Der Unterschied zwischen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und einer Anstalt des öffentlichen Rechts liegt darin, dass Körperschaften Mitglieder haben, Anstalten aber nur Benutzer.JuraWiki: Begriff 'Juristische Personen'
Demgegenüber ist Art. 11 EMRK in der vorliegenden Fallgestaltung von vornherein nicht einschlägig, da eine (Zwangs-)Mitgliedschaft des Klägers nicht begründet wird. Ihm wird kein Beitritt zu einem Veranstalter öffentlich-rechtlichen Rundfunks auferlegt; der erhobene Beitrag knüpft vielmehr allein an die Nutzungsmöglichkeit für deren Programmangebot an, ohne dass der Kläger zu einer entsprechenden Nutzung auch nur faktisch gezwungen würde.Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 21. Juni 2016 - 2 A 1840/15 – Rn. 37.
Es ist mir jedenfalls niemand bekannt, der jemals einen solchen Unsinn behauptet hätte, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk ein „Veranstalter“ (Wortspiel oder was?) sei
Es wäre daher schön, wenn wir uns darauf konzentrieren könnten, wie wir die Gerichte davon überzeugen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland keine Benutzer, sondern Mitglieder hat.Der ÖRR hat aber keine Mitglieder, denn Mitgliedschaft außerhalb des beruflichen Umfelds setzt Antrag auf Mitgliedschaft und deren Entsprechung voraus, jedenfalls in Belangen natürlicher Personen, oder? Und dieses wiederum müsste gesetzlich vorgesehen sein, was es nicht ist; im Gegensatz dazu die IHK-Zwangsmitgliedschaften, denn diese sind gesetzlich vorgesehen.
(1) Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige).
(2) Absatz 1 gilt für natürliche Personen und Gesellschaften, welche ausschließlich einen freien Beruf ausüben oder welche Land- oder Forstwirtschaft oder ein damit verbundenes Nebengewerbe betreiben, nur, soweit sie in das Handelsregister eingetragen sind.
(3) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen sind oder die nach § 90 Abs. 3 der Handwerksordnung zur Handwerkskammer gehören, gehören mit ihrem nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteil der Industrie- und Handelskammer an.
weshalb wir nicht auch noch in die Weiten des EU-Rechts abdriften sollten.Der Verweis auf den Rahmen, in dem sich alles abspielt, ist ganz gewiss kein Abdriften vom Thema, denn im Unionsrahmen ist nichts rechtens, was nicht gesetzlich begründet ist.
Der ÖRR hat aber keine Mitglieder, denn Mitgliedschaft außerhalb des beruflichen Umfelds setzt Antrag auf Mitgliedschaft und deren Entsprechung voraus, jedenfalls in Belangen natürlicher Personen, oder? Und dieses wiederum müsste gesetzlich vorgesehen sein, was es nicht ist; im Gegensatz dazu die IHK-Zwangsmitgliedschaften, denn diese sind gesetzlich vorgesehen.Genau hier wäre jedoch zu klären, ob die Anzeigenpflicht aus §8 RBStV nicht genau dem entspricht, was im vergleichbaren Gesetzestext zur IHK-Pflichtmitgliedschaft steht:
§ 8 RBStV: Anzeigepflichthttps://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/RBeitrStV-8
(1) Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung); entsprechendes gilt für jede Änderung der Daten nach Absatz 4 (Änderungsmeldung). Eine Änderung der Anzahl der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach Absatz 4 Nr. 7 ist jeweils bis zum 31. März eines Jahres anzuzeigen; diese Änderung wirkt ab dem 1. April des jeweiligen Jahres.
(2) Das Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist der zuständigen Landesrundfunkanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Abmeldung).
(3) Die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein Kraftfahrzeug wirkt auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner, sofern sich für die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug keine Änderung der Beitragspflicht ergibt.
[...]
Genau hier wäre jedoch zu klären, ob die Anzeigenpflicht aus §8 RBStV nicht genau dem entspricht, was im vergleichbaren Gesetzestext zur IHK-Pflichtmitgliedschaft steht:Du übersiehst das europäische Grundrecht einer jeden natürlichen Person aus den Art 10 EMRK und 11 GrCh mit der jeweiligen Nichteinmischung des Staates; die Wohnung als solches kann als als pures Objekt kein Rundfunkinteressent sein.
Die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen in Gestalt rückständiger Rundfunkbeiträge liegt sowohl im unmittelbaren Interesse der Rundfunkanstalten als auch im Interesse der Gemeinschaft aller Beitragszahler, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk finanzieren.BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021
Generell teile ich auch nicht deine Gleichsetzungen von EGMR-Recht und EU-Recht,Diese setze ich keinesfalls gleich, aber die EGMR ist die Basis für die EU in Belangen der Grundrechte und bekanntermaßen nichts rechtens, was sich darüber hinwegsetzt. (EuGH C-260/89, Rn. 41)
§ 1
Name, Rechtsform, Bezeichnungen
(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anstalt hat im Rahmen dieses Staatsvertrags das Recht der Selbstverwaltung.
[..] Daher sollten wir uns vielleicht darauf konzentrieren, darzulegen, dass ARD und ZDF den Rechtsanspruch verloren haben, sich Anstalten des öffentlichen Rechts zu nennen, weil sie keine Benutzer mehr haben. [..]
Diese setze ich keinesfalls gleich, aber die EGMR ist die Basis für die EU in Belangen der Grundrechte und bekanntermaßen nichts rechtens, was sich darüber hinwegsetzt.Bei dem Recht es ablehnen zu können, gezwungen zu werden einer bestimmten Vereinigung anzugehören, handelt es sich nicht nur um ein Grundrecht, sondern vor allem um ein Allgemeines Menschenrecht, das wohl am deutlichsten in Art. 20 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) zum Tragen kommt:
Artikel 20 (Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit)Deine Rechte auf einen Blick - Alle 30 Artikel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen.
2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
Aber die ÖRR sind keine Körperschaften, denn den Status bestimmen diese nicht selbst, sondern das sie begründende Bundesland, somit sind die ÖRR Anstalten
Ob das ÖRR-Dingsda nun eine Körperschaft oder ein Unternehmen ist, wie das ÖRR-Dingsda sich selbst gerne mal darstellt, können wir gerne weiter diskutieren. Das ÖRR-Dingsda kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von der Politik jedoch nicht mehr ernsthaft als Anstalt bezeichnet werden, weil die Kriterien dafür offensichtlich nicht mehr erfüllt sind.Ja, ok; aber dieser Sachverhalt ist nicht mit dem ÖRR zu diskutieren, sondern mit dem zuständigen Gesetzgeber? Und gerichtlich wäre u. U. der ordentliche Rechtsweg dafür zuständig, geht es doch um die Art der Struktur, nicht um die Durchführung des Rechts?
Ganz so einfach scheint es nicht zu sein oder zu werden. Denn bisher gehen die Richter und Richterinnen am Verwaltungsgericht davon aus, dass bei Klagen gegen "Festsetzungsbescheide" diese Struktur als beklagte Partei zulässig sei. Also beim Versuch die Stelle, welche laut Gesetz zu beklagen sein müsste, ermitteln bzw. feststellen zu lassen.Ob das ÖRR-Dingsda nun eine Körperschaft oder ein Unternehmen ist, wie das ÖRR-Dingsda sich selbst gerne mal darstellt, können wir gerne weiter diskutieren. Das ÖRR-Dingsda kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von der Politik jedoch nicht mehr ernsthaft als Anstalt bezeichnet werden, weil die Kriterien dafür offensichtlich nicht mehr erfüllt sind.Ja, ok; aber dieser Sachverhalt ist nicht mit dem ÖRR zu diskutieren, sondern mit dem zuständigen Gesetzgeber? Und gerichtlich wäre u. U. der ordentliche Rechtsweg dafür zuständig, geht es doch um die Art der Struktur, nicht um die Durchführung des Rechts?
Würde jetzt anders gespielt und versucht, per Klage festzustellen, dass diese Anstalten nicht mehr als solche zu bezeichnen sind, weil die Kriterien nicht erfüllt sind, also schon ganz ohne "Festsetzungsbescheid", dann müssten die Richter und Richterinnen vielleicht darlegen, warum dem nicht so ist, also sprichwörtlich an diesem Punkt Farbe bekennen, warum diese bei Klagen gegen "Festsetzungsbescheide" nicht die falsche Partei seien.Formalrechtlich ist es wohl rein hypothetisch besser hier im Rahmen eines Ablehnungsbescheides zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag zu klagen, wobei man in dem notwendigen verwaltungsrechtlichen Vorverfahren mit dem Dingsda mal klären könnte, was es überhaupt ist. Dingsda bezeichnet sich beispielsweise ersteinmal nur als MDR Beitragsservice.
Ich, der Kläger, bin kein beitragspflichtiges Mitglied bei ARD, ZDF und Deutschlandradio, Zweigstelle: MDR in Leipzig.Die Frage des „Rechtsträgerprinzips“ müsste dann im Rahmen des Verfahrens geklärt werden, wobei es im Weiteren um die Verletzung des Grundrechts aus Art. 9 Abs. 1 GG gehen sollte. Hierzu gibt es bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Rundfunkbeitrag. Die Frage der Zwangsmitgliedschaft in einer abgelehnt Vereinigung lässt aber viele Möglichkeiten der weiteren Begründung zu. Der Einrede, dass die Landesrundfunkanstalt MDR beispielsweise keine Vereinigung mit Mitgliedern sei, kann man dann im Verfahren entgegentreten.
Auch wenn es eine Krankenversicherungspflicht hat, so liegt dem Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer*in und Versicherer ein Vertrag zu Grunde, wobei der/die Versicherungsnehmer*in die Wahl zwischen verschiedenen Versicherern hat. Darüberhinaus ist die Krankversicherungspflicht ab einem bestimmten Einkommen keine Pflichtversicherung mehr.Also ich würde sagen, dass die Anzeigenpflicht aus §8 RBStV nichts anderes als ein Knebelvertrag ist. Die fehlende Wahlmöglichkeit beim Rundfunkbeitrag macht eigentlich die Zwangslage nur deutlicher.
Beide Systeme sind daher nicht wirklich zu vergleichen.
Ansonsten sollten wir uns hier weiter mit der Frage beschäftigen, ob ARD und ZDF überhaupt als Anstalten des öffentlichen Rechts bezeichnet werden können.Da könnte doch der EuGH vorab klären, ob ein am Markt tätiges Unternehmen des Staates mit unzähligen Wettbewerbern eine Rechtsform haben darf, die üblicherweise dem Staat selber zugerechnet wird, da doch Art 10 EMRK und Art 11 GrCh die Staatsferne der Informationsmedien unionsweit festschreiben?
Gerne verweisen wir hinsichtlich Ihrer Anfrage nochmals auf die durch das ZDF zu den Programmherstellungskosten und Gehaltsstrukturen bereitgestellten, umfangreichen Informationen. Dass darüber hinaus keine vertraulichen Vertragsdetails mitgeteilt werden, wurde Ihnen gegenüber ebenfalls bereits begründet. Nur der Vollständigkeit halber möchten wir daher darauf hinweisen, dass es sich beim ZDF weder um eine Bundes-, noch um eine Landesbehörde handelt und insbesondere die Programmgestaltung keine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung darstellt. Weder das IFG noch das Landestransparenzgesetz RLP finden Anwendung.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts hängt die im Streitfall maßgebliche Behördeneigenschaft nicht davon ab, ob der Gläubiger (*) stets rechtmäßig handelt oder als "gesetzestreu" anzusehen ist. Im Hinblick auf die hier maßgebliche Frage, ob der Gläubiger als Landesrundfunkanstalt bei der ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgabe der Festsetzung rückständiger Beiträge als Vollstreckungsbehörde im Sinne von § 15a LVwVG BW anzusehen ist, ist ferner nicht relevant, ob er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Erbringer medialer Leistungen als Behörde im verwaltungsrechtlichen Sinne oder "unternehmerisch" auftritt.Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. April 2017 - IZB 91/16 -
Die öffentlich-rechtlichen Sparkassen sind in einigen deutschen Bundesländern durch Sparkassengesetze und -verordnungen rechtlich verpflichtet (Kontrahierungszwang), jedermann ein Konto auf Guthabenbasis zu eröffnen: In Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen besteht durch die Sparkassengesetze und -verordnungen ein Anspruch auf ein Girokonto auf Guthabenbasis.Aus WIKIPEDIA: Jedermann-Konto:
§ 1
Name, Rechtsform, Bezeichnungen
(1) Der Rundfunk Berlin-Brandenburg ist eine gemeinnützige rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anstalt hat im Rahmen dieses Staatsvertrags das Recht der Selbstverwaltung.
Rn. 43Zitat[...] zu unterscheiden ist zwischen dem Fall, dass der Staat als öffentliche Hand handelt, und dem Fall, dass er wirtschaftliche Tätigkeiten industrieller oder kommerzieller Art ausübt, die darin bestehen, Güter und Dienstleistungen auf dem Markt anzubieten. [...] , dass ein Anhaltspunkt dafür, dass eine Tätigkeit als die eines Unternehmens zu qualifizieren ist, darin liegt, dass sie auch von einem privaten Unternehmen ausgeübt werden könnte [...]
Die Frage im Titel kann doch eigentlich nur bejaht werden, liegt die Rechtsform doch nicht im Ermessen der LRA selber? Diese Rechtsform wurde von den Ländern gewählt und findet sich, bspw. für den RBB, inDies sehe ich nicht so, weil die Rechtsform an bestimmte Kriterien gebunden ist, die erfüllt werden müssen. Der Widerspruch zu den Gesetzen der einzelnen Landesrundfunkanstalten (z. B. dem erwähnte StV zum RBB aus dem Jahre 2002) entsteht zudem erst durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in den Urteilen zum Rundfunkbeitrag vom 18.07.2018. Denn das wesentliche Kriterium dafür, dass man die öffentlich-rechtlichen Rundfunksender in Deutschland als Anstalten des öffentlichen Rechts betrachtet, liegt darin begründet, dass diese Anstalten angeblich Benutzer hätten; was vorher mit der Bereitstellung von Empfangsgeräten begründet wurde. Auf die Nutzung des Programmangebots des öffentlich-rechtlich Rundfunks soll es nunmehr jedoch nicht mehr ankommen, weshalb es dort auch keine Benutzer mehr geben kann.
Dies sehe ich nicht so, weil die Rechtsform an bestimmte Kriterien gebunden ist, die erfüllt werden müssen.Unionsrecht vs. nationales Recht, und das vorrangige Unionsrecht bestimmt, daß die Rechtsform egal ist.
Denn das wesentliche Kriterium dafür, dass man die öffentlich-rechtlichen Rundfunksender in Deutschland als Anstalten des öffentlichen Rechts betrachtet, liegt darin begründet, [...]daß es einmal so war und nie auf das vorrangige Unionsrecht angepasst worden ist.
Rn. 143 - 1 BvR 1675/16ZitatDas Gericht muss sich daher hinsichtlich des materiellen Unionsrechts hinreichend kundig machen. Etwaige einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs muss es auswerten und seine Entscheidung hieran orientieren [...]
Leitsätze
2. Das vorlegende Gericht muss hierfür gegebenenfalls ein Vorabentscheidungsverfahren zum Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 1 AEUV einleiten, unabhängig davon, ob es ein letztinstanzliches Gericht ist.
Rn. 25Zitat1. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 <366>; 75, 223 <233 f.>; 82, 159 <192>; 126, 286 <315>; 128, 157 <186 f.>; 129, 78 <105>; 135, 155 <230 Rn. 177>). Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die Fachgerichte daher von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 <192 f.>; 128, 157 <187>; 129, 78 <105>; stRspr). Kommt ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nicht nach, kann dem Rechtsschutzsuchenden des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. BVerfGE 73, 339 <366 ff.>; 126, 286 <315>; 135, 155 <231 Rn. 177>).
Es wäre Aufgabe der Gerichte gewesen, Deinem Sachverhalt nachzugehen und zur Klärung beizutragen, gegebenenfalls dadurch, daß sie entsprechende Vorlagen an den EuGH stellen, wozu sie ebenfalls verpflichtet sind.Dass in der Rechtsfrage der Zwangsmitgliedschaft bei öffentlich-rechtlichen Rundfunksendern eine fehlende Aufklärung durch die Gerichte vorliegt, dürfte eigentlich unstrittig sein, wobei ich nicht unbedingt die Zuständigkeit des EuGH (Luxemburg) erkennen kann, da die einschlägige Rechtsprechung zur Frage der Zwangsmitgliedschaft vor allem auf den EGMR (Straßburg) zurückgeht. EuGH und EGMR versuchen natürlich ihre jeweilige Rechtsprechung aufeinander abzustimmen, weshalb die Grenzen dort auch fließend sein dürften. Das OVG Münster hat diesen Themenkomplex in dem Vorverfahren der anhängigen Verfassungsbeschwerde meines Bekannten übrigens mit den folgenden Worten zurückgewiesen (Rn. 18-20):
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ergibt sich aus der Zulassungsbegründung ebenfalls nicht. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine bisher in der ober- oder höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht abschließend geklärte, klärungsbedürftige und allgemein klärungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, und zwar selbst dann nicht, wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass die auf S. 10/11 der Zulassungsbegründung als "besonders klärungsbedürftig" angesehene Frage,OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2020 - 2 A 1990/19
ob die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Vereinigung anzusehen sind,
dem Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugeordnet werden kann. Diese Frage entzieht sich in dieser pauschalen Form schon einer allgemeinen juristischen Klärung. Abgesehen davon wird die Entscheidungserheblichkeit der Frage für den vorliegenden – auf die Aufhebung eines Rundfunkbeitragsbescheides des Beklagten gerichteten – Rechtsstreit nicht dargetan.
Das OVG Münster hat diesen Themenkomplex in dem Vorverfahren der anhängigen Verfassungsbeschwerde meines Bekannten übrigens mit den folgenden Worten zurückgewiesen (Rn. 18-20):Entscheidend ist der Wortlaut der Klage; wurde darin konkret auf Unionsrecht verwiesen?
Das Anstaltsverhältnis ist ein Rechtsverhältnis zwischen einer natürlichen Person und einer öffentlich-rechtlichen Anstalt. Eine Anstaltsverhältnis entsteht kraft Gesetzes oder durch faktische Nutzung der Anstalt durch den Benutzer. Im Anstaltsverhältnis gibt es besondere Sorgfalt-, Fürsorge- und Aufsichtspflichten.Aus: Wikipedia: Anstaltsverhältnis
Dabei können neben Hausordnungen der jeweiligen Anstalt auch Satzungen oder Rechtsverordnungen, die Rechtsverhältnisse in der Anstalt regeln.
Folgende Anstaltsverhältnisse werden von der Rechtsprechung anerkannt:Die Anstaltsleitung führt die Anstaltsgewalt in der jeweiligen Einrichtung aus. Dabei ist die Anstaltungsleitung an Recht und Gesetz nach Art. 20 GG gebunden. Dem Benutzer steht das Recht auf Überprüfung von Anordnungen zu.
- Schüler in öffentlichen Schulen
- Patient in öffentlichen Heilanstalten
- Gefangene in staatlichen Gefängnissen
- sonstige Benutzer von öffentlichen Anstalten (z. B. Schwimmbäder, Friedhöfe etc.)
Das damit insgesamt den Eltern übertragene Haftungsrisiko übersteige bei weitem und um ein Vielfaches das allgemeine Haftungsrisiko, das sich aus der Beteiligung an einer von der Schule organisierten Klassenfahrt aus eigenem Verschulden oder Verschulden des eigenen Kindes ergeben könne. Gerade wenn man davon ausgehe, dass für einen durch Verschulden eines Lehrers oder einer sonstigen Begleitperson entstandenen Schaden letztendlich im Wege der Amtshaftung Ersatz erlangt werden könne, sei nicht erkennbar, warum dann zunächst ein Beförderungs- und Beherbergungsvertrag mit den Eltern und/oder den Schülern geschlossen werden solle. Es sei vor allem sachwidrig, aus dem Anstaltsverhältnis der Schule, das die Gesamtheit der rechtlichen Beziehungen zwischen der Schule einerseits und dem Schüler und seinen Eltern andererseits umfasse, diejenigen Vertragsbeziehungen auszugliedern und den Eltern als privaten Veranstaltern und Vertragspartnern zu überbürden, die mit einem aus der Eigenart der schulischen Veranstaltung resultierenden erhöhten Haftungsrisiko verbunden seien. [...]https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190027537
Im Unterschied zu einer „Gebühr” wird ein „Beitrag” nämlich unabhängig davon fällig, ob man das damit finanzierte Angebot auch wirklich in Anspruch nimmt. Juristisch gesehen ist etwa eine „Studiengebühr” eigentlich ein „Studienbeitrag”: Studenten zahlen zum Beispiel an ihre Uni nicht für eine konkrete Veranstaltung, sondern dafür, aus dem Vorlesungsverzeichnis bestimmte Veranstaltungen auswählen zu können. Es wird also für das Angebot der Uni bezahlt, nicht für den Besuch einer einzelnen Vorlesung.
Ohne Krankenversicherungspflicht kommt es zu einer im Durchschnitt schlechteren Gesundheitsversorgung und damit zu einer Vernichtung von Humankapital.Fast analog dazu stellen die Gutachter zur Beitragserhebung aus §2 RBStV fest (ebd. S. 68):
Das Finanzierungskonzept des Rundfunkbeitrags, der bekanntlich alle Wohnungen erfasst, trägt dazu bei, dass alle Bewohner ohne zusätzliche Leistungen an allen öffentlich-rechtlichen Angeboten teilhaben können und zugleich der Staatseinfluss auf den ÖRR im Verbund mit der Rundfunkgesetzgebung minimiert wird.Unabhängig von anderen Widersprüchlichkeiten dieser Rechtfertigung des Rundfunkbeitrages berücksichtigen die Gutachter vor allem nicht, dass es in Deutschland viele Menschen gibt, die kein Interesse an den öffentlich-rechtlichen Rundfunkangeboten haben, was zu einer Situation führt, dass diese Menschen für diese Leistungen Beiträge zahlen sollen, ohne dafür tatsächlich eine Gegenleistung zu erhalten, wodurch sich der Rundfunkbeitrag von den Beiträgen zur Krankenversicherung unterscheidet. Die Beitragspflicht führt jedoch in beiden Systemen zu einer Zwangsmitgliedschaft, die sich eben nur dadurch unterscheidet, dass Krankenversicherungen dazu verpflichtet sind, Leistungen zu erbringen, während der öffentlich-rechtliche Rundfunk dazu nicht verpflichtet ist.
Nach Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz hat jeder das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags stellt keinen Eingriff in dieses Grundrecht dar, da den Beitragsschuldner keine Informationen oder Informationsquellen aufgedrängt werden.Beispiel 2 (S.1): https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74422.html#msg74422
§ 1 Name, Rechtsform, andere RundfunkunternehmenQuelle: Direkter Link zu § 1 des WDR-Gestz:
(1) Das Rundfunkunternehmen "Westdeutscher Rundfunk Köln" (WDR) ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anstalt hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Anstalt ist unzulässig.