Auch wenn ich selbst keine Gewissensprobleme mit dem Rundfunkbeitrag habe, weil ich den Rundfunkbeitrag auch weiterhin nicht zahle, gibt es wohl noch andere Beschwerden zur Grundrechtsverletzung aus Art. 4 Abs. 1 des Grundgesetzes, die vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden sind. Aus meiner persönlichen Sicht liegt das Unrecht der Grundrechtsverletzung durch den Rundfunkbeitrag auch mehr in der Zwangsförderung als in der Verwerflichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Dennoch finde ich den Verfahrensverlauf anderer Verfahren immer sehr interessant, weshalb ich an dieser Stelle auf ein Verfahren hinweisen möchte, das vor kurzem auf der Webseite von Rundfunkfrei veröffentlicht wurde:
GEWISSENSFREIHEIT?
Die unendliche (Leidens)Geschichte des FDG*, der auszog, sein Recht fu?r seine Gewissensfreiheit zu fordern.
Die Fabel vom Wettrennen des Igels mit dem Hasen, oder
eine Kra?he hackt der anderen kein Auge aus!
Begonnen hat alles 1994. Da haben wir unser Fernsehen abgeschafft, weil wir unsere Kinder vor den Gewalt- und Sexdarstellungen schu?tzen wollten, die in immer sta?rkerem Maße in den Fernsehsendungen zu sehen waren. Ab da zahlten wir nur noch den Radioanteil. 2013 fu?hrte dann der O?ffentlich Rechtliche Rundfunk (O?RR) den Rundfunkzwangsbeitrag (sie nannten ihn „Demokratieabgabe“) ein. Da war dann auch wieder der Fernsehanteil enthalten. Damit begann der Kampf des David gegen den u?berma?chtigen Goliath O?R, der seinen Beitragsservice (fru?her GEZ) in Stellung brachte. Es folgte Briefwechsel u?ber Briefwechsel ohne Ende mit der GEZ/O?RR: Geltendmachung des Selbstbestimmungsrechtes und der Gewissensfreiheit. Schließlich Klageverfahren vor dem Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht – trickreich alles abgewiesen. Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht – dort Nichtannahme ohne Begru?ndung, auch nicht besonders demokratisch! Beschwerde beim Europa?ischen Gerichtshof fu?r Menschenrechte wegen Nichtanho?rung vor dem ho?chsten deutschen Gericht – auch dort Nichtannahme. Und zum Schluss Anku?ndigung einer Vollstreckung.
Vor dem Bundesverfassungsgericht war es wie in der Fabel mit dem Wettrennen des Hasen mit dem Igel. Der Hase konnte einfach nicht gewinnen. Immer war der Igel da. Der eine „Igel“ war der ehemalige Verfassungsrichter Paul Kirchhof. Er hatte gegen gutes (?) Geld zu Beginn fu?r den O?RR das Gutachten erstellt, das die Basis fu?r den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ab 2013 bildete. Und der „zweite Igel“, sein Bruder Ferdinand Kirchhof, seines Zeichens Vorsitzender Verfassungsrichter des 1. Senats, war am Ende im Jahr 2018 zur Stelle und „bu?gelte“ alle Verfassungsbeschwerden, bis auf die Doppelzahlung fu?r eine Zweitwohnung, ab. Die Verfassungsrichter hatten damit auch fu?r sich selbst gesorgt, haben sie doch vermutlich alle eine Zweitwohnung in Karlsruhe. Die Beschwerde wegen Befangenheit des zweiten Igels wurde vom 1. Senat zuru?ckgewiesen. Eigentlich logisch: Eine Kra?he hackt der anderen ja kein Auge aus!
Lohnt sich also das Ringen um die Gewissensfreiheit? Ich meine, ja, denn ich kann morgens guten Gewissens in den Spiegel schauen. Mein vorla?ufiger Schlusspunkt ist nun mein letzter Brief an das Bundesverfassungsgericht. Die Antwort der Verwaltung des Bundesverfassungsgerichtes ließ jedoch nicht lange auf sich warten. Wieder ein Beispiel für eine "Nur-Fassadendemokratie", stelle ich fest! Rechtliche Anho?rung scheint fu?r die Justiz ein Fremdwort zu sein. Welchen Wert hat da noch das Grundgesetz?
Mal schauen, was die „Demokratie-Organisation“ nun noch alles mit mir vorhat.
FDG*, im Mai 2022
*FDG ist ein Akronym und steht fu?r „Freiheit des Gewissens“.
Quelle (Stand 09.05.2022): https://rundfunk-frei.de/
Nicht-Annahmeentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 17.01.2022
https://rundfunk-frei.de/assets/files/2022-01-17_bverfg-beschluss_anonymisiert.pdf
Verfassungsbeschwerde zur Freiheit des Gewissens und des Glaubens vom 25.03.2020
https://rundfunk-frei.de/assets/files/2020-03-25_verfassungsbeschwerde_fdg_anonymisiert.pdf
Besonders interessant fand ich den OVG-Beschluss (S. 61-64) zur Abweisung der Klagezulassung, da ich auf die Arbeitsweise des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen in einem anderen Thread mehrfach bereits eingegangen bin. Die angewendete Methodik der Richter aus Münster ist offensichtlich nicht nur auf die Ablehnung der Beiordnung eines Notanwaltes anwendbar. Siehe hierzu:
Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem OVG in Münster
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,25367.msg181726.html#msg181726
Das in der VB angeschnittene Thema der Unterscheidung zwischen Gewissensfreiheit und Glaubensfreiheit fand ich ebenfalls interessant, wobei ich selbst nicht sehe, inwiefern der Rundfunkbeitrag die Glaubensfreiheit direkt einschränken soll, da es bei der Zwangsförderung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus meiner Sicht eher um das Aufdrücken einer von mir nicht geteilten Weltanschauung geht, die zum eigenständigen Kult mutiert ist, der andere Menschen durch Gewalt zur Teilnahme an diesem Kultgeschehen zwingen will, um die Freiheit des Glaubens in dieser Hinsicht einzuschränken, dass die Ablehnung des ÖRR-Kults durch staatliche Repressalien sanktioniert wird, wenn man die eigenen Wertvorstellungen nicht durch die Weltsicht der Kaste der ÖRR-Journalisten und ihrer Anhänger ersetzt. Siehe hierzu auch:
Negative Religionsfreiheit als Schutz vor dem destruktiven ÖRR-Kult
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,34924.0.html