Frank Hennecke
geb. 1943 in Wertheim am Main
67061 Ludwigshafen am Rhein
Herzogstraße 15
Dr. iur. utr. (Universität Heidelberg)
Berufstätigkeit in der Landesregierung Rheinland-Pfalz von 1971 – 2008, zuletzt als Leitender Ministerialrat
Ehem. Lehrbeauftragter an den Universitäten Konstanz, Mainz, Kaiserslautern, Trier und Speyer
Veröffentlichungen zum Verfassungs-, Schul-, Umwelt- und Arbeitsrecht sowie zur Rechtsgeschichte
Gründe für die „Streitschrift“ gegen die Rundfunkabgabe:
keine persönlichen Interessen, allein Eintreten für rechtsstaatliche Verhältnisse
Frank Hennecke
20.02.2021
Zahlreiche Bürger wehren sich gegen die neue, seit 2013 geltende Abgabe für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Diese Abgabe wird auf jede Wohnung erhoben, ganz unabhängig davon, ob der Wohnungsinhaber Rundfunk empfängt oder empfangen will. Ein Recht, den Rundfunkempfang abzumelden, gibt es nicht. Wer eine Wohnung hat, wird von den Rundfunkanstalten lückenlos aufgespürt. Wer nicht zahlt, wird gnadenlos mit Zwangsvollstreckung verfolgt.
Die Verwaltungsgerichte haben bislang alle Klagen von Bürgern gegen die Rundfunkabgabe abgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 18. Juli 2018 die Rundfunkabgabe für verfassungsgemäß erklärt. Gleichwohl hält die öffentliche und rechtswissenschaftliche Diskussion an.
Die vorliegende Schrift unternimmt den Versuch nachzuweisen, daß die Rundfunkabgabe, was ihre Erhebung angeht, nach wie vor keine verwaltungsrechtliche Grundlage hat, und was die gesetzliche Grundlage selbst angeht, verfassungswidrig ist.
Die Rundfunkabgabe ist kein „Beitrag“ im finanz-verfassungsrechtlichen Sinne, sondern eine verkappte Steuer, zumindest die Form einer Abgabe, die das Grundgesetz nicht kennt.
Die Rundfunkabgabe verstößt zudem gegen die Grundrechte der Allgemeinen Handlungsfreiheit und der Informationellen Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes –GG-), gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Absatz 1 GG), gegen die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 5 Absatz 1 GG), gegen die Freizügigkeit (Art. 11 Absatz 1 GG) gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Absatz 1 GG) und gegen die verfassungsmäßige Ordnung insgesamt.
Die Abgabe auf die Wohnung ist ein Sprengsatz in der Rechtsordnung!
Die vorliegende Schrift tritt insoweit der bisherigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 entschieden entgegen.
Frank Hennecke
Dr. Frank Hennecke
Herzogstraße 15
D-67061 Ludwigshafen am Rhein
FrankHennecke{at}}gmx{dot}net
In absehbarer Zeit auch über Bibliotheken
Ku : 222 Hennecke, Frank J.
Der Zwangsrundfunk oder Warum die neue Rundfunkabgabe rechts- und verfas-
sungswidrig bleibt : eine Streitschrift. - Ludwigshafen am Rhein : Selbstverl.,
2021. - 118 S.
ISBN 978-3-9821882-4-9
welche u.a. diesen ca. 3-minütigen Ausschnitt mit Dr. Hennecke liefert unterAchtung: Ausschnitt aus einer Talksendung des deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
https://youtu.be/3ZwMrYylqK4
Kanzlei Prof. Dr. Tuengerthal – Andorfer Greulich & ProchaskaIn diesem Tonausschnitt ist Herr Hennecke erst in den letzten 22 Sekunden (ab 02:26) zu hören, am Ende bricht die Aufnahme ab, obwohl Herr Hennecke wohl noch etwas mehr sagen wollte.
Warum die seit 2013 geltende Rundfunkabgabe verfassungswidrig ist
https://protag-law.com/warum-die-seit-2013-geltende-rundfunkabgabe-verfassungswidrig-ist
„Zum Kernbereich aller Freiheitsgrundrechte gehört das grundgesetzlich vorgegebene Verhältnis von Freiheit und staatlicher Einschränkung. Der Einzelne muss die Ausübung oder Nichtausübung seiner Freiheitsrechte nicht begründen. Die Motive seines Handelns sind staatlicher Bewertung entzogen. Jede staatliche Einschränkung bedarf einer verfassungsrechtlich tragfähigen Begründung. Kann der Staat diese nicht (mehr) leisten, ist die Beschränkung verfassungswidrig. Die grundsätzliche Vermutung der Freiheit ist nach der Rechtsprechung des BVerfG ein zentrales konstitutives Element einer freiheitlichen Demokratie. Der Beteiligte hat schon die Eignung und die Erforderlichkeit des Eingriffs nicht hinreichend dargelegt.“
[...]Der in der Neuanschaffungsliste des LT Rheinland-Pfalz gegebene Hinweis
Edit "Bürger": Mit der
ISBN 978-3-9821882-4-9
finden sich auch einige Treffer per web-Suche
https://www.google.com/search?q=ISBN++978-3-9821882-4-9 (https://www.google.com/search?q=ISBN++978-3-9821882-4-9)
so u.a. unter
Hugendubel "Der Zwangsrundfunk - Warum die Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig bleibt"
https://www.hugendubel.info/detail/ISBN-9783982188249/Hennecke-Frank/Der-Zwangsrundfunk
econbiz - "Der Zwangsrundfunk - Warum die Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig bleibt"
https://www.econbiz.de/Record/der-zwangsrundfunk-oder-warum-die-neue-rundfunkabgabe-rechts-und-verfassungswidrig-bleibt-eine-streitschrift-hennecke-frank/10012495532
Dussmann - "Der Zwangsrundfunk - Warum die Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig bleibt"
https://www.kulturkaufhaus.de/de/detail/ISBN-9783982188249/Hennecke-Frank/Der-Zwangsrundfunk
und - sage und schreibe - auch unter
LANDTAG RHEINLAND-PFALZ - Neuerwerbungen der Landtagsbibliothek - März/April 2021 (PDF, 86 Seiten, ~800kB)
https://www.landtag.rlp.de/fileadmin/Landtag/Medien/Archiv_und_Bibliothek/Neuerwerbungen_2021_2.pdfZitat von: LT Rheinland-Pfalz, Neuerwerbungen der Landtagsbibliothek, März/April 2021, S. 19Ku : 222 Hennecke, Frank J.
Der Zwangsrundfunk oder Warum die neue Rundfunkabgabe rechts- und verfas-
sungswidrig bleibt : eine Streitschrift. - Ludwigshafen am Rhein : Selbstverl.,
2021. - 118 S.
ISBN 978-3-9821882-4-9
Anschaffungsvorschlägedürfte wohl übertragbar sein auch auf andere Landtage und Stellen mit eigenen Bibliotheken.
Mit Anschaffungsvorschlägen wenden Sie sich bitte an bibliothek@landtag.rlp.de.
Anregungen werden gerne entgegengenommen.
[..]
Bezug der Streitschrift zum Selbstkostenpreis von 10€/Stück incl. Versand innerhalb DeutschlandsCode: [Auswählen]Dr. Frank Hennecke
Herzogstraße 15
D-67061 Ludwigshafen am Rhein
FrankHennecke{at}}gmx{dot}net
In absehbarer Zeit auch über Bibliotheken
[..]
Ich habe heute beim Buchhändler meines Vertrauens erfahren, daß das Buch nicht über den Buchhandel zu beziehen ist, da es der Autor selbst verlegt.Da wäre die Frage, ob diese Auskunft so richtig ist?
[...]
Der in der Neuanschaffungsliste des LT Rheinland-Pfalz gegebene HinweisZitatAnschaffungsvorschlägedürfte wohl übertragbar sein auch auf andere Landtage und Stellen mit eigenen Bibliotheken.
Mit Anschaffungsvorschlägen wenden Sie sich bitte an bibliothek@landtag.rlp.de.
Anregungen werden gerne entgegengenommen.
Daher sei jeder ermutigt, diese Publikation den Bibliotheken seines Vertrauens als Anschaffungsvorschlag zu unterbreiten ;)
Insbesondere der Bibliothek des Bundesverfassungsgerichts könnte man dies ja mal ganz ungerührt und selbstbewusst sachlich-freundlich vorschlagen ;) >:D
Frank Hennecke
Der Zwangsrundfunk
oder Warum die Rundfunkabgabe rechts- und verfassungswidrig bleibt
Eine Streitschrift
2. Auflage
Ludwigshafen am Rhein 2022
Vorwort
[...]
Im Jahre 2020 schien es, als hätten die Interessen der Rundfunkanstalten durch das ursprüngliche Scheitern der Abgabenerhöhung einen empfindlichen, aber zu begrüßenden Rückschlag erhalten. Der Landtag von Sachsen-Anhalt hatte zu erkennen gegebenen, daß er die vorgeschlagene Erhöhung ablehnen und daher dem Entwurf eines entsprechenden Staatsvertrages der Länder die Zustimmung verweigern werde. Dies wäre sein demokratisches Recht gewesen. Dann aber hat die Landesregierung von Sachsen-Anhalt aus opportunistischen Gründen den Gesetzesentwurf zurückgezogen, um eine parlamentarische und damit demokratische Entscheidung zu verhindern. Man staunt, mit welcher Unverfrorenheit die Rundfunkanstalten dann das Nichtzustandekommen der Erhöhung durch eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu einer Existenz- und zu einer Verfassungsfrage hochstilisiert haben, und man war fassungslos, daß einige Bundesländer –allen voran Rheinland-Pfalz, das vom Sitz des ZDF in Mainz profitiert- diese Verfassungsbeschwerde zu Lasten ihrer eigenen Bürger auch noch unterstützt haben. Doch das Bundesverfassungsgericht hat zu seiner rundfunkfreundlichen Rechtsprechung gleichsam noch „Eines daraufgesetzt“: Es hat der Verfassungsbeschwerde der Rundfunkanstalten durch Beschluß vom 20. Juli 2021 stattgegeben und die angestrebte Erhöhung der Rundfunkabgabe durchgesetzt.1 und dabei gegen das Land Sachsen-Anhalt2 entschieden, „dass das Land Sachsen-Anhalt durch das Unterlassen der Zustimmung zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag die Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt hat.“3 Wie auch immer das Gericht diese Entscheidung begründet haben mag: Es ist ein Schlag gegen die Demokratie und gegen die Grundrechte der Bürger. Da wird dem demokratisch gewählten Parlament eines Bundeslandes und dessen demokratisch legitimierter Regierung die Kompetenz genommen, über die Abgabenlast der Bürger und einen Gegenstand insoweit landeseigener Gesetzgebungszuständigkeit frei zu entscheiden und wird die Höhe der Rundfunkabgabe in den Rang von Bundesverfassungsrecht gehoben.4 Wie weit soll die Allmacht der Rundfunkanstalten gegenüber Bürgerrechten und der Rechtsstaatlichkeit noch reichen? Juristischer Widerspruch, politischer Widerstand wären angezeigt. Und nebenbei bemerkt: Bürger, die gegen die Rundfunkabgabe Verfassungsbeschwerde eingelegt haben, werden entweder mit einem „Dreierbeschluß“, der ohne Begründung ergeht,5 abgefertigt oder warten jahrelang auf eine Entscheidung – die Interessen des Rundfunks aber werden vom Bundesverfassungsgericht prompt bedient.
Die vorliegende Streitschrift, die sich gleichwohl um juristische Argumentation bemüht, will demgegenüber einen Beitrag zur öffentlichen Kritik leisten. Vielleicht ergreifen die Verwaltungsgerichte in den noch laufenden Verfahren die Gelegenheit, ihr bei den Bürgern verlorengegangenes Vertrauen in ihre fachwissenschaftliche Kompetenz wiederzugewinnen. So hatte denn seinerzeit das Landgericht Tübingen mit seiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof vom 3. August 2017 Mut gezeigt, allerdings ohne Erfolg.1 Und vielleicht sieht sich das Bundesverfassungsgericht, das nach hiesiger Beobachtung seither die meisten noch anhängigen Verfassungsbeschwerden ohne Angabe von Gründen nicht mehr zur Entscheidung annimmt,2 doch noch veranlaßt, die weiterhin rechtssuchenden Bürger nicht ohne Antwort zu lassen. Dem Rechtsstaat und dem Rechtsfrieden wäre gedient.
Der Verfasser dankt Herrn Professor Dr. iur. Klaus Meßerschmidt, Erlangen-Nürnberg / Frankfurt am Main, für die ihm großzügig überlassenen, substantiellen Beiträge, in denen an mehreren Stellen die verfassungsrechtlichen Überlegungen vertieft werden konnten und die dort jeweils gekennzeichnet sind.
Zugleich dankt der Verfasser den vielen engagierten und mutigen Bürgerinnen und Bürgern, die sich der Rundfunkabgabe ebenfalls widersetzt haben, mit denen er deswegen in Kontakt stehen durfte und die ihn bestärkt und ihm mit viele Hinweise gegeben haben, so vor allem [...] und den vielen Ungenannten, die mir verzeihen mögen, daß ich nicht alle habe erwähnen können.
Die jetzige 2. Auflage greift neuere Sachverhalte, Erfahrungen und Erkenntnisse auf, die sich seit der 1. Auflage 2021 eingestellt haben, läßt aber den Duktus und Argumentation der Vorauflage unberührt. Einige Formulierungen sind berichtigt, geglättet oder präzisiert worden.
Ludwigshafen am Rhein, im Januar 2022
F. H.
Der Autor:
Frank Jürgen Werner Hennecke
Dr. iur. utr.
Leitender Ministerialrat a. D.
D-67061 Ludwigshafen am Rhein
Herzogstraße 15
Impressum:
Dr. Frank Hennecke
D-67061 Ludwigshafen am Rhein
Herzogstraße 15
ISBN 978-3-9821882-6-3
Wie mir Herr Hennecke per Mail mitteilte, ist eine aktualisierte 3. (aber im Prinzip unveränderte 2.) Auflage seiner Streitschrift nun bei ihm erhältlich...
Wie mir Herr Hennecke per Mail mitteilte, ist eine aktualisierte 3. (aber im Prinzip unveränderte 2.) Auflage seiner Streitschrift nun bei ihm erhältlich...