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Aktuelles => Aktuelles => Thema gestartet von: syna am 23. August 2012, 12:05

Titel: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: syna am 23. August 2012, 12:05
Ermano Geuer erhebt Klage vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof.
Er hält den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag des Rundfunkstaatsvertrags
(RBStV) für verfassungswidrig gemäß der Bayrischen Verfassung.

Hier soll es um den konkreten Inhalt gehen. Es gibt 2 Sachverhalte, die
nicht verfassungskonform sind:

---------------------------------------------------------------------------------------------
1. Grundrechtlicher Einwand
---------------------------------------------------------------------------------------------
Widerspruch zu Artikel 118 der Bayerischen Verfassung: Gleiches muss
gleich behandelt werden.

Das ist beim neuen RBStV nicht der Fall: Studenten ohne TV und Radio -
nur mit Internetanschluss sollen zukünftig genauso viel zahlen, wie
TV-Gucker. Betriebe mit vielen Betriebsstätten müssen viel mehr zahlen
als Betriebe mit wenigen Betriebsstätten. Betriebe mit großem Fuhrpark
müssen viel mehr zahlen als Betriebe mit keinem oder kleinem Fuhrpark.
Beherbergsbetriebe müssen viel mehr zahlen als andere Betriebe.

---------------------------------------------------------------------------------------------
2. Kompetenzrechtlicher Einwand
---------------------------------------------------------------------------------------------
Die neuen Beiträge sind ihrer Art nach Steuern (§ 3 Absatz 1 der
Abgabenordnung). Zum Erlass solch einer Steuer fehlt den Ländern aber
die Kompetenz. Damit ist die Regelung verfassungswidrig.

---------------------------------------------------------------------------------------------

Das grundrechtliche Schutzniveau in Bayern und Deutschland
unterscheidet sich in den für das Verfahren relevanten Vorschriften nicht.
Das heißt, dass man bei Gerichten außerhalb Bayerns zu ähnlichen
Ergebnissen kommt. Auch die Verantwortlichen aus Politik und Rundfunk
werden dann kaum an der Regelung festhalten können.

---------------------------------------------------------------------------------------------

Ausführlichere Info (http://www.heise.de/tp/artikel/37/37487/1.html)
Titel: Die Kunst des Verdrehens – Gleiches Ungleiches?
Beitrag von: René am 27. August 2012, 11:40
Die Kunst des Verdrehens – Gleiches Ungleiches?

Zwei Interviews in einem: Ermano Geuer, Jurist aus Passau und sofort im Anschluss Volker Boheme-Neßler, Medienrechtler an der Hochschule für Technik und Wirtschaft in Berlin.

http://www.youtube.com/watch?v=Ka6N2-Cp35A
Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: syna am 27. August 2012, 12:10
Ja, danke für die Interviews.

Zunächst: Ermano Geuer fügt noch ein drittes Argument hinzu:

-----------------------------------------------------------
3. Datenschutzrechtlicher Einwand
-----------------------------------------------------------

Es ist geplant, dass alle Meldeämter in Deutschland den Landesrund-
funkanstalten bzw. der GEZ Meldedaten von allen Bürgern übermitteln
sollen. Dadurch entsteht ein paralleles, zweites Meldergister. Melderegister
müssen aber - nach Datenschuzrecht - immer regional getrennt sein.
Das zweite, parallele Melderegister wäre aber ein deutschlandweites
globales Register, das den Datenschutzbestimmungen zuwiderläuft.

Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: syna am 27. August 2012, 12:22
Gegenargumente
==========================================

Die Gegenargumente von Hr. Volker Boehme-Neßler (Medienrechtler
an der Hochschule für Technik und Wirtschaft in Berlin) sind:

----------------------------------------------------------------------------
1. Grundrechtlicher Einwand
----------------------------------------------------------------------------
Es gibt aber keine Ungleichbehandlung. Denn jeder Haushalt besitzt praktisch ein
Empfangsgerät. Defakto gibt es keine Haushalte ohne Empfangsgeräte mehr.

----------------------------------------------------------------------------
2. Kompetenzrechtlicher Einwand
----------------------------------------------------------------------------
Steuern sind ja Abgaben ohne konkret benennbare Gegenleistung. Das ist hier
aber nicht der Fall: Der ÖRR bietet ja eine Gegenleistung - als potentielle
Möglichkeit, ÖRR empfangen zu können. Die Gegenleistung ist ja die theoretische
Empfangsmöglichkeit.

Man zahlt Beiträge, dafür, dass man etwas theoretisch nutzen kann - unabhängig
davon, ob man es tatsächlich nutzt oder nicht.

Gebühr: Konkrete Zahlung für eine konkrete Leistung
Abgabe: Zahlung für die Möglichkeit, eine Infrastruktur zu nutzen.

Die Haushaltsabgabe ist eine "Abgabe" in diesem Sinne.
----------------------------------------------------------------------------

Also genau mit diesen Argumenten wird sich das bayrische Verfassungsgericht
beschäftigen - und genau von diesen Argumenten wird abhängen, ob die
Haushaltsabgabe gekippt werden kann oder nicht.

Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: Viktor7 am 27. August 2012, 13:48
...
Gebühr: Konkrete Zahlung für eine konkrete Leistung
Abgabe: Zahlung für die Möglichkeit, eine Infrastruktur zu nutzen.
...

Für beide Fälle gilt:
Zahlung für die reine Existenz der ö.-r. Sender, die für wen auch immer Programme anbieten und damit der Verlust der Medienwahlfreiheit mit Abpressung von Geld für unerwünschte Programme.

Basis:
Gebühr:  R.-Gerät vorhanden
Abgabe: Wohnung/Betrieb vorhanden
Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: Zasz am 27. August 2012, 15:23
Zitat
Denn jeder Haushalt besitzt praktisch ein
Empfangsgerät. Defakto gibt es keine Haushalte ohne Empfangsgeräte mehr.
Man muss sich wirklich fragen ob richter so blöd sind und über so einen satz länger als 5sekunden nachdenken. "Defakto"? Dafür will ich einen beweis.
Zitat
Man zahlt Beiträge, dafür, dass man etwas theoretisch nutzen kann - unabhängig davon, ob man es tatsächlich nutzt oder nicht.
Hmm, warum muss ich dann keine kfz steuer bezahlen? Ich habe ja ein auto, einen führerschein, nur keine anmeldung. Ich könnte ja theoretisch das auto nutzen auf öffentlichen straßen.
Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: René am 27. August 2012, 15:44
Du brauchst kein Auto, aber du könntest rein theoretisch eines kaufen.
Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: Zasz am 27. August 2012, 15:46
Ich hab abba schon eins.
Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: Viktor7 am 27. August 2012, 15:51
Das Argument der theoretischen Nutzbarkeit als Zahlungsgrund für den ÖRR ist eine staatlich reservierte Verfälschung, um das Geld der Bürger zu stehlen.
Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: René am 27. August 2012, 15:59
Genauso könnte man einen Zwangsbeitrag für Brötchen aus staatlichen Bäckereien erheben! – Ich kann zwar von meinem "privaten" Bäcker Link Brötchen kaufen, trotzdem muss ich 18 EUR im Monat für staatliche Bäckereien bezahlen, denn rein theoretisch könnte ich die Scheiß-Wecken konsumieren!

GUMMI!
Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: Viktor7 am 27. August 2012, 22:01
Wieso stellen die Zeitungsverlage ihre Produkte nicht aufgefächert in den Fußgängerzonen auf und kassieren für die "theoretische Nutzbarkeit" von den vorbeigehenden Passanten Geld? An der Analogie mit den 100 ö.-r. Programmen ist nichts zu rütteln.
Wenn die privaten Verlage das nicht tun, was wir ja sehen, wieso prangern diese nicht das diebische Finanzierungskonzept der ö.-r. Sender an?
Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: Speedy am 27. August 2012, 22:34
In Mannheim, Ludwigshafen und diversen Städten in der Pfalz sind die Tageszeitungen kostenlos in Wandkästen lesbar angepinnt.

Da stehen auch immer Leute davor und lesen die Artikel.

Aber über eine Zwangsabgabe haben Mannheimer Morgen und Rheinpfalz wohl noch nie nachgedacht.

Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: René am 27. August 2012, 22:38
Aber über eine Zwangsabgabe haben Mannheimer Morgen und Rheinpfalz wohl noch nie nachgedacht.

Vielleicht sollten sie, denn irgendwie muss die halbe Milliarde vom König Beck wieder rein...  ;D ;D ;D
Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: Zasz am 27. August 2012, 22:44
Zitat
Aber über eine Zwangsabgabe haben Mannheimer Morgen und Rheinpfalz wohl noch nie nachgedacht.
Warum kann man diese "vertuschung" nicht als argument verwenden dass die ÖR nicht unabhängig oder überhaupt kompetent berichten?
Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: Viktor7 am 27. August 2012, 22:52
...Aber über eine Zwangsabgabe haben Mannheimer Morgen und Rheinpfalz wohl noch nie nachgedacht.
;D
Die Journalisten müssen unbedingt das Geld bekommen, ansonsten haben diese kaum Kraft vernünftig zu recherchieren und dumme Antworten zu hinterfragen  ;D


...
Warum kann man diese "vertuschung" nicht als argument verwenden dass die ÖR nicht unabhängig oder überhaupt kompetent berichten?
Das geht, wenn Leute endlich aufwachen und Fragen an die Zeitungen stellen.
Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: Zasz am 27. August 2012, 23:27
Wenn die zeitungen aber schon nicht berichten wie sie sollten, wer könnte dafür sorgen dass die fragen dann auch brauchbar beantwortet werden? Genau diejenigen die verhindern dass richtig berichtet wird.
Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: Viktor7 am 28. August 2012, 09:58
Wenn die zeitungen aber schon nicht berichten wie sie sollten, wer könnte dafür sorgen dass die fragen dann auch brauchbar beantwortet werden? Genau diejenigen die verhindern dass richtig berichtet wird.
Ich habe kein Patentrezept Zasz. Sicherlich hilft es, wenn mehr Bürger Druck auf die Mainstreampresse ausüben, noch schlafen zu viele. Die alternative Presse könnte uns hier auch weiterbringen.
Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: Zasz am 28. August 2012, 13:14
Welchen druck meinst du? Ich empfinde es nicht als druck was ausgeübt wird denn die aussagen die man zum thema "klagen gegen 2013" hört sind meist sehr entspannt. Als alternative presse fällt mir gerade nur das internet ein mit blogs die nicht so einfach zensierbar sind durch den ÖR. Der rest der presse wird ja kontrolliert.
Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: Viktor7 am 28. August 2012, 14:42
Druck auf die Mainstreampresse -> schreiben / anrufen, mehr Manpower
Alternative Presse -> kleine libertäre Verlage mit Internetauftritten, Blogger
(http://bewusst.tv/tagesenergie-24/, www.ef-magazin.de, www.egon-w-kreutzer.de, www.fernsehkritik.tv, …)
Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: syna am 29. August 2012, 00:24
Also Leute,

Druck aufbauen - in möglichst allen Medien (Foren, Leserbriefe, Unterschriftenaktionen,
Politiker anschreiben, Stand in der Fußgängerzone) - das ist sehr wichtig!

Hier soll es aber erstmal nur um den juristischen Weg gehen. Ob Hr. Geuer erfolgreich
sein wird, hängt ja von seiner Argumentation, der Gegenargumentation und den Richtern ab.

------------------------------------------------------------------------------------------

Zu 1. Grundrechtlicher Einwand - Gleichheitsgebot:

Hier gilt es aufzuzeigen, dass die getroffene Regelung zu "zuviel" Ungerechtigkeit
(=Ungleichheit) unter den Bürgern führt: Betriebsstätten, Fuhrpark, Studenten.

Ich würde hier noch eine soziale Betrachtung hinzuziehen: Studenten müssen
viel mehr - prozentual vom Einkommen - zahlen als Angestellte. Das ist schon
extrem ungleich.

--> Wie kann man die "Ungleichheit" noch griffiger, drastischer - vielleicht mit
Alltagsbeispiel - darstellen?

------------------------------------------------------------------------------------------

Zu 2. Kompetenzrechtlicher Einwand - sind es Steuern oder nicht?

Das ist die entscheidende Frage: Handelt es sich um Steuern - ja oder nein?

Reicht also die Verknüpfung einer Zahlung der Bürger mit lediglich einem
Leistungs-ANGEBOT aus, damit NICHT von einer Steuer, sondern von einer
Abgabe gesprochen werden kann?

Gibt es dafür schon andere Beispiele? Welche sind dies? Oder ist dies eine
"künstlich konstruierte" Argumentation, damit eine Steuer als "Abgabe"
kaschiert wird?

Kann eine Verknüpfung mit einer nur angebotenen Leistung, einer nur potentiell
zur Verfügung stehenden Infrastruktur, dazu führen, dass von einer "Abgabe"
gesprochen wird?

Oder handelt es sich hier um die klassische Steuer? Denn gerade mit Steuern
wird ja Infrastruktur (Straßen, Bildungseinrichtungen, ...) allen Bürgern
zur Verfügung gestellt. Die Bürger können diese in Anspruch nehmen oder auch
nicht. Genauso ist es ja auch mit dem ÖRR: Er ist quasi eine informatorische
Infrastruktur, die der Bürger in Anspruch nehmen kann oder auch nciht. Demnach
handelt es sich bei der Zahlung an den ÖRR also um eine Steuer.

--> Wie kann man noch besser stichhaltig argumentieren, dass die
Haushaltszahlung ab 2013 an die GEZ eine Steuer und eben keine Abgabe
ist?


Jetzt seid ihr dran: Rot sind hier die Fragen ...

Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: Zasz am 29. August 2012, 01:37
Zitat
Wie kann man noch besser stichhaltig argumentieren, dass die Haushaltszahlung ab 2013 an die GEZ eine Steuer und eben keine Abgabe ist?
http://www.deutschland-ueberblick.de/steuern-in-deutschland/

Da sieht man die derzeitigen steuern. Nun stelle man sich vor dass ab nächstes jahr die abgabe darunter steht:
Zitat
Rundfunkabgabe2013: Eine person jeder wohnung (auch zweitwohnung) zahlt monatlich 17,89 € an die gez die das geld an die landesrundfunkanstalt weiterleitet damit rundfunk über radio, fernsehn und das internet gesendet werden kann. (Zeitgleich werden damit gottschalks schloss und jauchs honorar von 4,400 €/minute finanziert).

Eine wohnungssteuer.
Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer - Ungleichheit
Beitrag von: druide am 30. August 2012, 22:05
Ich wohne in Norddeutschland, arbeite aber in Süddeutschland (Flexibiltät ist ja im volkswirtschaftlichen Interesse). Ich werde an beiden Orten für meine Wohnungen zahlen müssen, obwohl ich Single bin (also jeweils eine Wohnung ungenutzt ist) und die Zweitwohnung keine "empfangsbereiten Geräte" besitzt. Zum TV-Glotzen gehe ich in eine Kneipe.
Ich werde also z.B. das Vierfache im Vergleich zu einem Paar bezahlen, das zusammen in einer Wohnung lebt und Arbeit am Ort nachgehen kann. Nebenbei: Mein Zweitwohnsitz bestraft mich zudem noch mit einer Zweitwohnungssteuer ...  da lohnt sich Arbeiten fast nicht mehr.

Zusatz:
Ich habe übrigens dem "Experten" Prof. Kirchhof (Uni HD), der meines Wissens als Gutachter tätig war, vor Monaten eine sachliche mail geschrieben. Antwort habe ich nie erhalten. Sind wohl auch die Argumente ausgegangen ...
Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer - Ungleichheit
Beitrag von: syna am 31. August 2012, 08:47
Ich wohne in Norddeutschland, arbeite aber in Süddeutschland (Flexibiltät ist ja im volkswirtschaftlichen Interesse). Ich werde an beiden Orten für meine Wohnungen zahlen müssen, obwohl ich Single bin (also jeweils eine Wohnung ungenutzt ist) und die Zweitwohnung keine "empfangsbereiten Geräte" besitzt. Zum TV-Glotzen gehe ich in eine Kneipe.
Ich werde also z.B. das Vierfache im Vergleich zu einem Paar bezahlen, das zusammen in einer Wohnung lebt und Arbeit am Ort nachgehen kann. Nebenbei: Mein Zweitwohnsitz bestraft mich zudem noch mit einer Zweitwohnungssteuer ...  da lohnt sich Arbeiten fast nicht mehr.

Gutes Beispiel für die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (siehe oben, Punkt1:
Grundrechtlicher Einwand). Die Frage ist nur, wie schwer das Gericht diesen Einwand wirklich bewertet.

Zusatz:
Ich habe übrigens dem "Experten" Prof. Kirchhof (Uni HD), der meines Wissens als Gutachter tätig war, vor Monaten eine sachliche mail geschrieben. Antwort habe ich nie erhalten. Sind wohl auch die Argumente ausgegangen ...

Tcha, Dein Fall ist für Hr. Kirchhof die Kategorie "man kann ein Gesetz niemals für alle gerecht gestalten -
Kollateral-Ungerechtigkeiten gibt's immer". Obwohl von Arbeitnehmern ja immer "Flexibilität" und "Mobilität"
erwartet wird, die Bestrafung folgt ab 2013!
Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: ViSa am 31. August 2012, 19:30


Zu 2. Kompetenzrechtlicher Einwand - sind es Steuern oder nicht?

Das ist die entscheidende Frage: Handelt es sich um Steuern - ja oder nein?

Reicht also die Verknüpfung einer Zahlung der Bürger mit lediglich einem
Leistungs-ANGEBOT aus, damit NICHT von einer Steuer, sondern von einer
Abgabe gesprochen werden kann?

Gibt es dafür schon andere Beispiele? Welche sind dies? Oder ist dies eine
"künstlich konstruierte" Argumentation, damit eine Steuer als "Abgabe"
kaschiert wird?

Hmm ... also die Müllgebühren sind bei uns auch als Abgaben definiert.

Details:
Ich zahle 170,-€/p.a. für die Müllentsorgung.
Wir haben bei uns eine sogenannte Sackabfuhr. Säcke für wiederverwertbare Rohstoffe wie Papier, Metalle Kunstoffe etc. erhält man an den Recycling-Höfen kostenlos-bzw. sind in dem Jahresbetrag enthalten.
Für unvertbaren Restmüll wie z.B. Essensreste muß man zusätzlich zu der Jahresgebühr schwarze Säcke kaufen. (Ich glaube eine Rolle mit 10 Säcken 25,-€)

Sparen kann man nur in dem man z.B. keine-bzw. weniger der schwarzen Säcke kauft, der Jahresbeitrag ist aber in jedem Fall fällig, selbst dann wenn man überhaupt gar keinen Müll abzugeben hätte.


Ich denke auf so eine ähnliche Schiene läuft das auch bei der neuen GEZ-Gebühr. Wer "wohnt" zahlt.
Nur das eben keine Zusatzgebühren entstehen oder besser gesagt man keine Möglichkeit des Sparens hat ... :-(

Gruß,
ViSa
Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: Fujitsu Siemens am 31. August 2012, 20:58
Ich wiederhole mich:

Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt entschieden:

"Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf ausrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen zu können. Ein Gesetz, daß hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig."

BVerwGe 17, 192 = DVBl 1964, 147


Wo, in Dreiteufelsnamen, ist der räumliche Geltungsbereich des Rundfunkstaatsvertrages definiert?

Es genügt nicht, daß die Bundesländer, die durchaus eine eigene, vom Bund unabhängige Verfassung haben, untereinander diesen Vertrag vereinbart haben. Damit ist noch lange nicht gesagt, daß dieser Vertrag ratifiziert wurde und über einen räumlichen Geltungsbereich verfügt.

Somit ist alles NICHTIG! Und jede weitere juristische Spitzbübigkeit von vornherein hinfällig!

Begreift das doch endlich mal.
Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: Fujitsu Siemens am 31. August 2012, 21:09
Ergänzend:

seit 2006 / 2007 sind ZPO, OWiG und StPO aufgehoben und Besatzungsrecht wieder hergestellt.
Die im Artikel benannten Gesetze und deren Aufhebung können für alle Bürger online gefunden werden im Bundesgesetzblatt www.bgbl.de

Aufhebung der StPO im BGBl. 2006 Teil 1 Nr. 18 auf S. 876 (312-1)

Aufhebung der ZPO im BGBl. 2006 Teil 1 Nr. 18 auf S. 873 (310-2)

Aufhebung  des OWiG im BGBl. 2007 Teil 1 Nr. 59 auf S. 2622 (454-2)

Gesetze, die keinen räumlichen Geltungsbereich definieren, sind nichtig.

"Laut Veröffentlichung des Bundesgesetzblattes 866 vom 24.04.2006 wurde mit dem Ersten Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht und vom 29.11.2007 mit dem Zweiten Gesetz zur Bereinigung von Bundesrecht, unter anderem folgendes neu geregelt:

". Artikel 67 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
Die §§ 1 und 5 des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 49 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
1 Gesetz verweist aus 1 Artikel auf Artikel 49 | geänderte Normen: mWv. 25. April 2006 EGZPO § 1, § 2, § 13, § 16, § 17, § 20 (neu), § 20, § 22 (neu), § 32 (neu), § 33 (neu), § 34 (neu)
§ 1 (aufgehoben)."

".Artikel 57 Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
Das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird aufgehoben."

Was wird in den Einführungsgesetzen i.a.R. geregelt?
Richtig!
Der Geltungsbereich.

In allen drei Einführungsgesetzen sind die Geltungsbereiche entfallen!!!
Ist das ein wichtiger Umstand?

Das beantwortet das Bundesverwaltungsgericht wie folgt:
"Gesetze, die keinen räumlichen Geltungsbereich definieren, sind NICHTIG!

Diese Gesetze sind wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig und nichtig (BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)!
"Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig."
(BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).
"Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen." (BVerwG a.a.O) (BVerfG 1 C 74/61 vom 28.11.1963)."

Welches Gesetz gilt dann nun?

Die StPO, die ZPO und das OWiG schon mal nicht, da keiner weiß, wo man es anwenden könnte.

Auf welcher Grundlage kann dann ein Vollzugsbediensteter agieren?

Was ich jedoch sicher weiß, ist dass §839 und in Folge §823 BGB gelten. Nur bleibt die Frage, wer kann den Anspruch durchsetzen und wo?

Da diejenigen, die uns mit Sparpolitik und anderen Phrasen den Personalabbau begründen, ganz sicher wissen, wie die formaljuristische Situation aussieht, lässt zu der Frage kommen, warum dies alles mit welchem Hintergrund und zu wessen Nutzen passiert?

Eines sei bemerkt, zu Nutzen des einzelnen Vollzugsbediensteten sicher nicht. Und in der Folge zu Gunsten der normalen Bevölkerung auch nicht.

Für wen soll das dann gut sein? (im Übrigen wurde in dem 2. Bundesbereinigungsgesetz (2. BMJBBG) im Rahmen einer doppelten Verneinung zum Besatzrecht jenes wieder hergestellt)"


Kreuzdonnerwetter!

Niemand muß die GEZ bezahlen, der Gerichtsvollzieher schaut in die Röhre. Ihr macht euch alle unnötig einen Kopf und findet lustige Spitzfindigkeiten und wollt der Obrigkeit zu Diensten sein und einen Gefallen tun. Aber es gibt kein Gesetz, das zur Zahlung aufordert. Alle machen sich in die Hose und meinen es bräuchte einen großartigen Terz um hier Recht zu sprechen. Nein, es gibt in der BRDDR gar kein Recht mehr. Somit ist jeder für sein Tun und Lassen eigenverantwortlich.

Kommt endlich mal runter auf den Boden der Tatsachen
.
Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: Speedy am 31. August 2012, 22:25
Und wieder ein Weltverbesserer.

Amen.

http://www.frag-einen-anwalt.de/aufhebung-des-ordnungswidrigkeitsgesetz-__f86012.html
Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: ViSa am 31. August 2012, 23:26

Ja, was denn nun ... Fake oder nicht ?

Ich habe das schon des öfteren im Netz gelesen, kanns aber auch nicht so recht glauben.
Deutschland ein (teilweise?) rechtsfreier Raum -> undenkbar !

Aber davon mal ganz abgesehen sollten wir das Ergebnis der Klage vom Herrn Geuer abwarten.

Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: Speedy am 01. September 2012, 00:17
Es wurden lediglich die Einführungsgesetze zu den genannten Gesetzen aufgehoben, die entsprechenden Gesetze natürlich nicht.

Die Einführungsgesetze beinhalten z.B. Übergangsvorschriften der Regelungen von bestehenden Gesetzen, die durch neue Gesetze (Drittes Reich -> Deutschland) abgelöst werden sollen.

Das Einführungsgesetz aufzuheben ist unschädlich, da das dadurch irgendwann einmal eingeführte Gesetz weiterhin Gültigkeit hat.

(Vergleichbar mit einem Trichter, mit Hilfe dessen man Milch in eine Flasche einfüllte. Den Trichter kann man danach wegwerfen, die Milch bleibt in der Flasche und verschwindet nicht einfach ....)
Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: Zasz am 01. September 2012, 02:48
Zitat
Das Einführungsgesetz aufzuheben ist unschädlich, da das dadurch irgendwann einmal eingeführte Gesetz weiterhin Gültigkeit hat.
Die leute verstehen das in verbindung mit dem satz
Zitat
"Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig."
dass gesetze plötzlich ohne geltungsbereich nicht gültig sind. Ich rätsel selbst warum man plötzlich keinen mehr dazu schreibt. Viele gesetze gelten nur in bestimmten regionen, andere gelten überall. Bei der gez hat man es oft versucht und dort kam man ja immer mit "rundfunkrecht ist ländersache". Dort steht aber immer nur wo das urteil ausgesprochen wurde. Dass es woanders nicht gilt, steht nicht dabei.
Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: Fujitsu Siemens am 01. September 2012, 07:52
@Thomas

So dachte ich auch mal.

Doch wie hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden?

BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147)!
"Jedermann muß, um sein eigenes Verhalten darauf einrichten zu können, in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen können. Ein Gesetz das hierüber Zweifel aufkommen läßt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig."

(BVerwGE 17, 192 = DVBl 1964, 147).
"Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, daß sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegendem juristischen Inhalt lesen." (BVerwG a.a.O) (BVerfG 1 C 74/61 vom 28.11.1963)."

Vorschlag: Beim nächsten Knöllchen, das eingetrieben werden soll, einfach auf o.g. Sachverhalte hinweisen und abwarten was passiert. Macht keinen großen Aufwand und verursacht nur geringe Kosten.

Im übrigen bin ich natürlich auch der Meinung, daß man den Ausgang der Sache des Herrn Geuer abwarten muß. Ich drücke ihm und uns alle Daumen.

N.S.: Und nein, ich bin kein Weltverbesserer. ;-))

Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: Zasz am 01. September 2012, 13:50
Wir beenden die diskussion besser über eventuelle nicht mehr geltende gesetze. Es gibt schon einen eigenen beitrag, suchfunktion dürfte helfen. Dort kann sich jeder auslassen aber nicht hier.
Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: syna am 01. September 2012, 22:23


Zu 2. Kompetenzrechtlicher Einwand - sind es Steuern oder nicht?

Das ist die entscheidende Frage: Handelt es sich um Steuern - ja oder nein?

Reicht also die Verknüpfung einer Zahlung der Bürger mit lediglich einem
Leistungs-ANGEBOT aus, damit NICHT von einer Steuer, sondern von einer
Abgabe gesprochen werden kann?

Gibt es dafür schon andere Beispiele? Welche sind dies? Oder ist dies eine
"künstlich konstruierte" Argumentation, damit eine Steuer als "Abgabe"
kaschiert wird?

Hmm ... also die Müllgebühren sind bei uns auch als Abgaben definiert.

Details:
Ich zahle 170,-€/p.a. für die Müllentsorgung.
Wir haben bei uns eine sogenannte Sackabfuhr. Säcke für wiederverwertbare Rohstoffe wie Papier, Metalle Kunstoffe etc. erhält man an den Recycling-Höfen kostenlos-bzw. sind in dem Jahresbetrag enthalten.
Für unvertbaren Restmüll wie z.B. Essensreste muß man zusätzlich zu der Jahresgebühr schwarze Säcke kaufen. (Ich glaube eine Rolle mit 10 Säcken 25,-€)

Sparen kann man nur in dem man z.B. keine-bzw. weniger der schwarzen Säcke kauft, der Jahresbeitrag ist aber in jedem Fall fällig, selbst dann wenn man überhaupt gar keinen Müll abzugeben hätte.


Ich denke auf so eine ähnliche Schiene läuft das auch bei der neuen GEZ-Gebühr. Wer "wohnt" zahlt.
Nur das eben keine Zusatzgebühren entstehen oder besser gesagt man keine Möglichkeit des Sparens hat ... :-(

Gruß,
ViSa

Tchaaa also, da das so ist, sieht es mit dem "kompetenzrechtlichen Einwand" schlecht
aus. Die GEZ-Haushaltsabgabe als Abgabe "zu verkaufen" wird so sicherlich funktionieren. Schade.

Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: Zasz am 01. September 2012, 23:22
Ich frage mich dennoch ob der name schon ausreicht oder ob es doch die beschreibung dieses betrages ist der das ganze definiert. Ich meine man kann doch nicht einfach ein auto nehmen und es fahrrad nennen um die kfz steuer zu sparen. Aber genau das machen die ÖR hier.
Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: Viktor7 am 02. September 2012, 00:42
Was hält ihr von dieser Betrachtung:

Die Politiker beschließen die Ummünzung der Rundfunkgebühr in den Rundfunkbeitrag. An dem Zweck für das Stehlen des Einkommens ändert sich nichts. Im Text des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages findet sich dazu nur die dürftige Aussage, dass der Rundfunkbeitrag „der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“ diene.

Soweit ich mich erinnere, hatte Thomas die Idee mit der Wohnungssteuer. Wie bei Steuern üblich, werden die Einnahmen Zweckentfremdet, d.h. die Wohnungssteuer wird für die Finanzierung der aufgeblähten 100 ö.-r. Programme verwendet. Für Singles wird diese Wohnungssteuer sogar zu einer Kopfsteuer. Wir erinnern uns noch - Brockhaus Konversationslexikon von 1908:
Zitat
Kopfsteuer, roheste und unvollkommenste Art der Personalsteuer, welche die Individuen ohne Unterschied und ohne Rücksicht auf die größere oder geringere Leistungsfähigkeit gleichmäßig trifft. Sie wurde namentlich unterworfenen Völkerschaften auferlegt und steht überhaupt in engem Zusammenhang mit der Unfreiheit.


Jetzt kommt der Kompetenzrechtlicher Einwand:
Zitat
Die neuen Beiträge sind ihrer Art nach Steuern (§ 3 Absatz 1 der
Abgabenordnung). Zum Erlass solch einer Steuer fehlt den Ländern aber
die Kompetenz. Damit ist die Regelung verfassungswidrig. Steuern fallen in die Kompetenz des Staates.

Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: Kunibert am 02. September 2012, 11:03
Mein Einwand zu dieser Betrachtung: Steuern sind nicht zweckgebunden, die Rundfunkabgabe ist es schon.

Es stellt sich aber die Frage, ob etwa die Filmförderung oder die indirekte Finanzierung der Fussball-Bundesliga die Rundfunkabgabe wieder zu seiner Steuer werden lassen.
Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: Fujitsu Siemens am 02. September 2012, 11:25
Ganz allgemeine Frage:

Ist der sogenannte "Rundfunkstaatsvertrag" ein Bundesgesetz oder Landesgesetz?

Im Bundesanzeiger bzw. Bundesgesetzblatt ist er nicht veröffentlicht worden. Oder ich habe ihn einfach nicht gefunden.

Wer weiß dazu mehr?
Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: Fujitsu Siemens am 02. September 2012, 11:51
Die Höhe der Beiträge wird im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag RFinStV festgelegt.

Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: Viktor7 am 02. September 2012, 12:10
Mein Einwand zu dieser Betrachtung: Steuern sind nicht zweckgebunden, die Rundfunkabgabe ist es schon.

Es stellt sich aber die Frage, ob etwa die Filmförderung oder die indirekte Finanzierung der Fussball-Bundesliga die Rundfunkabgabe wieder zu seiner Steuer werden lassen.

Hier wird die neue Wohnungssteuer zweckentfremdet und zur Finanzierung des ö.-r. Rundfunks verwendet. Die Wohnungssteuer wäre dem nach nicht zweckgebunden eingesetzt.

Es gibt Steuern die zweckgebunden sind bzw. waren: 
http://www.steuerartenueberblick.de/solidaritaetszuschlag.htm
Zitat
Der Solidaritätszuschlag wird seit 01.01.1995 zur Finanzierung der Lasten aus der deutschen Wiedervereinigung erhoben.

Steuerhöhe
Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5% der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer.

Was die Richter daraus machen, ist bei neuen Sachverhalten immer ein Rätselraten.
Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: Speedy am 02. September 2012, 13:21
Ganz allgemeine Frage:

Ist der sogenannte "Rundfunkstaatsvertrag" ein Bundesgesetz oder Landesgesetz?

Im Bundesanzeiger bzw. Bundesgesetzblatt ist er nicht veröffentlicht worden. Oder ich habe ihn einfach nicht gefunden.

Wer weiß dazu mehr?

Er ist weder Bundes- noch Landesgesetz, sondern ein Staatsvertrag, d.h. ein Abkommen zwischen einzelnen (Bundes-)Staaten.

Für die Änderung der Rundfunkgebühren in den Rundfunkbeitrag gibt es natürlich das dazu passende Zustimmungsgesetz, welches inzwischen auch ratifiziert wurde.

http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=RdFunk%C3%84ndStVtr15G+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true

Nach Ratifizierung findet das geänderte Gesetz bzw. (allgemeiner gesagt) die Rechtsnorm zum Stichtag (01.01.2013) Gültigkeit.

edit:

Da das Rundfunkrecht in Deutschland Landesrecht ist, gelten Regelungen und Gerichtsentscheidungen immer nur auf Landesebene.

Um eine einheitliche Richtung zu schaffen gibt es die Staatsverträge, die das jeweilige Landesrecht bundeseinheitlich ausgestalten.

Rundfunkstaatsvertrag

Rundfunkgebührenstaatsvertrag

Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

Ansonsten müsste jedes Bundesland eine eigene Programmgestaltung, Finanzierung und Gebühreninkasso ihrer Rundfunkanstalten organisieren.

Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: Zasz am 02. September 2012, 14:28
Zitat
Um eine einheitliche Richtung zu schaffen gibt es die Staatsverträge, die das jeweilige Landesrecht bundeseinheitlich ausgestalten.

Rundfunkstaatsvertrag

Rundfunkgebührenstaatsvertrag

Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

Ansonsten müsste jedes Bundesland eine eigene Programmgestaltung, Finanzierung und Gebühreninkasso ihrer Rundfunkanstalten organisieren.
Das ist einer der fragwürdigen punkte des systems. Wenn man klagt, gilt das urteil dann nur in dem bundesland. Aber was von den ÖR kommt, gilt immer DE weit.  ???
Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: Viktor7 am 02. September 2012, 19:33
Ich habe hier etwas vom Bundesverfassungsgericht zum Thema Zweckbindung gefunden:

Zitat
Der Einordnung der angegriffenen Abgaben auf Strom und Mineralöl als
Steuern steht die Verknüpfung von Steueraufkommen und Senkung der
Rentenversicherungsbeiträge nicht entgegen. Die vorgesehene Zweckbindung
von Einnahmen ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg04-042.html


Das heißt, die Wohnungssteuer (ö.-r. Rundfunksteuer) bemäntelt als Rundfunkbeitrag, kann durchaus zweckgebunden zur Finanzierung des ÖRR gestaltet sein und ist verfassungsrechtlich unbedenklich.


Dann kommt der Kompetenzrechtlicher Einwand:
Zitat
Die neuen Beiträge sind ihrer Art nach Steuern (§ 3 Absatz 1 der
Abgabenordnung). Zum Erlass solch einer Steuer fehlt den Ländern aber
die Kompetenz. Damit ist die Regelung verfassungswidrig. Steuern fallen in die Kompetenz des Staates.
Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: syna am 02. September 2012, 19:55
Ich habe hier etwas vom Bundesverfassungsgericht zum Thema Zweckbindung gefunden:

Zitat
Der Einordnung der angegriffenen Abgaben auf Strom und Mineralöl als
Steuern steht die Verknüpfung von Steueraufkommen und Senkung der
Rentenversicherungsbeiträge nicht entgegen. Die vorgesehene Zweckbindung
von Einnahmen ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

http://www.bverfg.de/pressemitteilungen/bvg04-042.html

Das heißt, die Wohnungssteuer (ö.-r. Rundfunksteuer) bemäntelt als Rundfunkbeitrag, kann durchaus zweckgebunden zur Finanzierung des ÖRR gestaltet sein und ist verfassungsrechtlich unbedenklich.


Dann kommt der Kompetenzrechtlicher Einwand:
Zitat
Die neuen Beiträge sind ihrer Art nach Steuern (§ 3 Absatz 1 der
Abgabenordnung). Zum Erlass solch einer Steuer fehlt den Ländern aber
die Kompetenz. Damit ist die Regelung verfassungswidrig. Steuern fallen in die Kompetenz des Staates.

Ganz genau: Wenn es sich um Steuern handelt - ob zweckgebunden oder nicht - dann sind diese Zahlungen NICHT verfassungskonform: Kompetenzrechtlicher Einwand (s.o). Darüberhinaus müssten sie mit den individuellen Steuersatz berechnet werden, so dass z.B. das Existenzminimum frei bleibt. Auch das ist z.Zt. nicht so, auch das wäre NICHT verfassungskonform.
Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: syna am 02. September 2012, 20:05
Ich frage mich dennoch ob der Name schon ausreicht, oder ob es doch die Beschreibung dieses Betrages ist, der das Ganze definiert. Ich meine, man kann doch nicht einfach ein Auto nehmen und es "Fahrrad" nennen, um die kfz steuer zu sparen. Aber genau das machen die ÖR hier.

Guter Vergleich:

Der ÖRR bzw. der ÖRR und die Landesfürsten benennen die "Gebühr" um in eine "Abgabe". Damit
erreichen sie, dass sie ihr Gesetz so formulieren können, dass jeder - ob er ein Gerät zum Empfang
vorhält oder nicht - zahlen muss.

D.h. Gezahlt wird NICHT für eine Nutzung (das wäre eine Gebühr!), sondern für das Angebot einer
Infrastruktur (das ist die Abgabe!).

-----------------------------------------------------------------------

Die einzige Möglichkeit, den kompetenzrechtlichen Einwand wiederzubeleben ist es, zu zeigen, dass
diese neue "Haushalts-Abgabe" ihrem Wesen nach keine Abgabe ist, sondern in Wirklichkeit eine
Steuer.
Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: syna am 02. September 2012, 21:37
Jetzt kommt's:

Die ab 2013 fällige Haushaltsabgabe ist keine Abgabe, sondern eine Steuer.

--------------------------------------------------------------------------------------------

Begründung:

Es gibt im Steuerrecht offenbar keine explizite Definition dessen,
was eine "Abgabe" ist. Deshalb sehen wir uns an, was man
gemeinhin - also aus der tatsächlichen Verwendung des Begriffs
"Abgabe" - unter einer "Abgabe" versteht:

Die konkludierend tradierte Wesenheit der "Abgabe" bedingt, dass

1. die "Gegenleistung" für eine "Abgabe" eine hinreichend spezifische
"Gegenleistung" oder das "Angebot einer hinreichend spezifischen
Gegenleistung" ist. So sind beispielsweise Müll-Abgaben für das Angebot
der Müllentsorgungsinfrastruktur spezifisch auf Hausbesitzer in einer
Stadt, einer Gemeinde oder einen Kreis bezogen.

2. die Höhe der Abgabe eine einkommensrelevante Grenze nicht
überschreitet. Diese Grenze ist konkludierend gesetzt, weil nur Steuern
eine umverteilende oder ausgleichende Wirkung haben dürfen, nicht aber
Abgaben. Deshalb müssen Abgagen unterhalb einer "Marginalisierungsgrenze"
liegen.

--------------------------------------------------------------------------------------------

(1) und (2) sind für die Müllgebühren der Städte und Gemeinden sehr wohl
erfüllt. Wenn wir (1) und (2) auf die Haushaltsabgabe gemäß
15.Rundfunk(änderungs-)staatsvertrag beziehen, so müssen wir feststellen:

1. Da die Haushaltsabgabe bundesweit(!) und für jeden Haushalt(!) erhoben wird,
ist sie für eine "Abgabe" zu unspezifisch. Es kann sich daher nicht um eine
Abgabe handeln. Es ist stattdessen eine Steuer.

2. Die Höhe der Abgabe ist mit 215,76 €/a so hoch, dass sie nicht mehr in das
Abgabenschema passt, da sie sicherlich oberhalb der Marginalisierungsgrenze
liegt. Es kann sich daher nicht um eine Abgabe handeln. Es ist stattdessen eine Steuer.

--------------------------------------------------------------------------------------------

Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: Viktor7 am 02. September 2012, 22:23
Sehr gut dargestellt Syna - danke.

Zu 1. würde ich noch hinzufügen, dass für Singles dieser Rundfunkbeitrag (zweckentfremdete Wohnungssteuer) eine echte Kopfsteuer darstellt. Eine Gegenleistung, bei gar keinem Gerät, ist überhaupt nicht vorhanden (Studenten, Hostels, Rundfunkfreie Betriebe (Filialen) und Haushalte)


Nachtrag 03.09.12:
Bei einer großen Anzahl der Menschen sind die ö.-r. / privaten Programme unerwünscht. Sie benutzen das TV-Gerät als Bildschirm für Spiele, zum Abspielen von Filmen, Bildern und Internetinhalten. Die Überlegung, dass in zig Mio. Haushalten TV Geräte vorhanden sind und deswegen angenommen werden muss, dass alle diese TV Geräte wegen der ö.-r. Programme angeschafft wurden - grenzt an ö.-r. Paranoia.
Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: Speedy am 02. September 2012, 23:34

Das ist einer der fragwürdigen punkte des systems. Wenn man klagt, gilt das urteil dann nur in dem bundesland. Aber was von den ÖR kommt, gilt immer DE weit.  ???

Das ist nur bedingt ungerecht.

Ein Urteil in einem anderen Bundesland hat zumindest Indizcharakter, dass in einem gleich gelagerten (!) Einzelfall in einem weiteren Bundesland vergleichbar entschieden würde.

Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: Speedy am 02. September 2012, 23:39

Ganz genau: Wenn es sich um Steuern handelt - ob zweckgebunden oder nicht - dann sind diese Zahlungen NICHT verfassungskonform: Kompetenzrechtlicher Einwand (s.o). Darüberhinaus müssten sie mit den individuellen Steuersatz berechnet werden, so dass z.B. das Existenzminimum frei bleibt. Auch das ist z.Zt. nicht so, auch das wäre NICHT verfassungskonform.

Einwand: Kfz-Steuern richten sich ausschließlich nach dem Hubraum bzw. Schadstoffausstoß des jeweiligen Fahrzeugs, haben mit dem Existenzminimum des anmeldenden Individuums nichts zu tun.

Schlimmer: Weniger vermögende Fahrzeugbesitzer sind nicht in der Lage, sich die teureren moderneren schadstoffarmen Fahrzeuge zu kaufen um damit in Punkto Verbrauch (Mineralölsteuer, Bevorratunssteuer, Mehrwertsteuer) und Schadstoffverhalten (Kfz-Steuer) Geld zu sparen.

Der Staat finanziert sich damit ein Stück weit aus dem ärmeren Teil der Bevölkerung der eigentlich keine Wahl hat ...
Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: syna am 03. September 2012, 13:03

Das ist einer der fragwürdigen punkte des systems. Wenn man klagt, gilt das urteil dann nur in dem bundesland. Aber was von den ÖR kommt, gilt immer DE weit.  ???

Das ist nur bedingt ungerecht.

Ein Urteil in einem anderen Bundesland hat zumindest Indizcharakter, dass in einem gleich gelagerten (!) Einzelfall in einem weiteren Bundesland vergleichbar entschieden würde.

Ja genau. Wenn das Bayrische Verfassungsgericht Hr. Geuer recht gibt - also die Regelung als nicht verfassungskonform ansieht - dann wäre das ein Dammbruch für ganz Deutschland - mit entsprechenden Folgen.

Zitat von:  Hr. Geuer
Wenn der Verfassungsgerichtshof in München mir recht gibt, ist die Bayerische Regierung aber gezwungen, unverzüglich einen neuen Vertrag auszuhandeln, notfalls den alten zu kündigen. Das Urteil hat aber nicht nur innerbayerische Auswirkungen. Das grundrechtliche Schutzniveau in Bayern und Deutschland unterscheidet sich in den für das Verfahren relevanten Vorschriften nicht. Das heißt, dass man bei Gerichten außerhalb Bayerns zu ähnlichen Ergebnissen kommt. Auch die Verantwortlichen aus Politik und Rundfunk werden dann kaum an der Regelung festhalten können.

D.h. die Haushaltspauschale wäre dann de facto in ganz Deutschland gekippt.
Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: Zasz am 03. September 2012, 13:24
Nur was kommt dann? Etwas schlimmeres? Weiter wie bisher?
Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: Viktor7 am 03. September 2012, 13:33
Hoffen wir es, dass Herr Geuer noch ein paar gute Argumente, die hier gefallen sind,  nachschieben wird.

Siehe Nachtrag bei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3572.msg23426.html#msg23426
Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: syna am 24. September 2012, 13:37

Ganz genau: Wenn es sich um Steuern handelt - ob zweckgebunden oder nicht - dann sind diese Zahlungen NICHT verfassungskonform: Kompetenzrechtlicher Einwand (s.o). Darüberhinaus müssten sie mit den individuellen Steuersatz berechnet werden, so dass z.B. das Existenzminimum frei bleibt. Auch das ist z.Zt. nicht so, auch das wäre NICHT verfassungskonform.

Einwand: Kfz-Steuern richten sich ausschließlich nach dem Hubraum bzw. Schadstoffausstoß des jeweiligen Fahrzeugs, haben mit dem Existenzminimum des anmeldenden Individuums nichts zu tun.

Schlimmer: Weniger vermögende Fahrzeugbesitzer sind nicht in der Lage, sich die teureren moderneren schadstoffarmen Fahrzeuge zu kaufen um damit in Punkto Verbrauch (Mineralölsteuer, Bevorratunssteuer, Mehrwertsteuer) und Schadstoffverhalten (Kfz-Steuer) Geld zu sparen.

Nochmal zurück zu diesem Einwand von Thomas:

Bei Steuern muss man immer unterscheiden zwischen:

a. Steuern, die nicht an den Bürger als Solchen gekoppelt sind, sondern an ein Produkt, und somit eine
"steuernde" Wirkung ausüben. Das sind z.B. Mineralölsteuern oder auch KFZ-Steuern. Nur wenn Du Mineralöl
kaufst oder nur wenn Du ein Auto kaufst, musst Du diese Steuern zahlen.

b. Steuern, die an den Bürger als Solchen gekoppelt sind. Jeder Bürger - und jede Körperschaft - muss
Steuern nach ihrem Einkommen zahlen (Einkommenssteuer, Lohnsteuer, Gewinnsteuer).

-------------------------------------------------------------------------------------------

Wenn wir diese Unterscheidung mal ansehen, bemerken wir, dass die neue GEZ-Haushaltspauschale zum Typ
b. gehört. D.h. sie ist nicht mit der KFZ-Steuer vergleichbar. Sie ist stattdessen mit der Lohnsteuer
vergleichbar.

Und das genau ist das Problem: Die GEZ-Haushaltspauschale berücksichtigt nicht das Existenzminimum und
sie berücksichtigt nicht das sogenannte Nettoprinzip. Alleine dadurch ist sie schon verfassungswidrig -
allerdings nur dann, wenn auch das Gericht zu der Auffassung kommt, dass es eine Steuer (Typ b) ist.

Der Staat finanziert sich damit ein Stück weit aus dem ärmeren Teil der Bevölkerung, der eigentlich keine Wahl hat ...

Genau das gilt für die ab 2013 fällige GEZ-Haltspauschale. Das "eigentlich" kann man
streichen.
Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: Zasz am 24. September 2012, 14:01
Deine erklärung liest sich für mich so:

Typ a) gekoppelt an eigentum/besitz
Typ b) gekoppelt an einkommen

Da sieht es aber wieder anders aus denn der beitrag ist ja an die wohnung gekoppelt und wohnung ist besitz.
Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: syna am 24. September 2012, 15:16
Deine erklärung liest sich für mich so:

Typ a) gekoppelt an eigentum/besitz
Typ b) gekoppelt an einkommen

Da sieht es aber wieder anders aus denn der beitrag ist ja an die wohnung gekoppelt und wohnung ist besitz.

Interessante Deutung!

Aber ich denke, die vorherrschende Sichtweise ist folgende:

Man kann in unserer Industriegesellschaft feststellen, dass wohl jeder Bürger eine Wohnung besitzt. Die
wenigen wohnungslosen Bürger, die trotz besten Willens seitens der Sozialeinrichtungen nicht in einer
Wohnung leben wollen, sind zahlenmäßig so klein und unrepräsentativ, dass sie in diesem Zusammenhang
nicht wichtig sind. Jeder Bewohner Europas besitzt - so er denn Teil der Gesellschaft und des Geschehens
ist - eine Wohnung.

Dadurch also, dass nach üblicher Lebensweise in Deutschland jeder eine Wohnung besitzt, und dieser
Besitz sogar Voraussetzung für eine Teilnahme an der Gesellschaft (ladungsfähige Adresse, Kommunikations-
Intanz usw.), ist eine an den Besitz der Wohnung geknüpfte Steuer gleichbedeutend mit einer an die Person
geknüpfte Steuer. Sie ist damit immer vom Typ b.

Und so sind in diesem Fall das individuelle Einkommen sowie das Nettoprinzip die bestimmenden Faktoren für
diese Steuer.


Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: syna am 01. Dezember 2012, 08:33
Zur Übersicht nochmal die Zusammenfassung:
--------------------------------------------

Steuern

Typ a: Steuern, die an den Konsum und die Inanspruchnahme gekoppelt sind:
KFZ-Steuer, Mineralölsteuer (ist sogar eine indirekte Steuer), Grundsteuer, ...

Typ b: Steuern, die jeder Einzelne von seinem Einkommen zahlen muss, unabhängig
von der Inanspruchnahme irgendeines Produktes oder eines Dienstes: Einkommenssteuer,
Unternehmenssteuer (auf den Gewinn).

-----------------------------------------------------------

Die ab 2013 gültige ÖRR-Abgabe IST, wenn man alle Kriterien heranzieht und sie analysiert,
eine Steuer vom Typ b (siehe oben).

Wenn sie aber eine Steuer vom Typ b ist, dann muss sie mindestens das Existenzminimum
berücksichtigen (Nettoprinzip). Genau das tut sie im Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrags
aber nicht - und das genau ist der Knackpunkt!
Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: Viktor7 am 01. Dezember 2012, 11:14
... Steuern, die jeder Einzelne von seinem Einkommen zahlen muss, unabhängig
von der Inanspruchnahme irgendeines Produktes oder eines Dienstes: Einkommenssteuer, Unternehmenssteuer (auf den Gewinn).
Typ b ist vollkommen einleuchtend: neue Wohnungssteuer / neue Betriebsstättensteuer / zus. Kfz-Steuer zur Finanzierung der aufgedrängten ö.-r. Programme/Sender.

Die Knackpunkte zur Steuer sind:
1. Nicht berücksichtigtes Existenzminimum (Syna (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3572.msg25750/topicseen.html#msg25750)),
2. Einkommensunabhängigkeit der Steuer,
3. Kopfsteuer für Singles
Zitat
Kopfsteuer: Sie ist die roheste und unvollkommenste Art der Personalsteuer, welche die Individuen ohne Unterschied und ohne Rücksicht auf die größere oder geringere Leistungsfähigkeit gleichmäßig trifft. Die Kopfsteuer wurde namentlich unterworfenen Völkerschaften auferlegt und steht überhaupt in engem Zusammenhang mit der UNFREIHEIT

4. Die Länder haben keine gesetzmäßige Kompetenz, Ermano Geuer:
Zitat
"Die neuen Beiträge sind ihrer Art nach Steuern (§ 3 Absatz 1 der
Abgabenordnung). Zum Erlass solch einer Steuer fehlt den Ländern aber die Kompetenz. Damit ist die Regelung verfassungswidrig. Steuern fallen in die Kompetenz des Staates."
5. Mehrfachbesteuerung - zuerst die private Wohnung dann die Betriebstätte und ggf. noch eine Steuer für eine Ferien-/Zweitwohnung,
6. Gleichheitsgrundsatz: Bei gewerblichen Teilnehmern wird differenziert nach Mitarbeiterzahl und Autos, bei Privathaushalten gar nicht. (gebuehren-igel (http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,3896.msg25732.html#msg25732)) 

Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: CamilloF am 31. Januar 2013, 17:15
Gegenargumente
==========================================

Die Gegenargumente von Hr. Volker Boehme-Neßler (Medienrechtler
an der Hochschule für Technik und Wirtschaft in Berlin) sind:

----------------------------------------------------------------------------
1. Grundrechtlicher Einwand
----------------------------------------------------------------------------
Es gibt aber keine Ungleichbehandlung. Denn jeder Haushalt besitzt praktisch ein
Empfangsgerät. Defakto gibt es keine Haushalte ohne Empfangsgeräte mehr.

----------------------------------------------------------------------------
2. Kompetenzrechtlicher Einwand
----------------------------------------------------------------------------
Steuern sind ja Abgaben ohne konkret benennbare Gegenleistung. Das ist hier
aber nicht der Fall: Der ÖRR bietet ja eine Gegenleistung - als potentielle
Möglichkeit, ÖRR empfangen zu können. Die Gegenleistung ist ja die theoretische
Empfangsmöglichkeit.

Man zahlt Beiträge, dafür, dass man etwas theoretisch nutzen kann - unabhängig
davon, ob man es tatsächlich nutzt oder nicht.

Gebühr: Konkrete Zahlung für eine konkrete Leistung
Abgabe: Zahlung für die Möglichkeit, eine Infrastruktur zu nutzen.

Die Haushaltsabgabe ist eine "Abgabe" in diesem Sinne.

Beides falsch. Es ist keine Gebühr und keine Abgabe, sondern ein Beitrag, denn laut http://www.rundfunkbeitrag.de/glossar.shtml ergibt sich für jeden Bürger eine Beitragspflicht und keine Gebühren- oder Abgabepflicht. Wie wird nun "Beitrag" juristisch definiert? Kann mir ja gern mal jemand antworten.
----------------------------------------------------------------------------

Also genau mit diesen Argumenten wird sich das bayrische Verfassungsgericht
beschäftigen - und genau von diesen Argumenten wird abhängen, ob die
Haushaltsabgabe gekippt werden kann oder nicht.
Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: syna am 01. Februar 2013, 09:51
Beides falsch. Es ist keine Gebühr und keine Abgabe, sondern ein Beitrag, denn laut http://www.rundfunkbeitrag.de/glossar.shtml ergibt sich für jeden Bürger eine Beitragspflicht und keine Gebühren- oder Abgabepflicht. Wie wird nun "Beitrag" juristisch definiert? Kann mir ja gern mal jemand antworten.

Also, wir verwenden hier "Abgabe" synonym für "Beitrag". Das stimmt, das
sollten wir mal korrigieren. Nichtsdestotrotz gilt obige Argumentation genau so. Man
muss nur "Abgabe" durch "Beitrag" ersetzen.

Ganz falsch ist es trotzdem nicht, denn "Abgabe" ist einfach nur der
Oberbegriff, also der allgemeinere Begriff zu "Steuern" und
"Beiträgen".

Zitat
Abgaben (genauer: Finanzabgaben):
----------------------------------------------------
Sammelbegriff für alle kraft öffentlicher Finanzhoheit zur Erzielung von Einnahmen erhobenen
Zahlungen. Abgabe ist der Oberbegriff für Steuern, Gebühren und Beiträge.

Steuern
--------------
sind „... Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen
und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen
auferlegt werden, bei denen der Tatbestand  zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht
knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein. Zölle und Abschöpfungen sind
Steuern im Sinne dieses Gesetztes.“ (§ 3 Abs. 1 AO)

Gebühren
-------------
sind Zahlungen für besondere Leistungen einer öffentlichen Körperschaft oder für die
(freiwillige oder erzwungene) Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen.

Verwaltungsgebühren: z.B. Beurkundungen, Erteilung von Bescheinigungen, Genehmigungen,
Paßgebühren, Zollabfertigungsgebühren

Nutzungsgebühren: z.B. Müllabfuhr, Rundfunk, Fernsehen, Friedhof, Krankenhaus, Hafen

Beiträge
--------------
stellen einen Aufwandsersatz für die mögliche Inanspruchnahme einer konkreten Leistung
einer öffentlichen Einrichtung dar. (z.B. Straßenanliegerbeiträge,
Sozialversicherungsbeiträge, IHK-Beitrag).

Quelle: Guckst Du hier! (http://docju.de/themen/steuern/abgaben.html)

Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: Spock am 01. Februar 2013, 12:42
Beiträge werden für die Bereitstellung einer Leistung unabhängig von ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben.

Gebühren werden für die konkrete Inanspruchnahme einer Leistung erhoben.

Steuern werden allein zur Erzielung von Einnahmen erhoben, ohne Anspruch auf eine Gegenleistung.


Gruß
Spock
Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: DerRoman am 01. Februar 2013, 13:03
Beiträge werden für die Bereitstellung einer Leistung unabhängig von ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme erhoben.
Beiträge implizieren aber irgendwie, daß man zu einer Gruppe gehört, die eine Möglichkeit besitzt, diese Leistungen in Anspruch nehmen zu können.
Diese Möglichkiet sehe ich in der Gruppe der in der BRD existierenden Haushalte nicht, wohl aber bei den Haushalten, die Rundfunkgeräte besitzen.
Fällt also Beitrag weg.. zumindest dieser pauschale.
Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: jetzt_reicht_es am 01. Februar 2013, 13:46


 Ja genau. Wenn das Bayrische Verfassungsgericht Hr. Geuer recht gibt - also die Regelung als nicht verfassungskonform ansieht - dann wäre das ein Dammbruch für ganz Deutschland - mit entsprechenden Folgen.


Die Betonung liegt auf "wenn".
Schaut her:

Die Klage könnte sich aber bis 2013 hinziehen. Jedoch hat der zuständige Rechtsausschuss im Bayerischen Landtag den Klageantrag in einer ersten Stellungnahme bereits als unbegründet eingestuft, berichtet die „Funkkorrespondenz“.


und der Link:
http://www.tagesspiegel.de/medien/neue-gez-gebuehr-klage-gegen-gleichmacherei/6960140.html



Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: observer am 01. Februar 2013, 14:36
Der Rechtsausschuss im Bayerischen Landtag hat den neuen Staatsvertrag doch mit durchgewinkt. Verständlich also, dass man Hr. Geuer nicht zustimmt.  ;)
Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: bobby am 01. Februar 2013, 15:36
100 Juristen haben mindestens 100 unterschiedliche Meinungen.

Je mehr das Thema aber debattiert wird, desto eher besteht der Weg einer Änderung der Gesetze. Wenn ich mal prophezeie müsste, tippe ich am ehesten darauf, dass an der Schraube der Rundfunkfinanzierung durch Firmen, Kommunen sich zeitnah etwas ändert. Dies ist ja derart konfus geregelt, das ich dort am ehesten ein juristisches Problem sehe. Ferner haben diese Gruppen eine Lobby.

Der Privatbürger hat keine Lobby. Der ist quasi eine Melkkuh. Die Politik hat ihn im Stich gelassen, die Gerichte quasi auch. Unsere Gerichte haben es irgendwie geschafft, nie dem ÖRR Einhalt zu gebieten. Für den Bürger sehe ich eigentlich nur eine Chance einer grundlegenden Änderung, wenn das Thema wirklich politisch wird.

Schadet der ÖRR in der jetzigen Form der Demokratie oder nutzt er Ihr mehr?

Der ÖRR glaubt, die Politik ebenso, und auch die Gerichte offenbar, dass er ein "grosser Nutzbringer" für die Demokratie ist. Ich glaube sogar, die glauben dies. Aus Ihrer Sicht ist dies so. Es erleichtet vieles bei Ihnen.  Der ÖRR braucht nicht aufs Geld zu schaun, die Politiker haben ein pflegeleichtes Sprachrohr, die Gerichte keine Baustellen, die schwer zu flicken sind.

Herr Geuer hat im Video die "Demokratie Aufgabe des ÖRR" nicht angezweifelt, die Ausprägung aber (sehr) leicht kritisch hinterfragt.
Diese Debatte kann und muss man führen. Ich glaube der ÖRR trägt in seiner jetzigen Form nicht mehr allzu positiv zur Demokratie bei. Die wenigen + haltenen sich mit vielen -, maximal die Waage, kippen nun sogar in eine Minusbilanz. Das Programm wird immer schlechter, die Kosten immer höher, die Staatsnähe immer offensichtlicher, die Objektivität immer geringer, die negativen Folgen (Datenschutz, Rechtssicherheit, Soziale Balance) immer grösser. Dies gehört politisch diskutiert; und die Politiker sind hier selbst ein Teil des Problems. Ich bin mal gespannt, ob dies tatsächlich zu einem Thema der nächsten BTW wird. In einer ernsthaften Diskussion und nicht als Schattenboxen, um den Wähler zu beruhigen und um "Gottes Willen" nichts zu ändern.

Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: gerstrong am 01. Februar 2013, 16:59
Ich würde Herrn Geuer gerne helfen und hier in NRW auch klagen, damit es noch mehr Gewicht gibt.

Ich hatte ihm auch schon geschrieben, aber leider noch keine Antwort. Evtl. hat er momentan zu viel Stress. Vielleich hat jemand eine Idee, wie man am besten klagen könnte und dies unterstützen, oder lohnt sich abwarten doch mehr. Bis jetzt hat sich GEZ nicht bei mir gemeldet.
Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: doe am 01. Februar 2013, 17:47
Der Privatbürger hat keine Lobby. Der ist quasi eine Melkkuh.

siehe Strompreis

Herr Geuer hat im Video die "Demokratie Aufgabe des ÖRR" nicht angezweifelt, die Ausprägung aber (sehr) leicht kritisch hinterfragt.

Das hat mich auch ein wenig gestört.
Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: DerRoman am 01. Februar 2013, 18:48
Wo ist eigentlich die "demokratische Aufgabe" des ÖR definiert oder gefordert?
Für mich persönlich ist das lediglich eine Phrase, um die Zwangsalimentierung zu rechtfertigen.
Titel: Re: Inhalt Verfassungsklage Hr. Geuer
Beitrag von: Heidjer Reetz am 29. Oktober 2017, 22:20
Die ganze Gesetzesflut, mit der sich die Öffentlich-Rechtlichen rechtfertigen (Allgemeiner Rundfunkstaatsvertrag in der 15. Abänderung, Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und das ganze nochmal in Form von Unterverträgen für 16 Bundesländer, dazu kommen etliche Urteile des Bundesverfassungsgerichts usw.), beruft sich, so weit ich sehe, substanziell nur auf einen Satz im Art.5 Abs.2 des Grundgesetzes: "Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet."

Beim wissenschaftlichen Dienst des Bundestages kann man sich eine Ausarbeitung dazu herunterladen: "Der Kultur- und Bildungsauftrag der öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkanstalten". An dieser wird vor allem deutlich, wie weit sich Anspruch und Wirklichkeit voneinander entfernt haben.

Der Gipfel dieser Entwicklung ist der Rundfunkbeitrag, der dem Bürger die Freiheit nimmt, bei diesem absurden System mitzumachen oder nicht. Diese Freiheit hatte man vor 2013 noch. Die Politiker berufen sich bei diesem Akt zynischerweise auf das oben genannte Freiheitsrecht aus dem Grundgesetz und verletzen aus meiner Sicht dabei ein anderes Freiheitsrecht nämlich die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art.13 des GG: "Die Wohnung ist unverletzlich.").

Denn wo soll das enden, wenn die Politiker anfangen, willkürlich Wohnungsabgaben zu erheben? Da wird der Willkür Tür und Tor geöffnet.

Liebe Grüße aus Hamburg
Heidjer Reetz


Edit "Bürger" @alle:
Wenn auch die Anmerkungen richtig sein mögen, so doch bitte das Datum des Threads beachten - letzter Eintrag war 01.02.2013 - also über 4 1/2 Jahre her.
Da ein "Wiederaufleben" dieses Threads anhand der längst vergangenen Popularklage von Ermano Geuer nicht angezeigt scheint, bleibt der Thread vorsorglich vorerst geschlossen.
Bei neueren Erkenntnissen zu Ermano Geuer bzw. etwaiger weiterer Verfahren seiner Person bitte Hinweis an die Moderatoren.
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