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"Beitragsservice" (vormals GEZ) => Vollstreckungen von Rundfunkbeiträgen (nach Bundesländern sortiert) => Thema gestartet von: McKaber am 24. September 2021, 12:34
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Nach § 40 (1) VwVG NRW gilt: "[...]Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag in einer Summe ohne Angabe des Schuldgrundes bezeichnen."
https://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146966,43 (https://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=146966,43)
Es steht auf der Verfügung jedoch: "[...] schuldet dem Gläubiger, dem Westdeutschen Rundfunk, vertreten durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice den Gesamtbetrag von..."
Das ist doch der Schuldgrund?
Und noch dazu: der Beitragsservice?! Was hat der da zu suchen, der ist doch nicht rechtsfähig?!
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Nein, das ist nur der Betrag, aber nicht der Grund, warum der Betrag geschuldet wird.Jedoch ist bei Rundfunksachen oft bereits klar, warum weil es da nicht mehr so viele Gründe gibt.
Anders wäre es zum Beispiel, wenn "A" eine Gefälligkeit "G1" erfahren hat von "B".
"B" von "A", für die erhaltene "G1", die dafür vereinbarte Gegenleistung "G2" nicht erhält."B" deshalb versuch "A" per Vollstreckung zur Leistung zu bewegen."A" aber trotz Vollstreckungsversuch nicht leistet oder bei "A" direkt nichts zu holen ist."B" die Annahme hat, dass bei "C" wo "A" möglicherweise tätig ist vermutet etwas holen zu können."B" den "C" deshalb als Drittschuldner versucht in Anspruch zu nehmen.Jetzt soll "C" natürlich nicht den Grund "G1" erfahren, sondern nur das "G2".
Würde jetzt auf so einem Ding -Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung- zusammen mit "G2" auch "G1" angegeben sein, dann könnte "A" das wohl beklagen. -> Insbesondere, wenn über den Inhalt von "G1" eine Stillschweigevereinbarung erfolgte.