ist im Rahmen der eröffneten Härtefallprüfung von der Rundfunkanstalt festzustellen.

Die LRA bestreitet in ihrer möglichen Antwort (siehe komplett! im Anhang) jedoch weiterhin die Anwendbarkeit auf den aktuellen Fall und beharrt auf die Ausschlusspflicht von Sozialleistungen für eine Härtefallbefreiung:
Zitat
Nach wie vor hat die Klägerin keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Hieran ändert auch der von der Klägerin zitierte Beschluss des BVerfG vom 19.01.2022 (Az. 1 BvR 1089/18) nichts. Der vom BVerfG entschiedene Sachverhalt entspricht dem Sachverhalt des Urteils des BVerwG vom 30.10.2019 (Az. 6 C 10/18). In beiden Fällen waren die Kläger vom Bezug von Sozialleistungen ausgeschlossen. Die Klägerin hier ist jedoch nicht von Sozialleistungen ausgeschlossen, sondern verzichtet freiwillig auf die ihr zustehenden Sozialleistungen.

Im Übrigen wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen.

Gibt es auf die Antwort der LRA noch etwas Relevantes zu erwidern außer der Wiederholung der nicht entkräfteten Argumente?
Ist es wichtig, vor Gericht das letzte Wort zu haben?
Oder kann man diesen Schwachsinn einfach stehen lassen?


Edit "Bürger": Zitat ergänzt. Bitte insbesondere bei solch kurzen Texten nicht nur ein Abbild, sondern immer auch kopierfähigen - und per Suchfunktion auffindbaren - Wortlaut. Hier auch bitte nicht zu sehr in fiktive Einzelfälle oder darüber hinausgehende Fragen abschweifen. Danke.
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
Beitrag von: ope23 am 15. April 2022, 10:01
Das BVerfG hat mit der Wortwahl "unabhängig" klargestellt, dass der von der LRA erfundene Merkmalsgegensatz "ausgeschlossen" vs, "freiwillig verzichtet" irrelevant ist/ nicht greift/ nicht verfängt.

Die LRA irrt sich, wenn sie die Beschlüsse des BVerfG auf die Ausgangsfälle herunterbricht. Das BVerfG ist aber kein Fachgericht, die LRA sieht es aber nur als irgendeine höhere Instanz an.

Fachgerichtliche Entscheidungen gelten nur für den Einzelfall. Gleichartig gelegene Einzelfälle müssen neu entschieden werden, das neue Gericht kann ja dann auf vorliegende ältere Entscheidungen verweisen.
 
Die Entscheidungen des BVerfG sind hingegen allgemeinverbindlich - vgl. u.a.
§ 31 Abs. 1 BVerfGG - Bindungswirkung
https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__31.html
Zitat von: § 31 Abs. 1 BVerfGG - Bindungswirkung
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
und gehen immer über den Ausgangsfall hinaus.

Wenn obiger Merkmalsgegensatz eine Rolle spielte, dann würde er auch in den Beschlüssen aufgegriffen worden sein.

Was soziale Belange angeht, tun sich die Landesrundfunkanstalten als die schlimmsten Verächter des Bundesverfassungsgerichts hervor.


Edit "Bürger": § 31 Abs. 1 BVerfGG und dessen Wortlaut ergänzt.
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
Beitrag von: pinguin am 15. April 2022, 13:36
Fachgerichtliche Entscheidungen gelten nur für den Einzelfall.
Das ist nicht ganz richtig, denn es hat nicht ohne Grund fachgerichtliche Entscheidungen mit Leitsätzen und solche ohne; und Leitsätze hat es dort, wo sich die niedere Fachgerichtsbarkeit in vergleichbaren Fällen daran zu orientieren hat.

Bspw. BAG 10 AZR 859/16
Pfändungsschutz für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,24164.msg184692.html#msg184692

Es hat noch weitere, bspw., daß alle Zeitungszusteller*innen Anspruch auf 30% Nachtarbeitszuschlag haben, solange ihre Entlohnung lediglich auf Mindestlohn beruht. (BAG 5 AZR 25/17)

Und, übrigens, Pausenzeiten sind während dieser "geschützten Zeit" bezahlpflichtig; (BFH VI R 28/19).


Edit "Bürger": Da es hier im Thread nicht um "fachgerichtliche" Entscheidungen, sondern ausschließlich um eine Entscheidung des BVerfG geht, ist dieses Nebenthema hier bitte nicht weiter zu vertiefen. Danke.
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
Beitrag von: pjotre am 16. April 2022, 10:58
1. Jede Gerichtsentscheidung hat Leitwirkung, sofern sie:
-------------------------------------------------------
a) Richterrecht: sofern sie eine Regelungslücke schließt
b) oder sofern sie allgemeine Rechtrsprechungsmängel nachvollziehbar und unabweisbar aufdeckt.

Es hätten also 3 einzige RICHTIGE VG-Urteile 2015 genügt, um durchzusetzen:
a) Befreiung der Geringverdiener
b) der Nichtzuschauer
c) der Betreibsstätten.

Dann wären den Verwaltungsgerichten bundesweit rund 15 000 falsch entschiedene Klagen erspart geblieben. Die jammern über Überlastung, begreifen aber gar nicht, dass sie durch überlastungsbedingte Textbaustein-Urteile sich dies selber zuzuschreiben haben.

Alle Falschrechtsprechung der Folgejahre ist nur als Justizskandal der manipulierten Rechtsprechungsquellen, Gutachtenmängel usw. bedingt.

2. Nun zum Entscheid BVerfG:
-----------------------------------------------
Natürlich bindet dieser. Lustig ist, das oberste Gericht ist das einzige, das seine Entscheide nicht durch Gerichtsvollzieher durchsetzen kann. Das hat rechtssystemische Zusammenhänge - lasse ich hier mal weg.  Deshalb der § 31 BVerfGG der "Befolgungspflicht" ohne Durchsetzbarkeits-Waffe.

Natürlich bindet dies auf jeden Fall die als "öffentlich-rechtlich" gegründeten Landes-"rundfunk"-anstalten. Sie sind für den nicht-publizistischen Teil ihrer Aktivität dem "Behördenrecht" und der Unmittelbarkeit der Grundrecthe-Achtung unterstellt. Geringverdiener-Schutz resultiert aus Art. 1 GG "Menschenwürde", bindet also 100 Prozent der bundesweiten ARD-Mitarbeiter beim Rundfunkabgabe-Inkasso - und auch alle Mitarbeiter bei ihrer ihnen untergeordneten Abrechnungszentrale der "Mediensteuer", gewollte doppelte Falschbezeichnung "Beitrags"-"Service"
 
Wer dort als Jurist wissentlich Fehlentscheide bei Geringverdienern versendet, muss sich die Frage gefallen lassen, ob dies ja/nein vielleicht "Inkassobetrug" ist?
Das würde übrigens möglicherweise auch private Möchtegern-Gläubiger betreffen. Nur ist der Fall hier klarer im Hinblick auf § 31 BVerfGG.

3.  § 263 StGB - Betrug? Hier also "Inkassobetrug"?
-----------------------------
So dieser wirklich vorliegt - lasse ich in diesem öffentlichen Test offen, man höre vor jedem Vorwurf die andere Seite - ,
so gilt im Fall eines tatsächlich vorliegenden Inkassobetrugs bis zu 5 Jahre hinter Gittern.
Nun wird auch zu berücksichtigen sein, dass im Fall des Betruges nicht die ausführende Täterperson, sondern das Unternehmen der Nutznießer wäre. Auch die Intendanten erhalten ja nichts weiter als einen kleinen Ehrensold für ihr aufopferungsreiches Wirken für das allgemeine Bildungswohl.

§ 263 Abs. 1 StGB: "Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,"
... ob wirklich rechtswidrig, lassen wir hier mal offen, siehe oben...
... aber "Vermögensvorteil"? Durch Falschinkasso schafft man ja nur Wege zur "Kostendeckung" der Sender, Wäre nicht diese Lückenschließung, so müsste die KEF die Beiträge erhöhen.

4. Das führt zurück ins Jahr 2010:
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Ohne die oben genannten 3 Gruppen von Falschinkasso hätte man die Rundfunkabgabe auf deutlich über 20 Euro erhöhen müssen. Das wollten die Politiker nicht. Also blieb nur die Wahl, die Sender zu verkleinern - oder aber durch die 3 Formen von Falschinkasso ihnen die Fortsetzung ihres üppigen Daseins zu ermöglichen?
Die Entstehungsvorgänge unterliegen weitgehend der Geheimhaltung. Ein Verfahren auf Offenlegung ist beim zuständigen OVG vor nicht langer Zeit gescheitert (betrieben von einem Berliner Bürger, aber nicht in Berlin.)

5.  § 263 Absatz 5, bandenmäßige Begehung?
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Wohl nicht einmal ansatzweise erwägbar: Denn der Zweck der Aktivität und Zusammenarbeit ist jedenfalls nicht prioritär auf Straftaten ausgerichtet. Vielmehr, sofern Straftat, wäre diese nur ein Kollateraleffekt im Sinn von Luhmanns leider ewig aktuell bleibender Analyse von 1964: "Brauchbare Illegalität", was jedermann in Schriftsätzen zitieren darf:
https://de.wikipedia.org/wiki/Brauchbare_Illegalit%C3%A4t

Diskussionsbremse: Vorstehend ist eigentlich alles gesagt bezüglich des strafrechtlichen Klärungsanliegens und es ist sorgfältig abgewogen. Ein Forum sollte nicht in Diskussion über Stafrecht eintreten. Da sind zu viele Fettnäpfchen. Also besser hier keinerlei Diskussion über strafrechtliche Gesichtspunkte.
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
Beitrag von: pjotre am 16. April 2022, 15:09
Es beginnt schon wieder das gleiche Spiel, die Befolgungspflicht des BVerfG-Entscheides
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- also § 31 BVerfGG - durch langatmige Jura-Diskurse aufzuheben.

Hier sogar ein OVG-Entscheid - hier Hamburg - vom 28. März 2022:
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 28.03.2022 - AZ 5 Bf 226/21.Z
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/MWRE220005643

Dass dies in Hamburg voran getrieben wird, überrascht nicht.
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Beim NDR liegt ein wesentlicher Teil des Problems.
Leider sind Vorgang und Argumentation nicht in voller Schärfe gegen die Quellen des Missstandes gerichtet. Das ist von Rechtslaien und von einem allgemein tätigen Anwalt nicht ohne weiteres zu bewirken.
Die nötigen Gutachten-Texte sind im Rahmen von insgesamt 1300 Seiten verfügbar. 'Aber dazu müsste man die Kläger erreichen noch bevor der Entscheid ergeht. Man erfährt davon ja leider immer erst danach.

Ferner, das Gericht hat ja nicht vertiefend geurteilt, sondern nur über die Prozesskostenhilfe entschieden.
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Der umfangreiche Text und die Argumentationsweise für so einen Nebenbei-Entscheid lassen vermuten, dass Richter wieder einmal ihren Jura-Kollegen vertraut haben könnten. Denn derart bewandert zu diesem Spezialgebiet ist ein Richter nun einmal nicht, dass er derartiges aus dem Stegreif alles wüsste.
 
Dieser Justizskandal und Politikskandal ist - erkennbar - nicht bekämpfbar
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mit normalen Mitteln. Genau deshalb ist es Justizskandal.
Die Richter wollen nicht diverse Tage Arbeit mit Sachen mit nur ein paar 100 Euro Gegenstandswert verplempern... und so schaffen sie sich ein perpetuum mobile, mit immer neuen Klagen für Gerechtigkeit immer neu ihre Zeit zu verplempern.

Das Nötige hiergegen geschieht.
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Das ist komplex und deshalb nicht voll darstellbar hier im Rahmen eines Forums.
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
Beitrag von: pinguin am 16. April 2022, 16:57
@pjotre
->
EuGH C-637/17 - Kartellrechtlicher Schadensersatzanspruch für jede Person
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36009.msg217436.html#msg217436
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
Beitrag von: pjotre am 16. April 2022, 21:44
@pinguin: Kartellrecht gilt nicht für Sozialismus, z.B. nicht für "ARD, ZDF etc.".

@pjotres Anruf irgendwann beim Kartellamt: "Eine Zuständigkeit liegt nicht vor, weil öffentlich-rechtlich."
Die Frage, ob Kartellrecht für das Threadthema etwas beitragen könnte, ist also gar nicht erst zu erörtern.
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
Beitrag von: pinguin am 17. April 2022, 01:01
@pjotres Anruf irgendwann beim Kartellamt: "Eine Zuständigkeit liegt nicht vor, weil öffentlich-rechtlich"
Für die Unternehmenseigenschaft spielt das aber keine Rolle; siehe BGH KZR 31/14 und BGH KZR 83/13.
Die genauere Antwort findest Du unter
EuGH C-637/17 - Kartellrechtlicher Schadensersatzanspruch für jede Person
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,36009.msg217442.html#msg217442


Edit "Bürger": Bitte keine weitere Vertiefung und auch kein weiterer Schlagabtausch bzgl. "Kartellrecht".
Hier bitte ausschließlich zum eigentlichen Kern-Thema, welches da lautet
BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
Danke für allerseitiges Verständnis und die Berücksichtigung.
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
Beitrag von: Bürger am 10. November 2022, 00:23
Querverweis aus aktuellem/ fortdauerndem Anlass...
Geringverdiener/Wohngeldbezieher/... Rückzahl. für alles seit 2013 verlangen
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36701.0
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
Beitrag von: Affenmensch am 11. März 2023, 20:04
Moin!
Ich möchte nochmal folgenden Verlauf aufgreifen, der mir auf den letzten Seiten aufgefallen ist.
Maßgeblich ist allein, dass ein Betroffener nur über ein den sozialrechtlichen Regelsätzen entsprechendes oder sie unterschreitendes Einkommen verfügt und nicht auf Vermögen zurückgreifen kann. Ob das der Fall ist, ist im Rahmen der eröffneten Härtefallprüfung von der Rundfunkanstalt festzustellen.

@Kurt
Welcher tatsächliche Geringverdiener, (wobei damit alle erfasst sind, egal, ob Student*in, Rentner*in, etc), hat verwertbares Vermögen?
nenn' mich "Dibbelschisser"  ;) aber zunächst haben alle Geringverdiener das Recht auf eine Härtefall(einzelfall)prüfung.
Stellt sich bei dieser "Härtefall(einzelfall)prüfung" heraus, dass der Prüfling "auf Vermögen zurückgreifen kann" wird er wohl nicht befreit.
Ich erlaube mir anzumerken, daß der Begriff des Vermögens hierbei allerdings nach sozialrechtlichen Maßstäben zu bewerten ist und nicht jeder angemessene Spargroschen zur Versagung der Befreiung führen darf. Das Sozialrecht kennt hierfür den Begriff des Schonvermögens, das u. a. in § 12 SGB II und § 90 SGB XII umfangreich geregelt ist.

Besonders das Schonvermögen für kleinere Geldbeträge ist doch trotz aktuell geringen Einkommens in vielen Fällen nicht schwer zu überschreiten.
Bis 04.2017 waren das meines Wissens 1.600 EUR für eine alleinlebende Person (+ 614 EUR mit Partner),
ab 04.2017 dann 5.000 EUR (x 2 mit Partner)
und jetzt ab 2023 sind es 10.000 EUR (x 2 mit Partner).

Führt der Weg des Widerstandes für diejenigen, die diese "unglaublich" hohen Vermögensgrenzen - besonders in der Vergangenheit - überschritten haben, einfach in die Sackgasse?
Was hilft die Härtefallprüfung, wenn bei Offenlegung festgestellt werden muss, dass man die Vermögensvoraussetzung doch nicht erfüllt?
Oder besteht weiterhin die vage Hoffnung, dass die LRA die Härtefallprüfung nicht durchführt, weil es dafür keinen internen und gesetzlich abgesicherten Prozess gibt?

Was ist bei diesem Urteil (1 BvR 1089/18) oder dem Gießener Urteil (9 K 1906/19.GI) passiert, nachdem die Urteile bzw. Bescheide aufgehoben wurden und es an das VG bzw. die LRA zurückverwiesen wurde?
Gab es schlussendlich eine Härtefallprüfung?

Gruß
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
Beitrag von: ope23 am 12. März 2023, 00:01
Das Thema "Härtefallprüfung" ist hierzuforum schon länger virulent. Befremdlich, dass offenbar noch keine Landesrundfunkanstalt (LRA) sich in einer Härtefallprüfung versucht hat.

Die Sackgasse ist allerdings andersherum. Hihi.

Ein Weg des Widerstands ist nämlich, die zuständige LRA in genau diese Sackgasse zu manövrieren. Die LRA sind mental nicht in der Lage, ein gerichtsfestes Härtefallverfahren zu etablieren (es muss z.B. eine Widerspruchsmöglichkeit geben). Das wurde in einem älteren Thread von unserem Sozial"anwalt" pj.... erläutert.

Eine gewisse zuständige LRA ist sicherlich froh, dass das Widerspruchsverfahren zu einem offensichtlich falsch erlassenen Ablehnungsbescheid zu einem Härtefallantrag seit Jahren stillsteht. Sie möchte nicht, dass obige Argumentationen vor einem Gericht vorgebracht werden - denn das Gericht müsste sich so positionieren, dass es der LRA nicht schmecken wird. Auch wenn am Wochenende vielleicht gemeinsam gegolft wird...
Titel: BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
Beitrag von: Affenmensch am 12. März 2023, 10:16
Das Ziel ist also die Forderung einer Härtefallprüfung, die dann nicht durchgeführt werden kann bzw. bis jetzt nie durchgeführt wurde.
Allerdings wurde zu der Forderung von "unserem" Sozial*anwalt* auch folgendes gesagt:
Also ist in der Regel die bessere Strategie das Einfordern der Prüfkommission und ähnliches. Leider wird das niedergewalzt. Das ist leider das Holz, aus dem Politik- und Justizskandale nun mal gebaut sind. Rechtslaien sind dem Unrecht wehrlos ausgeliefert. Das ist nur meisterbar per Stellvertreterkrieg durch diejenigen, die dafür routiniert sind.
Was kümmert es die LRA, was Laien einfordern, wenn sie weitermachen dürfen wie bisher?
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
Beitrag von: ope23 am 12. März 2023, 13:26
Danke für den Link. Der Affenmensch saß schon damals sehr gut im Kokosnussbaum. Ist mir entfallen, sorry.

Man muss halt ein weiteres (V)Gericht nerven. Wichtig sind die "Argumente", die ein Richter zur Klageabweisung vorzubringen glaubt. Es geht aus dem verlinkten Thread nicht so deutlich hervor. Da wird nur erzählt, dass ein Richter Poppins ultra vires handelte.

Dicke Bretter bohren. Auch die Mauer des öffentlich-rechtlichen Rundfunkbeitragspopanz hat eine Schwachstelle.

Aber ich glaube, der deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunk bricht derzeit in Zeitlupe zusammen...
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
Beitrag von: pinguin am 12. März 2023, 14:03
Auch die Mauer des öffentlich-rechtlichen Rundfunkbeitragspopanz hat eine Schwachstelle.
-> Datenschutz; auch der ÖRR ist als jur. Pers. d.ö.R. grundrechtsverpflichtet.

Datenschutzentscheidung - Recht auf Vergessen I
BVerfG 1 BvR 16/13 - GG nur bei unvollst. vereinheitl. Unionsrecht anwendbar
(2019-11-19)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37074.0

Datenschutzentscheidung - Recht auf Vergessen II
BVerfG -1 BvR 276/17 - Vorrang des Unionsrechts auch beim Unionsgrundrecht
(2019-11-06)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=32844.0

CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:12016P/TXT

Zitat
Artikel 8
Schutz personenbezogener Daten


(1)   Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.

(2)   Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.

(3)   Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.

Zitat
Artikel 11
Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit


(1)   Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.

(2)   Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.

BVerfG - 1 BvL 8/11 - Selbsttitulierungsrecht mit dem GG unvereinbar
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=33718.0

BVerfG 2 BvR 470/08 - Öffentliche Unternehmen müssen das Grundrecht einhalten (2016-07-19)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=36933.0
Titel: Re: BVerfG 1 BvR 1089/18 - Beitragsservice/LRA zu Härtefallprüfung verpflichtet
Beitrag von: Bürger am 20. September 2023, 13:24
Querverweis aus aktuellem Anlass...
Kein Mäppchen, kein Pausenbrot - mehr Kinderarmut im Klassenzimmer (wg. RB?) (09/2023)
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=37479.0


Und bei all dem gilt auch
"Zahlungsschwierigkeiten"? Anträge Raten/Stundung/Vergleich/Niederschlagung
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=31781.0


...alles "gute" Gründe und Anlässe für
SEPA-Mandat/Lastschrift kündigen/rückbuchen, Zahlg. einstellen + Protestnote
https://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=35120.0